Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Institution d. röm. Staates
Band IV,2 (1901) S. 18151821
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3) Die Curien gehören nach ihrer Entstehung, Bedeutung und Entwicklung zu den dunkelsten Institutionen des römischen Staates. Die Nachrichten der Alten versagen fast gänzlich; Dionys, der einzige, der im Zusammenhang darüber berichtet, schreibt ohne Verständnis für eine Einrichtung, die zu seiner Zeit bereits jede politische Bedeutung verloren hatte und deren ursprüngliches Wesen ihm nicht mehr klar war. Die vereinzelten Notizen Späterer stiften fast mehr Verwirrung als Klarheit. So sind wir vielfach auf Vermutungen und Analogieschlüsse angewiesen, wobei denn, wie begreiflich, die Ansichten weit auseinandergehen.

I. Die Curien in Rom. Die Curien sind Geschlechtsverbände, wie solche bei den meisten arischen Völkern begegnen. Die römische Gliederung Gens Curie Tribus finden wir fast durchgängig, und wie man die Analogie der Curien mit den attischen Phratrien von jeher erkannt hat (Dionys. II 7. Labbaeus Veteres glossae verborum iuris, Paris 1606, 123), so kann man auf dieselbe Linie stellen die ἑταιρίαι in Kreta (Zitelmann Rh. Mus. XL 1885 Ergänzungsheft S. 55), die Oben in Sparta, die indischen viç, die eranischen zantu, die germanischen pagi (skandin. fylki, syssel, angels. scir, slav. pléme; vgl. Leist Graeco-italische Rechtsgesch. 105. Bernhöft Stadt und Recht z. röm. Königszeit 145). Wir erblicken daher in den römischen oder vielmehr latinischen Curien mit Leist einen Bestandteil der altarischen Grundorganisation.

Die Ableitung des Wortes ist unsicher. Die Alten bringen es ohne Ausnahme in Zusammenhang mit curare (Varro de l. l. V 155. VI 46; de vit. pop. Rom. bei Non. p. 57. Paul. p. 49. Pomp. Dig. I 2, 2, 2. Dio frg. 5, 8. Isid. orig. XV 2, 28 = Schol. Bern. Lucan. V 32), und dieser Deutung haben sich auch einige Neuere angeschlossen, so Ceci Le Ethnologie dei Giureconsulti, Turin 1892, 118, und früher Mommsen (Röm. Gesch. I 64 ,Pflegschaft‘). Vergleicht man aber die attische φρατρία (Bruderschaft) oder die kretische ἑταιρία (Genossenschaft), so hat die grösste Wahrscheinlichkeit die Etymologie curia – coviria, volsk. covehriu (Pott Etymol. Forsch. II² 373. Schwegler R. G. I 496, 8. Bücheler, Lexic. ital. p. XIV. XXX. Bréal Revue arch. 1876, 244 und Diction. Etymol. latin. Paris 1891, 440. Herzog Syst. 96 u. a. m.). Andere bringen das Wort in Verbindung mit Quiris (Jordan zu Prellers Röm. Mythol. I 278) oder hus, Haus (Corssen Vocalismus I² 354. Vaniček. Jordan Herm. VIII 217). Mommsen entscheidet sich neuerdings (St.-R. III 5. 90,1 für die Ableitung von κῦρος; (vgl. κοίρανος; ähnlich schon früher Lange Jahrb. f. Philol LXVII 1853, 42). Vgl. noch J. Schmidt Ztschr. f. vgl. Sprachf. XXV 166. Bersu Die Gutturalen 39. 118. Schrader Sprachvergl. u. Urgesch.² 572.

