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oder zubehalten / und entweder selbst oder durch andere[1] zu verwalten. Gleiches Recht zu behalten / und entweder selber oder durch andere zu administriren oder zu veralieniren sollen auch alle Reichs Glieder oder Unterthanen / mittelbahre oder unmittelbahre haben / wenn sie Güther / Einkünffte / Schulden / Klagen / oder Rechte in besagter Stadt oder derselben Zubehörigen haben / es sey denn daß sie dieselbe entweder geruhig behalten haben / oder ihnen in wärenden Kriege oder ehe derselbe angegangen / weggenommen / dem Fisco übergeben und andern vergönnet seyn / dieselbe sollen durch diesen Vergleich denenjenigen wieder restituiret werden was vor Bewandniß es auch mit denselben habe / oder anzutreffen seyn. Es sollen auch diejenigen / in ihrer geistlichen Jurisdiction ungekräncket bleiben / welche sie vor diesen gehabt / und soll niemanden frey stehn dieselben oder dero exercitium zuhindern.

XVIII.

 Da hergegen sollen Seine Allerchristlichste Majestät nach beyderseits Ratificationen Ihro Kayserlichen Majestät und dem Reiche die Vestung Kehl so von Ihr erbauet und in der rechten Seite des Rheins gelegen gantz und in guten Zustande mit aller derselben Rechten und dependentien innerhalb 30. Tagen einreumen. Die Vestung aber de la Pile und die übrigen so in den Rheine oder auff den Insuln des Rheins erbauet / sollen innerhalb folgenden Monaths oder noch eher / so es müglich / auf Unkosten des Allerchristlichsten Königes demoliret und von keinen Theile nach diesen wieder auffgebauet werden. Auch soll beyderseits Unterthanen oder denen so daselbst reisen / Schiffahrt treiben / oder Wahren überfahren wollen die Schiffahrt aus denen Flüssen frey und offen stehn. Und soll von keiner Seite etwas vorgenommen werden / wodurch der Fluß abgelencket oder dessen Lauff / Schiffahrt und Nutzen auff einige Weise schwerer gemachet werde / vielweniger / sollen neue Zölle oder Fehrgeld angeleget oder die alten gesteigert werden / noch die Schiffe / welche vorbey fahren / an den einen Ufer mehr als an den andern an zu fahren oder lasten und Wahren auszusetzen und einzunehmen gezwungen zu werden / sondern solches einen jeden allezeit freystehn.

XIX.

 Es übergibt auch Se. Allerchristl. Majestät Ihro Kayserlichen Majestät und den Durchl. Hause Oesterreich die Stadt und Schloß Freyburg wie auch die Vestung S. Petri, nebst der Vestung Stellae genandt / und sonst noch ander Veste Plätze so daselbst und anderswo / durch den Hartzwald oder in den übrigen Breisgauischen district neulicher Zeit erbauet oder ausgebessert / in denselben Stande wie sie itzo sind / ohne einiges Verheren oder

  1. Vorlage: ardere