Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Holzgabel zur Bestrafung von Delinquenten
Band VII,1 (1910) S. 305307
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Furca als Züchtigungsmittel. Die Züchtigung besteht darin, daß einem Menschen ein gabelförmiges Holz derart aufgelegt wird, daß der Nacken in die Gabelmitte eingespannt und die Arme nach vorn an die Gabelenden gebunden werden. Die griechischen Berichterstatter bezeichnen die f. als δίδυμον ξύλον (Suid.) oder δίκρουν ξύλον (Dio bei Zonar. VII 8 p. 21 Boiss.). Der Übeltäter trägt die f. so mit sich herum. furcam fert (Cic. de div. I 55), er ist sub furca (Val. Max. I 7, 4. Liv. II 36 und ep. 55). Eine nähere Beschreibung bei Plut. Coriol. 24 und quaest. Rom. 70; Plutarch erblickt in der f. den gabelförmigen hölzernen Teil des Wagens, in welchen die Deichsel eingelassen wird (ξύλον ἁμάξης, ᾧ τὸν ῥυμὸν ὑπερείδουσιν). Das Einspannen des Halses in die Gabel wird als collum in furcam conicere (Aurel. Vict. ep. 5), cervicem furcae inserere (Suet. Ner. 49), ἐμβάλλειν αὐχένα εἰς ξύλον δίκρουν (Dio a. a. O.) bezeichnet. Wahrscheinlich kam es auch vor, daß außer den beiden Gabelhölzern (Gabelteilen), an denen die Arme befestigt sind, noch ein drittes Holz quer über die Brust gelegt wurde (), so daß sich der Hals innerhalb eines Dreiecks befand; es sollte dadurch wohl ein Herunterrutschen des ganzen Apparates verhindert werden. Möglicherweise bezieht sich aber die dieses Querholz erwähnende Stelle (Dionys. Hal. ant. VII 69) nicht auf die f., sondern auf das patibulum (s. d. und vorläufig Art. Crux). Jedenfalls bestand in der praktischen Verwendung kein großer Unterschied zwischen f. und [306] patibulum, wie denn auch gelegentlich in der Erzählung eines und desselben Ereignisses die einen Schriftsteller von f., die andern von patibulum reden (vgl. Val. Max. I 7, 4. Liv. II 36. Cic. de div. I 55 mit Macrob. Sat. I 11, 3).

Das Einspannen in die f. ist ursprünglich durchaus Sklavenstrafe; Gabelträger, furcifer, wird zum Spottnamen für den Sklaven (Plaut. Most. 69. 1172). Der Sklave wird mit der Gabel herumgeführt, dem Publikum, besonders den Nachbarn, so gezeigt und gleichzeitig mit Ruten geschlagen; die Prozedur kann mit der Schaustellung am Pranger verglichen werden; das Publikum soll sich künftig vor diesem Sklaven in acht nehmen: ὅπως ἀπιστοῖεν αὐτῷ καὶ φυλάττοιντο πρὸς τὸ λοιπόν (Plut. quaest. Rom. 70). Neben dem Schimpf bedeutet die f. für den Sklaven eine Marter, deren Intensität von der Art der Vollstreckung abhängt; mit der f. wird immer das (sub furca) virgis caedere erwähnt; das caedere wird durch Sklaven besorgt (ἕτεροι οἰκέται Plut. Cor. 24); gewiß hatte von Haus aus der Herr das Recht, den Sklaven sub furca zu Tod peitschen zu lassen, und das mag in praxi oft genug auch vorgekommen sein. Aber keineswegs ist das caedere sub furca immer und notwendig Vollziehung einer Todesstrafe, regelmäßig ist es nur eine Vorbereitung der Todesstrafe, die selbst in andrer Form (z. B. Kreuzigung) vollstreckt wird, vgl. das allgemeine sub virgis caedere bei Livius (II 26) mit dem genaueren Bericht des Plutarch (Cor. 24. 25), der zweimal bei der Beschreibung des nämlichen Falles sagt: ἐξήλασαν μαστιγοῦντες, εἶτ’ ἐθανάτωσαν. So ist auch keineswegs erwiesen, daß das sub furca caedere die normale Form der Sklavenhinrichtung gewesen ist.

