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Autor: Arnold Sachse
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Titel: Volksschulen
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aus: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Zweiter Band, Neuntes Buch, S. 51–77
Herausgeber: Siegfried Körte, Friedrich Wilhelm von Loebell, Georg von Rheinbaben, Hans von Schwerin-Löwitz, Adolph Wagner
Auflage:
Entstehungsdatum: 1913
Erscheinungsdatum: 1914
Verlag: Reimar Hobbing
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Erscheinungsort: Berlin
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[1101]
Volksschulen
Von Dr. Sachse, Geh. Reg.- und Schulrat in Hildesheim


Trotz der großen Bedeutung der Volksschulfragen für die Zukunft des Staates stehen die Kreise der höher Gebildeten der Volksschule doch meist fern. Sie verdanken ihre Bildung im wesentlichen der höheren Schule. Volksschulfragen greifen in ihr wirtschaftliches Leben kaum ein. Auch in der Politik spielen diese Fragen selten, nur wenn die Religion mit in Betracht kommt, eine die Massen bewegende Rolle. Darum hat Kaiser Wilhelm II. auch nur selten Veranlassung gehabt, Volksschulfragen näher zu treten. Aber in einer Entscheidungsstunde ist er es doch gewesen, der das preußische Volksschulwesen vor einer bedenklichen Wendung bewahrt hat, und die großen Ziele seiner Politik sind auch für die Entwicklung des preußischen Volksschulwesens im letzten Vierteljahrhundert maßgebend gewesen und davon ausstrahlend auch für die Entwicklung des Volksschulwesens im übrigen Deutschland.

Soziale Fürsorge.

Kaiser Wilhelm I. hatte in der unvergeßlichen Botschaft vom 17. November 1881 eine große soziale Gesetzgebung zur positiven Förderung des Wohles der hilfsbedürftigen Volkskreise angekündigt. Es war ihm nicht vergönnt, sie durchzuführen. Aber Kaiser Wilhelm II. hat sich vom Beginn seiner Regierung an unumwunden zu den Zielen der Sozialpolitik seines Großvaters bekannt. Im Sinne praktischen Christentums soll der Staat den Schwachen und Bedrängten im Kampfe ums Dasein Schutz gewähren und so die sozialen Gegensätze auszugleichen suchen. Kaiser Wilhelm II. hat mit dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze 1889 die Reihe der von Kaiser Wilhelm I. begonnenen Fürsorgegesetze abgeschlossen und nach den Erfahrungen von mehr als 25 Jahren haben diese Gesetze 1911 eine Zusammenfassung und Erweiterung in der Reichsversicherungsordnung und einen Ausbau durch das Privatangestelltenversicherungsgesetz erfahren. Der Regierungszeit Kaiser Wilhelms II. gehören das preußische Fürsorgeerziehungsgesetz (1900) und das Reichsgesetz über Kinderschutz (1903) an, die die allgemeinen Ideen der sozialen Fürsorge auf die hilfsbedürftige Jugend anwenden. Der Grundzug dieser Gesetzgebung ist der, daß der Staat in seinem eigenen Interesse zum Schutze der Schwachen und Bedrängten mit Anordnungen tatkräftig in Gebiete eingreift, die früher lediglich dem freien Ermessen des Einzelnen oder der Familie überlassen waren. Diesem Grundzuge ist auch die Entwicklung des Volksschulwesens in der Regierungszeit Kaiser Wilhelms II. gefolgt. Das nachzuweisen, soll die Aufgabe der folgenden Blätter sein.

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Auch im Volksschulwesen.

Dabei ist es nicht etwa so, daß die Jahre 1888 bis 1913 eine besondere Epoche in der Geschichte des Volksschulwesens in Deutschland bilden, oder ein bestimmter Abschluß in der Gegenwart erreicht ist. Wir sind dieser Zeit auch zu nahe, um darüber schon jetzt ein Urteil abgeben zu können. Aber seit dem Regierungsantritt Kaiser Wilhelms II. ist die Förderung des Volksschulwesens in Preußen und auch in den anderen deutschen Staaten ganz deutlich unter den Gesichtspunkt der Förderung des Wohles der Hilfsbedürftigen getreten. Eingeleitet wird diese Entwicklung in Preußen durch die Volksschulerleichterungsgesetze von 1888 und 1889, welche durch Aufhebung des Schulgeldes die Familienväter von der persönlichen Steuer zum Zwecke der Erfüllung der Schulpflicht befreiten und die bedürftigen Gemeinden auf Kosten des Staates von Schulabgaben entlasteten. In Anknüpfung an das Pensionsgesetz für die Volksschullehrer von 1885 ist die Entwicklung fortgesetzt worden durch Maßregeln der Fürsorge für deren Hinterbliebene (1899), ähnlich wie in der Reichsversicherungsordnung, und für die Volksschullehrerschaft selbst, der durch zwei große Besoldungsgesetze (1897 und 1909) in gerechter Würdigung ihrer bisher unzulänglichen Bezüge eine Verbesserung ihrer Lage zuteil geworden ist, wie keinem anderen Beamtenstande in der ganzen Regierungszeit Wilhelms II. Und diese Fürsorge ist nicht auf den Umfang des preußischen Staates beschränkt geblieben. Das Volksschulwesen gehört zwar nicht zur Zuständigkeit des Reiches. Aber der Einfluß des preußischen Staates geht doch soweit, daß gewisse Maßregeln, die er trifft, namentlich von sozialer Art, ein nachziehendes Beispiel geben. So sind in allen deutschen Staaten nach dem Muster der preußischen Besoldungsgesetze die wesentlichsten Gehaltsaufbesserungen für die Volksschullehrer erfolgt. Wirksam wird der preußische Einfluß auf das Volksschulwesen im Reiche auch dadurch, daß hinsichtlich der Berechtigungen der Lehrpersonen, namentlich der weiblichen, ein Ausgleich innerhalb des deutschen Reiches nach dem Muster des Großstaates unvermeidlich ist, weil der Großstaat sonst die den kleineren Staaten unentbehrliche Gleichberechtigung versagt. Nur die größeren deutschen Staaten Bayern, Württemberg, Sachsen, Baden, auch Hessen, können sich diesem Vorgehen entziehen, und sie haben es auf dem inneren Gebiet auch getan, weil sie ein gefestigtes, ganz andersartiges Volksschulwesen besitzen. Der Entwicklung des Volksschulwesens in diesen Staaten wird daher besondere Beachtung zu schenken sein, zumal nicht verkannt werden kann, daß der preußische Staat keineswegs überall die führende Rolle übernommen hat, vielmehr einige kleinere deutsche Staaten für Reformideen erst die Bahn gebrochen haben. Bei der Verschiedenheit der Verhältnisse in den einzelnen, geschichtlich früher getrennten Landesteilen ist es für Preußen nicht so leicht, mit Gesetzen bahnbrechend voranzugehen, wie für kleinere Staaten in sich gleichartiger Beschaffenheit. Dazu kommt die finanzielle Tragweite jeder Maßregel, die für ganz Preußen getroffen werden soll. Um so anerkennenswerter ist es, daß in Preußen trotz aller entgegenstehender Schwierigkeiten in den letzten 25 Jahren eine Reihe großer Volksschulgesetze verabschiedet worden ist. Sie legen Zeugnis davon ab, wie unablässig das Bestreben vorgewaltet hat, gerade die Schulen der unteren Bevölkerungsschichten zu heben. Ja, dieses Bestreben ist erfolgt auf Kosten des Mittelstandes, der zurücktreten [1103] mußte, weil die finanziellen Kräfte des preußischen Staates nicht ausreichten, auch seine Bedürfnisse zu befriedigen.

Betrachten wir nun im einzelnen die gewaltigen Fortschritte, die das Volksschulwesen im letzten Vierteljahrhundert in Preußen und in Deutschland gemacht hat. Den sozialen Zug der Entwicklung werden wir zuerst nachweisen in der Fürsorge des Staates für die Volksschule auf geistigem, gesundheitlichem, wirtschaftlichem und rechtlichem Gebiete, sodann werden wir ausführen, was in dieser Zeit für den Volksschullehrerstand zur Förderung seiner Bildung, seiner amtlichen, gesellschaftlichen und gehaltlichen Stellung geschehen ist. Daran soll sich ein Rückblick auf die Entwicklung des Mittelschulwesens und des Fortbildungsschulwesens, insoweit es eine Fortsetzung der allgemeinen Volksschulbildung darstellt, schließen.

Schulpflicht.

Die allgemeine Volksbildung beruht darauf, daß allen Kindern Gelegenheit zur Erwerbung einer solchen Bildung gegeben ist, und daß die Bevölkerung diese Gelegenheit benutzt. In letzterer Beziehung war früher die Ausübung staatlichen Zwanges unentbehrlich. Als aber Friedrich Wilhelm I. vor 200 Jahren den Schulzwang in Preußen einführte, da tat er es doch nur für die Orte, in denen Schulen vorhanden waren. Ist auch diese Beschränkung längst überwunden, so ist doch die Gelegenheit zur Beschulung gerade im letzten Vierteljahrhundert außerordentlich vermehrt und verbreitet worden. Die Zahl der Schulen und der Lehrer hat sich verdichtet im Verhältnis zum Flächenraum und zur Einwohnerzahl. Die größere Dichtigkeit bringt kürzere Schulwege mit sich, was in der Stadt sicherlich von Vorteil ist und auf dem Lande ebenfalls, wenn es sich um gar zu lange Schulwege handelt, deren Zurücklegung weder der Gesundheit, noch der Schularbeit förderlich ist. Die Zahl der Analphabeten hat sich ständig vermindert und ist im Verschwinden begriffen. Der Schulzwang muß gegenüber unvernünftigen und selbstsüchtigen Eltern aufrecht erhalten werden. Er ist auch nötig in den sprachlich gemischten Landesteilen, um die Vorherrschaft der deutschen Sprache zu sichern. 1901 und 1906/07 kam es zu schweren Auflehnungen gegen den Schulzwang in der Form der Anwendung der deutschen Sprache im Religionsunterricht in der Provinz Posen (Schulstreik). Trotz mehrerer provinzieller Schulpflichtgesetze, die unter Kaiser Wilhelm II. erlassen sind, fehlt es in Preußen noch immer an dem wünschenswerten, für die ganze Monarchie einheitlichen Rechte auf diesem Gebiet, wie auch auf dem der Schulversäumnisstrafen. Aber es verdient doch hervorgehoben zu werden, daß die Bevölkerung dank den günstigeren Bedingungen, die die Volksschule gewährt, die Schulpflicht freudiger erfüllt, als früher. Es gibt ganze Provinzen, in denen polizeiliche Mitwirkung bei der Aufstellung der Schülerzugangslisten entbehrlich ist. Die Schulpflicht ist, dem Zuge der Zeit folgend, unter Eingreifen in die elterlichen Rechte, ausgedehnt worden auf die blinden und taubstummen Kinder (1911). Und die Hauptsache ist, daß die Kosten der Beschulung dieser Kinder unvermögenden Eltern abgenommen und den Kommunalverbänden bzw. den Ortsarmenverbänden auferlegt sind. Auch scheint die Zeit nicht mehr fern zu sein, daß die Schulpflicht der schwachsinnigen Kinder, welche jetzt in ordentliche Volksschulen eingeschult werden, [1104] obwohl sie darin nichts lernen können, in ähnlicher Weise geregelt wird. Die schwachbegabten Kinder erfahren in der Volksschule seit etwa zwei Jahrzehnten besondere Rücksicht. Zwar ist dies geschehen, seitdem Pestalozzis Ideen dank der Förderung, die ihnen vom preußischen Throne aus zuteil geworden ist, in die preußischen Volksschulen eingezogen sind. Neuerdings aber wird darauf gehalten, daß die schwächeren Kinder nicht zu lange auf den unteren Stufen verharren, sondern in die höheren aufsteigen, in denen sie doch wenigstens einiges von dem erlernen können, das zu wissen und zu können im Leben unentbehrlich ist. In den größeren Städten werden besondere Abschlußklassen für schwachbegabte Kinder gebildet, in denen zwar die Ziele der Volksschule nicht erreicht werden, aber doch ein gewisser Abschluß der Bildung für das praktische Leben vermittelt wird. Die ganz schwachen Kinder werden in Hilfsschulen vereinigt; bei ihrer Aufnahme muß ein Arzt mitwirken. Und diese Hilfsschulen sind bevorzugt, indem die trefflichsten Lehrer für sie ausgesucht werden, denen sogar eine besondere Amtszulage gewährt werden kann.