Wenn die Tradition allgemein dem Romulus die Einrichtung der Curien zuschreibt, so darf man darin einen Beweis für ihr hohes Alter erblicken. Romulus soll das Volk in 30 Curien eingeteilt und diese nach den geraubten sabinischen [1816] Jungfrauen genannt haben (Cic. de rep. II 14. Liv. I 13, 6. Dionys. II 7. Plut. Rom. 14. Pomp. Dig. 12, 2, 2. Paul. p. 49). Als Tribusnamen sind uns folgende bekannt: Foriensis, Rapta, Veliensis, Velitia (Fest. p. 174), Titia (Paul. p. 366), Faucia (Liv. IX 38, 15), Acculeia (Varro de l. l. VI 23), Tifata (Paul. p. 49. 131. 366); vgl. Prob. de not. G. L. IV 272. Sie lassen jedoch zum Teil eine locale Benennung erkennen, und wir werden jene Ableitung von den sabinischen Jungfrauen kurzer Hand ins Reich der Mythe verweisen dürfen. Jeder Curie war eine abgesonderte Feldmark angewiesen (Dionys. II 7), und es ist wohl möglich, ja wahrscheinlich, dass in der ältesten Zeit dieses Ackerland von den der Curie angehörigen Gentes gemeinsam oder, wie bei den Germanen (Caes. b. G. VI 22, 2), nach jährlicher Aufteilung bewirtschaftet wurde, und dass das Sondereigentum der einzelnen Gentes erst später entstand. Jede Curie bildete eine Sacralgemeinschaft. Sie besass ein gemeinsames Local, gleichfalls curia genannt, wo ihr Herd (Dionys. II 23) und ihr Altar, die mensa curialis (Paul. p. 64), sich befand (Dionys. II 23. Fest. p. 174. Varro de l. l. V 155). Die Locale sollen ursprünglich alle zusammen gelegen haben, später aber wegen Raummangels nach dem Compitum Fabricium verlegt worden sein; nur sieben, für welche die Exauguration nicht vollziehbar war, seien in dem alten Local zurückgeblieben (so Fest. p. 174, wo aber nur vier zurückgebliebene – Foriensis, Rapta, Veliensis, Velitia – genannt werden. Varro de l. l. V 155). O. Gilbert Gesch. u. Topogr. d. Stadt Rom I 199 sucht zu erweisen, dass die curiae veteres und später die novae die Locale waren, in denen die Culthandungen der vereinigten Curien stattfanden, dass aber daneben jede C. noch ihr besonderes Haus hatte. Die curiae veteres nennt noch Tac. ann. XII 24 und das Regionenverzeichnis zur Regio X Palatium Preller Cod. urb. topogr. p. 14. 15. Victor bei Preller p. 41; die capitolinische Basis, CIL VI 975, aus dem J. 136 n. Chr. nennt einen vicus curiarum (vgl. O. Richter in Baumeisters Denkmälern III 1483 und Progr. des Kgl. Gymn. zu Schöneberg-Berlin W. 1891). Jordan Topogr. I 1, 165 sucht die Curiae veteres in der Nähe des Constantinsbogens, ähnlich wie Gilbert Topogr. I 130. 213 und O. Richter a. a. O., die Curiae novae in der Nähe der Porta Capena, Topogr. I 1, 191, im Bezirk des Caelius auch Gilbert Topogr. II 126. In den Versammlungssälen fanden die gemeinsamen Opfermahlzeiten der Curialen statt (Dionys. II 23. 65. 66. Paul. p. 49); hier wurde der Iuno Quiritis oder Curis geopfert (Dionys. II 50. Serv. Aen. I 17. Fest. p. 254. Paul. p. 49. 64). Die Sacra der Curien (curionia sacra Paul. p. 62) waren im Gegensatze zu den gentilicischen Sacra, welche privat waren, publica (Fest. p. 245. Dionys. II 23). An der Spitze jeder Curie stand ein curio oder curionus, neben dem ein flamen curialis den Opferdienst versah; ein lictor war ihm ab Amtsdiener beigegeben, s. Art. Curio. Die Kosten bestritt man aus der gemeinsamen Kasse, dem aes curionium (Paul. p. 49. Dionys. II 23), welches nach Dionysius vom Staate gezahlt wurde. Über allen Curien und Curionen stand der Curio maximus (Paul. p. 126, s. Art. Curio). Es ist möglich, dass diese Würde, wie die des Pontifex [1817] maximus, erst bei Abschaffung des Königtums eingerichtet wurde und dass bis dahin der König als oberster Curio fungierte.