Die f. und das sub furca virgis caedere wird zuweilen auch gegenüber freien Personen zur Anwendung gebracht; bei Sueton (Nero 49) wird dem Nero auf Befragen erklärt, das vom Senat gegen ihn erkannte supplicium more maiorum bestehe in dem inseri furcae, caedi virgis ad necem, und bei Aurel. Vict. ep. 5 verhängt der Senat ausdrücklich diese Strafe unter Berufung auf den mos maiorum. Neuerdings betrachtet auch Mommsen das virgis caedere als älteste ‚magistratische Hinrichtungsform des freien Bürgers‘ und identifiziert es mit der Strafe der Kreuzigung. Diese Ansicht ist unhaltbar. Auszuscheiden ist zunächst die pontifikale Exekution gegen den Buhlen der Vestalin; hier kommt es allerdings zum virgis ad necem caedere (Liv. XXII 57. Suet. Dom. 8. Dionys. Hal. ant. VIII 89. IX 40) und nach einem Zeugnis (Dion bei Zonar. VII 8. s. o.) auch zur Verwendung der f., aber das ist eine ganz singuläre Exekution (ebenso wie das Lebendbegraben der Vestalin selbst) und gehört nicht in das Gebiet des öffentlichen Strafrechts, sondern in das Gebiet der Hauszucht (Mommsen: die Vestalin eine Haustochter der Gemeinde). Sieht man von diesem besonderen Fall ab, so beziehen sich alle übrigen Berichte, welche die f. in der Anwendung auf freie Personen zeigen, auf Fälle von perduellio (Staatsverbrechen): Liv. I 26. Cic. pro Rab. 15. Liv. ep. 55. Suet. Ner. 49 (hostem se iudicatum). Aurel. Vict. ep. 5. Gerade hier ist aber eine Anwendung einer sonst nur bei Sklaven vorkommenden Prozedur deswegen [307] nicht auffällig, weil nach römischer Vorstellung der perduellis schon durch seine Tat aus dem Bürgerverband austritt und in den Kreis der Landesfeinde übertritt (Mommsen Strafrecht 590), die Anwendung der f. zeigt den bereits erfolgten Austritt. Übrigens ist auch in diesen Fällen das virgis sub furca caedere, entgegen der Versicherung der Berater des Nero, wahrscheinlich nicht die Kapitalstrafe selbst, sondern nur die Vorbereitung der Kapitalstrafe (Hinrichtung oder auch Verknechtung, zu letzterem Liv. ep. 55). Speziell über den typischen Horatierprozeß s. o. Art. Crux.

Die f. wird schließlich häufig als Todesstrafe in den Digesten erwähnt; sie ist hier von Iustinians Compilatoren jeweilen statt der crux, von der die klassischen Juristen sprachen, eingesetzt worden. Die Änderung hängt mit der Abschaffung der Kreuzesstrafe zusammen; die f.-Strafe der späteren Kaiserzeit (Ersatz der Kreuzigung) ist nun eine Todesstrafe, Hinrichtung durch Aufhängen an einem Galgen, der die Form der aufrecht (Zinken nach oben) stehenden Gabel hat (); an Stelle des in crucem tollere tritt jetzt das εἰς φούρκαν ἀναρτᾶν, s. Harmenop. man. leg. VI 6, 25. VI 8, 2, und o. Art. Crux.

Literatur. S. d. Lit. zu Art. Crux und außerdem Marquardt Privatleben der Römer I 181ff. Pernice Ztschr. d. Savigny-Stiftg. XVII 215. Mommsen Röm. Strafr. 918ff. Hitzig Schweiz. Ztschr. f. Strafrecht XIII 223ff. Art. crux (Saglio) und f. (Blanchet) in Daremberg et Saglios Dictionnaire des antiq. grecq. et rom. (mit mehreren Abbildungen).

[Hitzig. ]