Fürsorgeerziehung.

Der Geist, der die Jugenderziehung in der Zeit Kaiser Wilhelms II. beherrscht, spricht sich darin aus, daß die frühere Zwangserziehung durch die Fürsorgeerziehung (1900) ersetzt ist. Sie wendet sich nicht mehr allein den Minderjährigen zu, welche eine strafbare Handlung begangen haben, sondern auch denen, welche durch schuldhaftes Verhalten der Eltern und selbst auch ohne solches Verschulden der Gefahr der Verwahrlosung unterliegen. Sie erfolgt auf öffentliche Kosten und unter öffentlicher Aufsicht, wobei häufigere Revisionen vorgesehen sind, als bei den normalen Schuleinrichtungen. Um die Kinder vor Ausbeutung zu schützen, ist das Kinderschutzgesetz (1903) erlassen, das die fremden Kinder besser stellt als die eigenen und so der Familie noch einen kleinen Einfluß auf die Beschäftigung der Kinder läßt. Schon vorher waren unter der Regierungszeit Wilhelms II. die Fabrikschulen beseitigt worden, in denen die in einer Fabrik beschäftigten Kinder zu oft ungünstigen Tageszeiten und in kürzerer, als der normalen Wochenstundenzahl unterrichtet wurden. Vom 1. Januar 1904 ab dürfen Kinder unter 13 Jahren in einer Anzahl schwer arbeitender, gefährlicher oder sonst ungeeigneter Betriebe überhaupt nicht mehr beschäftigt werden; im übrigen wurde ihre Beschäftigung nach Umfang und Inhalt geregelt. Auch auf die Heimarbeit erstrecken sich die Schutzbestimmungen und sichern den Kindern die Erlangung der allgemeinen Volkschulbildung.

Schulzucht.

Die Schulzucht ist milder geworden; wenn auch die körperlichen Strafen in der Volksschule nicht völlig entbehrt werden können, so hat sich doch die Erkenntnis mehr und mehr Bahn gebrochen, daß sie nur gegenüber Böswilligkeit und Roheit zur Anwendung zu kommen haben. Um den Lehrer vor Voreiligkeit zu warnen und um nachträglich eine Kontrolle zu ermöglichen, ist die Vorschrift getroffen, daß alle körperlichen Züchtigungen in ein besonderes Verzeichnis einzutragen sind (1900). Die gesetzliche Einrichtung von Jugendgerichten ist im Werke; aber schon vorher hat die preußische Justizverwaltung im Rahmen der geltenden Gesetze Maßnahmen [1105] getroffen, um soweit als tunlich statt der Kriminalstrafen Erziehungsmaßregeln eintreten zu lassen.

Konfessionelle Rücksicht.

Bei der Durchführung der Schulpflicht ist auf die konfessionellen Anschauungen der Bevölkerung Rücksicht zu nehmen. Bis zur Regierungszeit Kaiser Wilhelms II. fehlte es an allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen hierüber, so viel auch im Verordnungswege geschehen war, um dem Grundzuge des preußischen Volksschulwesens, daß der Religionsunterricht ein Pflichtfach der Volksschule ist und darüber hinaus der gesamte Unterricht von religiösem Geiste erfüllt sein soll, gerecht zu werden. Im Hohenzollernhause herrscht neben dem freudigen Bekenntnis zum evangelischen Glauben der Grundsatz religiöser Toleranz. Während aber zu der Zeit des Großen Kurfürsten noch die Schulordnungen enthalten waren in den für die verschiedenen Konfessionen der Reformierten (1662) und Lutherischen (1687) erlassenen Kirchenordnungen, auch Friedrich der Große sich noch veranlaßt sah, neben dem für die ganze Monarchie geltenden Generallandschulreglement von 1763 ein besonderes Schulreglement für die römisch-katholischen Untertanen in Schlesien und der Grafschaft Glatz 1765 herauszugeben, ist seit dem Allgemeinen Landrecht – wieder abgesehen von Schlesien (1801) – die Regelung des Volksschulwesens interkonfessionell geworden. Der Volksschule war zwar im großen und ganzen der konfessionelle Charakter erhalten geblieben, aber es hatte sich doch eine immer größere Anzahl von Städten und unter tätiger Mitwirkung der Regierung, da, wo die Bildung leistungsfähiger Schulverbände anders nicht zu erreichen war oder eine wesentliche Verbesserung des Schulwesens damit verbunden war, Simultanschulen gebildet, in denen Kinder verschiedener Konfession gemeinsam von einem Lehrer, der in der Regel der Konfession der Mehrheit der Kinder angehörte, oder von einem konfessionell gemischten Lehrerkollegium unterrichtet wurden. Diese Einrichtung erfuhr grundsätzlichen Widerspruch von katholischer Seite, zumal die Entscheidung nicht nach gesetzlichen Normen, sondern meist nach dem freien Ermessen der Behörden getroffen wurde. Als der Kultusminister Graf Zedlitz in seinem Unterrichtsgesetzentwurfe von 1891/92 die Errichtung neuer Simultanschulen verhindern und das Volksschulwesen ausschließlich auf dem Boden der Konfessionalität aufbauen wollte, erfuhr er im Abgeordnetenhause bei den allerdings in der Minderheit befindlichen Mittelparteien scharfen Widerspruch. Im ganzen Lande entstand eine große Aufregung. Da eine Verständigung nicht zu erreichen war, verzichtete die Staatsregierung nach vorheriger Erörterung im Kronrate und nachdem der Minister seine Entlassung eingereicht hatte, auf die Fortsetzung der Beratung dieses Volksschulgesetzentwurfs. In weiten Kreisen des Volkes hat man dem Kaiser damals für die schwere innere Kämpfe verhindernde Haltung der Staatsregierung Dank gezollt. Die konfessionellen Fragen mußten bei der Beratung des Volksschulunterhaltungsgesetzes (1906) wieder auftauchen und hier ist es der Mäßigung der Parteien geglückt, Formeln zu finden, die sowohl den Vertretern der konfessionellen Schule, wie denen der Simultanschule annehmbar waren. Das Gesetz beruht auf der Gleichberechtigung beider Schuleinrichtungen. Es vermeidet die Ausdrücke: „Konfessionsschule“ und „Simultanschule“; es [1106] unterscheidet Schulen, in welchen nur evangelische ober nur katholische Lehrkräfte den Unterricht erteilen, und solche Schulen, an welchen gleichzeitig evangelische und katholische Lehrkräfte angestellt sind. Es hält den bisherigen Bestand an beiden Schularten aufrecht und schafft feste, gesetzliche, zahlenmäßige Grundlagen hinsichtlich der Konfession der anzustellenden Lehrer, hinsichtlich des Charakters einer neu zu errichtenden Schule und der Umwandlung einer Schule der einen Art in die andere, wobei dem Beschluß des Schulverbandes, also der Gemeindeangehörigen, die maßgebende Stellung eingeräumt ist. Es stellt ferner das Recht der konfessionellen Minderheit fest, in bestimmten Fällen die Einrichtung einer besonderen Schule ihrer Konfession zu verlangen, und es sorgt für den Religionsunterricht der Kinder der Minderheit, wenn deren Zahl wenigstens 12 beträgt. Damit ist eine Grundlage für den konfessionellen Frieden geschaffen, deren die bisherige Schulgesetzgebung in Preußen entbehrte. Vielfach angegriffen ist die vom Grafen Zedlitz stammende, von der preußischen Unterrichtsverwaltung seitdem aufrecht erhaltene Bestimmung, daß die Kinder von Dissidenten an dem Religionsunterricht der Schule, in die sie eingeschult sind, teilnehmen müssen. Bezüglich der Kinder aus Mischehen herrscht ein unbefriedigender Zustand. Bei Erlaß des Bürgerlichen Gesetzbuches mußte davon Abstand genommen werden, diese Materie zu regeln. So gelten heute noch in allen deutschen Staaten alte, zum Teil widerspruchsvolle Bestimmungen fort und in der Rechtsprechung muß es daher zu mancherlei entgegengesetzten Entscheidungen kommen. Die alten Bestimmungen schlagen dem modernen Empfinden religiöser Toleranz oft geradezu ins Gesicht. Aber während es früher als Aufgabe der Schulverwaltung galt, zu entscheiden, in welcher Schule, also in welcher Religion ein Kind zu erziehen ist, hat sie sich im Laufe des letzten Vierteljahrhunderts von dieser Entscheidung, sobald Streit eintritt, mehr und mehr zurückgezogen und überläßt sie den Vormundschaftsgerichten. Es ist nicht zu erwarten, daß es sobald zu einer gesetzlichen Regelung der Mischehenfrage weder im Reiche noch in Preußen kommen wird. Es stehen hier dieselben Schwierigkeiten entgegen, die das Zustandekommen eines umfassenden Volksschulgesetzes in Preußen verhindern. Nach dem Scheitern des Goßlerschen und des Zedlitzschen Entwurfs und, nachdem die Verabschiedung wichtiger Sondergesetze geglückt ist, wird die preußische Unterrichtsverwaltung nicht sobald wieder den Schulfrieden durch Einbringung eines neuen umfassenden Volksschulgesetzes gefährden. So wird auch das Privatschulwesen weiter einer befriedigenden Regelung entbehren müssen und es werden, wie dies auch neuerdings eingeleitet ist, Maßregeln im Verwaltungswege getroffen werden müssen, die den Rechten der Privatschulinhaber gerecht werden. Das preußische Vollksschulwesen trägt übrigens fast ausschließlich öffentlichen Charakter.

Leistungen. Staatsbürgerliche Erziehung.

