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 Dieses Processes aber ohngeachtet / sol doch jederzeit sowol von denen Partheyen selber als von denen Herrn Schieds-Leuten ein gütlicher Vergleich gesuchet / und nichts verabseumet werden[1] / was zu gütlicher Beylegung der Sache etwas beytragen könne. Weilen auch in angezogenen Articul dieses Friedens-Schlusses also verwilliget / daß der Herren Churfürsten in der Pfaltz der Frau Hertzogin von Orleans bis zu Endigung der Streitigkeit / eine jährliche Summe von zweymal hundert tausent Turonensischer Pfunde / oder hundert tausent Rheinscher Gülden zahlen solle / als ist wegen dieser Zahlung und Termins / wenn dieselbe sich anfangen solle / ferner also verwilliget worden / daß die praestation als den erst ihren Anfang nehmen solle / wenn vermöge angezogenen Articuls / die Länder und Oerter so darinne erwehnet werden / dem Herrn Churfürsten willig wieder eingeräumet / und ausgeantwortet worden. Damit aber die Frau Hertzogin von Orleans wegen Auszahlung ermeldter Summe desto sicherer seyn möge / so sol der Herr Hertzog vor völliger Schlüssung dieses Friedens so viel von denen Administratoren und Collectoren des Amts Germersheim und anderer Orten in der Pfaltz / soviel dazu vonnöthen / ernennen / so dieselbe der Frau Hertzogin oder derselben Mandatario jährlich auszuzahlen übernehmen / und alle halbe Jahr die Helffte abtragen / wenn auch dieselben sich mit der Zahlung nicht allezeit richtig einhalten solten / sollen sie durch rechtliche Mittel / oder im Fall dieselbe weiter verwegert würde / selbst durch des Allerchristlichsten Königs Waffen darzu angehalten werden. Es sol aber diese Auszahlung also und mit den Bedinge geschehen / daß dasjenige was der Frau Hertzogin von Orleans als jährliche Einkünffte praestiret wird / wenn die Sache von denen Schieds-Leuten entschieden / mit denen Praetensionen / im Fall von denen Schieds-Leuten ihr etwas zuerkennet würde / compensiret / oder wenn gesprochen wird / daß derselben entweder gar nichts / oder weniger gehöre / restituiret werde / und ist sothane Compensation oder Wiedererstattung eben sowol als die Controvers selber / durch den Spruch der Schieds-Männer zu determiniren. Im Fall aber die Frau Hertzogin von Orleans der formulae compromissi in Ubergebung der Designationen ihrer habenden Forderungen / Unterweisung in der Sache / oder Beantwortung dessen was von der Pfaltzischen Seite übergeben keinen gnügen thun / sondern seumig seyn solte / so sol der Lauff der jährlichen Praestationen so lange ausgesetzet werden /

  1. Vorlage: werder