Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Vorsteher einer decuria
Band IV,2 (1901) S. 23192352
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Decurio. 1) Decurio (auch decurionus, Paul, p. 49 s. centurionus, oder decur, Paul. p. 71. 75) ist der Vorsteher einer decuria (s. d.), so bei den Zünften (s. Art. Collegium) und bei den Beamten des kaiserlichen Hauses (s. Art. Decuriones sacri consistorii). Insbesondere aber war D. der officielle Titel für die Mitglieder der Gemeinderäte der Städte römischen oder latinischen Rechtes (ordo decurionum). Der Name rührt wahrscheinlich daher, dass bei Begründung von Colonien die Normalzahl der Colonisten auf 1000, die der Ratmänner auf 100 festgesetzt wurde, demnach das Mitglied des Gemeinderates als Vorsteher einer Zehnerschaft bezeichnet wurde. Mommsen St.-R. III 842. Pomp. Dig. L 16, 239, 5: decuriones quidam dictos aiunt ex eo, quod initio, cum coloniae deducerentur, decima pars eorum qui ducerentur consilii publici gratia conscribi solita sit. Falsch ist die Etymologie Isid. orig. IX 4, 23 decuriones dicti, quod sint de ordine curiae. officium enim curiae administrant.

Name. Seit dem Ende der Republik ist der officielle Name des Gemeinderates ordo decurionum. Er hat aber ursprünglich in den italischen Städten ebensogut wie in Rom senatus, die einzelnen Mitglieder senatores geheissen; diese Bezeichnung ist noch in der Lex Iulia municipalis neben der jüngeren anerkannt (senatus Z. 86. 105. 109. [124]. 128. 131. 133. 135.; senator Z. 87. 96. 126; locus senatorius Z. 138) und hat sich in manchen Städten lange erhalten oder ganz behauptet. Wir finden die Bezeichnung senatus in folgenden Städten;

in Italien

Acclanum CIL I 1231 = IX 1138. I 1230 = IX 1140.
Aequiculi CIL IX 4118.
Aesernia CIL IX 2660.
Alba Fucens CIL IX 3916. 3917. 6349.
Aletrium CIL X 5805 unter Diocletian. 5806. 5807 = I 1166.
Anagnia CIL X 5914. 5917. 5918. 5919 = Wilmanns 1791. CIL X 5923. 5924. 8243 unter Hadrian .
Antinum CIL IX 3833. g
Aricia CIL XIV 2167. 4191. 4196. Ephem. epigr. VII 1236.
Arpinum CIL I 1177 = X 5682. I 1178 = X 5679 = Wilmanns 2050.
Asisium CIL XI 5371. 5372. 5380 unter Gallienus. 5390. 5391. 5392 = Wilmanns 2103. CIL XI 5395. 5407.
Atella CIL X 3732 unter Constantinus I.. 3736.
[2320]
Beneventum CIL IX 2117. 2121 = Wilmanns 1846 a.
Cales CIL X 3917. 3923. 3934. 4637. 4638. 4648. 4649 = Wilmanns 2029. CIL X 4650 = Wilmanns 2031. CIL X 4651. 4654. 4658 = Wilmanns 2030. CIL X 4659. 4667.
Canusium CIL IX 326. 327.
Capua Liv. XXIII 2, 2. 4, 2 u. ö. Vgl. Cic. de leg. agr. II 93.
Carseoli CIL IX 4056 = Wilmanns 1020 unter Decius . CIL IX 4054. 4064.
Castrum Novum CIL IX 5145 = Wilmanns 2076.
Copia CIL I 1264 = X 123.
Cora CIL X 6505 = I 1150. X 6512. 6517 = I 1149. X 6526 = Wilmanns 1779. CIL X 6529. 6532.
Corfinium CIL IX 3151. 3173.
Fabrateria Nova CIL X 5574.
Falerii CIL XI 3091. 3093. 3115. 3116 = Wilmanns 2090. CIL XI 3119 = Wilmanns 2089. CIL XI 3121. 3124.
Ferentinum CIL X 5826. 5827 = Wilmanns 999 unter Antonius Elagabal. CIL X 5852. 5853 = Wilmanns 1786 = Ruggiero II 2164. CIL X 5855. VI 1492 = Wilmanns 2853, im J. 101 n. Chr.
Fidenae CIL XIV 4057 unter Traian. 4058 = Wilmanns 1817 unter Gallienus. Ephem. epigr. VII 1269 im J. 140 n. Chr.
Formiae CIL X 6105. 6108 = I 1192.
Fundi Liv. VIII 19, 10. CIL X 6233 = I 1189. 6234. 6235 == I 1190. X 6238 = I 1191. 6239 = I 1187. X 6242 = I 1188.
Hatria CIL IX 5019 = I 1419.
Interamna Lirenas CIL X 5196?
Interamna Nahars Wilmanns 707.
Interpromium CIL IX 3044 = Wilmanns 1612.
Lanuvium CIL XIV 2097 = Wilmanns 1770. CIL XIV 2098. 2101 = Wilmanns 1769 = Ruggiero II 272 unter Septim. Sever. CIL XIV 2103? 2104. 2113 = Wilmanns 2625. CIL XIV 2120 = Wilmanns 1771. CIL XIV 2124. 2125? 2127.
Lavinium CIL XIV 2070 = Wilmanns 1747 nach Antoninus. CIL XIV 2071.
Minturnae CIL X 6017.
Ostia CIL XIV 367 = Wilmanns 1731 = Ruggiero II 730; Dessau bezieht die Worte ex s(enatus) c(onsulto) auf den römischen Senat CIL XIV p. 559.
Paestum CIL X 480 = I 1255.
Pinna Vestina CIL IX 3351. 3352. 3354.
Poetilia CIL X 112 im J. 103/112 n. Chr.
Praeneste CIL XIV 2990 = I 1139. XIV 3000 = I 1142. XIV 3001 = I 1138. XIV 3002 = I 1143. XIV 3003 = Wilmanns 1800 unter Hadrian.
Puteoli CIL X 1788. 8180.
Ricina CIL IX 5758.
Signia CIL X 5961 = I 1145 = Wilmanns 1781. CIL X 5963 unter Hadrian. 5964 unter Caracalla. 5966.
Sora CIL X 5714 = Wilmanns 2051.
Spoletium CIL I 1407 = Wilmanns 792.
Tarentum Stadtrecht ed. Scialoja Bullet. dell’ Ist. di diritt. Rom. 1896.
Tarracina CIL X 6327 = I 1186. X 6310 unter Traian.
[2321]
Teanum Sidicinum CIL X 4792 = Wilmanns 720.
Tibur CIL XIV 3580. 3593 = Wilmanns 1219 a. CIL XIV 3601. 3609 = Wilmanns 1194 unter Commodus. CIL XIV 3610 = Wilmanns 1186 unter Pius. CIL XIV 3611. 3612. 3614. 3638. 3643. 3654 = Wilmanns 1804. CIL XIV 3655. 3657. 3663 = Wilmanns 1810 a. 184. CIL XIV 3664. 3666 = I 1121. XIV 3667f. = I 1117f. XIV 3670. 3674 = Wilmanns 1809. CIL XIV 3677. 3679. 3686. 3690. 3692. 3694. 4237. 4244. 4254. 4258. 4259. 4262.
Trebula Balliensis CIL X 4559, 4. Jhdt. n. Chr.
Tusculum CIL XIV 2591. 2626 = I 1125 = Wilmanns 1756. CIL XIV 2627. 2628 = Wilmanns 1759 a.
Venusia CIL IX 439 = I 185 = Wilmanns 863.
Verulae CIL X 5797.
Vibo CIL X 39. 49 = Wilmanns 1820. CIL X 50.
Volcei CIL X 411.

In Sardinien:

Sulci CIL X 7513.

In Gallia Cisalp.:

Aquileia CIL V 875 = Wilmanns 691. CIL V 961. 8288. 8313.

In Gallia Narbon.:

Narbo CIL XII 6038: senatus Vocontiorum: CIL XII 1590. 1591.

In Spanien:

Augustobriga CIL II 5346; Bocchori CIL II 3695 = Wilmanns 2851, 6 v. Chr.; Bocchori ist nach Plin. n. h. III 76 civitas foederata; hier kommen auch praetores vor; Lacilbula CIL II 1343.

In Africa:

Curubis CIL VIII 10525, Zeit des Caesar; Siagu CIL V 4922, im J. 28 n. Chr.; sen. populusque Thimiligensis CIL V 4920, 27 n. Chr., pagus Gurzensium CIL VIII 68 = Wilmanns 2850, a. u. c. 742 = 12 v. Chr.

In Moesia Inf.:

Tomi CIL III 765 addit, p. 997, Zeit des Hadrian.

Die einzelnen RatsHerm heissen senatores in Tusculum CIL XIV 2634 = Wilmanns 1757. CIL XIV 2636 = Wilmanns 1760; Anagnia CIL X 5914. 5916 = 11160; Vanacini auf Corsica CIL X 8038 in einem Schreiben des Vespasian; Narbo CIL XII 6039. In den peregrinen Städten wird der Gemeinderat auch von den römischen Schriftstellern durchweg als senatus bezeichnet, z. B. Halaesa (Cic. Verr. II 122), Agrigent (Cic. Verr. II 123), Heraclea (Cic. Verr. II 125). Salamis auf Kypern (Cic. ad Att. VI 1. 6), die Städte Bithyniens (Plin. ep. ad Trai. 79 u. ö.). Ausser der Bezeichnung senator findet sich auch noch für die Mitglieder des Stadtrates die Benennung conscripti, so in Asculum Picenum (?), Bovianum (CIL I 620 = IX 2563 = Wilmanns 1108 ?), Brixia, Caiatia, Cales, Capua, Casinum, Cora, Fabrateria Nova, Falerio (Wilmanns 2105), Ferentinum. (CIL VI 1492 = Wilmanns 2853), Fundi, Interamna Praetuttiorum, Mactaris, Nursia, Peltuinum, Pisae, Trebula Mutuesca (?), Trebula ad Sagrum, Valentia, Volturnum (die inschriftlichen [2322] Nachweise ausser den von uns angeführten s. bei Ruggiero Dizion. epigr. II 604). Auch diese Bezeichnung gebraucht die Lex Iulia municipalis an den angeführten Stellen neben senatus und senator; sie findet sich auch noch am Ende des 1. Jhdts. in der Lex Salpens. c. 24. 25. 26 und in der Lex Malac. c. 54. 62. 63. 64. 66. 67. 68. Pomponius hat sie offenbar im Sinne bei seiner Definition des Wortes decurio. Aber da es im römischen Principe lag, den Unterthanen in ihrer städtischen Verwaltung die Amts- und Rangtitel der Hauptstadt zu versagen (Mommsen Stadtrechte 457. Cic. de leg. agr. II 93), so war man darauf bedacht, überall die ältere Bezeichnung durch die jüngere zu verdrängen. Man wird alten Städten, die in den Reichsverband eintraten, nicht verwehrt haben, die Bezeichnung senatus weiter zu gebrauchen; aber wenn neue Colonien gegründet wurden, so erhielten die Ratsherren die officielle Bezeichnung D. Diese allein erscheint im Grundgesetz der Colonia Iulia Genetiva (Ursao), und sie ist in allen ausseritalischen Colonien und Municipien fast ausschliesslich im Gebrauch. Ganz vereinzelt findet sich die Benennung centumviri in den beiden Municipien Cures und Veii (Mommsen St.-R. III 845, 1. Ruggiero Dizion. epigr. II 182). Unerhört ist die Bezeichnung patres; wenn sie einmal in einem Gedichte vorkommt (in Puteoli CIL X 1813), so mag das mit der poetischen Licenz entschuldigt werden. Dem Cicero erscheint es als Gipfel der Unverschämtheit, dass sich der Stadtrat der Colonie Capua patres conscripti nennt (de leg. agr. II 93). Es kann daher die Ergänzung der Inschrift von Bisica (Ephem. epigr. VII 100) ex collatione patrum nicht richtig sein; Mommsen schlägt vor ex collatione patrono. In Canusium werden die Mitglieder des Gemeinderates einmal als iudices bezeichnet (CIL IX 339 = Wilmanns 11831), und bemerkenswert ist der Ausdruck duumvirales qui in consilio esse solent Puteolis (CIL X 1781 = I 577 = Wilmanns 697); Der Zeit nach Antoninus Pius gehört die Inschrift von Tarraco an (CIL II 4227 = Wilmanns 2295), in welcher für d. der Ausdruck decurialis gebraucht ist. Die griechische Bezeichnung ist βουλευτής, selten δεκορίων (Beispiele im Index von Kaibels Inscr. Graec. Italiae).

Die Körperschaft als Ganzes heisst officiell ordo decurionum oder blos ordo, griechisch βουλή, während σύγκλητος im allgemeinen den römischen Senat bezeichnet (Mommsen St.-R. III 841. Liebenam 228). In späterer Zeit wird dafür der Ausdruck curia gebräuchlich, die Mitglieder heissen dann auch curiales; s. u.

Vorkommen des Ordo. Ein Gemeinderat kommt allen denjenigen Ortschaften zu, welche Stadtrecht, sei es auch immer in welcher Form, besitzen oder erlangen (Rescript für die Tymandeni in Pisidien CIL III 6866 = Bruns Font.⁶ nr. 33), also den municipia, coloniae, praefecturae, fora, conciliabula. Diese werden in der Lex Iulia municip. ausdrücklich genannt (vgl. v. Savigny Verm. Schrift. III 331, 2. Dirksen Observat. ad tab. Heracl. p. 8. Zumpt Comment. epigr. I 91. Walter Röm. Rechtsgesch. § 264. Hegel Ital. Städteverf. 25. Houdoy Droit municipal, Paris 1876, 204. Marquardt Staatsverw. [2323] I² 11, 6. CIL XII 2461). Auch die im Anschluss an die Standlager in den Provinzen sich entwickelnden Budenstädte (canabae) erhalten mit dem Stadtrechte die D. Wir finden sie in Carlsburg (Apulum CIL III 1093 = Wilmanns 2417. CIL III 1100 = Wilmanns 2414. CIL III 1214 = Wilmanns 2416), Mainz (Brambach 1067. 1130), Brigetio (CIL III 4298). Vgl. Mommsen Herm. VII 316. Schulten De convent. civ. Roman. 82ff. Dagegen waren die vici und castella in der Regel den Städten, in deren Nähe sie lagen, attribuiert und hatten daher keinen eigenen Ordo (Ulp. Dig. L 1, 30. Cod. Iust. V 27, 3, 1. X 19, 8). Auf Irrtum beruht es, wenn Voigt (Drei epigr. Constitutionen Constantins des Grossen, Leipz. 1860, 227–232) behauptet, dass auch in den vici der ordo vorkam, was Walter a. a. O. nachschreibt. Fälschlich beruft sich Voigt auf Orelli 3116 (= CIL XI 419) vicus Germalus, wo die D. diejenigen von Ariminum sind (Bormann CIL XI p. 76), Inscr. Neap. 221 (CIL X 415), womit den vicani die plebs von Volcei bezeichnet ist, Inscr. Helv. 142 (Aventicum), was schon Mommsen erledigt hat (bei Wilmanns 2067 b Amiternum ist der Dedication der vicani Forulani irrtümlich hinzugefügt l. d. d. d., vgl. CIL IX 4399). Die andern Irrtümer Voigts widerlegt Schulten Philol. LIII 666, vgl. 677. Was die castella betrifft, so schliesst Schulten Philol. LIII 676 aus dem Vorkommen der Curien in Lambaesis und einem Castell bei Gighti (CIL VIII 11008), dass die der Stadt Cirta attribuierten castella einen Ordo gehabt hätten. Allein die africanischen Curien sind Abteilungen der Bürgerschaft und haben mit dem ordo nichts zu thun. S. Art. Curia. Dagegen ist für die pagi ein ordo bisweilen bezeugt, ausdrücklich allerdings nur in Africa (pagus Gurzensium CIL VIII 68 = Wilmanns 2850 a. u. c. 742; pagus et cives Thuggensium d. d. CIL VIII 1494 = Wilmanns 2346; Agbia CLL VIII 1548; d. pagi Serteitani CIL VIII 8828; ordo pagi Salutaris Sibonensis Ephem. epigr. VII 805); delecti pagi kommen aber auch in Larinum vor, CIL IX 726. Vgl. Voigt a. a. O. 198–211, und ihn berichtigend Schulten Phil. LIII 653, vgl. 643. 651. In Germanien und Africa findet sich der ordo auch in den saltus: ordo saltus Sumelocennensis Brambach 633; d. civitatis saltus Taunensis Brambach 1593 = Wilmanns 2272. In Gasr Mezuar CIL VIII 14 427. 14 431. Vgl. Beaudouin Les grands domaines dans l’empire Romain, Paris 1899, 99, 6.