Die Leistungen der Volksschule haben sich dank der Verbesserung ihrer äußeren Organisation, dank den Fortschritten auf dem inneren Unterrichtsgebiete in der Regierungszeit Kaiser Wilhelms II. gehoben. Der Pflege des Geschichtsunterrichts und des Volksliedes hat der Kaiser persönlich sein förderliches Interesse zuteil werden lassen. Die Volksschule erreicht das eine ihrer Ziele, die Unterweisung [1107] der Jugend in den für das bürgerliche Leben nötigen Kenntnissen und Fertigkeiten jetzt besser als früher. Leider aber bleibt die andere Frage offen, ob sie auch ihre wichtigere Aufgabe, die religiöse, sittliche und vaterländische Bildung der Jugend zu pflegen, jetzt besser löst als zuvor. Die Religiosität ist im Volke und auch in der Jugend zurückgegangen. Die Klage über die zunehmende Verrohung der Jugend, die steigende Kriminalität der Jugendlichen, ist lebendig. Die Entfremdung der Jugend gegenüber den Idealen der Königstreue und Vaterlandsliebe ist offenbar. Aber es wäre unrecht, hier der Volksschule die Schuld zu geben. Weit stärkere Mächte als die Schule wirken auf die Jugend ein. Die Volksschule bemüht sich, den ihr anvertrauten Kindern eine gesunde Auffassung unserer staatlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen und ihr Wollen auf das Gute zu richten. Sie ist eingedenk der Mahnung, die Kaiser Wilhelm II. in der Order vom 1. Mai 1889, in der er zuerst der Volksschule nähergetreten ist, an die Schule gerichtet hat, um ihre Beihilfe bei der Bekämpfung sozialistischer und kommunistischer Ideen in Anspruch zu nehmen. Sie hat, der Order folgend, die neue und neueste Zeitgeschichte mehr als bisher in den Kreis der Unterrichtsgegenstände gezogen und legt bei der geschichtlichen Behandlung der Vorgänge auf die Gegenwartsbeziehungen erhöhten Wert. Die höheren Anforderungen, die das politische, soziale und wirtschaftliche Leben der Gegenwart an die staatsbürgerliche Reife unsres Volkes stellt, sowie der in weiten Schichten unseres Volkes leider noch vorhandene Mangel eines starken und lebendigen Nationalgefühls, erfordern eine stärkere Betonung des staatsbürgerlichen Gedankens in der Erziehung. Die Volksschule kann allerdings bei der staatsbürgerlichen Erziehung nur vorbereitend mitwirken. Sie versucht es, den Kindern zur Erkenntnis dessen zu verhelfen, was wahr, was nützlich und was in der Welt möglich ist. Wenn es ihr damit nicht so gelingt, wie gewünscht werden muß, so wird man darum die Einrichtung ebenso wenig tadeln dürfen, wie man die Reichsversicherungsordnung tadeln ober gar verwerfen dürfte, weil es trotz des unermeßlichen Segens, den sie der Arbeiterwelt gebracht hat, doch nicht gelungen ist, diese von ihren utopischen Ideen zurückzubringen. Und trotz dieses gegenwärtigen Mißerfolges ist die Reichsregierung unermüdlich darauf bedacht gewesen und ist es weiter, die soziale Gesetzgebung auszubauen. So ist auch die Unterrichtsverwaltung unermüdlich bestrebt, auch auf dem inneren Unterrichtsgebiete im Geiste der sozialen Gesetzgebung zu wirken.

Hauswirtschaftliche Ausbildung.

Zu der Zeit, als Kaiser Wilhelm II. die Regierung antrat, als man in der gebildeten Welt den Bedürfnissen des Arbeiterstandes helfend näher trat, da brach sich die Erkenntnis Bahn, daß viele Frauen der unteren Stände ihren hauswirtschaftlichen Pflichten nicht gewachsen sind, weil ihnen die nötigen Kenntnisse zu ihrer Erfüllung fehlten, und daß dieser Mangel Armut und Zerrüttung des Familienlebens zur Folge habe. Es erschien daher geboten, diesen Frauen zu zeigen, wie sie mit den gegebenen Mitteln die Nahrung schmackhaft zubereiten, die Wohnung und Kleidung besser instand halten, kurz dem Manne ein behagliches Familienleben schaffen könnten. Es handelte sich also darum, den Weg zur hauswirtschaftlichen Ausbildung der Frauen der unteren Stände zu finden. Man versuchte es zuerst, die schulentlassenen Mädchen zu hauswirtschaftlichen [1108] Kursen zu sammeln; aber der Versuch mißglückte meist, weil gerade diejenigen Mädchen, welchen man helfen wollte, bereits in diesem Alter gezwungen waren, dem Erwerbe nachzugehen. So blieb nur übrig, in der Zeit der Volksschulpflicht an sie heranzutreten. Und nun wurden die Mädchen des letzten, auch des vorletzten Schuljahres in Schulküchen gestellt, erst in künstlicher Angliederung an die Volksschule, außerhalb der regelmäßigen Schulzeit. Der erste Widerstand der Schulbehörden war bald besserer Einsicht und freudiger Förderung gewichen. Es zeigte sich, daß der hauswirtschaftliche Unterricht sehr wohl dem Volksschulunterricht eingegliedert werden kann und daß er einen höheren erziehlichen Wert besitzt, als manche der reinen Wissensfächer. Heute ist der hauswirtschaftliche Unterricht da, wo er überhaupt eingeführt ist, dem Schulpflichtunterricht gleichgestellt und in den Lehrplan der Volksschule eingegliedert. Seine segensreiche Wirksamkeit ist überall anerkannt; die großen Kosten der ersten Einrichtung und der Unterhalt der Schulküchen, in denen übrigens auch andere Hausarbeit außer dem Kochen gelehrt wird, haben es bisher noch verhindert, auf die Gemeinden einen Zwang zur Einführung auszuüben. Wenn es einmal, was aber in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, zur allgemeinen Einführung der Fortbildungsschulpflicht für das weibliche Geschlecht kommen wird, dann wird der hauswirtschaftliche Unterricht vermutlich wieder der Volksschule entzogen und der Fortbildungsschule überwiesen werden.

Handarbeitsunterricht.

Die Erfolge des Handarbeitsunterrichts der Mädchen hängen, wie bei allem Unterricht, von der Güte des Lehrpersonals ab. Der Handarbeitsunterricht kann nur als Fachunterricht erteilt werden. An kleineren Schulen, auf dem Lande fast überall, sind daher nicht genug Stunden zu versorgen, um eine Lehrkraft fest anzustellen. Der Unterricht wird daher in den meisten Schulen durch Hilfskräfte erteilt, deren Leistungen viel, oft alles zu wünschen übrig lassen. Die Befürchtung Bismarcks, welche ihn zu heftigem Widerspruch gegen die Bestrebungen des Kultusministers zur Einführung pflichtmäßigen Handarbeitsunterrichts für die Mädchen im Anfang der Regierungszeit Kaiser Wilhelms II. veranlaßte, daß damit nur Näherinnen und Schneiderinnen großgezogen würden, hat sich nicht bestätigt. Die Schwierigkeit der Beschaffung der Lehrkräfte hat es noch nicht überall in Deutschland zur obligatorischen Durchführung des Unterrichts kommen lassen und hat die Leistungen niedergehalten. Einige kleinere deutsche Staaten, so Sachsen haben gesetzliche Einrichtungen getroffen, um die Stellung der Handarbeitslehrerinnen zu heben. Preußen steht hier noch zurück.

Handfertigkeitsunterricht.

Der Handfertigkeitsunterricht für Knaben, der fast überall allgemein erziehliche Ziele verfolgt, hat sich dank der aufklärenden Tätigkeit des Deutschen Vereins für Knabenhandarbeit in den letzten 25 Jahren über ganz Deutschland verbreitet. Der Unterricht beruht, von wenigen Ausnahmen abgesehen, auf Freiwilligkeit. Seine Hauptzweige sind Papparbeit, Holzarbeit, Metallarbeit und Modellieren. Verschiedene große Städte haben nach dem Vorgange von Osnabrück musterhafte Einrichtungen geschaffen. Als besonders wertvoll ist der Unterricht für die Hilfsschule erkannt worden. Das Handwerk erhofft von der [1109] Anregung, welche die Knaben durch den Handfertigkeitsunterricht erhalten, einen stärkeren Zustrom von Lehrlingen.

Schulaufsicht.

Der Förderung der Volksschulbildung dient ganz wesentlich die verbesserte Schulaufsicht. An dem Gesetze über die staatliche Schulaufsicht und an den Hoheitsrechten des Staates über die Schule hat Kaiser Wilhelm II. unentwegt festgehalten. Der Übergang von der nebenamtlichen zur hauptamtlichen Kreisschulaufsicht vollzieht sich allmählich. Die Zahl der geistlichen Kreisschulinspektoren im Nebenamt beträgt nur noch 696, gegen 831 im Jahre 1888. Nach einer kurzen Zeit des Stockens im Anfange dieses Jahrhunderts hat wieder eine stärkere Vermehrung der hauptamtlichen Stellen eingesetzt. Aber auch die Fortbildung der jungen Lehrer mußte durch die verbesserte Schulaufsicht gefördert werden. Es ist das noch nicht in genügendem Maße der Fall, weil die Kreisschulinspektionsbezirke zu groß sind. Auch fehlt den Kreisschulinspektoren öfters die Vorbildung, um die jungen Lehrer anzuleiten. Eigentlich müßte jeder Kreisschulinspektor selbst eine Zeit lang Lehrerbildner gewesen sein. Erst dann kann er die Hauptaufgabe der Schulaufsicht, die Lehrer in ihrem unterrichtlichen Können durch Vormachen und auf Erfahrung begründete Belehrung zu fördern, wirklich lösen. Die Forderung der Volksschullehrerschaft jedoch, daß der Kreisschulinspektor selbst Volksschullehrer gewesen sein müsse, geht zu weit. Die Notwendigkeit einer örtlichen Aufsicht über die Lehrer, insbesondere der jüngeren, wird in weiten Kreisen anerkannt, aber es wird bezweifelt, ob es noch zeitgemäß ist, diese Aufsicht durch eine einzelne Person, namentlich durch den Ortsgeistlichen, wahrnehmen zu lassen. Die Zeitströmung geht mehr dahin, die örtliche Aufsicht dem Schulvorstand zu übertragen, wie dies in der Gesetzgebung mehrerer kleinerer deutscher Staaten in den letzten Jahren geschehen ist.

Schulhygiene.

Die Pflege des Körpers war früher der Familie und dem Einzelnen ganz überlassen. Mehr und mehr ist sie in den Bereich der öffentlichen Fürsorge einbezogen worden. Der alte Satz: Beneficia non obtruduntur – Wohltaten werden nicht aufgedrängt – gilt für kein Gebiet des Staatslebens weniger, als für das der Hygiene. Und man bedient sich der Volksschule, um allgemeine hygienische Maßregeln zur Durchführung zu bringen. In weitestem Maße wird Vorsorge getroffen gegen das Auftreten von Krankheiten überhaupt, insonderheit gegen die Verbreitung übertragbarer Krankheiten. Dem ersteren Zwecke dient die Hygiene des Schulhauses und der Pflege des gesunden Körpers in der Schule.

Gesunde Schulräume.