Neben der religiösen Bedeutung der Curien steht die bürgerliche. Die Beratungen, welche am gemeinsamen Herde gepflogen wurden, erstreckten sich in erster Linie auf die gemeinsamen Interessen der zur Curie vereinigten Geschlechter, wie das von Genz ganz folgerichtig entwickelt worden ist (Das patricische Rom, Berlin 1878, 33ff.; der Widerspruch von Herzog System I 98, 3 ist unberechtigt). Ob die Curien, wie Genz annimmt, eine Controlle über die Geburten in ihren Gentes führten, ob sie bei den Eheschliessungen mitwirkten (10 Zeugen den 10 Curien der Tribus entsprechend), ist fraglich, da es uns an Zeugnissen hierüber fehlt, aber nach der Analogie der attischen Phratrien nicht unwahrscheinlich. Sicher ist, dass sie noch in historischer Zeit, wie die attischen Phratrien und die Hetaerien in Gortyn, bei der Adrogation mitwirkten; s. Art. Calata comitia. Ferner gestattet unsere Kenntnis der Curialordnung zu Simitthus (CIL VIII 14683; s. u.) den Rückschluss auf die römischen Curien, dass auch sie einst Sepulcralgemeinschaften bildeten.

Als die drei Tribus sich zur Civitas Romana vereinigt hatten, bildete die Curienverfassung die durch die Verhältnisse gegebene, natürliche Gliederung der Bürgerschaft. Aus den Curien wurde das Heer gebildet, indem jede Curie 100 Mann zum Fussvolk und 10 Mann zur Reiterei zu stellen hatte (dies ist für das Fussvolk nicht ausdrücklich überliefert, wird aber mit Recht aus Dionys. II 7 erschlossen. Mommsen St.-R. III 104; für die Reiterei Dionys. II 13. Paul. p. 55. Serv. Aen. IX 368; vgl. auch Isid. orig. IX 3, 51). Auch nimmt man allgemein an, dass aus den Curien der Senat gebildet wurde, so dass auf jede derselben zehn Senatoren gerechnet wurden (Mommsen St.-R. III 867, vgl. Fest. p. 246). Wurde die gesamte Bürgerschaft versammelt, so war sie nach Curien gegliedert und stimmte nach solchen.

Insofern als die Curien Geschlechtsverbände waren, konnten in ihnen nur die Geschlechtsgenossen (Gentiles) Aufnahme finden. Zwar ist es bei dem Pietätsverhältnis, durch welches von jeher der Freigelassene mit seinem Patron verbunden war, nicht undenkbar, dass die Clienten an den gemeinsamen Opfern teilnehmen durften (Mommsen St.-R. III 66). Aber völlig ausgeschlossen ist es, dass sie zur Beratung oder Abstimmung zugelassen wurden. Dies ist jedoch nicht immer so geblieben. In der historischen Zeit sind die Plebeier in den Curien stimmfähig: unsere Überlieferung kennt keine andern Curiatcomitien, als solche, in welchen Plebeier und Patricier gleiches Stimmrecht haben. Es ist Mommsens Verdienst, dies erkannt und in aller Schärfe zum Ausdruck gebracht zu haben (Röm. Forsch. I 140ff., Belege namentlich 147, 25). Die Plebeier müssen sich dieses Recht in gleicher Weise ertrotzt haben, wie das Eherecht mit den Patriciern und den Zutritt zu allen Ämtern und Priestertümern (Mommsen St.-R. III 67). Aber während wir über diese Kämpfe in unserer Überlieferung mannigfache Nachrichten haben, fehlt es an jeder [1818] Kunde über den Streit um das Stimmrecht in den Curien. Einen sichern Terminus ante quem giebt das J. 545 = 209, in welchem zum erstenmal ein Plebeier zum Curio maximus gewählt wurde (s. Art. Curio). Aber wie Mommsen (Röm. Forsch. I 183ff.; St.