Zahl. Die Normalzahl der Mitglieder des Gemeinderates beträgt 100. Diese Zahl ist bezeugt für Cures und Veii (s. o.), ferner für Capua (Cic. de leg. agr. II 96) und Canusium (s. u.), für Prusa bei der Neuorganisation unter Traian (Dio Chrys. II p. 206 R.). Doch war in kleineren Städten die Zahl der Mitglieder des Rates geringer. Für die Tymandeni bestimmte der Kaiser, der ihnen Stadtrecht verlieh, zunächst 50 Ratsherrn (CIL in 6866 = Bruns Font.⁶ nr. 33). Für Castrimoenium nimmt Dessau (zu CIL XIV 2466) nach dem Vorgange von Henzen einen Ordo von 30 Mitgliedern an. Es werden nämlich auf jener Inschrift 26 D. als anwesend bezeichnet. Da nun zu Beschlüssen, wie dem auf [2324] der genannten Inschrift, die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich war (s. u.), so kann die Gesamtzahl nicht über 39 betragen haben; die Zahl 30 aber ergiebt die Inschrift CIL XIV 2458 = Wilmanns 2078 ex decreto XXX virum. Nichts zu thun aber hat es mit dem ordo d., über den wir handeln, wenn sich häufig in griechischen Städten eine viel grössere Zahl von Buleuten findet, z. B. in Antiochia, wo die Zahl der Ratsherren nach Libanius (II 528, 2. 575, 18; vgl. 527, 9. 540, 5. I 182, 7 R.) ursprünglich 600, ja das Doppelte davon betragen haben soll, während Iulian. Misopog. p. 367 D nur 200 angiebt, ferner in Gaza 500 (Joseph. ant. XIII 364), in Tiberias in Galilaea 600 (Joseph. bell. Iud. II 641), in Seleucia am Tigris 300 (Tac. ann. VI 42), in Ephesus 450 (Ramsay Cities and bishopr. of Phryg. 62). Vgl. Kuhn Städt. und bürgerl. Verw. I 247f. II 354. Alle diese Städte hatten wahrscheinlich in der Zeit, auf welche sich die betreffenden Nachrichten beziehen, noch nicht die römisch-latinische Municipal- oder Colonialverfassung, sondern wurden nach griechischer Weise verwaltet, d. h. der Rat war keine ständige Körperschaft, gebildet aus den Inhabern der städtischen Ämter, sondern ,ein jährlich wechselnder, aus den Phylen gewählter oder erlöster Ausschuss des Volkes‘. Marquardt Staatsverw. I² 211. Mitteis Reichsrecht und Volksrecht 165. Ramsay The cities and bishoprics of Phrygia, Oxford 1895, 61ff. Antiochia z. B. wurde Colonie erst durch Antoninus (d. i. Caracalla), Paul. Dig. L 15, 8, 5, und wenn Libanius von der guten alten Zeit spricht, wo der Rat 600 Mitglieder hatte, so meint er eben jene Zeit, wo Antiochia ganz nach dem Muster Athens organisiert war.

Aufnahme. Die drei Formen der Aufnahme, die für den römischen Senat vorkommen, die Wahl durch den Oberbeamten, das Volk oder den Rat selbst (Mommsen St.-R. III 854ff.), sind auch bei der Besetzung der Stellen in den Gemeinderäten in Übung gewesen. Auch hier ist, wie in der Hauptstadt, die Bestellung durch die städtischen Oberbeamten das normale, ohne dass jedoch die beiden andern Arten völlig ausgeschlossen wären. Die Wahl durch die Oberbeamten ist festgesetzt durch die Lex Iulia municip. Z. 83ff.: queiquomque in municipieis coloneis praefectureis foreis conciliabuleis c(ivium) R. II virei IIIIvirei erunt aliove quo nomine mag(istratum) potestatemve sufragio eorum, quei quoiusque municipi coloniae praefecturae fori conciliabuli erunt, habebunt. Sie wird ferner bezeugt für Bithynien durch Plin. ep. ad Trai. 79 (83) und 112 (113): legunt in senatum censores. Die technischen Ausdrücke für die Aufnahme sind in der Lex Iulia Municip. Z. 86 legere, sublegere, cooptare, recitandos curare (s. über die Bedeutung dieser Ausdrücke Mommsen St.-R. III 855). Für solche, welche zum Zwecke besonderer Ehrung in den Ordo aufgenommen werden, ist der Ausdruck adlegere üblich; s. Art. Adlectio. Volkswahl ist für die sicilischen Städte durch Cicero bezeugt (Verr. II 120 tota Sicilia per triennium neminem ulla in civitate senatorem factum esse gratis, neminem, ut leges istorum sunt, suffragiis), für Prusa zur Zeit Traians von Dio Chrysostomus II p. 207 R. [2325] Aber für Agrigent und Heraklea spricht Cicero a. a. O. von cooptatio, was jedenfalls Wahl durch den Rat bedeutet, für Agrigent nach einem von Scipio, für Heraklea nach einem von Eupilius erlassenen Grundgesetz. Wahl durch den Ordo ist ferner bezeugt für Concordia (Fronto p. 193 N. factus decreto ordinis decurio. p. 196 antequam decurio .. perordinem ?⟩ creari debuit, creatus est); adlectio für Lyon CIL XII 1505 = Wilmanns 2216. Dass die Provincialstatthalter nicht selten in die Wahl eingriffen, sehen wir aus Cic. Verr. II 120. Plin. ep. ad Trai. 79 (83). 112 (113) und Ulp. Dig. XLIX 4, 1, 3. Bisweilen erfolgt die Aufnahme auf Befehl des Kaisers: d. beneficio dei Caesaris, Nola CIL X 1271 = Wilmanns 1896; vgl. Plin. ep. ad Trai. 112 (113). Das Gleiche ist anzunehmen, wenn die Inschrift lautet veteranus d. (munic. Lig. Baeb. CIL IX 1459 = Wilmanns 1843) oder centurio d. (Benevent CIL IX 1604 = Wilmanns 1849). Vgl. Cass. Dio XLIX 14, 3 τοὺς ἑκατοντάρχους ὡς καὶ ἐς τὰς βουλὰς αὐτοὺς τὰς ἐν ταῖς πατρίσιν καταλέξων ἐπήλπισε. Appian. bell. civ. V 128.

Die gewöhnliche Bestellung durch die Oberbeamten erfolgte alle fünf Jahre bei Aufstellung des Census, also durch die Quinquennales. Diejenigen Personen, welche durch Bekleidung eines Amtes oder Priestertumes (Kuhn I 116) die Qualification zum D. erlangt hatten, besassen sofort, d. h. mit Antritt des betreffenden Amtes oder Priestertumes, das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen (sedere, esse in senatu, decurionibus) und zu stimmen (sententiam dicere) wurden aber wirkliche D. erst durch die Lectio beim Lustrum, falls sie nicht vorher zum Ersatz eines verstorbenen oder ausgestossenen Ratsherrn (durch den Ordo?) in die Körperschaft gewählt waren (sublecti). Lex Iulia municip. Z. 87. Plin. ep. ad Trai. 79 (83). Ps.-Apul. de mundo c. 35: decuriones et quibus est ius dicendae sententiae. Zumpt Comm. epigr. I 114. Ausserordentlicherweise wird der consessus verliehen in Alba Helviorum (Aps) Wilmanns 2230, das Recht sententiam dicere in Oescus CIL III 753 = Wilmanns 2408.

Die Liste der Ratsherrn wurde in dem Album verzeichnet und öffentlich ausgestellt, s. Art. Album. Indessen wurde durch die blosse Verzeichnung eines Namens im Album noch kein rechtmässiger Anspruch auf einen Sitz im Rate erworben; dies geschah nur durch die regelrechte Aufnahme (lectio); Mod. Dig. L 2, 10. Die Bestimmungen über die Anlegung des Albums und die Reihenfolge, in welcher die Ratsherrn aufzuführen sind, enthält der Digestentitel L 3. Erhalten sind uns inschriftlich zwei Exemplare eines Albums, das eine zu Canusium vom J. 223 (CIL IX 338 = Wilmanns 1830), das andere zu Thamugadi aus dem 4. Jhdt. (CIL VIII 2403. 17824; besprochen von Mommsen Ephem. epigr. III p. 77; weitere Bruchstücke CIL VIII 17903, vgl. J. Schmidt Rh. Mus. XLVII 1892, 114ff.). Im Album von Canusium stehen als Überschrift die beiden Quinquennales des Jahres. In der Liste folgen nacheinander 31 patroni viri clarissimi, von denen einer ausradiert ist, 8 patroni equites Romani, 7 quinquennales, 4 allecti inter quinquennales, 29 duoviralicii, 19 aedilicii, 9 quaestoricii, 32 pedani, 25 praetextati; es sind ohne die patroni und praetextati gerade 100 D.

[2326] Das Album von Thamugadi ist nicht vollständig erhalten. Auch hier stehen zuerst 10 patroni viri clarissimi und 2 patroni viri perfectissimi; dann folgen 2 sacerdotales, 1 curator, 34 duoviri, 4 pontifices, 3 augures, 2 aediles, 1 quaestor, 12 duoviralicii. Auf die Unterschiede zwischen dem Album von Canusium und dem von Thamugadi einzugehen, würde hier zu weit führen. Die Liste setzt sich jedesmal zusammen aus solchen, die durch Bekleidung eines städtischen Amtes oder Priestertumes in den Rat gelangt sind, und solchen, die, ohne ein Amt bekleidet zu haben, hineingewählt sind, teils mit gleichzeitiger Verleihung eines bestimmten Ranges (allecti inter quinquennales), teils ohne dieselbe (pedani). Das Amt, durch welches der Decurionat erworben wird, ist in der Regel das unterste, also meist die Quaestur, bisweilen aber auch die Aedilität, wenn diese vor der Quaestur bekleidet wird oder die Quaestur überhaupt fehlt (z. B. in Tergeste CIL V 532, Anagnia CIL IX 5914. 5916, in Formiae, Fundi und Arpinum, wo es nach einer Lex Valeria vom J. 566 = 188 nur drei Aedilen als Magistratus giebt, Liv. XXXVIII 36. Cic. ad fam. XIII 11, 3. Mommsen CIL X p. 556; St.-R. III 584, 5; ferner in Caere CIL XI 3614 = Wilmanns 2083, Peltuinum CIL IX p. 324 u. s. w.) Dass man bisweilen auch auf Grund der Wahl zum Stadtschreiber Sitz und Stimme im Rate erlangte, sehen wir aus Fronto p. 193f. Für die Erwerbung des Decurionates durch Wahl zum Priester ist ausser dem Album von Thamugadi namentlich die Inschrift von Narbo CIL XII 6038 = Bruns Font.⁶ 28 zu vergleichen.

Qualification. Die Bedingungen, von welchen die Aufnahme in den Rat abhing, ergeben sich zunächst aus den Vorschriften, welche für die Bewerber um ein städtisches Amt massgebend waren, wie sie in der Lex Iulia municip. Z. 89ff. verzeichnet sind. Dazu kommt für alle Mitglieder des Rates, also auch für diejenigen, welche kein Amt bekleidet haben, das Erfordernis absoluter Unbescholtenheit. Es wird ausdrücklich jeder ausgeschlossen, der wegen Diebstahls, in einem Process fiduciae, pro socio, tutelae, mandati, iniuriarum, de dolo malo, wegen Übervorteilung Minderjähriger (nach der Lex Plaetoria) verurteilt ist, wer sich zum Kampf in der Arena verdungen hat, wer Bankerott gemacht hat, gegen wessen Vermögen Zwangsvollstreckung verfügt worden ist, wer in einem öffentlichen Process (iudicium publicum), sei es in Rom, sei es in seiner Heimatstadt, verurteilt ist, der verläumderische oder praevaricatorische Ankläger, der Schande halber aus der Armee Ausgestossene oder der Officierstelle für verlustig Erklärte, jeder, der für den Kopf eines römischen Bürgers (bei den Proscriptionen) eine Belohnung empfangen hat, wer sich für Geld zur Unzucht preisgegeben hat, der Gladiator, Schauspieler, Kuppler. Lex Iulia municip. Z. 108-126. Dass auch die Lex Coloniae Iuliae Genetivae ähnliche Bestimmungen enthalten hat, ergiebt sich aus Cap. 101 derselben. In den Pandekten findet sich noch das Verbot, jemand in den Ordo zu wählen, der eine öffentliche Klage ohne gerichtliche Ermächtigung (citra abolitionem) aufgegeben hat, Pap. Dig. L 2, 6, 3.

Im übrigen regeln sich die Bedingungen nach [2327] genera, census, aetates, Cic. Verr. II 120. 122. Was zunächst das genus betrifft, so wurde im allgemeinen Ingenuität verlangt. Caesar gestattete, wie Mommsen Ephem. epigr. II p. 133 nachgewiesen hat, in den von ihm deducierten überseeischen Colonien auch den Freigelassenen den Eintritt in den Ordo (Lex Coloniae Iuliae Genetivae c. 105; Curubi CIL VIII 977 = Wilmanns 2331; Carthago und Clupea CIL X 6104, vgl. Strab. VIII 6, 23; Cnossus: Sallet Num. Ztschr. VI 1879, 13; : vgl. Marquardt Staatsverw. I² 178, 3). Aber durch die Lex Visellia vom J. 24 n. Chr. wurde diese Bestimmung wieder aufgehoben (Cod. Iust. IX 21. X 33 [32], 1. Zumpt Comm. epigr. 122. Mommsen St.-R. II³ 893, 4. III 424. 517). Ausserhalb der Ehe oder in verbotener Ehe Erzeugte (spurii) wurden zugelassen, doch erhielt ein Mitbewerber von legitimer Abkunft den Vorzug, Pap. Dig. L 2, 6. pr.; vgl. Ulp. Dig. L 2, 3,2. CIL V 4098 (P. Meyer D. röm. Concubinat 50). Severus gestattete auch Söhnen von Sclaven, wenn sie eine freie Mutter hatten (Paul. Dig. L 2, 9 pr.) und Juden (Ulp. Dig. L 2, 3, 3) die Aufnahme in den Rat.

Von Gewerben galten der Schauspielerberuf, der Gladiatorendienst, die Kuppelei als absolut infamierend; dagegen hinderte das Amt des öffentlichen Ausrufers (praeco) und des Leichenbitters (libitina, dissignatio) nur so lange am Eintritt in den Ordo, als es ausgeübt wurde. Wer dem Gewerbe entsagte, konnte in den Rat gewählt werden, Lex Iul. munic. 94. 104. Cic. ad fam. VI 18, 1. Auch in Halaesa waren die praecones ausgeschlossen, was Verres nicht beachtete, Cic. Verr. II 122. Krämer (qui utensilia negotiantur et vendunt) waren, obgleich sie unter der Fuchtel des Aedilen standen (licet ab aedilibus caeduntur), zum Eintritt in den Rat zugelassen, aber nur wenn Mangel an anständigen Leuten (virorum honestorum) war, Call. Dig. L 2, 12. Über die Befreiung der navicularii und anderer Berufsarten s. u.