In ganz anderer Weise als früher wird heute für gesunde Schulräume gesorgt. Es sind genaue Maße vorgeschrieben für die Grundfläche und die Höhe der Schulräume, für die Geräumigkeit der Flure, für die Größe der Fenster; über Heizungs- und Lüftungsvorrichtungen sind Bestimmungen getroffen. Allerdings gelten sie zunächst nur für neue Schulhäuser. Aber seitdem der Staat zwangsweise Baufonds zur Instandhaltung der Schulhäuser ansammeln läßt [1100] und seitdem er das staatliche Baudrittel den kleineren Schulverbänden gewährt (1906), werden auch viele Umbauten vorgenommen. Die doppelseitige Beleuchtung wird beseitigt, die Fenster werden erhöht. Es wird für besondere Eingänge zu den Schulzimmern gesorgt, für Absperrung der Lehrerdienstwohnungen, damit die Ausbreitung einer in der Lehrerfamilie ausgebrochenen ansteckenden Krankheit auf die Schulkinder verhütet werden kann. Dabei werden besondere Vorflure eingerichtet zu Kleiderablagen, während früher durch die Kleideraufhängung im Schulzimmer die Luft verdorben wurde. Es werden Lüftungsschächte und Scheiben angebracht, in den Schulküchen wird der Rauch unterirdisch abgeleitet. Die Öfen sind verbessert. Die alten, giftige Gase ausströmenden Kanonenöfen sind verschwunden; dafür sind Füllöfen und mannigfache Heizsysteme eingetreten. Die Aborte werden zweckmäßig angelegt, ja es ist neuerdings gelungen, sie in den Schulgebäuden selbst geruchlos unterzubringen, wodurch den Kindern der Weg über den zugigen und nassen Schulhof gespart wird. Dazu kommt die ästhetische Seite. Die Schulhäuser sind heute meist Zierden des Ortes. Die Dorfbewohner haben angefangen, an schönen Schulhäusern Geschmack zu gewinnen. In den Städten werden geradezu Schulpaläste, mit künstlerischer Außen-und Innenausstattung, gebaut. Die Schulbankfrage beschäftigt die Schulvorstände und die Schulbehörden. Man ist darauf bedacht, die Bank der Körpergröße und Haltung der Kinder, wie den Unterrichtszweigen anzupassen. Und die Schulhäuser werden instandgehalten. Es ist noch nicht viele Jahre her, daß die Schulkinder in zahllosen Dörfern die Schulzimmer abwechselnd selbst reinigen mußten, was meist recht unvollkommen und nur wöchentlich ein- oder zweimal geschah. Das unbequeme Drängen der Bezirksregierungen auf tägliche Reinigung, auf feuchtes Aufwischen, auf Heranziehung der erwachsenen Personen hat seitens des Ministers Unterstützung gefunden durch die Anweisung zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schulen (1907). Die Anordnungen des Ministers über die Pflege des Turnunterrichts haben die Regierungen getrieben, überall für Turn- und Spielplätze zu sorgen, an denen es für Volksschulen noch sehr fehlte, weil die Gemeinden von ihrer Notwendigkeit schwer zu überzeugen waren. Dabei ist der Osten besser daran als der Westen, weil das Turnen im Osten dank den Jahnschen Anregungen länger zu Hause ist, als im Westen. Auch ist dort der Grund und Boden nicht so teuer, wie in den westlichen Gegenden höchster landwirtschaftlicher Kultur. Aber erst mit der Herstellung von Turnhallen ist der ununterbrochene Betrieb des Turnunterrichts gesichert. Denn trotz aller Wünsche, daß der Turnunterricht hauptsächlich im Freien erteilt werden soll, ist das nach den klimatischen Verhältnissen vieler Landstriche gar nicht durchführbar. Wenn sich die Kinder auch der rauheren Witterung aussetzen dürften, so geht es doch wegen der Lungen und Stimmen der Lehrer und Lehrerinnen häufig nicht an. Für das Knabenturnen in Schulen ohne Turnhalle ist in glänzender Weise gesorgt durch eine von der Landesturnanstalt verfaßte Anleitung (1909). Für die ein Bedürfnis bleibende Einrichtung von Turnhallen ist keine Verfügung wirksamer gewesen, als die über die Einrichtung der dritten wöchentlichen Turnstunde (1910). Hunderte von neuen Turnhallen sind für die Volksschulen hergestellt worden; das hat namentlich der großstädtischen Jugend zum Segen gereicht.

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Turnen.

Das Turnen und die Körperpflege der Volksschuljugend haben in dem letzten Jahrzehnt die sorgfältigste Pflege erfahren. Die Methodik des Turnunterrichts ist wesentlich gebessert worden. Neuerdings ist ein verheißungsvoller Anfang mit der Einführung des Mädchenturnens gemacht worden. Auch die Mädchen der einfachsten Dorfschule nehmen mit Begeisterung am Turnunterricht teil. Die Schule sucht darauf hinzuwirken, daß die Mädchen Turnkleidung (Turnhose) tragen. In nordischen Ländern soll es bereits erreicht sein, daß die Mädchen beim Turnen den Rock abzulegen verpflichtet sind. Vor etwa einem Jahrzehnt bereits ist bei uns die etwas gewagte Verfügung getroffen worden, daß kein Schulmädchen beim Turnen ein Korsett tragen darf. Eine lebhafte Bewegung ist entstanden, um den obligatorischen Spielnachmittag einzuführen. Bis jetzt hat ihr der Minister zum Schutze des Familienlebens, das neben dem Schulzwange doch auch seine Rechte hat, noch Widerstand geleistet.

Schulzeit.

Die Schulzeiten sind vom hygienischen Gesichtspunkt aus in sorgfältigste Beobachtung genommen worden. Es sind Pausen eingerichtet zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden. Bei großer Hitze muß der Unterricht ausgesetzt werden. Den letzten beiden Jahrzehnten gehören auch die Bestrebungen nach Zusammenlegung des Unterrichts auf den Vormittag an, die freilich sehr verschiedener Beurteilung unterliegen, auch nicht ausschließlich auf hygienische Beweggründe zurückzuführen sind. Die meisten städtischen Schulvorstände haben sich gegen den ungeteilten Unterricht in den Volksschulen ablehnend verhalten wegen der großen sittlichen Gefahren, denen die Kinder weiter Kreise, die mit dem freien Nachmittag nichts rechtes anzufangen wissen würden, unterliegen würden. Auf dem Lande ist es anders, wo die Eltern die Kinder gern zu landwirtschaftlichen Arbeiten am Nachmittag heranziehen würden, und die Schulbehörden oft einen schweren Stand haben, um die Kinder vor allzu harter, sie früh aufreibender Arbeit und Ausbeutung zu schützen.

Ansteckende Krankheiten.

Die Bekämpfung der Verbreitung ansteckender Krankheit hat zwar schon einige Jahre vor dem Regierungsantritt Kaiser Wilhelms II. begonnen. Sie ist aber unter ihm energisch fortgesetzt worden und hat bedeutende Erfolge zu verzeichnen, was sich namentlich in der Zurückdrängung der Tuberkulose und der Verminderung der Sterblichkeit der Bevölkerung zeigt. Als der erste Erlaß über die Aufstellung von Spucknäpfen in den Schulen erschien, da hat er vielfach, auch bei sonst einsichtigen Schulmännern ungläubige Ablehnung erfahren. Heute hat sich die Anschauung durchgesetzt, daß das Volk hinsichtlich des Spuckens erzogen werden muß. Die Eisenbahnverwaltung hat hierbei auch ihr Verdienst. Ist es auch nicht möglich, jedem Kinde einen Spucknapf in erreichbare Nähe hinzusetzen, so geht es doch sehr wohl an und es geschieht, daß die Kinder angehalten werden, nicht auf den Boden zu spucken. Die Regierungen haben die Lehrer auf ihre Seite gebracht; diese wissen heute, wieviel für ihre eigene Gesundheit von der Erziehung zur Reinlichkeit abhängt. Die Anweisung zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten von 1884 hat 1907 eine Neubearbeitung erfahren. Das Verfahren des Ausschlusses [1112] kranker Schulkinder und Lehrer, der Wiederzulassung genesener, des Schutzes noch nicht erkrankter, der Schließung und Wiedereröffnung der Schulen ist zweckmäßig geordnet. Der Impfzwang wird peinlich durchgeführt und die Lehrer sind gehalten, dabei mitzuwirken.

Ärztliche Untersuchungen.

Vor etwa dreißig Jahren hat man angefangen, den körperlichen Zustand ganzer Schulklassen und Schulen ärztlich zu untersuchen. Zuerst begann man mit Augenuntersuchungen. Dann schritt man fort zu Untersuchungen bezüglich der Skoliose. Es erregte zuerst einiges Befremden, daß man diese Untersuchungen vornahm, ohne vorher die Eltern zu befragen, und es ging nicht ohne Mißgriffe ab. Die Bevölkerung gewöhnte sich aber allmählich an diesen neuen Eingriff der Verwaltung in das Familienleben, der sich nur rechtfertigen ließ mit dem alles beherrschenden Grundzug der sozialen Fürsorge für die Hilfsbedürftigen. Wurde auch von den untersuchenden Ärzten nicht die Heilung, soweit sie überhaupt möglich war, eingeleitet, so wurden doch Eltern, die niemals an die körperliche Untersuchung ihrer Kinder gedacht hätten, auf Fehler und Gebrechen derselben aufmerksam gemacht, und sicherlich ist in vielen Fällen darnach ärztliche Behandlung eingeleitet worden. Die Schulverwaltung aber erhielt wertvolle Anregungen für allgemeine hygienische Maßregeln, namentlich solcher vorbeugender Art. In manchen Städten wurden unentgeltliche orthopädische Turnkurse eingerichtet und vereinzelt sind Waldschulen für schwächliche Großstadtkinder gegründet worden. In der Regierungszeit Kaiser Wilhelms II. ist die körperliche Untersuchung der Schulkinder systematisch durchgeführt worden. Durch die Dienstanweisung für die Kreisärzte (1901) ist eine regelmäßige, in fünfjährigem Wechsel wiederkehrende gründliche hygienische Untersuchung aller Schulen und damit verbunden eine körperliche Untersuchung aller Schulkinder in Preußen eingeführt. Aber es ist klar, daß eine solche nur alle fünf Jahre wiederkehrende Untersuchung nicht ausreicht. Darum sind viele Städte und neuerdings auch Kreisverwaltungen dazu übergegangen, besondere Schulärzte anzustellen. Das wird zur Aufdeckung mancherlei gesundheitlicher Schäden sowohl der Schulräumlichkeiten, wie der Schulkinder führen. Auch die Zahnpflege ist neuerdings in ihrer Bedeutung erkannt worden, und hat, wenn auch erst vereinzelt, amtliche Einführung in den Schulen gefunden. Zu diesen Maßregeln auf dem ärztlichen Gebiete tritt die bessere Ausbildung der Lehrer in der Gesundheitslehre, die mit den neuen Seminarlehrplänen von 1901 eingesetzt hat. Die Seminaristen erhalten jetzt hygienischen Unterricht, sie werden im Samariterdienst ausgebildet und sind befähigt, bei Unglücksfällen die erste Hilfe zu leisten. In einzelnen Provinzen (Ostpreußen, Hannover) ist es auch gelungen, Lehrer, welche nicht mit der Waffe zu dienen verpflichtet sind, zu Kriegshelfern für den Sanitätsdienst auszubilden.

Entlastung der minder Leistungsfähigen.