-R. III 151) zeigt, sind nach Cic. pro Com. (bei Ascon. p. 76) und Dionys. VI 89. IX 41 bis zum J. 282 = 472 die Volkstribunen in Curiatcomitien gewählt worden. Schon damals also versammelte sich und stimmte die Plebs nach Curien. Mommsen glaubt jetzt (St.-R. III 92), die Plebeier hätten das Stimmrecht in den Curien erst erlangt nach Erlass der servianischen Centurienverfassung und nach Einrichtung des Mancipationstestamentes. Das kann richtig sein, lässt sich aber nicht sicher erweisen. Vielmehr scheint doch der Zeitpunkt der Zulassung der Plebeier zum Stimmrecht in den Curien jenseits aller sicheren historischen Traditionen zu liegen, da die Quellen übereinstimmend bereits von Romulus, dem Begründer des Staates, den gesamten Populus, d. i. Patricier und Plebeier, nach Curien versammelt werden lassen (ipsum Romulum traditur populum in triginta partes divisisse, quas partes curias appellavit propterea, quod tunc reipublicae curam per sententias partium earum expediebat. et ita leges quasdam et ipse curiatas ad populum tulit, Pomp. Dig. I 2, 2, 2). Früher hat Mommsen selbst die Zulassung der Plebeier zur Abstimmung in den Curien vor die servianische Verfassung gesetzt (Röm. Forsch. I 146); siehe jetzt dagegen seine scharfe Bemerkung St.-R. III 69, 1 gegen Soltau Altröm. Volksvers. 88. Für Zulassung der Plebeier zu den Curien sprechen sich ausserdem aus Huschke Verfassung d. Serv. Tull. 29. 84. Genz a. a. O. 32. Bernhöft a. a. O. 145; an der alten, von Niebuhr und Schwegler entwickelten Ansicht, dass nur die Patricier in den Curien stimmberechtigt waren, halten fest Herzog Philol. XXIV 1866, 307; System I 1014. 1059. Clason Über das Wesen der Curien und ihrer Comitien 1871, 4. Lange Röm. Altert. I³ 279ff. Vermittelnd Gilbert a. a. O. II 386.

Eine Vermehrung der Curien über die Zahl 30 hinaus hat vermutlich niemals stattgefunden. Wenn Augustin (comm. in Psalm. 121, 7, Tom. IV 2 p. 1624 Mign.), Ps.-Asconius (Cic. Verr. p. 159 und 136 Or.) und Paulus (p. 49) von 35 Curien reden oder die Curien den Tribus gleichsetzen (Aug. a. a. O. Paul. p. 54. Isid. orig. IX 4, 7), so kommen ihre Zeugnisse der guten Überlieferung gegenüber, die nie und nirgends mehr als 30 Curien kennt, nicht in Betracht, und Augustin wenigstens will weiter gar nichts, als seinen africanischen Zuhörern den Begriff tribus durch den ihnen geläufigeren der Curie (s. u.) erläutern (vgl. auch comm. in Psalm. 75, 1. Tom. IV 2 p. 956 Mign.). Daraus den Schluss zu ziehen, dass zu irgend einer Zeit für die Plebeier fünf neue Curien eingerichtet oder die Curien in einer der Centurienreform analogen Weise zu den Tribus in Beziehung gebracht worden seien, wie das unter andern Ambrosch (De locis nonnullis qui ad curias pertinent, Breslau 1846) und E. Hoffmann in seiner an Hirngespinsten reichen Schrift Patricische und plebeische Curien (Wien 1879; ähnlich auch Karlowa Röm. Rechtsgeschichte I 383) gethan haben, ist gänzlich [1819] verfehlt. In Rom haben die Curien bis in die Kaiserzeit hinein fortbestanden, hatten aber geringe oder gar keine politische Bedeutung seit Einrichtung der Centurien- und Tribusordnung (vgl. Art. Comitia). Als Sacralgemeinschaften dagegen scheinen sie auch in der historischen Zeit immer noch einigermassen im Ansehen gestanden zu haben. Sie feierten die beiden Feste der Fornacalien im Februar (Ovid. fast. II 527) und der Fordicidien am 15. April (Ovid. fast. IV 633ff.). Vgl. Marquardt St.-V. III² 197. Gilbert Topogr. II 129.