Gemeindeangehörigkeit (origo) ist wohl in älterer Zeit erforderlich gewesen, Plin. ep. ad Trai. 114 (115); es bestanden sogar in solchen Städten, welche aus zwei Gemeinden verschmolzen waren, Bestimmungen über die Zahl der Mitglieder, die jeder der beiden Gemeinden zukam: Agrigent Cic. Verr. II 123, Heraklea Cic. Verr. II 125. Später aber sind auch incolae nicht selten in den Ordo gewählt (in omni civitate plurimos esse buleutas ex aliis civitatibus Plin. a. a. O.; adlecto in curiam Lugdunensium nomine incolatus CIL XII 1585 = Wilmanns 2216; in municipio Flavio Axatitano ex incolatu decurioni CIL II 1055 = Wilmanns 2318). Es finden sich bisweilen Personen, die dem Rate in mehreren Städten angehören, so in Ostia und Laurentum CIL XIV 341 = Wilmanns 1723, in Turin und Ivrea CIL V 6955 = Orelli 3989, in Trient und Brixen CIL V 5036 = Wilmanns 2163, in Sarmizegetusa, Klausenburg (Napoca) und Karlsburg (Apulum) CIL III 1141 = Wilmanns 2423; vgl. CIL III 1100 = Wilmanns 2414. Ob die betreffenden Personen schon von vornherein das Bürgerrecht in den beiden Städten, in denen sie dem Rat angehörten, besassen, indem sie vielleicht durch Adoption eine neue origo erlangt hatten [2328] (vgl. Savigny System VIII 49), oder ob ihnen erst mit der Aufnahme in den Rat das Bürgerrecht der betreffenden Stadt verliehen wurde, lässt sich nicht entscheiden.

Ein für alle Städte gleicher Census scheint gesetzlich von den D. nicht verlangt worden zu sein. Dass in Comum ein Vermögen von 100 000 Sesterzen erforderlich war, bezeugt Plin. ep. I 19, 2, aber aus seinen Worten geht deutlich hervor, dass die Bestimmung nur diese Stadt betraf (esse tibi centum milium censum satis indicat, quod apud nos decurio es). Für andere Städte mögen andere Bestimmungen gegolten haben. Doch ist der Census von 100 000 Sesterzen auch durch Petron. 44 bezeugt und Mommsen St.-R. III 802, 2 sieht ihn als allgemein gültig an. Papinian. Dig. L 4, 15, spricht nur von sufficientes facultates; vgl. Call. Dig. L 2, 12. Nach dem kürzlich aufgefundenen Stadtrecht von Tarent mussten die Ratsherrn in der Stadt ein Haus haben, welches mindestens 1500 Dachziegel (tegulae) hatte. Nach der Lex Coloniae Iuliae Genetivae c. 91 waren sie nur verpflichtet, in der Stadt oder innerhalb des ersten Meilensteins zu wohnen. Nach einer späten Bestimmung der Pandekten (Herm. Dig. L 2, 8) soll ein D., der verarmt, Unterstützung erhalten, zumal wenn er sein Vermögen durch Munificenz gegen seine Vaterstadt eingebüsst hat. Die Altersbestimmungen sind gleichfalls sehr schwankend. Nach der Lex Iulia municip. Z. 89f. wird zur Bekleidung der Ämter als Minimalgrenze das 30. Lebensjahr angesetzt, falls der Betreffende nicht sechs Jahre zu Fuss oder drei Jahre zu Pferde gedient hat oder von der Dienstpflicht befreit ist. Auch für Halaesa war nach dem Gesetze des Claudius (659 = 95) als Altersgrenze das 30. Lebensjahr angesetzt, was Verres nicht berücksichtigte (Cic. Verr. II 122), und dieselbe Bestimmung enthielt die Lex Pompeia für Bithynien, Plin. ep. ad Trai. 79 (83). Hiemit setzte sich Augustus in Widerspruch, indem er die städtischen Ämter und damit den Decurionat schon vom 22. Lebensjahre an zugänglich machte. Dies bestätigte Traian, aber mit der ausdrücklichen Beschränkung, dass für diejenigen, welche kein Amt bekleidet hätten, das 30. Lebensjahr der früheste Termin des Eintritts in den Rat verbleiben solle, Plin. ep. ad Trai. 80 (84). Dagegen ist in der Lex Malac. c. 54 das 25. Lebensjahr als (Minimalalter angesetzt, und hiemit stimmen die Pandektenjuristen überein, Pap. Dig. L 2, 6, 1. Call. L 2, 11. Ulp. L 4, 8 (wie aus Paul. Dig. XXXVI 1, 76, 1 und Ulp. L 4, 8 hervorgeht, ist darunter das begonnene 25. Lebensjahr, nicht das vollendete zu verstehen, Savigny System IV 353). Wer jünger ist, kann an den Sitzungen teilnehmen, empfängt auch Sporteln (z. B. in Corfinium, CIL IX 3160 = Wilmanns 2062), hat aber kein Stimmrecht. Pap. Dig. L 2, 6, 1. filio an. XXIIII commodis decurioni(s) uso CIL XI 1607 (Florenz). Demnach sind im Album von Canusium die praetextati zwar verzeichnet, aber nicht in der Zahl der 100 ordentlichen Mitglieder einbegriffen. Zumpt Comm. epigr. 120. Die Adlectio von Kindern begegnet auf Inschriften häufig, infans in Ostia CIL XIV 376 = Wilmanns 1724 a. in Aeclanum CIL IX 1166 = Wilmanns 1842. vierjährig in Amiternum CIL IX 3573 = Wilmanns 2069 [2329] sechsjährig in Pompeii CIL X 846 = Wilmanns 1927, vierzehnjährig in Parentium CIL V 337 = Wilmanns 297, siebzehnjährig in Pompeii CIL X 1036 = Wilmanns 1912. Nach den Pandektenjuristen darf niemand, der über 55 Jahre alt ist, wider seinen Willen zur Übernahme des Decurionates gezwungen werden. Ulp. Dig. L 2, 2, 8. Call. Dig. L. 2, 11. Vgl. v. Jhering Geist d. röm. Rechts II⁵ 106 N. 110.

Eintrittsgeld. Es scheint allgemein üblich gewesen zu sein, dass die neugewählten Ratsherrn beim Eintritt in den Ordo eine bestimmte Summe zu zahlen hatten (vgl. Isid. orig. IX 4, 23 non est decurio qui summam non intulit), doch waren die näheren Bestimmungen hierüber in den einzelnen Städten und Provinzen verschieden - Trai. bei Plin. ep. ad Trai. 113 (114). In Bithynien und Pontus wurde nach der Lex Pompeia von den ordnungsmässig durch die Censoren gewählten D. kein Eintrittsgeld erhoben, vermutlich weil sie schon bei Antritt des Amtes, durch das sie D. wurden, ihren Tribut entrichteten; wohl aber zahlten diejenigen, welche über die gesetzmässige Zahl hinaus ausserordentlicherweise mit kaiserlicher Erlaubnis hinzugewählt waren, 1000 oder 2000 Denare, Plin. ep. ad Trai. 112 (113). Ausdrücklich bezeugt ist ein Eintrittsgeld von 1200 Sesterzen für Iguvium, Wilmanns 718 (auch bei Mommsen Res gest. div. Aug.² p. 67), 20 000 Sesterzen für Rusicade CIL VIII 7983, ferner von unbestimmten Summen für Concordia bei Fronto v. 193. 196 N., Gortyn CIL III 4, Madaura CIL VIII 4679, Ephesus Inscr. Br. Mus. III 487. Häufig wird auf den Inschriften erwähnt, dass das Eintrittsgeld erlassen sei, z. B. allecto gratis decurioni, Ostia CIL XIV 375 = Wilmanns 1724; cui ordo gratuitum decurionatum decrevit, Ostia CIL XIV 362 = Wilmanns 1725 a; decur(ionum) decreto decurioni gratis adlecto CIL XIV 363 = Wilmanns 1725 b; ähnlich in Collipo in Lusitanien CIL II 5232 und sonst. Marquardt Staatsverw. I² 180ff. Liebenam Städteverwaltung 54f.

Verlust des Decurionates. Der Decurionat ist eine auf Lebenszeit verliehene Würde. Der Verlust derselben kann nur infolge infamierender Handlungen durch gerichtliches Verfahren bewirkt werden. Ein solches wird nach der Lex Coloniae Iuliae Genetivae c. 105 bei einem der Duovirn anhängig gemacht, der dann ein iudicium bestellt. Ist der Ankläger selbst ein D., so erhält er im Falle der siegreichen Durchführung seiner Anklage auf seinen Wunsch den Platz des ausgestossenen Collegen (c. 124). In Bithynien erfolgt die Ausstossung nach der Lex Pompeia durch die Censoren, Plin. ep. ad Trai. 114 (115), 1. Die Bestimmungen, wegen welcher Vergehen oder Verbrechen die Ausstossung erfolgen sollte, sind in der Lex Coloniae Iuliae Genetivae nicht erhalten; doch lässt sich aus dem Beginn des Cap. 106 vermuten, dass in erster Linie Anstiftung zu Complotten genannt war (qui coetum conventum coniurationem fecerit). In den Schriften der Juristen werden als Vergehen, die den völligen Verlust des Decurionates zur Folge haben, bezeichnet verleumderische Anklage auf iniuria (Gai. [Trib.?] Dig. XLVII 10, 43. Paul, V 4, 11), schwere Beleidigung (atrox iniuria; Severus bei Macer Dig. XLVII 10, 40), Diebstahl von Vieh (abigeatus; [2330] Ulp. Dig. XLVII 14, 1, 3), vis privata (Marcian. Dig. XLVIII 7, 1 pr.) und die pflichtwidrige Unterlassung der Ausrichtung einer Gesandtschaft (qui legationem deseruerit; Ulp. Dig. L 7, 1). Zeitweise Ausschliessung (ad tempus) wird verhängt wegen Betrügerei (stellionatus; Ulp. Dig. XLVII 20, 3, 2), auf zehn Jahre wegen Fälschung (Pap. Dig. XLVIII 10, 13, 1; vgl. Ulp. Dig. L 2, 3, 1. Paul. Sent. V 15, 5. Cod. Iust. IX 22, 21). Wer auf bestimmte Zeit (ad tempus) relegatus ist, kann nur mit kaiserlicher Genehmigung wieder in den Ordo gewählt werden und erlangt dann seinen früheren Platz nicht zurück, wohl aber, wer auf bestimmte Zeit ordine motus ist (Pap. Iust. Dig. L 2,13 pr. Pap. Dig. L 2, 5. Ulp. Dig. L 2, 2, 1; 3, 1 = Cod. Iust. X 61 [59] 1. Cod. Iust. II 11 [12], 3; vgl. Mommsen Strafr. 999. 1001, 6). In späterer Zeit wird durch das Alter von 70 Jahren die Befreiung von den Lasten (munera) des Decurionates erworben, Ulp. Dig. L 6, 4 (3); vgl. L 2, 2, 8. Basil. Ep. 84 (389).

Ehrenrechte. Die D. bilden mit ihren Familien in den Städten den ersten Stand (rideo deos decuriones Tert. ad nat. II 8), den ordo splendidissimus, wie er gewöhnlich heisst, seltener sanctissimus, je einmal honestissimus (Misenum CIL X 3344 = Wilmanns 1690) und splendidissimus et felicissimus (Sufeta CIL VIII 262 = Wilmanns 688), während der Senat in Rom das Praedicat amplissimus führt (Cic. pro Cael. 5 nennt in rednerischer Übertreibung auch den ordo decurionum der Heimatstadt des M. Caelius ordo amplissimus). D. bildet einen Gegensatz zu plebeius, Plin. ep. ad Trai. 79 (83), 3. CIL V 532 = Wilmanns 693. CIL XI 1924. Dig. XXII 5, 3 pr. XLVIII 10, 13, 1. L 2, 7, 2. 4, 7 pr. Cod. Theod. XII 1, 133 u. ö. Zwischen diese beiden Stände schieben sich in der Kaiserzeit die Augustalen, der römischen Ritterschaft entsprechend, die in den Landstädten fehlt oder keine Rolle spielt. Die D. vertreten die Stadt bei feierlichen Gelegenheiten. Die Leiche des Drusus und des Augustus wurde von den D. der Städte, welche der Trauerzug passierte, getragen, Suet. Aug. 100. Dio LV 2, 1. LVI 31, 2. Die D. trugen gleich den römischen Senatoren besondere Abzeichen an Kleidern und Schuhen, vermutlich den breiten Purpurstreif (was Mommsen St.-R. I³ 423, 4 ohne zureichenden Grund bestreitet; vgl. Hor. sat. I 5, 36 und dazu Porphyrio). Sie hatten Ehrenplätze bei den Spielen (Lex Iul. munic. Z. 133. 138. Lex Col. Iul. Genet. c. 66. 125. 127, bei scenischen Spielen in der Orchestra, CIL XII 6038. Mommsen Ephem. epigr. II p. 130) und öffentlichen Gastmählern (ususne est per quinque et quadraginta annos decurionum praemiis commodisque, cenis publicis, in curia, in spectaculis? cenavitne, seditne ut decurio, censuitne? Fronto p. 193 N.; in Veii wird einem die Ehre zuerkannt cenis omnibus publicis inter centumviros interesse, CIL XI 3805 = Wilmanns 2079, in Suessa commodis publicis ac si decurio frueretur, CIL X 4760 = Wilmanns 2038). Bei Verteilung von Sporteln erhält der D. mehr als die andern, z. B. der D. 3 Denare, der Augustale 2, der Plebeier 1 in Volci, CIL X 416 = Wilmanns 1825, und in Anagnia CIL X 5923; oder der D. 3 Victoriati, Scribae und Augustales 2, der populus [2331] je 1 in Cales, CIL X 4643 = Wilmanns 695; D. Seviri und Augustales 4 Denare, Dendrophori 3, populus 1 in Verulae, CIL X 5796 = Wilmanns 2077; D. 5, Seviri 2, populus 1 in Anagnia, CIL X 5917. 5918 = Wilmanns 686; D. 5, ordo equ. sev. Aug. negotiatores vin. 3, corpor. 2 in Lyon, Wilmanns 2224; D. 6 Sesterzien, Augustales 4, plebs 2 in Saepinum, CIL IX 2440; D. 8 Sest., Augustales 6, populus 4 in Vibo, CIL X 53 = Wilmanns 1821; D. 10 Sest., ihre Söhne (pueri curiae incrementum) und Augustales 8 in Ferentinum CIL 5853 = Wilmanns 1786; D. 20 Sest., Augustales 12, Mercuriales 10, populus 8 in Rudiae, CIL IX 23 = Wilmanns 1828; D. und ihre Kinder 30 Sest., Augustales 20, plebs 8 in Corfinium, CIL IX 3160 = Wilmanns 2062; D. 30 Sest., Augustales 20, vicani 12 in Volci, CIL X 415. In Verecunda setzt jemand condecurionibus sportulas duplas aus CIL VIII 4202 = Wilmanns 2365, in Agbia decurionibus sportulas assesque gratos et universis civibus epulum, CIL VIII 1548 = Wilmanns 2348, in Thugga sportulas decurionibus, CIL VIII 1495 = Wilmanns 2347; vgl. Thibari, CIL VIII 1828 = Wilmanns 2351. An diesen Ehrungen haben oft die Kinder (vgl. die Inschriften von Ferentinum und Corfinium) und bisweilen auch die Frauen der D. Anteil, z. B. in Corfinium: splendidissimum ordinem liberosque et coniuges eorum exhilaravit, CIL IX 3160 = Wilmanns 2062; in Veii: matribus Cvirorum et sororibus et filiabus et omnis ordinis mulieribus municipibus epulum dedit, CIL XI 3811 = Wilmanns 2080 d; in Volci CIL X 415.