Wir gehen nun dazu über, darzustellen, was in wirtschaftlicher Hinsicht zur Entlastung der minder Leistungsfähigen auf dem Volksschulgebiet unter Wilhelm II. geschehen ist. Die Aufwendungen für die öffentlichen Volksschulen in Preußen [1113] sind in dieser Zeit gewaltig gewachsen, von 116 Millionen (1886) auf 483 (1911), davon für persönliche Kosten von 88 (1886) auf 338 (1911). Die laufenden Schulunterhaltungskosten haben in den 25 Jahren um 320% zugenommen, die Schülerzahl nur um 36%, so daß der auf einen Schüler entfallende Betrag bedeutend höher geworden ist, von 20,69 M. im Jahre 1886 auf 64,04 M. im Jahre 1911 gestiegen ist. Bei aller gewaltiger Steigerung der Volksschullasten hat die preußische Unterrichtsverwaltung es doch verstanden, die minder Leistungsfähigen zu entlasten und zu schonen. Den Familienvätern ist im ersten Jahre der Regierung Kaiser Wilhelms II. das Volksschulgeld abgenommen worden, und im Anschluß daran ein ganzes System von Entlastungen für die leistungsunfähigen Schulverbände geschaffen worden, auf doppelte Weise: einmal durch Übertragung eines Teiles der Schullast von der Einzelgemeinde auf breitere Schultern, sodann durch Gewährung von Staatszuschüssen in der Form gesetzlich normierter Staatsbeiträge und in der Form von Ergänzungszuschüssen, die nach dem Ermessen der Staats- und der Selbstverwaltungsbehörden verteilt werden.

Aufhebung des Volksschulgeldes.

Die Einführung des Schulzwanges scheint die Aufhebung des Volksschulgeldes zu bedingen. Von dieser Auffassung aus ordnet das Allgemeine Landrecht die Verteilung der Schullasten unter die Hausväter an, ohne Unterschied, ob sie Kinder haben oder nicht. Aber während in allen Kulturstaaten die Berechtigung des Schulzwanges anerkannt ist, der Schulzwang selbst freilich erst in jüngster Zeit und mit verschiedenem Erfolge, je nach dem Kulturzustande der Völker, zur Durchführung gelangt ist, so ist es doch lange eine streitige Frage gewesen, ob damit zugleich die Unentgeltlichkeit verknüpft sein solle. Die konstituierende Versammlung von Frankreich hatte 1791 dekretiert, daß ein öffentlicher Unterricht geschaffen werden solle, gemeinsam allen Bürgern und unentgeltlich für die Teile des Unterrichts, die allen Menschen unentbehrlich sind. Aber diese Idee wurzelte nicht in den Anschauungen des französischen Volkes. Guizot bezeichnete sie 1860 noch als den Traum hochherziger Geister. Die Begeisterung für die allgemeinen Menschenrechte und die Freiheit und Gleichheit hatte der Verfassung des Jahres 1848 allerdings die Bestimmung eingefügt: „der Staat schuldet allen Bürgern unentgeltlichen Unterricht“, aber erst 1882 ist es in Frankreich zur Unentgeltlichkeit des Volksschulunterrichts gekommen. In der preußischen Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 heißt es: „In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht unentgeltlich erteilt.“ Der Durchführung standen aber unüberwindliche Hindernisse entgegen und die preußischen Kultusminister sind, getreu den Anschauungen der gebildeten Kreise, für die Fortdauer der Schulgelderhebung eingetreten, bis ihnen die kaiserliche Sozialpolitik dies unmöglich machte. Allerdings ist das Schulgeld sowohl in den Erlassen der Kultusminister, wie in den Entscheidungen der höchsten Gerichtshöfe stets als eine persönliche Remuneration für den von den Lehrern erteilten Unterricht angesehen worden. Diese, von liberaler Seite her stets bekämpfte Auffassung paßte schwerlich noch zu den Zeitideen, aber es hätte doch wohl die Frage aufgeworfen werden können, ob nicht an Stelle jener veralteten Auffassung des Schulgeldes eine neue zu treten hätte, die einer Gebühr für besondere Leistungen der Gemeinde. [1114] Die Sozialpolitik des Reichskanzlers schloß aber das Schulgeld in jeder Form aus, indem sie von dem Gedanken ausging, daß es vornehmlich den armen Mann bedrücke. Nachdem Bismarck 1881 im preußischen Abgeordnetenhause das Schulgeld für eine der drückendsten Abgaben erklärt hatte, deren Abschaffung er als eine außerordentliche Wohltat für das ganze Land ansehen würde, brachte der Kultusminister seine Entschließung zum Ausdruck, daß die Beseitigung resp. die Ermäßigung des Volksschulgeldes, welches eine gesetzmäßige Einrichtung eigentlich nicht mehr sei, anzustreben sei. Freilich hat es noch sieben Jahre gedauert, bis es zu der Bestimmung des Gesetzes von 1888 kam, wonach die Erhebung eines Schulgeldes bei den Volksschulen fortan, mit zwei Ausnahmen, nicht mehr stattzufinden habe. Die eine betrifft das Fremdenschulgeld, das für Beschulung in einer Gemeinde zu zahlen ist, in der die Kinder nicht einheimisch sind, und ist völlig gerechtfertigt, auch im Volksschulunterhaltungsgesetz (1906) beibehalten. Die andere aber gestattete die Forterhaltung des Schulgeldes noch soweit, als das damals bestehende Schulgeld durch den durch dasselbe Gesetz den Schulunterhaltungspflichtigen gewährten Staatsbeitrag nicht gedeckt würde und andernfalls eine erhebliche Vermehrung der Kommunal- und Schulabgaben eintreten würde. Das darnach einstweilen überhaupt noch zulässige Schulgeld war in Landschulen mit Genehmigung des Kreisausschusses, in Stadtschulen des Bezirksausschusses festzustellen. Die Anschauungen in diesen Kreisen waren aber noch so wenig von den sozialen Ideen der Staatsregierung beeinflußt, daß es in zahlreichen Fällen zu gesetzwidriger Erhebung von Schulgeld kam, so daß ernstliches Einschreiten des Ministers und ein neues Gesetz von 1889 nötig waren, um die Schulgelderhebung zu beseitigen. Es mag sein, daß noch bis zum Volksschulunterhaltungsgesetz an vereinzelten Orten Schulgeld erhoben worden ist. Mit dem wachsenden Staatsbeitrag ist es gänzlich verschwunden. Neben dem Fremdenschulgeld ist das Gastschulgeld aufgetreten, das aber weder von den Schulvätern zu zahlen ist, noch ein Kopfschulgeld zu sein braucht, sondern ein Entgelt darstellt, das ein Schulverband an einen andern für die Beschulung von Kindern aus dem ersteren im zweiten zahlt. Außerdem ist noch die Zahlung von Schulgeld für den Unterricht in gehobenen Schulabteilungen, in denen höhere Ziele als in der gewöhnlichen Volksschule verfolgt werden, zur Erhaltung dieser Abteilungen gestattet worden. Vor der Unentgeltlichkeit der Lehrmittel, die in einigen außerdeutschen Staaten, so in einigen Schweizer Kantonen, als eine Folge der Unentgeltlichkeit des Volksschulunterrichts gilt, hat der preußische Staat noch Halt gemacht; sie enthielte eine Einladung zur Verschwendung öffentlicher Mittel. Aber es ist nicht zu leugnen, daß jetzt für die Beschaffung von Lehrmitteln für die Kinder unvermögender Eltern noch nicht in genügender Weise gesorgt ist.

Erleichterung der Schulunterhaltung.

Nach der preußischen Verfassung sind die Mittel zur Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen von den Gemeinden und im Falle des nachgewiesenen Unvermögens ergänzungsweise vom Staate aufzubringen. Der Staat hat den Gemeinden auf doppelte Weise die Tragung der Volksschullasten erleichtert, erstens durch Bildung gemeinsamer Kassen für bestimmte Zwecke zur Übertragung der Kosten auf [1115] breitere Schultern, sodann durch unmittelbare Gewährung von Ergänzungszuschüssen im Anschluß an die Verfassungsbestimmung. Den ersteren Weg hat der Staat zuerst eingeschlagen im Ruhegehaltskassengesetz von 1893. Für die Schulverbände jedes Regierungsbezirkes wurde eine gemeinsame Ruhegehaltskasse errichtet, die die Zahlung aller Ruhegehälter übernahm und ihren Bedarf auf die einzelnen Schulverbände, nicht nach der Zahl der aus jedem Schulverbande Ruhegehaltsberechtigten, sondern nach der Jahressumme des nicht durch Staatsbeiträge gedeckten ruhegehaltsberechtigten Diensteinkommens der Lehrpersonen jedes Schulverbandes verteilte. Damit wurde ein von der Staatsregierung seit 1842 verfolgter Plan verwirklicht. Den kleinen Gemeinden, die zufällig Ruhelehrer zu unterhalten hatten, wurde eine drückende Last abgenommen, und es wurden die bisher in Pensionierungsfällen plötzlich eintretenden Steigerungen des Schulhaushaltsetats in allen kleineren Gemeinden durch die erwünschte Stetigkeit der Ausgaben für Ruhegehälter ersetzt. Auf der gleichen Grundlage der Versicherung auf Gegenseitigkeit, wie die Ruhegehaltskassen beruhen die Alterszulagekassen. Sie wurden durch das erste Lehrerbesoldungsgesetz von 1897 eingeführt und 1909 ausgestaltet. Die Alterszulagekasse übernimmt für alle ihr angeschlossenen Stellen die Zahlung der fälligen Alterszulagen und verteilt unter Anrechnung der gesetzlichen Staatszuschüsse den Bedarf wieder nicht nach den in jeder Gemeinde fälligen Alterszulagen, sondern lediglich nach der Anzahl der vorhandenen Stellen. Die Zahlung der Grundgehälter, der Amts- und Ortszulagen, der Mietentschädigungen und die sächlichen Unterhaltungskosten einschließlich der Stellung der Dienstwohnungen ist den einzelnen Schulverbänden verblieben. Die Vereinigung der Schulverbände auch zur Tragung der ihnen noch verbliebenen persönlichen Ausgaben wird von den Verfechtern der Lehrerbesoldungskassen angestrebt, von den dabei beteiligten Lehrerkreisen mit dem Ziele der gehaltlichen Gleichstellung aller Lehrer nach oben; sie wäre beinahe schon gleichbedeutend mit der Verstaatlichung der Volksschule. Die Staatsregierung hat dem, gestützt auf den soeben erst im Volksschulunterhaltungsgesetz aufrecht erhaltenen Verfassungsgrundsatz, entschieden widersprochen.

Staatszuschüsse.

So oft der Staat den Gemeinden auf gesetzlichem Wege Mehrleistungen für die Volksschule auferlegt hat, hat er auch Vorsorge getroffen, daß den unvermögenden Gemeinden Ergänzungszuschüsse aus der Staatskasse gewährt wurden. Es ist bisher aber nicht gelungen, einen objektiven Maßstab für die Feststellung des Unvermögens eines Schulverbandes aufzustellen. Die gegenwärtig geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Staatsleistungen für die Volksschule gehen dahin, alle Schulverbände, bis auf wenige, deren Leistungsfähigkeit das Gesetz nach objektiven Merkmalen feststellt, soweit als unvermögend anzusehen, daß ihnen die gesetzlichen Staatsbeiträge und Staatszuschüsse zur Alterszulagenkasse für alle Schulstellen bis zur Höchstzahl von 25 gewährt werden. Die Schulverbände mit nicht mehr als 7 Schulstellen sind durch Gewährung weiterer Staatsbeiträge noch besonders begünstigt. Außer diesen gesetzlich festgestellten Staatsbeiträgen sind der Staatsregierung noch bedeutende Fonds zur Gewährung von Ergänzungszuschüssen zur Verfügung gestellt, deren Verteilung ihr zusteht, wobei die Bewilligung an die Schulverbände mit 25 oder weniger Schulstellen durch [1116] die Kreisausschüsse mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde zu erfolgen hat. Diese Dezentralisation der Fonds hat sich als sehr segensreich erwiesen und das Interesse der unteren Schulverwaltungsorgane an der Volksschule neu belebt.

