Adrogatio ist die Aufnahme eines bisher Gewaltfreien in die eigene agnatische Familie an Stelle eines Abkömmlings. Sie geschah durch rogatio populi, d. i. einen Antrag des Pontifex maximus an die Curiatcomitien (Gell. V 19. Cic. pro domo 34ff. und insbesondere über den Namen des Geschäftes Gai. I 99). Dieses Verfahren blieb auch dann noch bestehen, als die Curien in diesen Versammlungen nur noch durch Lictoren vertreten waren (Cic. de leg. agr. II 31; ad Attic. IV 18. VIII 3) und kommt noch in der Kaiserzeit vor (vgl. Sueton. Aug. 65: lege curiata Tiberium adoptavit). Daneben kommt eine A. durch kaiserliche Anordnung (per rescriptum principis) auf und verdrängt die alte Form, bis schliesslich diese von Diocletian als die einzige zulässige hingestellt wird. App. b. c. III 94. Tac. ann. XII 26. 41; hist. I 15. 12–19. Sueton. Galba 17 (pro contione adoptavit). Dio Cass. LXX 1. LXXIX 17. Hist. Aug. Hadr. 4. 24; Pius 4; Phil. 5; Aur. 14. 15. Cod. VIII 47 (48), 2. 6. Die Arrogation der Unmündigen und der Frauen verbot sich ursprünglich durch die Form des Geschäftes, später wurde sie gelegentlich
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gestattet, den Unmündigen gegenüber grundsätzlich durch Antoninus Pius. Gai. I 102. Dig. I 7, 21. Der Arrogation ging eine Vorprüfung ihrer Zulässigkeit voraus. Sie lag den Priestern ob (Cic. pro domo 35) und in den Provinzen, in denen die Arrogation erst durch die neue Form möglich wurde (Gai. I 100. Ulp. 8, 4. Cod. VIII 47 (48), 6), den Statthaltern. Die Arrogation gab dem Wahlvater am Vermögen des Kindes Eigentum, im iustinianischen Recht nur noch Niessbrauchsrechte (Gai. III 82–84. Inst. III 10, 2, 3). Litteratur: Mommsen röm. Staatsr. II 34. Danz Lehrb. d Gesch. d. r. R. II § 101. Kuntze Kursus d. röm. R. § 753. Schulin Lehrb. d. Gesch. d. r. R. 32. 179. 241ff.
Auf Gewaltfreie richtet sich auch die seit der letzten Zeit der Republik mehrfach erwähnte adoptio per testamentum. Sie verlieh für den Todesfall eines Testators dessen Familiennamen (Plin. ep. VIII 18, 5 nennt sie ein adsumere in nomen). Sie war, da sie eine väterliche Gewalt nicht begründen konnte, auch Frauen gestattet (Suet. Galb. 4. Cic. ad Attic. VII 8). Die Ansichten über ihre Bedeutung sind verschieden. Sie stand neben einer Erbeseinsetzung und konnte ohne die Erbschaft nicht angenommen werden. Wohl aber beweist Suet. Tib. 6, dass bei ihr die Erbschaft ohne den Namen des Erblassers erworben werden konnte. Bachoven (ausgewählte Lehren d. röm. R. 235) will hier freilich einen Ausnahmefall annehmen, jedoch ohne Grund. Dirksen (Versuche z. Krit. und Ausl. d. r. R. 73–88) sieht in dieser Adoption daher lediglich eine Erbeseinsetzung mit der Bedingung oder Auflage, den Namen des Erblassers zu tragen (vgl. Dig. XXXVI 1 1. 7 und 65 (63) § 10). Bachoven a. a. O. 185–227 erblickt in ihr die Übertragung der politischen Stellung des Verstorbenen, doch war diese Stellung wohl schwerlich von Rechtsgeschäften und Rechtssätzen, sondern lediglich von den Machtverhältnissen abhängig. Mit Recht ist daher von Cujacius observat. lib. 7 c. 7 und Brissonius de form. VII 26 angenommen worden, dass diese Adoption nicht blos dem durch sie Ausgezeichneten die Ehrenbezeugungen und die Zuneigung sicherten, auf welche ein Sohn des Erblassers rechnen durfte, sondern auch ihm die Befugnis gab, bei den Curiatcomitien (später bei dem Kaiser) seine Einreihung in die agnatische Familie des Verstorbenen (und mit ihr den Erwerb aller aus der Verwandtschaft mit ihm herzuleitenden Rechte) zu beantragen. Octavian wenigstens machte von dieser Befugnis Gebrauch (App. b. c. III 14. 94. Dio Cass. XLV 3. 4. 5) und es ist nicht wahrscheinlich, dass er sich der Familie des Caesar durch einen sonst unzulässigen Akt in dieser Form aufgedrängt hat (vgl. auch Vellei. Paterc. II 59. 60); vgl. noch über diese adoptio per testamentum Suet. Caes. 83; Aug. 101. Tac. ann. I 8. 14. V 1. Liv. epit. CXVI. Plin. h. n. XXXV 8. Cic. de off. III 74. Litteratur: Rein Privatr. d. Römer 480. Glück Pandektencommentar II 341f. Zimmern Gesch. d. r. Privatrechts I 818–821. Puchta Inst. III § 283 Not. u. Walter Gesch. d. röm. R. Buch III Kap. 8 Not. 96. v. Jhering Geist d. röm. Rechts IV 291ff. Anm. 404ff.; vgl. auch
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Hofmann Ztschr. f. R.-G. XII 301–316 und über das griech. Recht Schulin das griech. Testament, verglichen mit dem römischen, Basel 1882, 17–25.