Auch sonst genossen die D. mancherlei Privilegien. Vielleicht hatten sie das Recht, die städtische Wasserleitung unentgeltlich zu benutzen, CIL X 4760 = Wilmanns 2038 (Suessa). Mommsen Ztschr. f. gesch. Rechtsw. XV 310. Ohne vorherige Anfrage beim Kaiser durfte über sie vom Statthalter die Todesstrafe nicht verhängt werden, Call. Dig. XLVIII 19, 27, 1. Ulp. Dig. XXVIII 3, 6, 7. XLVIII 19, 9, 11. XLIX 4, 1 pr. Mod. Dig. XLVIII 8, 16. 21, 2, 1. Macer Dig. XLVIII 21, 2, 1. Geib Röm. Criminalproc. 480. Mommsen Strafr. 1034f. Hadrian befreite sie von der Todesstrafe, ausgenommen den Fall des Elternmordes, Paul. Dig. XLVIII 19, 15. Überhaupt [2332] genossen sie, seitdem in Bezug auf Strafmass und Strafvollstreckung ein Unterschied zwischen honestiores und tenuiores gemacht wurde, die Privilegien der ersteren und waren somit befreit von Kreuzigung, Verurteilung zum Kampf mit wilden Tieren, Bergwerksstrafe, Zwangsarbeit (Cod. IX 47, 3), Züchtigung und Folterung. Mommsen a. a. O. 1036; vgl. commoda decurionis, CIL XI 1607 (Florenz). Dieses Vorrecht erstreckte sich auch auf ihre Kinder und Eltern, Ulp. Dig. XLVIII 19, 9, 12. 43, 1. Cod. Iust. II 11 (12), 5. In den Städten, welche das sogenannte ius Latium maius hatten, erhielten die D., wahrscheinlich seit Traian, das römische Bürgerrecht, Gai. I 96. O. Hirschfeld Zur Gesch. d. latin. Rechts, Wien 1879. Marquardt St.-V. I² 57. Von Augustus wurden die D. der Colonien vorübergehend zur Wahl der römischen Magistrate mit herangezogen, Suet. Aug. 46. Nach Bethmann-Hollweg Civilproc. II 24 wurden in den Municipien die Einzelgeschworenen für den Civilprocess aus den D. entnommen; doch ist das unsicher (über die Inschrift von Narbo CIL XII 4333 s. u.). Bei Vermessung des Landes für neu begründete Colonien wurde dem Ordo ein besonderes Stück Waldung zugewiesen, Hygin. de limitib. constituend., Grom. Lat. p. 198, 3.

Verhandlungen des Ordo. Die Verhandlungen des Ordo geben ein treues Abbild der Verhandlungen des römischen Senates. Sie finden statt entweder in der Curia (in Patavium, CIL V 2856 = Wilmanns 2127; in der Curia Aelia Augusta zu Gabii, CIL XIV 2795 = Wilmanns 752; in der Curia Torquatiana Vitrasiana zu Cales, CIL X 4643 = Wilmanns 695; in der Curia Augusta zu Peltuinum, CIL IX 3429 = Wilmanns 2856; in der Curia aedis Mercurii zu Ferentinum, CIL VI 1392 = Wilmanns 2853) oder in einem Tempel (im Augusteum zu Pisae, CIL XI 1420 = Wilmanns 883; im templum divi Vespasiani in Cumae, CIL X 3698 = Wilmanns 2006; im templum Divorum zu Caere, CIL XI 3614; weitere Beispiele bei Liebenam 245, 3). Der Rat von Veii hält einmal eine Sitzung zu Rom ab im Tempel der Venus Genetrix, CIL XI 3805 = Wilmanns 2079. Als Daten von Sitzungstagen sind uns überliefert:

08. Januar Puteoli CIL X 1786 Tagescharakter: C
28. Februar Herculanum CIL X 1453
C
22. März Neapel IGI 757
N
23. März Perusia CIL XI
NP TUBIL
27. März Genusia CIL IX 259
NP?
02. April Pisa CIL XI 1421 = Wilmanns 883
F
12. April Peltuinum CIL IX 3429 = Wilmanns 2856
N
23. April Gabii CIL XIV 2795 = Wilmanns 752
NP VIN
02. Mai Patavium CIL V 2856 = Wilmanns 2127
F
06. Mai Neretum CIL IX 10
C
30. Mai Aquileia CIL V 875 = Wilmanns 691
C
01. Juni Ostia CIL XIV 2466, Cumae CIL X 3698, Puteoli CIL X 1782
N
08. August Cumae CIL X 3679
F
29. August Tibur CIL XIV 36791
F
02. September Puteoli CIL X 1783
NP
19. September Pisa CIL IX 1420 = Wilmanns 883
C
19. October Ferentinum CIL VI 1492 = Wilmanns 2853
NP ARM
28. October Puteoli CIL X 1784
C
01. November Triest? CIL V 532 = Wilmanns 693, Aquileia CIL V 961
F
26. November Tuficum Wilmanns 692
C
03. December Abella CIL X 1208
N
23. December Neapel IGI 758
NP LAR

[2333] Die Übersicht zeigt, dass die Gemeinderäte für ihre Sitzungen auf die kalendarische Beschaffenheit der Tage ebensowenig Rücksicht nehmen wie der Senat in Rom (Mommsen St.-R. III 921).

Die Versammlung wird einberufen durch die höchsten Beamten der Stadt (qui maxumam potestatem habebit Lex Iulia municip. Z. 130), also in der Regel einen der Duovirn. Dieser führt den Vorsitz, setzt die Tagesordnung fest, stellt die Anträge, erteilt das Wort und leitet die Abstimmung (nei quis quei in eo m. c. p. f. c. senatum decuriones conscriptos habebit, eum in senatum decuriones conscriptos ire iubeto; neve eum ibei sentemtiam rogato neive dicere neive ferre iubeto Lex Iulia municip. 127, vgl. 106; consilium dec. [ordinem] cogere CIL XI 3614 = Wilmanns 2083 Caere, CIL X 3698 = Wilmanns 2006 Cumae; decuriones corrogare ebd.; consulere CIL V 2856 = Wilmanns 2127 Patavium, CIL V 875 = Wilmanns 691 Aquileia; referre ad decur. Lex Col. Iul. Genet. c. 64. 69. 92. 96. 97. 99. 100. 130. 131. 134; verba facere oft). An Stelle der Duovirn begegnen als leitende Beamte Praetoren (in Cumae CIL X 3698 = Wilmanns 2006), Praefecti (in Patavium CIL V 2856 = Wilmanns 2127), aediles iuri dicundo (in Peltuinum CIL IX 3429 = Wilmanns 2856), einmal ein Dictator und ein aedilis iuri dicundo praefectus aerarii (in Caere CIL XI 3614 = Wilmanns 2083). Auch aus den Reihen der D. können Anträge gestellt werden (postulare uti ad decuriones referatur Lex Col. Iul. Genet. c. 96, vgl. Wilmanns 692 a), ja es kommt vor, dass Beschlüsse als auf Antrag der gesamten Versammlung gefasst bezeichnet werden (quod universi verba fecerunt CIL VI 1492 = Wilmanns 2853 Ferentinum. CIL IX 3429 = Wilmanns 2856).

Die Gültigkeit der Beschlüsse des Ordo war abhängig von der Anwesenheit der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl der Mitglieder. Diese war verschieden nach den Gegenständen, die zur Verhandlung standen. Nach dem Stadtrecht von Ursao genügt jede beliebige Anzahl von Mitgliedern, wenn es gilt, den Heerbann der Colonie zur Verteidigung der Stadtflur aufzubieten (quot maior pars qui tum aderunt decreverint Lex Col. Iul. Gen. c. 103). Mindestens 20 Mitglieder müssen anwesend sein bei der Beschlussfassung über die Auszahlung der Gelder an die Unternehmer der res sacrae et divinae (Lex Col. Genet. c. 69); die gleiche Zahl wird in der Bauinschrift von Puteoli bei der Begutachtung und Abnahme einer baulichen Arbeit am Serapistempel verlangt (CIL I 577 = X 1781 = Wilmanns 697). Die Anwesenheit von mindestens 40 D. wird durch das Stadtrecht von Ursao (c. 100) erfordert, wenn an Private die Erlaubnis zur Benutzung der Wasserleitung erteilt werden soll. Im übrigen ist nach dem Stadtrecht von Ursao meist die Anwesenheit von 50 D. oder, was ungefähr dasselbe bedeutet, maior pars decurionum erforderlich, so bei Erteilung der Erlaubnis zur Einreissung bestehender Gebäude (Lex col. Gen. c. 75; vgl. Lex Malac. 62), bei Aussendung von Gesandtschaften (Lex Col. Gen. c. 92), bei Verhandlungen über öffentliche und Strafgelder, öffentliche Plätze, Gebäude (Lex col. Gen. c. 96), bei Wahl eines Patrons (Lex col. Gen. 97; dagegen werden in c. 130 [2334] desselben Gesetzes für denselben Gegenstand drei Viertel der Mitglieder, in der Lex Malac. c. 61 zwei Drittel verlangt), bei Beratungen über Wegebau (Lex col. Gen. c. 98), bei Vergebung der Decurionenplätze in den Spielen (Lex col. Gen. c. 125. 126). Die Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder wird im Stadtrecht von Osuna nur erfordert bei Festsetzung der Fest-und Opfertage (c. 64) und bei Beratungen über Anlage neuer Wasserleitungen (c. 99). Aber in der Inschrift über die Wasserleitung von Venafrum aus der Zeit des Augustus wird Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder auch bei den Beratungen über die Verteilung des Wassers verlangt (CIL X 4842 = Wilmanns 784 Z. 45, vgl. 47. 56. 60), und nach den Stadtrechten von Malaca und Salpensa aus der Zeit des Domitian ist die Gültigkeit der Decurionenbeschlüsse durchweg von dieser grösseren Frequenz der Mitglieder abhängig gemacht; bei Ernennung von Vormündern Lex Salp. c. 29, bei Verkauf der praedes und praedia Lex Mal. c. 64, bei Rechnungslegung über die öffentlichen Gelder Lex Malac. c. 67 und bei der Wahl von drei patroni causae zur Abnahme der Rechnungsablegung c. 68; ausserdem, wie bereits erwähnt, bei der Ernennung eines patronus municipii c. 61 und vermutlich bei Genehmigung von Freilassungen durch einen Minorennen: si is numerus decurionum, per quem decreta hac lege facta rata sunt, censuerit. Lex Salp. c. 28. Mit Recht vermutet daher Mommsen Ephem. epigr. II p. 136, dass die Bestimmungen bei Ulp. Dig. L 9, 3: lege municipali cavetur, ut ordo non aliter habeatur quam duabus partibus adhibitis (vgl. Dig. III 4, 3. 4. Cod. Iust. X 32, 45), von Augustus in das Municipalgesetz eingefügt worden ist (vgl. noch Mommsen Stadtrechte 412). Beschlüsse, die nicht in Anwesenheit der gesetzlich bestimmten Mitgliederzahl gefasst sind, sind ungültig, Marcian. Dig. L 9, 2. Ist die Versammlung beschlussfähig, so entscheidet in der Regel die absolute Maiorität (maior pars, Lex col. Gen. c. 64. 92. 96. 99. 100. 103. 131. Edict. Venafr. Z. 39. Lex Malac. c. 61): nur bei Wahl der patroni causarum zur Abnahme der Rechnungslegung genügt die relative Maiorität (quos plurimi legerint Lex Malac. c. 68. Mommsen Stadtr. 413). Savigny System II 327. Bruns Kl. Schrift. II 282–286. Karlowa Rechtsgesch. I 588. Die Mitglieder des Ordo können wahrscheinlich durch Pfändung zum Erscheinen genötigt werden; deshalb besteht in Osuna die Bestimmung, dass sie ihre Wohnung nicht weiter als 1000 Schritt von der Stadt entfernt haben dürfen (Lex col. Gen. c. 101). In Tarent müssen sie ein Haus mit mindestens 1500 tegulae (Dachziegeln?) besitzen (s. o. S. 2328). Mommsen Ephem. epigr. II p. 134.

Nach dem Vortrage des Antragstellers erfolgt die Umfrage (sententiam dicere, censere), an der jedoch nur diejenigen D. beteiligt sind, welche das Recht haben sententiam dicere, von der also die pedani (vgl. das Album von Canusium) ausgeschlossen sind (Mommsen St.-R. III 853, 1. 964). Die Umfrage findet in der Reihenfolge statt, in welcher die D. auf dem Album verzeichnet sind. Den Beschluss der Verhandlung macht die Abstimmung. Sie ist meist geheim (per tabellam [2335] Lex col. Gen. c. 130. 131. Lex Malac. 61. CIL X 4648. 4649 = Wilmanns 2029. II 1305 = Wilmanns 663), wobei bisweilen verlangt wird, dass die Stimme unter dem Eid abgegeben wird (Lex Malac. c. 61), oder dass die Stimmtafel versiegelt wird (CIL XII 6038; doch s. Mommsen St.-R. III 2 p. IX), seltener öffentlich (per discessionem Gell. XIV 7, 9. III 18, 2).

Der fertige Beschluss heisst decretum (Cic. p. Rosc. Am. 25; pro Sest. 10) oder consultum, ein vorläufiger oder aus irgend einem Grunde ungültiger Beschluss auctoritas (placuit universis, dum decretum conscriberetur, interim ex auctoritate omnium permitti CIL XI 3805 = Wilmanns 2079; der betreffende Beschluss ist gefasst am unrechten Ort, nämlich in Rom, und bei ungenügender Zahl der Mitglieder, nämlich 13; vgl. CIL XI 1420 = Wilmanns 883. CIL X 1782. Mommsen St.-R. III 927. 998). Der Beschluss wird von dem Beamten, der die Sitzung geleitet hat (verba fecit), aufgezeichnet (scribere, conscribere Veii CIL XI 3805 = Wilmanns 2079. Pisa CIL XI 1420 = Wilmanns 883), wobei einzelne Mitglieder als Urkundszeugen zugezogen werden (scribendo adfuerunt; Mommsen St.-R. III 1004). Sie sind bisweilen ausgelost (sorte ducti Cumae CIL X 3698 = Wilmanns 2006). Ihre Zahl beträgt mindestens zwei (Ferentinum CIL VI 1492 = Wilmanns 2853), meist mehr, bis zu 12 (Pisae CIL XI 1421 = Wilmanns 883). Es kommt auch vor, dass universus ordo scribendo adfuit, namentlich bei Beschlüssen, die zur Ehrung jemandes gefasst werden (Gabii CIL XIV 2795 = Wilmanns 752. Herculaneum CIL X 1453).

Die Form der Aufzeichnung ist mit geringen Abweichungen dieselbe, welche für die Beschlüsse des römischen Senates üblich ist (Mommsen St.-R. III 1008).

01. Consuln
02. Magistratische Vorlage ille (duovir, IIIIvir, praefectus, dictator,
     aedilis
) ordinem (decuriones) consuluit.
03. Monat und Tag der Verhandlung.
04. Ort der Verhandlung.
05. Urkundszeugen: scribundo adfuerunt illi.
06. Vortrag: quod ille verba fecit oder illi verba fecerunt (CIL IX 259)
      oder referentibus illis (CIL XIV 2795).
07. Beschlusseinführung: quid de ea re fieri placeret, de ea re ita censuere.
08. Beschlussgründe: eum res ita se habeat.
09. Beschlussinhalt: placere, ut ille faceret oder illum facere.
10. Abstimmungsvermerk: censuere, wobei bisweilen die Einstimmigkeit besonders angegeben wird (cuncti censuere, CIL X 4643; ähnlich XII 5413. XIV 2466. VI 1685).