Rechtliches Gebiet.

Die Entwicklung des Volksschulwesens auf dem rechtlichen Gebiete ist in den ersten Jahren der Regierungszeit Wilhelms II. von dem seit hundert Jahren verfolgten Ziele der Schaffung eines Unterrichts- oder wenigstens eines Volksschulgesetzes beherrscht. Im Jahre 1890 legte der Minister von Goßler einen Volksschulgesetzentwurf vor, der gegenüber dem Widerstande des Zentrums keine Aussicht auf Gelingen bot. Sein Nachfolger, der Graf Zedlitz, brachte 1891 einen Volksschulgesetzentwurf ein, der zwar die grundlegenden Arbeiten des Goßlerschen Entwurfes benutzte, sich von ihm aber in wesentlichen Punkten unterschied, namentlich in der Behandlung der konfessionellen Verhältnisse. Er bezog das schwierige Gebiet des Privatschulwesens und das der Lehrerbildung mit ein und beseitigte die bisherige Schulverwaltung mit ihrer kollegialen Verfassung in der Bezirksinstanz, indem er sie der Verwaltung des Gemeindewesens eng anschloß. Der Entwurf scheiterte. Seitdem hat die preußische Staatsregierung von der Einbringung eines Volksschulgesetzes Abstand genommen. Mit Recht. Darum hat aber die Gesetzgebung nicht stillgestanden. Man hat den Weg der gesetzlichen Ordnung einzelner Materien und auch hier und da, wo sich auch dieser Weg für die Monarchie nicht als gangbar erwies, den der Provinzialgesetzgebung beschritten. Das Bessere ist der Feind des Guten. Und Gutes ist viel geschaffen worden. Wir zählen erst kurz die großen Gesetze auf: Es sind die Volksschulerleichterungsgesetze von 1888 und 1889, das Ruhegehaltskassengesetz von 1893, das Anschlußgesetz für die mittleren Schulen von 1894, das Hinterbliebenenfürsorgegesetz von 1899, das Volksschulunterhaltungsgesetz von 1906, das erste und zweite Lehrerbesoldungsgesetz von 1897 und 1909. Hier wäre darzulegen, inwiefern diese Gesetzgebung auf rechtlichem Gebiete dem Schutze der Schwachen und Bedrängten gedient hat. Sie hat hier noch nicht solche Erfolge zu verzeichnen, wie auf anderen Gebieten. Es ist noch nicht gelungen, den Bürokratismus so zu beseitigen, wie es wünschenswert ist, und noch weniger, soweit wie es verlangt wird. Der Grundzug ist aber doch der, die Selbstverwaltung zu fördern und Rechtskontrollen zu schaffen. Auf dem äußeren Gebiete tritt dieser Grundzug schärfer hervor. Aber die Zuständigkeiten sind grundsatzlos und verworren bestimmt, so daß es auch für die Behörden oft sehr schwer, zuweilen voraussetzungslos gar nicht möglich ist, die Beschwerde- oder Berufungsinstanz namhaft zu machen. Die Befugnisse der Staatsbehörden und der Gemeindebehörden sind gesetzlich im allgemeinen nicht abgegrenzt, ebensowenig die Gebiete des Innern und des Äußern, der Schulaufsicht und der Schulverwaltung. Auf dem inneren Gebiete herrscht im allgemeinen noch das freie Ermessen der Schulaufsichtsbehörden. Allerdings sind die Verhältnisse der Schulvorstände und der Schuldeputationen im Volksschulunterhaltungsgesetz neu geregelt. Ihre Zusammensetzung ist im Gesetze bestimmt. Aber der Familie ist nur ein geringer Spielraum eingeräumt. Wohl ist für Vertretung der Gemeinde und der Kirche in ausreichender Weise gesorgt. Auch ist endlich gesetzlich festgelegt, daß dem Lehrerstande eine Vertretung im [1117] Schulvorstande gebührt. Damit ist eine alte, schon von Diesterweg vertretenen Forderung des Lehrerstandes befriedigt, der sich bis dahin trotz des nach Überwindung großer Widerstände erlassenen, die Aufnahme der Lehrer in den Schulvorstand empfehlenden Ministerialerlasses von 1902 in den meisten Landesteilen von der Schulverwaltung ausgeschlossen sah. Aber weder sind die des Erziehungs- und Volksschulwesens kundigen Männer ausreichend vertreten, weil unter diesen Männern auch solche verstanden werden können, die sich nur dafür interessieren, noch ist die Familie ausreichend beteiligt. Es besteht keine Vorschrift, daß ein Teil dieser Männer Familienväter, und zwar von Kindern, die die Volksschule besuchen, sein müssen. Auch sind die Schulvorstände der Einzelschulverbände auf dem Lande eines wesentlichen Teils ihres Einflusses entkleidet, indem die Geldbewilligung bei den Gemeinden ruht und die Bestimmungen über die Geldverausgabung vieldeutig sind. In besserer Lage befinden sich die Schuldeputationen in den Städten, welche auf Grund der Schuldeputationsordnung von 1811 eine wirkliche Fortbildung im Sinne der Selbstverwaltung erfahren haben, und die Gesamtschulvorstände. In Preußen ist es heute noch möglich, daß wichtige Verordnungen auf dem inneren Gebiete ergehen, ohne daß Sachverständige aus dem Volke in maßgeblicher Weise gehört sind. In Bayern und Baden hat man zur Beratung der obersten Unterrichtsbehörde Unterrichtsbeiräte geschaffen, die gutachtlich zu hören sind.

Volksschullehrerstand.

Der Volksschullehrerstand hat sich in der Regierungszeit Kaiser Wilhelms II. in einem Maße gehoben, wie nie zuvor in so kurzer Zeit. Die unwürdige, oft demütigende Abhängigkeit von der Umgebung ist geschwunden. Der Volksschullehrerstand ist durch erhöhte Bildung und durch ein von den Lehrervereinen gepflegtes lebhaftes Standesbewußtsein innerlich gefestigt worden und seine äußere Lage ist, wenn sie auch noch keineswegs allen berechtigten Ansprüchen genügt, doch derart verbessert worden, daß der Beruf jetzt starke Anziehungskraft auf weite Volkskreise ausübt. Überall in Deutschland sind die Verhältnisse des Volksschullehrerstandes denen des Standes der unmittelbaren Staatsbeamten mehr und mehr angeglichen worden.

Seminare.

An der bewährten Einrichtung der Lehrerbildung auf besonderen Anstalten ist unter Wilhelm II. festgehalten worden. Aber während vor 25 Jahren die Vorbereitung auf die eigentliche Lehrerausbildungsanstalt, das Seminar, noch sehr häufig auf privatem Wege oder in zweijährigen, fast ausschließlich privaten Präparandenanstalten erfolgte, ist allmählich die dreijährige Anstaltsvorbereitung durchgeführt worden, wenn auch die Anstalten leider noch immer vorwiegend privaten Charakter haben und daher unter der Unerfahrenheit und dem beständigen Wechsel des zu jugendlichen Lehrpersonals leiden. Gerade in letzterer Beziehung ist aber die Besserung durch Errichtung staatlicher Stellen kürzlich angebahnt worden. Die Internatseinrichtung der Seminare ist zurückgetreten hinter der Externatseinrichtung. Die aus der Regulativzeit stammende Unterbringung der Seminare in den kleinen Städten ist mehr und mehr verlassen worden. Die Zahl der Lehrerseminare ist behufs Hebung des Lehrermangels bedeutend [1118] (1888: 105, 1913: 183) erhöht worden und dieser Zweck ist jetzt erreicht. Durch die Lehrpläne von 1901 ist eine organische Vereinigung der Lehrstoffe der Präparandenanstalt und des Seminars herbeigeführt, der zum Abschluß nur noch die äußere Vereinigung der Anstalten fehlt. Die Lehrziele sind erhöht worden; die französische Sprache ist 1901 als Pflichtfach eingeführt. Der Präparandenanstalt ist mehr und mehr der Abschluß des allgemeinen Wissens, den beiden unteren Seminarklassen des Fachwissens, der obersten die praktische Berufsausbildung zugewiesen worden. Voraussichtlich wird eine Fortentwicklung in dieser Richtung die nächste Reform des Seminarlehrplanes ausmachen. Das Prüfungswesen erhielt 1901 eine Umgestaltung nach der Berufsvorbereitung hin, eine weitere 1912 durch die Verlegung der zweiten, der endgültigen Anstellung vorhergehenden Lehrerprüfung an den Ort der Wirksamkeit des Lehrers und durch Einführung der Abschlußprüfung an den wissenschaftlichen Kursen zur Ausbildung von Seminarlehrern in Berlin, Posen und Münster. Hier aber ist vieles noch in Fluß und harrt der Ausgestaltung. Im Königreich Sachsen, in Hessen, Bayern, Württemberg und in einigen kleineren deutschen Staaten hat man ausgewählten Volksschullehrern die Universität eröffnet. Die preußische Unterrichtsverwaltung hat sich diesem Vorgehen nicht angeschlossen und ist auch darin dem sozialen Grundzuge der Gesetzgebung gefolgt, daß sie die höhere Laufbahn auch unbemittelten Volksschullehrern, die die Kosten des Universitätsbesuches nicht aufbringen können, durch Zulassung zu den obengenannten wissenschaftlichen Kursen eröffnet hat.

Lehrerinnenbildung.

Die Lehrerinnenbildung ist in ganz neue Bahnen gelenkt worden; 1911 ist die Ausbildung und Prüfung der Volksschullehrerinnen von der der Lehrerinnen an mittleren und höheren Mädchenschulen vollständig getrennt worden, ohne aber den letztgenannten Lehrerinnen die Befähigung zum Unterricht an Volksschulen abzusprechen. Bis zum Jahre 1900 gab es nur fünf staatliche Seminare zur Ausbildung von Volksschullehrerinnen, darunter vier katholische. Seit 1900 sind dann in allen Provinzen, mit Ausnahme von Westpreußen, Pommern und Hannover, noch 13 weitere derartige Seminare gegründet worden, so daß es jetzt zusammen 18 sind. Immer mehr ist die Lehrerinnenbildung den Forderungen der Vertreterinnen der großen Frauenorganisationen entsprechend der Lehrerbildung angeglichen worden. Die Erfahrung wird zeigen, ob das weibliche Geschlecht körperlich und geistig den jetzt gestellten Aufgaben gewachsen ist. Jedenfalls hat die Staatsregierung dem Zuge der Zeit folgend auch hier die bis dahin Schwachen und Bedrängten in ihrem Aufwärtsstreben gestützt und gefördert.

Anstellung.

Die Anstellung der Volksschullehrer ist, allerdings nur provisorisch, durch das Volksschulunterhaltungsgesetz (1906) grundsätzlich geändert worden. Unter Aufhebung aller Schulpatronatsrechte, auch des dem Staate für mehr als 40 000 Stellen zustehenden unbeschränkten Anstellungsrechts ist den Schulverbänden die Wahl aus drei von der Regierung präsentierten Personen zugestanden worden, während ältere weitergehende Anstellungsrechte, wie sie namentlich den [1119] Städten zustanden, erhalten geblieben sind. Der überwiegende Einfluß der Kirchturmsinteressen bei der Wahl wird schon jetzt in den Lehrerkreisen, namentlich auf dem Lande, als ein Nachteil für Schule und Lehrerschaft empfunden.