II. Curien in den Municipien und Colonien. Die Einteilung der Bürgerschaft in Curien hat gleich den übrigen Institutionen Altroms in den Municipien und Colonien, sowohl denen römischen als denen latinischen Rechts fortgelebt. Doch findet sich daneben auch die Einteilung in Tribus, ohne dass ein festes Princip erkennbar wäre, nach welchem diese oder jene Einteilung vorgezogen worden wäre. Mommsen (Ephem. epigr. II p. 125) vermutet, dass für Municipia und Colonien latinischen Rechts die Curieneinteilung, für Colonien römischen Rechts die Tribuseinteilung gewählt worden sei. In Africa, wo die Curieneinteilung in Städten beider Art ausschliesslich herrschte, sei das Princip durchbrochen worden, weil zur Zeit der Übertragung römischer Institutionen auf africanische Gemeinwesen der Unterschied zwischen Municipien und Colonien bereits verwischt worden sei. In folgenden Städten können wir die Existenz von Curien nachweisen: In Spanien: Malaca (Lex Malac. c. 52–57) und Acinipo (CIL II 1346). In Sardinien: Colonia Iulia Turris Libisonis (CIL X 7953). In Italien: Lanuvium (CIL XIV 2114. 2120. 2126). In Africa: Abbir Cellae. Althiburus. Municipium Aurel. Commodianum Turca (CIL VIII 12353. 12354. 12356), Avitta Bibba (CIL VIII 12269 ?), Cillium, Municipium Cincaritanum (CIL VIII 14769), Gurza, Hippo Regius, Lambaesis, Mactar (CIL VIII 11813. 11814), Mididi (CIL VIII 11774), Mons, Muzuc (CIL VIII 12096), Neapolis, Rusicade (? Ephem. epigr. V 908; die Inschrift scheint im Supplementband des Corpus zu fehlen), Simitthus (CIL VIII 14612. 14613. 14683), Sufetula (CIL VIII 11332. 11340. 11344. 11345. 11348. 11349), Thagaste. Thamugadi (CIL VIII 17829. 17831. 17906), Theveste (CIL VIII 16556–16560), Turcet, Verecunda, Villa magna (CIL VIII 10523), Zuccharis (CIL VIII 11201). Ausserdem einige Städte, deren Namen noch nicht bekannt sind, CIL VIII 11008. 12258. 16417 (vgl. die Liste im Index des CIL VIII und bei Mommsen St.-R. III 90. 1, die wir aus den beiden Supplementbänden des achten Corpusbandes ergänzt haben). Ihre Zahl scheint in Africa wenigstens durchgehends 10 betragen zu haben: dazu stimmt dann vortrefflich der Ordo von 100 Decurionen. Von Namen der Curien begegnen folgende: In Lambaesis sämtliche zehn: Anioniniana, Augusta, Aurelia, Hadriana (CIL VIII 18234), Iovia, Iulia oder Iulia felix, Papiria, Sabina, Saturnia, Traiama. In den übrigen Städten Africas: Aelia (Neapolis), Antonia (Gurza), Caelestia (Simitthus CIL VIII 14613 und Turcet), Commoda (Thamugadi), Faustina (in einer Stadt unbekannten Namens CIL VIII 11008), Iovis (Simitthus CIL [1820] VIII 14683), Marcia (Thamugadi CIL VIII 17906), Salinensis (in einer Stadt unbekannten Namens CIL VIII 12258; vgl. Ulp. Reg. 22, 6), Sexverviana (Mons). Als Beamte und Priester dieser Curien finden wir magistri, flamines und quaestores (s. Art. Curio). Wir sehen die Curien als Stimmkörper bei den Wahlen der Beamten thätig in Malaca (Lex Malac. c. 52–57). Über ihre rechtliche Stellung sagt J. Schmidt (Rh. Mus. XLV 1890, 608): ,Abgesehen von der auf ihre ursprüngliche Bestimmung und Bedeutung sich gründenden, bald