Das Schema wird nicht immer ganz strenge innegehalten; die eine oder andere Nummer fehlt bisweilen, einzelnes ist gelegentlich anders gefasst, vor nr. 10 wird manchmal angegeben primo censente (CIL V 532) oder blos censente illo u. dgl. mehr, aber im grossen und ganzen kann es doch als massgebend angesehen werden. Eine besonders stark abweichende Form hat Wilmanns 692 (Tuficum); hier heisst es Quod C. Caesius Silvester [2336] p(rimi)p(ilaris) (das ist nicht der Magistrat) v(erba) f(ecit) und am Schluss: q(uid) f(ieri) p(laceret), d(e) e(a) r(e) referente L. Vario Firmo IIIIvir(o) censente C. Gluvio Sabino ita cens(uerunt).

Die Beschlüsse werden in die tabulae publicae eingetragen (Lex col. Gen. c. 130. 131). Bisweilen wird dem Beschluss eine Bestimmung über die Publication hinzugefügt, wie in Gabii CIL XIV 2795 = Wilmanns 752: hoc decretum post tres relationes placuit in tabula aerea scribi et proponi in publico, unde de plano recte legi possit, oder in Pisae CIL XI 1420 = Wilmanns 883 uti IIviri ea omnia, quae supra scripta sunt, ex decret(o) nostro coram pro quaestoribus primo quoque tempore per scribam publicum in tabulas publicas referenda curent. Ausser dieser offiziellen Publication der Beschlüsse gab es noch eine protokollarische Aufzeichnung derselben im commentarius cotidianus municipii. Ein solches Journal oder Protokollbuch ist inschriftlich bezeugt für Caere CIL XI 3614 = Wilmanns 2083 (vgl. o. S. 745). Es war eingeteilt in paginae, diese wieder in kapita. Mitgeteilt werden daraus ausser einem Sitzungsprotokoll, welches ohne die solennen Formen abgefasst war und in dem die Urkundszeugen fehlten, ein Schreiben des Oberbeamten und der D. an den Curator und die Antwort desselben. Das Buch enthielt also wohl die gesamten Verwaltungsacten der städtischen Oberbeamten. Mommsen St.-R. III 1015, 2.

Die Beamten und Ratsherren der Stadt sind gehalten, den Beschlüssen des Ordo Folge zu leisten. In Ursao war eine Strafe von 10 000 Sesterzen vorgesehen gegen jeden Beamten, der einen Beschluss des Ordo nicht zur Ausführung brachte. Die Klage stand jedem frei und war beim Duovir oder Praefecten anhängig zu machen (Lex col. Gen. c. 129). Inwieweit die Beschlüsse des Ordo der Bestätigung durch eine höhere Instanz, den Senat, die Consuln oder Provincialstatthalter, in späterer Zeit den Kaiser und dessen Organe, bedurften, lässt sich nicht für jeden einzelnen Fall bestimmen. Gefehlt haben kann es daran nicht. Später führten die Kaiser durch ihre Statthalter eine scharfe Aufsicht. Vgl. Plin. epist. ad Trai. 38 (47). 39 (48), 6. 43 (52). 47 (56). 110 (111). Traian behielt sich die Genehmigung grösserer Geldausgaben zu Communalzwecken ausdrücklich vor, Plin. a. a. O. 90 (91). 109 (110). Unter ihm begegnen zuerst die Curatores reipublicae, welche anmassliche Beschlüsse der Stadträte zu cassieren haben (ambitiosa decreta decurionum rescindi debent Ulp. Dig. L 9, 4; CIL V 4368 = Wilmanns 2167. Plin. ep. ad Trai. 110 [111]. Pernice Labeo I 285. Art. Curator). Daher finden wir denn bisweilen, dass es der Ordo für sicherer hält, für seinen Beschluss die Genehmigung des Curators einzuholen (Caere CIL XI 3614 = Wilmanns 2083). Aufgehoben werden können Beschlüsse des Ordo gegebenenfalls durch diesen selbst (quod semel ordo decrevit, non oportere id rescindi divus Hadrianus Nicomedensibus rescripsit nisi ex causa Call. Dig. L 9. 5; si ordo rescidisset decretum suum, Gabii CIL XIV 2795).

Competenz. Der Ordo hat gleich dem römischen Senate ursprünglich eine zwiefache Bestimmung, einerseits das Bestätigungsrecht gegenüber [2337] der nach Curien oder Tribus gegliederten und stimmenden Bürgerschaft, andererseits die Beratung des Oberbeamten. Nach beiden Seiten aber hat er im Laufe der Zeit seine Befugnisse erweitert. Wie er die Bürgerschaft, die in republicanischer Zeit den Schwerpunkt der Communalverfassung bildete, immer mehr zurückdrängte und sich schliesslich ganz an ihre Stelle setzte, so wurde er auch den Beamten gegenüber aus einer ratenden eine regierende Versammlung, deren Beschlüssen die Magistrate Folge zu leisten hatten (Lex col. Gen. c. 129). Es kam dahin, dass staatsrechtlich wie privatrechtlich ,ein Mehrheitsbeschluss des Decurionensenates als Ausdruck des Gesamtwillens der Gemeinde‘ galt (Pernice Labeo I 281; quod maior pars curiae effecit, pro eo habetur, ac si omnes egerint Scaev. Dig. L 1, 19, vgl. Plin. epist. V 7, 4. Gai. II 195. Pap. Dig. L 1, 14. Ulp. Dig. L 17, 160, 1. III 4, 3).

Gleichzeitig mit dieser Ausdehnung der Macht gegenüber der Bürgerschaft und den Beamten der eigenen Stadt aber tritt eine Minderung der Befugnisse ein, indem die Controlle der städtischen Verwaltung durch die kaiserlichen Aufsichtsbeamten, die Statthalter und curatores, allmählich immer mehr verschärft wird. Diese Entwicklung historisch zu verfolgen, gestattet das Quellenmaterial, so reichhaltig es auch ist, nicht; wir müssen uns damit begnügen, den Ordo in seiner Wirksamkeit nach den verschiedenen Richtungen der Verwaltung hin darzustellen.

Zusammenwirkung des Ordo mit der Bürgerschaft. Von der Gesetzgebung der municipalen Bürgerschaft ist uns nur ganz schwache Kunde erhalten (Cic. de leg. III 36). Bei den Wahlen der Priester (Lex col. Gen. c. 68) und Beamten (Lex Malac. c. 51–60), die bis in das 2. Jhdt. n. Chr. in den Comitien der Bürgerschaft vollzogen wurden, erwähnen die Stadtrechte von Ursao und Malaca keine Mitwirkung oder Bestätigung der D. Wohl aber werden in der Lex Salpens. c. 24 die decuriones conscriptive mitgenannt bei der Wahl des Kaisers zum Duovir. Auch die Wahl des stellvertretenden Praefectus ist vom Ordo vollzogen worden, sowohl dessen, der für den Kaiser ernannt wird (CIL IX 3044 = Wilmanns 1612), als dessen, der lege Petronia analog dem römischen Interrex bestellt wird, wenn die obersten Beamten zu fungieren verhindert sind, oder es an solchen fehlt (CIL IX 2666 = Wilmanns 2059 Aesernia. CIL X 858. 859 = Wilmanns 1917 Pompei. CIL III 1822 = Wilmanns 2452 Narona. CIL V 2852 = Wilmanns 2133 Patavium. Mommsen Stadtr. 447). Später sind alle Beamten und Priester durch den Ordo gewählt worden. Mommsen Stadtr. 424. Kuhn Bürgerl. und städt. Verf. I 237. Am häufigsten geschieht auf den Inschriften des Zusammenwirkens von Bürgerschaft und Ordo Erwähnung, wenn es sich um ausserordentliche Ehrungen verdienter Mitbürger oder hervorragender Persönlichkeiten handelt, z. B. beim Tode des C. Caesar im J. 4 v. Chr. in Pisae: quod decurionibus et universis civibus placuit; per consensum omnium ordinum CIL XI 1421 = Wilmanns 883; bei Setzung einer Statue 'postulante populo d(ecreto) d(ecurionum) Praeneste CIL XIV 3014 = Wilmanns 1798; vgl. [2338] ferner ordo Vocontiorum ex consensu et postulatione populi CIL XII 1585 = Wilmanns 2216; ex postulatione populi Nemausus CIL XII 3185; cum et populus in spectaculis adsidue bigas statui postulasset et splendidissimus ordo merito decrevisset Cumae CIL X 3704 = Wilmanns 2009; populus aput iudices equestrem postulavit Canusium CIL IX 339 = Wilmanns 1831; decretum ordinis et populi Cartenna CIL VIII 9663 = Wilmanns 2399; dec. dec. et consensu plebis Tuficum Wilmanns 692 (aus dem J. 141). Reiche Beispielsammlung bei Liebenam 248, 1. Können solche Wendungen auf wirkliche Beschlüsse der Volksversammlung bezogen werden, so ist dasselbe schwerlich der Fall bei den zahlreichen Ehreninschriften aus allen Jahrhunderten, auf denen Ordo und Bürgerschaft als Dedicanten bezeichnet sind. Hier soll wohl kaum etwas anderes ausgedrückt sein, als dass die Bildsäule, oder was es sonst ist, auf Beschluss des Ordo aus freiwillig in der Bürgerschaft aufgebrachten Geldern (ex aere collato) oder aus der Gemeindecasse (ex pecunia publica) errichtet ist. Beispiele:

conscripti et coloni: Valentia, republicanische Zeit. CIL I 601 = IX 5275 = Wilmanns 1106.
respublica et ordo: Thamugadi im J. 360/363. CIL VIII 2387 = Wilmanns 1088.

senatus populusque: Anagnia CIL X 5917. 5918 = Wilmanns 686. CIL X 5919 = Wilmanns 1791. CIL X 5923. 5924 = Wilmanns 689; Carsioli Zeit des Decius CIL IX 4056 = Wilmanns 1020: Ferentinum im J. 213 CIL X 5826, im J. 220/1 CIL X 5827 = Wilmanns 999; Lanuvium im J. 42/45 CIL XIV 2097 = Wilmanns 1770, im J. 184/7 CIL XIV 2113 = Wilmanns 2625. CIL XIV 2120 = Wilmanns 1771; Lavinium Zeit des Antoninus CIL XIV 2070 - Wilmanns 1747; Tibur Zeit des Antoninus CIL XIV 3610 = Wilmanns 1186, Zeit des Commodus CIL XIV 2803. 3609 = Wilmanns 1194. CIL XIV 3654 = Wilmanns 1804.

senatus municipesque: Falerii CIL XI 3116 = Wilmanns 2090.
ordo populusque: Atella nach 315 CIL X 3732 = Wilmanns 1222; Atina 315/323 CIL X 5061 = Wilmanns 1221 = Dessau 1217; Corfinium CIL IX 3160 = Wilmanns 2062; Suessa nach 350 CIL X 4752 = Wilmanns 1230 a = Dessau 1223.
ordo et populus: Bovianum CIL IX 2565 = Wilmanns 2057; Misenum CIL X 3678 = Wilmanns 2010; Sorrent Zeit des Constantin CIL X 678 = Wilmanns 1081.
ordo et plebs Treiensis: Auximum CIL IX 5832 = Wilmanns 2110.
ordo et cives: Aricia im J. 437 CIL XIV 2165 = Wilmanns 1239; Ocricoli im J. 341 Wilmanns 675; Tarquinii um 250 CIL XI 3367 = Wilmanns 1213.
ordo civesque: Telesia CIL IX 2237 = Wilmanns 2054.
decuriones et populus municipes: Gabii CIL XIV 2802 = Wilmanns 1812 = Dessau 948.
decuriones municipesque: Sorrent CIL X 676 = Wilmanns 939.
decuriones et plebs: Ascoli 3. Jhdt. CIL VI 1511 = Wilmanns 1210. CIL IX 6414 b; Ancona CIL VI 1512. IX 5899; Trea CIL IX 5832; [2339] Herculaneum CIL X 1435 = Dessau 896 b; Atina CIL X 5058 = Dessau 1197; Triest CIL V 532 = Wilmanns 693. Schwer ist auch die Entscheidung darüber, wie weit die Bürgerschaft wirklich mitgewirkt hat bei Erteilung des honor decurionatus gratuitus (CIL X 4760 = Wilmanns 2038; s. o.) oder bei Ernennung von patroni und hospites (s. u.).

Zusammenwirken des Ordo mit den Oberbeamten. Wie die Beamten, welche dem Gemeinwesen vorstehen, gesetzlich gehalten sind, in gewissen Fällen den Ordo zu versammeln und die für ihre Verwaltung notwendigen Beschlüsse zu erwirken ('decreta facere), so kann andererseits der Ordo ohne die Initiative der Beamten keinen gültigen Beschluss zu stande bringen. Lehrreich ist in dieser Beziehung die Inschrift von Pisae CIL XI 1421 = Wilmanns 883, 2 = Dessau 140. Da es zur Zeit an Duovirn fehlt wegen der Streitigkeiten der Candidaten, so versammeln sich zwar die D., fassen auch einen Beschluss, betrachten diesen aber nur als vorläufiges Gutachten und bestimmen, dass, sobald per legem ooloniae die Möglichkeit gegeben sein wird, Duovirn zu wählen, die zuerst gewählten Duovirn dieses vorläufige Gutachten nochmals an die Decurionen bringen und es erst, wenn es dort gesetzmässig zum Beschluss erhoben ist, in die tabulae publicae eintragen lassen sollen (duoviri, qui primi creati erunt, hoc quod decurionibus et universis colonis placuit ad decuriones referant, eorum publica auctoritate adhibita legitume id caveatur auctoribusque iis in tabulas publicas referatur). Beide Regierungsorgane, magistratus und ordo, stehen also in notwendigen Wechselbeziehungen und sind von einander abhängig. Versagt eines der beiden seine Mitwirkung, so gerät der Verwaltungsapparat ins Stocken, und es sind ausserordentliche Mittel notwendig, um zu ermöglichen, dass er weiter functioniert. Hieraus erklärt sich die doppelte Bestimmung des Gemeinderates als beratende und regierende Körperschaft. Wir werden jedoch in der Folge diese beiden Arten einer Wirksamkeit nicht trennen, sondern mit der Aufzählung der Gebiete, auf welchen die Beschlüsse des Ordo massgebend sind, den ersten Teil unserer Betrachtung abschliessen.