Laufbahn.

Der Zeit Kaiser Wilhelms II. gehören die ersten Schritte der preußischen Unterrichtsverwaltung zur Schaffung einer Laufbahn für die Volksschullehrer an. Bis 1889 hatte der in den Dienst eintretende junge Volksschullehrer, sofern er nicht etwa die Begabung zum Seminarlehrer besaß, keine Aussicht, jemals eine nach Gehalt und Rang höhere Stellung zu bekleiden, als die, welche er als Jüngling einnahm. Es gab nur ganz wenige Rektor- und Schulinspektorstellen in den größeren Städten, die Volksschullehrern zugänglich waren. Da griff der Kultusminister 1889 ein, indem er anknüpfend an die Tradition der Schuldeputationsordnung von 1811 bestimmte, daß an die Spitze jedes größeren Schulsystems ein Rektor treten und die Schulleitung bei Schulen mit mehr als zwei Lehrern einem Hauptlehrer übertragen werden solle. Die Stellung der Schulleiter wurde in den folgenden Jahren weiter ausgestaltet und die Lehrerbesoldungsgesetze von 1897 und 1909 brachten ihr gesetzlich bestimmte Amtszulagen. Es gibt jetzt über 9000 Schulleiterstellen; von diesen sind allein in den letzten zehn Jahren 3000 neu geschaffen worden. Damit ist der Volksschullehrerschaft eine Laufbahn eröffnet. Auch der Aufstieg zu den höheren Stellungen der Kreisschulinspektoren, der Seminardirektoren und Schulräte ist ausgezeichneten Volksschullehrern, meist auf dem Wege über die Seminarlehrerstellung, stets offen gewesen und viele treffliche Männer in diesen höheren Stellungen sind aus dem Volksschullehrerstande hervorgegangen. Die rechtliche Stellung des Volksschullehrers entbehrt noch der befriedigenden Regelung. Er wird als mittelbarer Staatsbeamter betrachtet und entbehrt mancher Vorzüge, die der unmittelbare Staatsbeamte genießt, z. B. hinsichtlich der Haftbarkeit des Staates bei Amtspflichtverletzungen. Dagegen sind ihm einige Sonderrechte zugestanden, die die neuere Gesetzgebung aber mehr und mehr, so beim Gemeindesteuerprivileg, beseitigt. Der Volksschullehrerstand erstrebt selbst die Beseitigung aller Minderrechte und aller Vorrechte. Mit der übrigen Beamtenschaft erstrebt er eine Reform des veralteten Disziplinargesetzes von 1852.

Militärdienst.

Der Volksschullehrerstand verdankt Kaiser Wilhelm II. die bedeutendste Förderung seiner gesellschaftlichen Stellung durch die Abänderung seiner Militärdienstverhältnisse. Der Kaiser hatte wohl erkannt, welcher Verlust dem Heere dadurch zugefügt wurde, daß die Volksschullehrer nur zu einer zehnwöchigen aktiven Dienstzeit und zwei noch kürzeren Übungen herangezogen wurden. Schon 1895 ordnete er an, daß ihre Einübung mit der Waffe auf einen vollen Jahreskurs ausgedehnt werden solle, damit die Heranbildung der Volksschullehrer zu brauchbaren Unteroffizieren erfolge. 1900 ist dann die einjährige aktive Dienstzeit der Volksschullehrer zur Einführung gelangt. 1896 waren die staatlichen Lehrerseminare als Lehranstalten anerkannt worden, welche für die im Seminar vorgebildeten Lehramtskandidaten gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche [1120] Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst ausstellen dürfen. Damit war den Volksschullehrern auch der Eintritt in den Reserveoffiziersstand eröffnet. Die einjährig dienenden Volksschullehrer haben sich als geschulte Erzieher im Kompagnieverbande bewährt, ihre musikalische Bildung ist von hohem Wert für den inneren Dienst, und Tausende von ihnen, solche, die mit und solche, die ohne Schnüre gedient haben, sind zu Unteroffizieren der verschiedenen Rangstufen befördert worden, und eine größere Anzahl auch bereits zu Reserveoffizieren.

Einkommen.

Vor 25 Jahren gab es in Preußen noch kein Gesetz, welches den Lehrern ein festes Einkommen gewährte. Wohl war in der Verfassungsurkunde den Lehrern die Gewährung eines festen, den Lokalverhältnissen angemessenen Diensteinkommens zugesagt, aber staatliche Vorschriften, welche die Regelung der für die einzelnen Lehrerstellen bestehenden, auf dem Lande meist nach kirchenrechtlichen Normen festgesetzten Dotationen anordneten, waren nicht ergangen. Nur in einzelnen Landesteilen gab es Vorschriften über die Höhe des Diensteinkommens und diese sahen zum Teil nur die Höhe der Naturalbezüge vor, zuweilen Mindestsätze des Gesamteinkommens unter Anrechnung der Naturalbezüge, zuweilen verhinderten sie auch die Gehaltssteigerung über bestimmte Höchstsätze hinaus, so in der Provinz Hannover, wo in Land- und Fleckensgemeinden 150 Thlr., in Städten 300 Thlr. das Höchstgehalt ausmachten. Die Gehälter wechselten von Ort zu Ort und hingen im wesentlichen vom Wohlwollen der Gemeindekörperschaften ab. Das durchschnittliche Stelleneinkommen im ganzen Staate (außer Wohnung und Feuerung) betrug 1013 M., in Westpreußen nur 794, in Sachsen 1040, in Schleswig-Holstein 1114, im Rheinland 1133. Dazu war durch das eine rückläufige Bewegung bezeichnende Anforderungsgesetz von 1887 den Bestrebungen der Bezirksregierungen, die Aufbesserung ungenügender Lehrergehälter durch Verwaltungsmaßregeln zu erzwingen, ein Riegel vorgeschoben. Von da ab hing es von den Selbstverwaltungsorganen, den Kreisausschüssen, den Bezirksausschüssen, den Provinzialräten, denen gegenüber die Verwaltungsbehörde in die Rolle der klagenden Partei verwiesen war, ab, ob den Schulunterhaltungspflichtigen neue und erhöhte Leistungen auferlegt werden dürfen. Bald genug hat die Unterrichtsverwaltung erfahren, daß das Gesetz dahin führt, daß die zulässige Belastung der Gemeinden auf ein Mindestmaß beschränkt wurde, in der Erwartung, daß dann der Staat mit seinen Mitteln eintrete, daß also in Ermangelung von Staatsmitteln ein den Bedürfnissen entsprechende Fortentwicklung nicht mehr eintrat. Sie hat es seit dem Jahre 1890 nicht an Versuchen fehlen lassen, das Anforderungsgesetz wieder zu beseitigen. Zwar ist ihr dies nicht gelungen, aber die nachteiligen Wirkungen des Gesetzes hinsichtlich der Besoldungsfestsetzung der Lehrer sind durch die Lehrerbesoldungsgesetze von 1897 und 1909 doch beseitigt worden. Den Volksschullehrern ist jetzt in gleichem Maße, wie den unmittelbaren Staatsbeamten, die Beschreitung des Rechtsweges in Hinsicht von vermögensrechtlichen Ansprüchen aus ihrem Dienstverhältnis zugesichert. Es kann wohl davon Abstand genommen werden, das System der gegenwärtigen Volksschullehrerbesoldung hier darzustellen. Nur die Wirkung des Gesetzes von 1909 mag an einigen Zahlen zur Anschauung [1121] gebracht werden. Zieht man nur die Stellen der das volle Diensteinkommen genießenden, also mindestens vier Jahre im öffentlichen Schuldienst befindlichen Lehrpersonen in Betracht, so betrug das Durchschnittseinkommen

      1901       1911
des Schulleiters mit Kirchendienst 2729 M. 3939 M.
des Schulleiters ohne Kirchendienst 3148 M. 4251 M.
der sonstigen Inhaber vereinigter Kirchen- und Schulstellen 2074 M. 3134 M.
der Lehrer ohne Kirchendienst 1972 M. 2836 M.
der wissenschaftlichen Lehrerin 1609 M. 2058 M.
der technischen Lehrerin 1269 M. 1803 M.

Ferner mag darauf hingewiesen werden, daß die Mietentschädigung, abweichend von dem sonstigen Beamtenrecht in Preußen, für unverheiratete und für jüngere Lehrer und für Lehrerinnen in der Regel um ⅓ gekürzt wird. Voraussichtlich wird die Zukunft die hierin liegenden sozialen Gedanken weiter dahin ausgestalten, daß ein Unterschied zu machen ist zwischen der Besoldung verheirateter und unverheirateter Beamten, zwischen kinderreichen und kinderlosen Familien.

Das Besoldungssystem ist schon jetzt von sozialen Gesichtspunkten beherrscht, im Gegensatz zu früheren Zeiten. Es gewährt nicht Lohn, der mit der Leistung aufhört, sondern Versorgung für verschiedene Fälle. Das ist zwar bei den unmittelbaren Staatsbeamten schon lange durchgeführt, für die Volksschullehrerschaft aber erst im letzten Vierteljahrhundert. Das Volksschullehrerpensionsgesetz von 1885 sah noch die Heranziehung des Stelleneinkommens zur Aufbringung der Pension vor; erst das Ruhegehaltskassengesetz von 1893 hat das beseitigt. Nachdem die unmittelbaren Staatsbeamten 1888 von der Entrichtung von Witwen- und Waisenkassenbeiträgen befreit worden sind, wurde 1889 auch den zu Elementarlehrer-Witwen- und -Waisenkassen gehörenden Lehrern Befreiung von den Jahresbeiträgen, Antritts- und Gehaltsverbesserungsgeldern zugestanden. Der den Kassen erwachsende Ausfall wurde von der Staatskasse getragen. Damit waren die Kassen im wesentlichen aus Versicherungsanstalten der Beteiligten zu öffentlichen Fürsorgeanstalten geworden. Aber die Witwenpension betrug nur erst 250 M.; sie war für die Waisen mitbestimmt. 1890 wurde auch für die Lehrer ein Waisengeld von 50 M. für die Halb-, von 84 M. für die Ganzwaisen eingeführt. Und das Gesetz von 1899 regelte die Witwen- und Waisenversorgung der Volksschullehrer nach den für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Normen, unter denen die wichtigste die ist, daß ihre Höhe nicht mehr fest ist, sondern nach dem jeweiligen Ruhegehaltsanspruch des Verstorbenen bemessen wird. Gesetze vom Jahre 1907 brachten das Lehrerpensionsgesetz von 1885 und das Lehrerhinterbliebenengesetz von 1899 in Übereinstimmung mit den Vorteilen, welche Gesetze vom gleichen Jahre den unmittelbaren Staatsbeamten gewährten. Die Altpensionäre der Volksschullehrerschaft sind in Rücksicht auf die frühere Niedrigkeit ihrer Pensionen mit Unterstützungen verhältnismäßig reichlich bedacht; allerdings ist ihr Wunsch, daß von der Prüfung der Bedürfnisfrage abgesehen wird, ebensowenig wie bei anderen Altpensionären, erfüllt worden. Aber es sind Bestimmungen getroffen, um diese Prüfung so schonend als möglich zu gestalten. [1122] Damit schließen wir die Darstellung von der Entwicklung der preußischen Volksschule in den letzten 25 Jahren und werfen noch einen Blick auf die wichtigsten Ereignisse aus der gleichzeitigen Volksschulgeschichte der übrigen deutschen Staaten.