aber zu einem leeren Schatten hinabgeschwundenen staatsrechtlichen Stellung und von den Diensten, die sie vielleicht der städtischen Verwaltung auch später noch leisteten, unterscheiden sie sich nach allem, was wir von ihnen erfahren, wenigstens vom 2., 3. Jhdt. ab, nicht wesentlich von den sonstigen staatlich zugelassenen Genossenschaften, z. B. den Augustalen, den fabri oder den collegia tenuiorum. Sie hatten, wie jene (seit Marc Aurel) das Recht einer juristischen Person, hatten eine gemeinsame Kasse (res curiae. vgl. CIL VIII 1845 [usurae curiales CIL VIII 11813]), durften Geschenke und Legate annehmen (CIL VIII 1845. 4202. 5146. 974. 14613), hatten ein eigenes Versammlungshaus (CIL VIII 17906), wählten sich Patrone (CIL VIII 2405), ehrten Gönner, sei es ihrer Körperschaft oder der Gemeinde, Kaiser und Götter durch Widmung von Statuen und dergl., entweder allein (einzelne Curien CIL VIII 72. 974. 2405. 2712. 2714 curiae Sabinae seniores. 5276 singulae curiae singulas, statuas de suo posuerunt. 8655. 11008. 12258. 14613; curiae universae, auch universus populus curiarum: 1827 curiales curiarum X. 1828 populus curiarum X. 11332. 11344. 11345. 11348. 11349. 11813. 11814. 12096. 12353. 12354. 14612) oder in Gemeinschaft mit andern Körperschaften (mit dem ordo CIL VIII 11340; mit den Augustalen CIL VIII 16556–16560), übernahmen die Sorge für das Grabdenkmal verstorbener Curialen (CIL VIII 3298. 3302. 3516), erhielten Sporteln (CIL VIII 16556 decurionibus et libertis Caes. n. itemque forensibus et amicis, curiis quoque et Augustalibus aureos binos et populo vinum dedit. VIII 16560), veranstalteten besonders häufig gemeinsame Festmahlzeiten, meist auf Kosten freigebiger Gönner, Dedicanten, Legatoren u. s. w. (CIL VIII 1827. 1828. 1830. 1845. 5146. 11813. 12356. 12434. 14613. 17831. 16417. 17829), und hatten, wie dies auch bei den andern Genossenschaften bezeugt ist, besondere Plätze bei den öffentlichen Spielen (CIL VIII 3293).‘

Besonders belehrend über die inneren Verhältnisse der Municipalcurien ist eine Inschrift von Simitthus (CIL VIII 14683, besprochen von J. Schmidt daselbst und Rh. Mus. XLV 1890, 599ff.). Sie enthält einen Curienbeschluss der Curia Iovis vom 27. November 185 (Materno et Attico cos.), dem Geburtstage der Stadt. Darin wird bestimmt, wieviel man zu leisten hat, wenn man eins der drei Ämter übernehmen will, Flamen, Magister, Quaestor. Der Flamen hat drei Amphoren Wein, ausserdem Brot, Salz und cibaria zu spenden, der Magister zwei Amphoren, der Quaestor zwei Denare. Es folgen Strafbestimmungen für den, der den Flamen mit Worten oder thätlich verletzt, sodann gegen den Quaestor für Ungehorsam [1821] gegen Befehle des Magisters, für Versäumnis der Versammlung (concilium), für Unterlassung der Ladung (zur Versammlung ?) oder der Todesanzeige eines Mitglieds des ordo; ferner gegen die Curiales für Entwendung von Wein, für Bestechungsversuche des Quaestors (?), für Versäumnis des Begräbnisses von Verwandten.

III. Über die in der späteren Kaiserzeit übliche Bezeichnung des Senates in den Städten des Reiches als curia s. Art. Decurio.