Im Sacralwesen steht dem Ordo die Befugnis zu, die öffentlichen Opfer und die hiezu bestimmten Tage festzusetzen. Zu diesem Zwecke haben in Ursao die Oberbeamten den Ordo in den zehn ersten Tagen ihrer Amtsführung zu versammeln (Lex col. Gen. c. 64). So bestimmt auch in Pisae bei der Nachricht vom Tode des C. Caesar (im J. 4) der Ordo, dass dessen Todestag, der 21. Februar, dies religiosus sein solle, CIL XI 1421. Ferner sollen die Beamten in den 60 ersten Tagen ihrer Amtsführung einen Beschluss des Ordo darüber herbeiführen, dass den Unternehmern für Ausrichtung der res sacrae und divinae die dazu nötigen Gelder ausgezahlt werden (Lex col. Gen. c. 69). Der Ordo hat sodann das Nötige anzuordnen behufs Abhaltung viertägiger Spiele für Iuppiter, Iuno und Minerva durch die Duovirn (c. 70). Er ernennt alljährlich magistri ad fana templa delubra, welche die ludi circenses und sacrificia ausrichten und die Heiligtümer in Stand halten (c. 128). Er trifft die nötigen Anordnungen [2340] über den Vorsitz bei den Spielen (Dig L 12, 10) und verfügt über die Plätze bei denselben, sowohl den circensischen als den scenischen (Lex col. Gen. c. 125. 126. CIL XII 3316. 3317). Die Wahl der Priester kam ursprünglich dem Volke ebenso zu, wie die Wahl der Beamten (Lex col. Gen. c. 68), ist aber später gleich dieser auf den Ordo übergegangen; vgl. sacerdos Fortunae lectus ex sc. Praeneste CIL XIV 3003 = Wilmanns 1800. Wahl des sacerdos Matris Deae Baianae im Ordo zu Cumae im J. 289 CIL X 3698 = Wilmanns 2006; ob honorem fl. pp. ab univer. ord. in se conl. Verecunda CIL VIII 4187 = Wilmanns 2366; flamen divi Augusti d. d. Vienna CIL XII 1872 = Wilmanns 2242; Ernennung der Augustales durch den Ordo Petron. c. 71, Suel (Baetica) CIL II 1944 = Wilmanns 2325, Brixia CIL V 4405, Nora CIL X 7541 = Wilmanns 2192, Tuder CIL XI 4639 = Wilmanns 2100. Vgl. Premerstein Dizion. epigr. 1831. 838. Schmidt De Sevir. Aug., Halle 1878, 32.

In der Rechtspflege hat der Municipalsenat ursprünglich weitgehende Befugnisse gehabt. Nach dem Stadtrechte von Malaca bildete er eine Art von Oberverwaltungsgericht. Er war die Appellationsinstanz gegen Ordnungsstrafen der Duovirn und Aedilen (c. 66), und erteilte den Oberbeamten die Ermächtigung zum Verkaufe der der Gemeindecasse gestellten Bürgen und Pfänder (c. 64). Er war, in Italien wenigstens, in republicanischer Zeit in Criminalsachen competent (Cic. p. Cluent. 41), wie das in Betreff des Verfahrens wegen Mordes ausdrücklich bezeugt ist, Lex Cornel. in Coll. Leg. Mos. et Rom. I 3, 1. Lex Iulia Munic. Z. 119. Geib Röm. Criminalproc. 240. 250. Mommsen St.-R. III 818; Strafr. 227. Er bildete sicherlich auch den Gerichtshof für die oben erwähnten Popularklagen gegen unwürdige D. (Lex col. Gen. c. 105), und solche Beamten und D., welche Ratsbeschlüsse nicht zur Ausführung gebracht hatten (Lex col. Gen. c. 129), wenn auch vielleicht nicht im Plenum, sondern in einem Ausschuss. In der Kaiserzeit ist ihm der Criminalprocess genommen worden, Ulp. Dig. II 1, 12. XLVII 10, 15, 39. 17, 2. Geib a. a. O. 465. Mommsen a. a. O. In Civilsachen war der Ordo in einigen Fällen befugt, Acte der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu vollziehen. Er ernannte im Notfalle den tutor specialis (Lex Salp. c. 29; vgl. Dig. XXVII 8, 1, pr. XXVI 5. 19, pr. 6, 3. Marini Papir Dipl.79. Mommsen Stadtr. 442) und erteilte in Salpensa Minorennen (minores viginti annis) die Erlaubnis zur Freilassung von Sclaven (Lex Salp. c. 28; vgl. Ulp. Reg. 113 a). Ob er auch in der streitigen Civilgerichtsbarkeit competent gewesen ist, ist eine viel umstrittene Frage. Savigny Gesch. des röm. Rechts I² 104–106 nahm dies zuerst an unter Zustimmung von Puchta Instit. § 123, konnte sich aber für seine Ansicht auf keine andere Thatsache berufen, als auf die Bestimmung des späteren Rechts, dass bei Aufnahme von Protokollen über Handlungen freiwilliger Gerichtsbarkeit ausser dem Stadtschreiber (exceptor) drei Curialen zugegen sein sollten (Cod. Theod. XII 1, 151. Nov. Valent. XVLII 10). Daher wurde ihm von Bethmann-Hollweg Civilproc. III 106 und Hegel Städteverfassung I 93 widersprochen. Allein für ihn spricht eine griechische Digestenstelle, in der eine Bestimmung erwähnt [2341] wird, wonach es dem Decurionen verboten ist, ausserhalb des Synedriums ihrer Heimatstadt zu processieren (Scaev. Dig. L 9, 6 Municipii lege ita cautum erat: ἐάν τις ἔξω τοῦ συνεδρίου δικάσηται, τοῦ τε συνεδρίου εἰργέσθω καὶ προσαποτιννύτω δραχμὰς χιλίας; Mommsen z. d. St. und Mitteis Reichsrecht 94 übersetzen δικάσηται falsch mit iudicabit bezw. Recht sprechen; es heisst aget, processiert). Unter συνέδριον kann nur der Ordo verstanden werden. Für Savigny spricht ferner der Umstand, dass in Canusium die D. iudices genannt werden, CIL IX 399 = Wilmanns 1831, und endlich scheint die Inschrift CIL XII 4333 = Wilmanns 104 seine Ansicht zu stützen. Denn wenn es hier von Augustus heisst iudicia plebis decurionibus coniunxit, so kann man das nicht mit Henzen Bull. d. Inst. 1857, 41, Herzog, Mommsen CIL XII p. 513 und Bruns Font.⁶ p. 262 auf die Wahlen der Magistrate beziehen, weil in der Zeit des Augustus diese Wahlen noch beim Volke waren. Auch hätte doch die plebs Narbonensis keinen Grund gehabt, sich dem Augustus besonders dankbar zu erweisen, wenn dieser sie genötigt hätte, ihr bisher unumschränktes Wahlrecht mit den D. zu teilen. Wohl aber sind die Worte der Inschrift verständlich, wenn Augustus, ähnlich wie er in Rom den drei aus Rittern bestehenden Richterdecurien eine vierte aus Männern von geringerem Census hinzufügte (s. Art. Decuria), so auch in Narbo der Plebs Teilnahme an der bisher ausschliesslich den D. zustehenden Gerichtsbarkeit gestattete. Gerade die Analogie der römischen Verhältnisse entscheidet für diese Auffassung. Wir nehmen daher mit Bethmann-Hollweg Civilproc. II 70, 33 und Keller Civilpr.³ 42 an, dass die Geschworenen in Narbo bis zum J. 11 n. Chr. nur aus den D. entnommen wurden, dass aber durch ein Gesetz vom 31. Mai d. Js., wahrscheinlich nicht nur für Narbo, sondern für alle Colonien und Municipien römischer Bürger, Geschworenengerichte, die sowohl für den Criminalprocess als für den Civilprocess zuständig waren, denen der D. hinzugefügt wurden. Vgl. noch Mitteis Reichsr. und Volksrecht 91ff. 167.

An der Verwaltung des Heerwesens finden wir in einer alten Inschrift von Aletrium (CIL I 1166 = X 5807 = Wilmanns 706) den Senat beteiligt, indem er jemandem die Dienstpflicht erlässt (senatus filio stipendia mereta ese iousit). Es kann dies, wie Mommsen zeigt, nur vor der Lex Iulia de civitate vom J. 664 = 90 geschehen sein, bevor Aletrium das römische Bürgerrecht erhielt. Von einer Beteiligung des Ordo an der Aufstellung der Stammrolle oder dem Aushebungsgeschäft in den Städten römischen und latinischen Rechts und selbst in den föderierten Städten finden sich denn auch keine weiteren Spuren. Dagegen ist der Ordo von Ursao befugt, zur Verteidigung des Stadtgebietes die waffenfähigen Bürger und Beisassen durch die Oberbeamten aufbieten zu lassen und den Befehl zum Ausmarsch zu geben (Lex col. Gen. c. 103). Doch war ein solches Recht vielleicht nur den Städten zugestanden, die in einer durch kriegerische Völkerschaften besonders gefährdeten Gegend lagen.

Die Verwaltung des Gemeindevermögens (pecunia publica, communis) lag in den Händen [2342] der Duovirn und Quaestoren. Die Duovirn verdingen in Malaca die Eintreibung der Steuern (vectigalia) und die Ausführung der Bauten und anderer Arbeiten (ultro tributa) an Unternehmer, ohne dass dabei einer andern Mitwirkung des Ordo Erwähnung geschieht, als der Befugnis, den Ort zu bestimmen, an welchem die abgeschlossenen Verträge öffentlich anzuschlagen sind (Lex Malac. c. 63). Auch in Ursao nehmen die Duovirn die Summen, welche sie zur Ausrichtung der Spiele nach dem Gesetz zu empfangen haben, ohne besondere Ermächtigung durch den Ordo aus dem Stadtsäckel; ebenso zahlen sie den Aedilen die ihnen zu dem gleichen Zweck zukommenden Gelder aus (Lex col. Gen. c. 70. 71). Das schliesst aber nicht aus, dass der Ordo die Aufsichtsbehörde bildete über die finanzielle Verwaltung. Nach dem Stadtrecht von Ursao (c. 96) konnte jeder D. jederzeit von dem Oberbeamten verlangen, dass über das Gemeindevermögen an den Ordo berichtet würde, und einem solchen Ansinnen hatte der Magistratus, an den die Aufforderung ergangen war, sofort (primo quoque die) Folge zu geben. Die Rechnungslegung über alle negotia geht an den städtischen Senat (Stadtrecht von Tarent, [Bull. d. Inst. di diritto Rom. 1896] Z. 21. Lex col. Gen. c. 80. Malac. c. 67); auch die Magistratus haben ihm Rechenschaft zu erstatten (Stadtrecht von Tarent Z. 20). Seitdem Vermächtnisse an Städte zulässig waren (Ulp. Reg. XXIV 28) und die Pollicitationen rechtliche Wirkung erlangt hatten (Dig. L 12, 14), war der Ordo die zuständige Behörde, welche über die Annahme und Verwendung derartiger Zuwendungen entschied (Plin. epist. V 7. Gai. II 195. Scaev. Dig. XXXIII 2, 17. Pernice Labeo I 281. Liebenam 180f.). Er verfügte über die Verpachtung der städtischen Äcker und Wälder (Lex col. Gen. c. 82) und nahm die Interessen des städtischen Besitzes wahr (Cic. p. Cluent. 43). Es war weder notwendig noch zweckentsprechend, alle diese Dinge im Plenum zu verhandeln; sie mochten teilweise an Ausschüsse verwiesen werden. Nach dem Stadtrechte von Malaca (c. 68) konnte für die Abnahme der Rechnungslegung über die öffentlichen Gelder eine Commission von drei patroni causae ernannt werden.

In allen innern Angelegenheiten der Stadt war der Ordo die oberste Verwaltungsbehörde. Er ausschliesslich hatte über den Grund und Boden zu verfügen (CIL XII 3179. 3233). Die Inschriften, welche die Verleihung des Bodens für Denkmäler, Gräber u. s. w. durch Decurionenbeschluss bezeugen, sind zahllos. Er hatte die Oberaufsicht über alle Gebäude, öffentliche wie private. Alle öffentlichen Bauten wurden auf Ratsbeschluss ausgeführt (Lex col. Gen. c. 96. Arpinum CIL I 1178 = X 5679 = Wilmanns 2050. Formiae CIL I 1192 = X 6108. Fundi CIL I 1189 = X 6233 u. s. w.). Kein Privatgebäude durfte ohne specielle Erlaubnis des Rates eingerissen werden (Stadtrecht von Tarent Z. 32ff. Lex col. Gen. c. 75. Lex Malac. c. 62. CIL X 1401. Mommsen Stadtr. 480. Ruggiero Dizion. epigr. I 203). Der Ordo beschliesst die Anlage neuer Wasserleitungen (Lex col. Gen. c. 99. CIL I 1181 = XIV 3013 = Wilmanns 698; weitere Beispiele bei Ruggiero Dizion. epigr. I 559) und erteilt die Erlaubnis zur Benutzung derselben an Private [2343] (Lex col. Gen. c. 100. CIL X 4842, 37f. ut aquae digitus in domo eius flueret CIL X 4760 = Wilmanns 2038 Suessa. CIL X 4654. XII 5413). Er ordnet die zur Anlage und Instandhaltung der öffentlichen Wege notwendigen Arbeiten (munitio) an und lässt coloni (municipes) wie incolae durch die Aedilen zu den ihnen gesetzmässig obliegenden Hand- und Spanndiensten heranziehen (Lex col. Gen. c. 98. CIL XII 4190; Ernennung eines viocurus CIL X 5714 = Wilmanns 2051 Sora). Ärzten gewährt er die Erlaubnis, ihre Kunst auszuüben, zahlt ihnen Gehälter (Scaev. Dig. XXXIV 1, 16, 1) und entzieht ihnen, wo es nötig ist, die Approbation (Mod. Dig. L 4, 11, 3). Er erteilt Aufträge aller Art (negotia) und nimmt die Rechnungslegung darüber entgegen (s. o.). Insonderheit hat er die Sorge für die Getreideversorgung der Stadt (curator ad siliginem emendam decreto ordinis constitutus Iul. Dig. III 5, 29. Rescripte der Divi Fratres Dig. XLVIII 12, 3 pr. 1. Paul. Dig. L 8, 7 pr. Marcian. Dig. L 1, 8). Er sorgt für richtiges Mass und Gewicht durch Aufstellung von Normalmassen (Pisaurum Wilmanns 2113. Herculaneum CIL X 1453).

Endlich hat der Ordo die Vertretung der Bürgerschaft nach aussenhin. Er ernennt die Gesandten und nimmt ihren Bericht entgegen (Lex col. Gen. c. 92; legatus s(enatus) (c(onsulto) CIL X 4856 = Wilmanns 2030 Cales. Dig. L 7, 2, l). Er wählt patroni (Lex col. Gen. c. 97. 130. Lex Malac. 61. CIL II 1343 Lacilbula. 3695 Bocchori. VI 1492 Ferentinum u. s. w. Art. Patronus) und hospites (Lex col. Gen. 131. Fundi CIL I 532 = X 6231 = Wilmanns 2849. Gurzenses CIL VIII 68 = Wilmanns 2850. Cirta CIL VIII 8837 = Wilmanns 2852. Ferentinum CIL VI 1492 = Wilmanns 2853) und beschliesst überhaupt alle Ehrungen, wie öffentliche Bestattung, Bildsäulen u. s. w. Die Adlectio in den Ordo und die Verleihung der Ornamenta decurionalia scheint immer durch Beschluss des Gemeinderats erfolgt zu sein (Zumpt Comm. Epigr. 125. 135. Kuhn Bürgerl. u. städt. Verf. I 238). Auch die Verleihung des städtischen Bürgerrechtes, bei welcher früher die Volksversammlung mitgewirkt hat, ist später vom Ordo allein beschlossen worden (huic ordo Singiliensis recipiendo in civium numerum quantum cui plurimum libertino decrevit CIL II 2026 = Wilmanns 2324; cives origo manumissio allectio vel adoptatio facit Cod. Iust. X 7, 39).

Verfall der Curien. Für den Zeitraum, für den unsere bisherige Darstellung des Decurionenrates gilt, also etwa das letzte Jahrhundert der Republik und die beiden ersten Jahrhunderte der Kaiserzeit, war der Decurionat eine Würde, welcher teilhaftig zu werden man sich zur Ehre rechnete (Macrob. sat. II 3, 11) und um deren willen man gewaltige Geldopfer nicht scheute. Zwar fehlte es schon jetzt nicht an Zeichen dafür, dass manchem die mit der Ratsherrnstelle verknüpften Lasten unbequem waren (Traian bei Plin. epist. ad Trai. 113 [114] inviti fiunt decuriones), aber solche Symptome treten doch erst vereinzelt auf. Im allgemeinen sahen es die Patricier der Städte nicht nur als Ehrenpflicht, sondern auch als Ehrenrecht an, dem Ordo anzugehören. Das änderte sich mit der immer stärker werdenden [2344] Einmischung der kaiserlichen Regierung in die Selbstverwaltung der Städte, mit der Änderung des Steuersystems, mit der zunehmenden Verarmung der Bevölkerung und der Unterdrückung des Mittelstandes, in welcher Regierung und Gesetzgebung wetteiferten (s. besonders Bethmann-Hollweg Civilproc. III 20ff. Gibbon History of the fall etc. c. 17. Seeck Gesch. d. Unterganges u. s. w. I² 338ff. Weber Röm. Agrargesch. 205. 262ff.). Was die D. schon um die Mitte des 3. Jhdts. zu leiden hatten, das kann man besonders deutlich aus einem Wiener Papyrus ersehen, der von Mitteis im Corp. Papyr. Rain. I 101ff. mit vortrefflichem Commentar herausgegeben ist. Aurelius Hermophilos, Ratsherr in Hermupolis, hat das Amt des Kosmeten verwaltet und demnach auf mehrere Jahre gesetzmässige Vacanz von den munera. Aber gleich nach ihm wird sein Sohn zum Kosmeten gewählt. Hermophilos bietet den Prytanen des Rates zwei Drittel seines Vermögens an, damit von dem Gelde ein anderer statt seines Sohnes die Kosmetenstelle verwalte, und legt gleichzeitig Beschwerde beim Statthalter ein. Obgleich er von diesem einen nicht ungünstigen Bescheid erhält, so schlägt doch der Prytan das Anerbieten des Hermophilos ab, ja er lässt ihn sogar in Haft nehmen (ἀσφαλιζόμενος τὴν περὶ ἐμὲ φρουρὰν διὰ ὑπηρέτου βουλευτικοῦ καὶ φύλακος τῆς πρυτανείας ἔτι ἀπὸ εἰκάδος τοῦ ὄντος μηνὸς ἐπείφ; eine andere Auffassung der Worte ist kaum möglich), damit er sich dem Munus nicht durch Flucht entziehe. Der Umstand, dass gegen einen, wie es scheint, durchaus achtbaren und vermögenskräftigen Ratsherrn in so schroffer Weise vorgegangen wird, um ihn zur Leistung seiner communalen Pflichten zu zwingen, lässt, wie Mitteis mit Recht hervorhebt, auf die städtischen Verhältnisse ein trauriges Licht fallen. Vgl. Basil. epist. 84 (389) = Migne gr. 32, 464. Vollends unerträglich wurde die Lage der meisten D. seit der diocletianisch-constantinischen Neuordnung des Staatswesens. Wenn es bereits beim Juristen Paulus Dig. L 2, 7, 2 heisst, dass den Duovirat oder andere honores nur die D. erlangen sollen, so ist damit die wichtigste und folgenschwerste Veränderung im städtischen Regimente bezeichnet. Nicht mehr durch die Wahl zu einem städtischen Ehrenamt gelangt man in den Ordo, sondern umgekehrt durch die Zugehörigkeit zum ordo d. ist man für die Ämter qualifiziert. Der Eintritt in den Ordo aber wird regelmässig durch Geburt erworben, Ausnahmen sind selten (s. u.). Häufig begegnet für die D. im Codex Theodosianus die Bezeichnung originales, ordinibus nati und ähnliche (Gothofredus Paratitl. z. Cod. Theod. XII 1); schon Apuleius sagt von sich: cuius (patris) locum in ea republica exinde ut participare curiam coepi . .. tueor, apol. 24. Aber nicht nur das Recht auf die Stelle im Rat verleiht die Geburt, sondern auch die mit den strengsten Fesseln gebundene Pflicht. Der Decurionat ist aus einem städtischen Amtsadel gleich den meisten Ständen und Berufsarten eine erbliche Kaste geworden, Cod. Theod. XII 1, 7. 178. Wer sich ihm durch Übertritt in einen andern Stand oder Flucht zu entziehen sucht, wird mit Gewalt zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten, und dass solche Fälle sehr häufig vorgekommen sind, darf [2345] man aus der Fülle der hierüber erlassenen kaiserlichen Constitutionen schliessen.

Die Benennung des Ordo lautet jetzt gewöhnlich curia, die des Ratsherrn curialis, auch municeps. Die übrigen Bezeichnungen, die wir oben mitgeteilt haben, senatus, senator, conscriptus, centumvir u. s. w., sind in Wegfall gekommen; suae si sic dici oportet curiae senatorem heisst es Cod. Theod. XII 1, 85, und mit rhetorischem Schwulst sagt Maiorian in der 7. Novelle von den Curialen: quorum coetum recte appellavit antiquitas minorem senatum, was Cassiodor nachschreibt, var. VI 3, 4. IX 2, 6; auf derselben Linie steht es, wenn Auson. Mos. 402 die Curie als senatus bezeichnet.

Die Aufnahme in die Curie erfolgte nach vorausgegangener Wahl der Ratsherrn (non aggregentur nisi nominati, nisi electi, quos ipsi ordines coetibus suis duxerint aggregandos Cod. Theod. XII 1, 66. 96) durch Nominatio am 1. März (Cod. Theod. XII 1, 28). Die neu ernannten Curialen konnten innerhalb zweier Monate Appellation einlegen (Cod. Iust. VII 63, 1 = Theod. XI 30, 10. 19. XII 1, 2; nach Savigny System IV 394 geht diese Bestimmung auf die Lex Iulia municip. zurück). Als untere Altersgrenze war jetzt das 18. Lebensjahr festgesetzt (Cod. Theod. XII 1, 7. 19). Die Söhne von Unfreien, die, wie wir oben sahen, bereits von Severus zugelassen waren, falls sie eine freie Mutter hatten, waren unter derselben Bedingung auch jetzt zum Decurionate befähigt (Honorius im J. 415, Cod. Theod. XII 1, 178). Durch eine Verordnung der Kaiser Theodosius II. und Valentinian III. vom J. 443 (Cod. Iust. V 27, 3) wurde den Concubinenkindern der Zutritt zur Curie geöffnet. Bedingung war, dass ihr Vater, der nicht selbst Curiale zu sein brauchte, keine legitimen Kinder hatte, den illegitimen, die er der Curie anbot, sein Vermögen zuwandte, und dass die letzteren mit dem Eintritt in die Curie einverstanden waren. Vgl. über diese oblatio curiae und ihre weitere Entwicklung P. Meyer Der römische Concubinat, Leipzig 1895, 135ff. Ausnahmsweise durften auch Plebeier, wenn sie hinreichendes Vermögen besassen, in den Rat berufen werden (Cod. Theod. XII 1, 53. 96. 133). Der Census war auf 25 Iugera (Cod. Theod. XII 1,33) herabgesetzt (Leo Capitatio plebeia, Berl. 1900, 32); später wurde er auf 300 Solidi erhöht (Nov. Val. III 3, 4 aus dem J. 439).

Befreit waren von der Pflicht des Decurionates die Zollpächter (Call. Dig. L 6, 6, 10), die kaiserlichen Colonen (Call. Dig. L 6, 6, 11), die navicularii (Call. Dig. L 6, 6, 3–9. Paul. Dig. L 2. 9, 1; doch vgl. L 6, 6, 13), die frumentarii negotiatores (Call. Dig. L 6, 6, 3. Paul. Dig. L 5, 9, 1) und verschiedene andere Corpora, wie das corpus fabrorum (Cod. Theod. XII 1, 62; vgl Call. Dig. XXVII 1, 17, 3. L 6, 6, 12). In Bezug auf die Soldaten sind die Bestimmungen nicht immer gleich geblieben. Unter Iulian waren die Truppen militiae limitaneae nach zehnjähriger Dienstzeit (Cod. Theod. XII 1, 56; vgl. Ammian. XXII 9, 12) befreit. Allein diese Bestimmung wurde bereits ein Jahr nach Iulians Tod von Valentinian und Valens aufgehoben (Cod. Theod. XII 1, 58, 1). Nach einer Constitution der Kaiser Gratian, Valentinian und Theodosius (Cod. Theod. [2346] XII 1, 88 vom J. 382) sollte fünfjähriger Dienst in der militia armata und dreissigjähriger in der militia palatina Befreiung vom Decurionate zur Folge haben. Diese Verordnung wurde ein Jahr darauf abgeändert (Cod. Theod. XII 1, 95; vgl. 100) und von Honorius und Arcadius im J. 395 aufgehoben (Cod. Theod. XII 1, 154). Wer in den geistlichen Stand übertrat, sollte zwei Drittel seines Vermögens der Curie abtreten, damit sich niemand unter dem Deckmantel der Frömmigkeit seinen curialen Verpflichtungen entzöge. Nur die Bischöfe wurden durch Constantius im J. 361 hievon entbunden (Cod. Theod. XII 1, 49 pr.). Dagegen hatten die niederen Geistlichen (Presbyter, Diakonen, Subdiakonen), falls sie nicht mit Zustimmung der Curialen gewählt waren, entweder einen Vertreter zu stellen oder zwei Drittel ihres Vermögens der Curie zu überlassen (Cod. Theod. XII 1, 49. 59. 99. 104. 121. 123. 163). Löning Gesch. des deutschen Kirchenrechts I 148f. Die Juden waren unter keinen Umständen befreit (Cod. Theod. XII 1, 99. 157 = Iust. X 32, 49. 158. 165 = Iust. I 9, 10; ihren Presbytern und Patriarchen hatte Constantin Befreiung gewährt, Cod. Theod. XVI 8, 2. 3). Nur wer alle munera geleistet hat, kann in den Reichssenat gelangen, wodurch er von der Pflicht, der Municipalcurie anzugehören, gelöst wird (Cod. Theod. XII 1, 57. 58. 65. 69. 74. 94. 110. 130). Doch bleibt sein Vermögen ebenso wie das desjenigen, der in den geistlichen Stand tritt, der Curie verpflichtet (Herm. Dig. L 1, 23 pr. Cod. Theod. XII 1, 123. 130). In einem besonderen Falle wird jemand von der Ratsherrnpflicht entbunden, weil er dreizehn Kinder hat (Cod. Theod. XII 1, 55 = Iust. X 32, 24 vom J. 363).

Die Curie als Strafanstalt. Schon Maxentius fing damit an, die Christen in die Curien zu stecken, um sie für ihren Aberglauben zu strafen, Euseb. vit. Const. II 30, Constantin verfügte, dass Veteranenkinder, die zum Dienst untauglich wären oder sich durch Verstümmelung der Finger selbst untauglich gemacht hätten, zu den Lasten der D. herangezogen werden sollten (Cod. Theod. VII 22, 1. 2). Seitdem wurde zwar wiederholt gesetzlich verboten, die dignitas curialis als Strafanstalt zu missbrauchen (Cod. Theod. XII 1, 66. 108 = Iust. X 32, 38), Honorius verordnete aber doch wieder, dass ausgestossene oder abtrünnige Christen zur Strafe in die Curie eingestellt werden sollten (Cod. Theod. XVI 2, 39; vgl. Cod. Iust. I 4, 34, 10). Klagen über ungerechte Einstellung Ammian. XXII 9, 8.

Privilegien. Da nimmt es sich denn recht eigentümlich aus, wenn wir nicht selten den Decurionat als hohe Ehre bezeichnet sehen (Macer Dig. L 5, 5 und besonders die oben für die Benennung senatus angeführten Stellen) oder lesen, dass die Ausstossung aus dem Ordo als Schädigung des guten Rufes angesehen wird (Call. Dig. L 13, 5, 2). Allerdings fehlt es den D. nicht an Privilegien aller Art. Sie waren durch Iulian von der Gewerbesteuer (Cod. Theod. XII 1, 50, 1. XIII 1, 4, 1) befreit (dass ihnen die Recrutenstellung von Honorius erlassen worden sei, ist eine irrtümliche Ansicht Webers Röm. Agrargesch. 258; die decuriones in der von Weber citierten Constitutio Cod. Theod. XI 18, 1 sind, wie der Zusammenhang [2347] zeigt, die in Artikel Decuriones sacri consistorii behandelten kaiserlichen Palastbeamten oder Officiere). Sie hatten noch immer einen eximierten Gerichtsstand; nur von dem Statthalter der Provinz konnten sie belangt werden, durften aber auch von diesem nicht ohne vorherige Anfrage beim Kaiser bestraft werden; s. die oben S. 2331 angeführten Stellen. Von schwereren Strafen waren sie befreit, so von Zwangsarbeit in Bergwerken, furca, lebendiger Verbrennung (Ulp. Dig. XLVIII 19, 9, 11). Zahlreich sind die Constitutionen, in denen das Verbot körperlicher Züchtigung der D. eingeschärft wird (Call. Dig. XLVIII 19, 28, 5. Cod. Theod. XII 1, 47. 80. 85. 126. 153. 190). Auch der Folter sollen sie nicht unterworfen werden, selbst nicht nach Niederlegung des Amtes (Paul. Dig. L 2, 14), ausser im Falle einer Anklage wegen Majestätsverbrechen oder Unzucht (nefanda dictu); namentlich sollen die fidiculae und tormenta nicht bei ihnen zur Anwendung gebracht werden. Von den ictus plumbatarum dagegen sind nur die decemprimi befreit (Constitution Valentinians I. vom J. 376, Cod. Theod. IX 35, 2. Geib Strafproz. 618. Mommsen Strafr. 407. 984, 3; nach einer späteren Verordnung der Kaiser Valentinian II., Gratian und Theodosius vom J. 387, Cod. Theod. XII 1, 117 = Iust. X 31, 40, werden die ictus plumbatarum iuxta pristinam consuetudinem gegen solche D., die sich an öffentlichen Geldern vergreifen oder falsche adscriptiones machen oder sich bei der Steuereintreibung Übergriffe erlauben, nicht nur dem Praefectus praetorio, sondern auch den ordinarii iudices, d. h. den praesides der Provinzen gestattet). Gegen Gewaltthaten seitens der Officiere wird den D. durch eine Constitution Theodosius I. Schutz zugesichert (Cod. Theod. XII 1, 128). Sie durften vom Statthalter nicht, ohne dass eine staatliche Notwendigkeit vorlag, über die Grenzen ihrer Stadt hinaus vorgeladen werden (Cod. Theod. XII 1, 60 = Iust. X 32, 25). Aber diese schönen Verordnungen standen gewiss meist nur auf dem Papier; in Wirklichkeit werden sich die kaiserlichen Beamten nicht viel daran gekehrt haben. Dass Galerius z. B. die D. foltern liess, bezeugt Lactantius de mort. pers. 21. Und die Privilegien zweifelhaften Wertes wurden durch die Lasten, die den D. aufgebürdet waren, reichlich aufgewogen.

Lasten. Die D. waren gehalten, alle städtischen Ämter in einem gewissen, uns nicht bekannten Turnus, zu verwalten (a decurionatu ad alium honorem nullam vacationem tribuendam Ulp. bei Macer Dig. L 5, 5. Cod. Theod. XII 1, 21). Vor allem hafteten sie dafür, dass die der Stadt auferlegte Steuerquote richtig aufgebracht wurde, und zwar, wie es scheint, ursprünglich solidarisch, was dann von Constantin aufgehoben wurde (Cod. Theod. XI 7, 2. Weber Röm. Agrargesch. 207. 265). Die Umlegung der Steuern, die früher vielfach Sache der städtischen Verwaltungsorgane gewesen war, wurde seit der diocletianisch-constantinischen Staatsreform den D. teilweise entzogen (Weber a. a. O.), aber die Haftung blieb bestehen, und auch die Eintreibung der Steuern wurde den D. durch die Constitutio des Honorius vom J. 412, Cod. Theod. XI 7, 21, falls diese überhaupt zur Durchführung gelangte, höchstens [2348] vorübergehend abgenommen (Cod. Theod. XI 23, 2. XII 6, 20 = Iust. X 72, 8. Hegel a. O. 69). Andere Lasten, welche die D. zu übernehmen hatten, waren die Getreideversorgung (Cod. Theod. XII 5, 2. Iust. X 56 [55], 1. Nov. Iust. CXXVIII 16), die Einziehung der Getreidesteuer (Dig. L 4, 18, 27. Cod. Theod. XII 1, 8 = Iust. I 56, 1), die Verteilung der annona (Dig. L 4,1, 2. Cod. Theod. VII 4, 32. Basil. epist. 84 [389] = Migne gr. 32, 464), die Instandhaltung der öffentlichen Gebäude, Wege, Brücken, Mauern, Häfen (Nov. Iust. XVII 4, 1), die Verwaltung der städtischen Dörfer, Vorwerke und Speicher (Cod. Theod. XII 1, 21. 1, 49, 2. 6, 8 = Iust. X 72 [70], 2), die Ernährung der Pferde für die Spiele (Liban. or. I 316, 11. II 576, 13 R.), die Heizung der öffentlichen Bäder (Liban. or. I 182, 10. 315 extr. II 576, 11. 586, 12; Epist. ad Aristaenet. 384. Cod. Theod. XII 1, 131. Mitteis Corp. Papyr. Rain. I 111), Stellung der kaiserlichen Post (Cod. Theod. VIII 5, 51 = Iust. XII 50, 14), die Begleitung der Goldtransporte (Synes. ep. 18. 19) und anderer Transporte (prosecutiones; Cod. Theod. XVI 8, 2. XII 1, 161 = Iust. X 32 [31], 51), die cura ad cogendas angarias (Cod. Iust. X 43 [42], 1), die καμηλασία (Dig. L 4, 18, 11), die Übernahme von Gesandtschaften (Liban. or. II 541, 5. 224 R. Dig. L 7, 5, 5. 8), das Stadtschreiberamt (Cod. Theod. VIII 2, 3). Kuhn Städt. u. bürgerl. Verfassung I 244. Man wird nicht weit von der Wahrheit abirren, wenn man so ziemlich alle munera, sowohl die patrimonii, als die personalia, welche im Digestentitel de muneribus et honoribus (L 4) aufgeführt sind, unter die Lasten rechnet, welche die D. zu tragen hatten. Dazu kamen Beschränkungen, die nicht nur höchst unangenehm empfunden werden mussten, sondern auch von den schwerwiegendsten Folgen waren. Vor jeder Reise an den kaiserlichen Hof mussten die D. die Erlaubnis ihres Statthalters einholen (Cod. Theod. XII 1, 9 = Iust. X 32 [31], 16), Grundstücke, die der Gemeinde, der eigenen sowohl wie einer fremden, gehörten, zu pachten, war ihnen untersagt (Ulp. Dig. L 8, 2, 1. Cod. Theod. X 3, 2. Liban. II 211 R. Liebenam 317; doch wurde diese Bestimmung, wie Cod. Theod. X 3, 4 zeigt, übertreten; vgl. His Die Domänen der röm. Kaiserzeit 1896, 37) und ebenso waren sie von der Pachtung der Zölle (vectigalia exercere) ausgeschlossen (Pap. Dig. L 2, 6, 2. Cod. Theod. XII 1, 97). Fremdes Gut durften sie weder pachten (Dig. L 2, 4. Cod. Iust. IV 65, 30) noch verwalten (Cod. Theod. XII 1, 92. Cod. Iut. IV 65, 30). Ihr Privateigentum durften sie ohne Genehmigung und Decret des Statthalters nicht durch Kauf veräussern (Cod. Theod. XII 3, 1 = Iust. X 34 [33], 1); nur Schenkungen waren ihnen unverwehrt, bis Kaiser Zeno auch dies Recht einschränkte (Cod. Iust. X 34 [33], 3). Starben sie ohne Erben, so hatte die Curie das Intestaterbrecht, Cod. Theod. V 2, 1. Cod. Iust. VI 62, 4. War ein Erbe testamentarisch eingesetzt, so hatte jedenfalls die Curie Anspruch auf ein Vierteil des hinterlassenen Vermögens, Cod. Iust. X 35 (34), 1. Wer die Besitzungen von Curialen erwarb, war genötigt, deren Lasten mit zu übernehmen (Cod. Theod. XII 1, 134), desgleichen wer durch Ehe mit einer Erbtochter das Vermögen eines Curialen [2349] erlangte (Cod. Theod. XII 1, 124). Es ist kein Wunder, dass bei so vielen pecuniären Leistungen, bei solcher Beschränkung des Handels und Wandels und des freien Verfügungsrechtes die D. vielfach verarmten. Libanius erzählt von einem D., bei dem das oben erwähnte Amt, für die Heizung der öffentlichen Bäder zu sorgen, darauf hinauskam, dass er den Badenden das warme Wasser selbst herbeitrug (Liban. or. I 182, 9. II 568, 9 R.), und Valentinian III. sagt in einer Constitution, es sei dahin gekommen, dass fast in keiner Stadt ein vermögenskräftiges Mitglied des Rates gefunden werden könne (ut nullus paene curialis idoneus in ordine cuiusqam urbis valeat inveniri, Cod. Theod. XII 2, 186 vom J. 429). Vergeblich waren die Mittel, mit denen einzelne Kaiser, wie namentlich Iulian, dem immer weiter greifenden Unheil zu steuern suchten.

Versuche, dem Decurionat zu entgehen. Auf jede mögliche Weise versuchten daher die D., sich den lästigen Pflichten ihres Standes zu entziehen, sei es durch Eintritt in den geistlichen Stand (Cod. Theod. XVI 2, 6. 19, dazu Gothofredus) oder durch Verlegung ihres Wohnsitzes auf das Land (Cod. Theod. XII 18, 2 = Iust. X 38 [37]) oder durch Eintritt in die Armee (Cod. Theod. XII 1 passim) oder in den Colonat (Dig. L 5, 1, 2) oder in das Collegium der Fabri (Cod. Theod. XII 1, 62) oder durch Flucht in die Wüste zu den Mönchen (Cod. Theod. XII 1, 63) oder sonst wohin (Cod. Theod. XII 1, 119). Andere suchten den Schutz der Großgrundbesitzer (potentes) auf, indem sie wohl gar durch Verbindung mit den Sclavinnen derselben sich enger an ihr Hauswesen zu ketten suchten (Cod. Theod. XII 1, 6). Alle diese Versuche, der Curie und ihren Lasten zu entrinnen, wurden von den Kaisern strengstens untersagt und mit schweren Strafen bedroht. Klagen einer Stadt gegen solche Personen, die sich ihrer Verpflichtung als Mitglieder der Curie entziehen wollten, sollten nach einer Constitution des Kaisers Anastasius niemals verjähren (Cod. Iust. VII 39, 5. Savigny System V 278). Wer sich in den Schutz von potentes begab, sollte ebenso wie der, welcher den Schutz gewährte, zu einer Geldstrafe von 1 Solidus für jede Steuerhufe (per singula capita singulos solidos) verurteilt werden; der Sclave, der ohne Wissen seines Herrn einen D. aufnahm, mit dem Tode, der Freie mit Deportation bestraft werden (Cod. Theod. XII 1, 50, 2). Wer sich mit einer Sclavin verbunden hatte, sollte deportiert und des Vermögens beraubt, die Sclavin zur Zwangsarbeit verurteilt werden (Cod. Theod. XII 1, 6). Lag ein so schweres Vergehen nicht vor, so wurde doch jedenfalls der flüchtige Curiale mit Gewalt zurückgebracht und zur Übernahme der Lasten genötigt (Cod. Theod. XII 1. 96, 1. Ammian. XXII 9, 12. Kuhn a. a. O. I 246, 1882. Karlowa Rechtsgesch. I 900. Weber a. a. O. 206. 256). Wer sich in eine fremde Stadt begab, in der Annahme, dass dort die Lasten der Curie leichter seien, sollte beiden Städten dienen (Cod. Theod. XII 1, 12 = Iust. X 39 [38], 5).

Verhandlungen. Über die Art der Verhandlungen in den Curien zu dieser Zeit erfahren wir wenig, da es an Inschriften fehlt. Auch jetzt waren die Beschlüsse des Ordo nur gültig, [2350] wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend waren (Cod. Theod. XII 1, 84. 142 = Iust. X 32 [31]. 45). Bei gesta municipalia war die Anwesenheit eines Magistratus, eines Schreibers (exceptor) und dreier Curialen erforderlich (Cod. Theod. XII 1, 151). Von Competenzen wird erwähnt die Ernennung des Tutor specialis (s. o. S. 2340), die Anstellung von Ärzten intra praefinitum numerum (Ulp. Dig. L 9, 1) und die Bewilligung von Gehältern an Ärzte und Professoren (Dig. L 9, 4, 2. Cod. Theod. XIII 3, 5 = Iust. X 53, 7, 1). Was sonst Gegenstand der Ratsverhandlungen sein mochte, ergiebt sich zumeist aus dem, was wir über die Aufnahme der Mitglieder und die Lasten der D. zusammengestellt haben. Ambitiosa decreta, wie Schuldenerlasse oder Schenkungen, waren verboten (Dig. L 9, 4, 1), und die Beschlüsse des Rates waren wohl jetzt noch einer weit schärferen Controlle durch die Regierungsorgane unterworfen, als am Schluss der vorhergehenden Periode.

Spätere gesetzgeberische Versuche zur Hebung der Curien. Ein düsteres Bild von den Zuständen in den Curien entrollt die 7. Novelle Maiorians vom J. 458. Jedermann wisse, heisst es, dass die Curialen die Nerven (so, nervos, ist die richtige Lesart, nicht, wie bei Gothofredus steht servos; vgl. Festschrift für Vahlen 588, 1) des Staates und die Eingeweide der Städte seien; das Altertum habe sie den kleinen Senat genannt. Jetzt aber sei es dahin gekommen, dass viele ihre Vaterstadt verliessen, verborgene Schlupfwinkel aufsuchten, ja sogar durch Verbindung mit colonae und ancillae die Schande der Standeserniedrigung auf sich lüden und wohl gar ihre persönliche Freiheit einbüssten. Aber in seinen Bemühungen, diesen Übelständen abzuhelfen, ist der Kaiser nicht gerade erfindungsreich. Er kommt kaum darüber hinaus, die alten, von uns grösstenteils aufgezählten Verordnungen aufs neue einzuschärfen, das Verbot des Übertritts in andere Stände, der Veräusserung des Grundbesitzes ohne Genehmigung der Curie und des Statthalters, während bei Verkauf an municipia die subscriptio atque consensio quinque primorum curiae genügen soll (§ 9), das Verbot der Körperstrafen (§ 10), der Bestrafung der Gesamtheit um des Vergehens einzelner willen (§ 11), der Bedrückung der D. durch Erpressung von Geschenken und Spanndiensten (§§ 12. 13), Neuordnung der Steuern (§ 16), Beschränkung der Bewirtung der Statthalter durch die Städte (§ 17). Neu ist die Bestimmung, dass die Tochter von Curialen, die sich genitalis soli amore neglecto nach auswärts verheiratet, ein Viertel ihres Vermögens ihrer Curie hinterlassen muss, drei Viertel dagegen mitnehmen darf, da sie der Stadt, nach welcher sie sich vermählt, ohne Zweifel durch Geburt neue Curialen schenken wird (illi urbi, ad quam migraterit, curialis sine dubitatione paritura § 6).

Im Ostgothenreiche unter Theoderich finden wir dieselben Zustände, wie wir sie unter römischer Herrschaft kennen gelernt haben, unverändert wieder. Auch hier sind die Curialen durch Geburt an ihren Stand gefesselt (Cassiod. var. II 18), ihr Grundbesitz ist unveräusserlich (Cassiod. VII 47), ihr Vermögen an die Curie gebunden (Ed. Theod. § 27. 113). Wir sehen sie auf alle [2351] Weise bedrückt (Cassiod. VIII 31), wofür sie sich bei der Steuererhebung, die ihnen auch hier übertragen ist (Cassiod. IX 4. Ed. Theod. § 126), nach Kräften schadlos halten (Cassiod. V 14. IX 4).

Die Klagen Maiorians über die Verödung der Curien erschallen wieder in der 38. Novelle Iustinians. Aber die gesetzgeberischen Massnahmen, welche dieser Kaiser, der sich wie kein anderer zur Gesetzgebung berufen glaubte, traf, um die Misere abzustellen, waren wohl eher geeignet, das Gegenteil zu bewirken. Die Curien dienen ihm fürderhin als Strafanstalten. Geistliche sollen wegen wiederholten Würfelspiels zur Curie verurteilt werden (Cod. Iust. I 4, 34, 10). Juden und Ketzer ἢ ἄλλως κατάπτυστοι ἄνθρωποι werden in die Curie eingestellt, und wenn sie Weh und Ach schreien (Nov. XLV pr. βουλευέτωσαν οἱ τοιοῦταοι πάντεσ καὶ μάλα οἰμώζοντες). Doch sollen sie nur an den Lasten, nicht an den Privilegien der Curialen Anteil haben. Die Schenkungen der Curialen, die früher, wie wir sahen, gestattet waren, beschränkte Iustinian zuerst, indem er sie denselben Formen unterwarf, wie den Verkauf, dann hob er sie ganz auf mit Ausnahme der Schenkungen, welche zu Ausstattungszwecken bestimmt waren (dotes und donationes antenuptiales). Schliesslich wurde auch dieser letzte Schimmer von Verfügungsrecht über das eigene Vermögen den Curialen genommen und ausserdem bestimmt, dass jeder Curiale, der kinderlos stürbe, seiner Curie drei Viertel seines Vermögens zu hinterlassen habe, und nur über den Rest letztwillig nach eigenem Ermessen verfügen dürfe (Nov. Iust. XXXVIII 1. LXXXVII). Falls er uneheliche Kinder hinterliesse, so dürfe er sie unter Zuwendung von mindestens drei Vierteilen seines Vermögens der Curie als Mitglieder anbieten, wodurch sie legitimiert würden, selbst wenn ihre Mutter Sclavin sei (Nov. XXXVIII 2. LXXXIX 2. Meyer D. röm. Concubinat 148; s. oben S. 2345). So waren die einst so stolzen und angesehenen Väter der blühenden Städte bei einem Lose angelangt, das sich von Knechtschaft nicht mehr viel unterschied. Überblickt man diese ganze Entwicklung, so wird man darin ein getreues Miniaturbild der Wandelung des römischen Staatsorganismus finden. Das römische Reich war begründet auf die Wohlfahrt und Autonomie der Städte. Je mehr diesen durch Absperrung von Luft und Licht die Lebenskraft entzogen wurde, desto mehr faulten und morschten die Balken und Pfeiler, welche bestimmt waren, den Riesenbau des Reiches zu tragen. Leo Sapiens schaffte durch die Novelle 46 die Curien und Decurionen gänzlich ab; daher fehlt in den Basiliken fast alles, was sich in den Pandekten hierauf bezieht (Heimbach Basilica VI 126. Mommsen Praef. Digest, p. LXXVII).

Litteratur. Am besten Marquardt St.-V. I² 183–196. Ausserdem v. Savigny Gesch. d. röm. Rechts im Mittelalter I Cap. 2. Hegel Gesch. d. Städteverfassung in Italien Bd. I 1847. Zumpt Commentationes Epigraphicae 1850. E. Kuhn Die städtische und bürgerliche Verfassung des röm. Reichs Bd. I 1864. Liebenam Städteverwaltung im römischen Kaiserreiche 1900. Karlowa Röm. Rechtsgesch. I 586f. 898f. Houdoy Le droit municipal I, Paris 1876. Die früheren [2352] Werke sind seit Auffindung der Stadtrechte von Malaca und Salpensa, Ursao und Tarent veraltet.