Bayern.

In Bayern lagen die Verhältnisse vor 25 Jahren ähnlich wie in Preußen. Ein umfassendes Volksschulgesetz fehlte; es fehlt auch heute noch. Der Versuch, ein solches Gesetz zu schaffen, ist 1867 an den kirchenpolitischen Schwierigkeiten gescheitert. Ebenso wie in Preußen erschien es aber unerläßlich, die Schulunterhaltungspflicht und das Lehrerbesoldungswesen nach modernen Grundsätzen zu regeln. Das ist geschehen durch das Schulbedarfsgesetz von 1902. Bei dem in Bayern geschichtlich hergebrachten und bewährten Grundsatz, daß die Volksschulunterhaltung in erster Linie der politischen Gemeinde obliegt, ist es verblieben. Aber die Verpflichtungen der Kreise und des Staates zur Bestreitung des Bedarfs der öffentlichen Volksschulen sind verstärkt worden in der Richtung, daß dem weniger leistungsfähigen flachen Lande der größte Teil der Zuschüsse des Staates und der Kreise zugute kommt, während die steuerkräftigeren Städte zur Deckung des betreffenden Staats- und Kreisaufwandes nach ihrem Steuersoll gleichmäßig beizutragen haben. Die Verpflichtung des Staates zur Leistung von Dienstalterszulagen an das Lehrpersonal der Gemeinden unter 10 000 Einwohnern ist gesetzlich festgelegt. Eine Erleichterung der Gemeinden von einer mitunter empfindlichen Last bringt die Überweisung der Kosten für Unterrichtsaushilfen bei Erkrankung, Beurlaubung oder sonstiger Verhinderung des Schulstelleninhabers auf den Kreis – hier wie in Preußen ist die Richtung der Gesetzgebung, die Last auf breitere Schultern zu legen. Der konfessionellen Minderheit ist gesetzlicher Schutz gewährt; die Einrichtung einer Sonderschule für sie kann unter bestimmten Bedingungen herbeigeführt werden. Für die Volksschullehrer sind gesetzliche Mindestgehälter vorgeschrieben. Das Gesetz führt den Zwang zur Errichtung von Ortsstatuten über die Lehrergehälter für eine bestimmte Gruppe von Gemeinden ein und sichert damit einem größeren Kreise von Lehrpersonen die Vorteile der ortsstatutarischen Regelung. Die Reorganisation der Fürsorge für das dienstunfähige Lehrpersonal und für Lehrerhinterbliebene, welch letztere bis dahin der gesetzlichen Grundlage entbehrten, bedeutet einen wesentlichen Fortschritt. Die Trennung des niederen Kirchendienstes vom Schuldienste ist in geeigneten Fällen wenigstens angebahnt. Im Jahre 1909 trat eine Erhöhung der Dienstalterszulagen ein. Eine Reihe bayerischer Städte, an der Spitze München, zahlen besonders hohe Lehrergehälter. Auf dem inneren Schulgebiete geht Bayern, das bisher nur 7jährige Werktagsschulpflicht besitzt, mehr und mehr zur 8jährigen über.

In keinem anderen deutschen Staate ist im letzten Vierteljahrhundert an der Förderung des Volksschulwesens energischer gearbeitet worden, als in Württemberg. Eine Schulnovelle folgte der andern, um das Volksschulgesetz von 1836 den Anforderungen der Zeit entsprechend umzugestalten, bis es im Jahre 1909 unter durchgreifenden Änderungen zu einer vollständigen Neuredaktion kam. Das neue Gesetz hat mit Recht in der politischen und der pädagogischen Presse viel Anerkennung erfahren. Charakteristisch ist, daß das gesamte Volksschulwesen bis in die Oberschulbehörden hinein konfessionell eingerichtet [1123] ist. Das Gesetz regelt die Schulaufsicht neu unter Beseitigung der bisherigen Stellung des Ortsschulaufsehers. Die mittlere (Bezirks-)Instanz wird fachmännisch gestaltet. Die Besoldungsverhältnisse der Volksschullehrer sind durch mehrere rasch aufeinander folgende Gesetze (zuletzt 1911) geregelt. Die Naturalbesoldung ist grundsätzlich beseitigt. Der Mesnerdienst ist vom Lehrerdienst schrittweise getrennt worden. Die Gemeinden zahlen zum Lehrergehalt bestimmte Beiträge; den Rest bringt der Staat auf. Die Gehaltszahlung erfolgt in allen kleineren Gemeinden durch die Staatskasse. Ebenso ist die Versorgung der Hinterbliebenen durch Auflösung der besonderen Witwenkassen der Volksschullehrer und Angleichung der Verhältnisse der Lehrerwitwen an die der Beamtenwitwen beständig verbessert worden. Den die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer ordnenden Gesetzen von 1907 folgte ein neues von 1912, durch welches die Bestimmungen des Beamtengesetzes auf die Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen übertragen werden, soweit nicht im neuen Gesetze Abweichendes bestimmt ist. Und diese Abweichungen sind auf das notwendigste beschränkt. Das Volksschulgesetz ist ausgestaltet durch eine Reihe ausgezeichneter ministerieller Ausführungserlasse (1910). Der innere Unterrichtsbetrieb ist durch eine neue Ausgabe des seit 1870 bestehenden vortrefflichen Normallehrplanes (1907) und durch die Umgestaltung der Lehrerbildung, darunter eine Ordnung der höheren Prüfung für den Volksschuldienst (1910), den neuzeitlichen Anforderungen angepaßt.

Baden.

Das Badische Volksschulgesetz von 1835 ist regelmäßig den Anforderungen der Zeit entsprechenden, vollständigen Neubearbeitungen unterworfen worden, so 1892, 1906 und zuletzt 1910. Die Gehaltsverbesserung der Lehrer bildete 1910 den Anlaß. Der Grundzug des Badischen Volksschulwesens ist geblieben: Simultanschulen unter Verwaltung der politischen Gemeinde und unter Aufsicht des Staates, bei Ausschaltung des kirchlichen Einflusses, dem dagegen der Religionsunterricht ganz überlassen ist. Bemerkenswert ist die Ausgestaltung der schon früher in Baden besonders gepflegten Volksschule mit erweiterten Unterrichtszielen. Es können besondere Schulabteilungen mit fremdsprachlichem Unterricht, die auch über das schulpflichtige Alter hinausführen, errichtet werden (Bürgerschulen). Die Volksschulausgaben werden aus der Staatskasse bestritten, wogegen die Gemeinden verpflichtet sind, an diese bestimmte Beiträge für die einzelnen Schulstellen und für den Kopf des Lehrers zu zahlen. Die Städte, welche der Städteordnung unterstehen, bestreiten jedoch ihre Volksschulausgaben allein. Die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer sind trefflich geordnet, ebenso der an anderen Anstalten als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. Die Besoldungen sind erheblich verbessert (1910). Baden hat wohl allein unter den größeren deutschen Staaten eine moderne Regelung des Privatschulwesens durchgesetzt (1910). Bemerkenswert ist die Errichtung eines technischen Beirats des Unterrichtsministers, des Landesschulrats (1911).

In Hessen gilt das allgemeine Volksschulgesetz von 1874. Die Gehaltsverhältnisse und die Hinterbliebenenversorgung sind in neuerer Zeit (1905, 1907, 1912) neu geregelt. Die Schulunterhaltung liegt der politischen Gemeinde ob, der Staat leistet Zuschüsse; so trägt er die Dienstalterszulagen und ergänzt dem Schullehrerpensionsfonds und der Witwen- und Waisenkasse die regelmäßigen Einnahmen durch Deckung des Fehlbetrages.

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Sachsen.

Im Königreich Sachsen hat man seit dem Jahre 1908 große Mühe darauf verwendet, das Volksschulgesetz von 1873, nach dem die Schulgemeinde, nicht die politische, die Trägerin der Volksschullast ist, neu zu gestalten. Die Verhandlungen, bei denen charakteristisch war, daß zum erstenmal in Deutschland die organisierte Lehrerschaft daran teilgenommen hat, sind 1912 an der Zwiespältigkeit der Auffassung der ersten und zweiten Kammer, namentlich bezüglich der Erteilung des Religionsunterrichts, der Einführung der allgemeinen Volksschule und der Schulgelderhebung gescheitert. Die Gehaltsverhältnisse der Volksschullehrer sind durch mehrere neue Gesetze, in denen auch über die den Gemeinden aus der Staatskasse zu gewährenden Beihilfen Bestimmung getroffen ist, geordnet (zuletzt 1908). In der Durchführung der fachmännischen Schulaufsicht ist Sachsen weit vorgeschritten; in der Mittelinstanz (Bezirksschulinspektion) sind nur Fachmänner tätig. Die Lehrerbildung kann sich in Sachsen vermöge der höher gebildeten und besoldeten Seminarlehrerschaft höhere Ziele setzen, als sonst in Deutschland. Sachsen hat zuerst den Weg beschritten, eine Auslese von Volksschullehrern zur Universität zuzulassen und diesen nach Ablegung einer besonderen Prüfung eine höhere Laufbahn zu eröffnen.

Andre kleinere Staaten.

Auch in den meisten kleineren deutschen Staaten ist im letzten Vierteljahrhundert das Volksschulwesen durch neue Gesetze umgestaltet worden. Überall sind neue Lehrerbesoldungsgesetze erlassen, für deren Aufbau meist die preußischen Grundzüge als Muster gedient haben. Von umfassenden Volksschulgesetzen mögen hier folgende genannt sein. Das Gothaische Gesetz von 1906 gewährt ein erfreuliches Bild von dem wohlgeordneten Volksschulwesen eines deutschen Kleinstaates, der den Traditionen Herzog Ernst des Frommen treu geblieben ist. Das Sachsen-Meiningensche Gesetz von 1908 hat dadurch Aufsehen erregt, daß es dem Geistlichen überhaupt keinen Platz in dem örtlichen Schulvorstand einräumt. In Sachsen-Weimar sind 1911 neue Ausführungsbestimmungen zum Volksschulgesetz erschienen und ist ein Hinterbliebenengesetz erlassen. Im Oldenburgischen Gesetz von 1910 spiegeln sich im kleinen die Schwierigkeiten wieder, welche der Abfassung eines Volksschulgesetzes in einem konfessionell gemischten Staate entgegenstehen. Es umfaßt auch das Privatschulwesen. Das öffentliche Volksschulwesen steht auf dem Boden der Konfessionalität. In Elsaß-Lothringen sind 1908 wenigstens in zwei Beziehungen Fortschritte erzielt worden: die Lehreranstellung ist ganz und gar den Bezirkspräsidenten übertragen, die bisher oft hemmenden Befugnisse des Ortsschulvorstandes sind gemildert worden, und zum erstenmal ist den Lehrern Zutritt zum Ortsschulvorstand eröffnet worden. Das neueste umfassende Volksschulgesetz ist das Braunschweigische von 1913. Zurzeit schweben Verhandlungen über neue Volksschulgesetze in Lippe und in Hamburg.

Klassen mit erweiterten Unterrichtszielen.

Die Erkenntnis, daß es nicht möglich ist, in der allgemeinen Volksschule der Jugend des Mittelstandes die genügende Vorbildung für gewerbliche und kunstgewerbliche Berufe und für den Handel zu geben, während die Bildung der höheren Schulen für diese Jugend [1125] unzweckmäßig ist, hat in einigen deutschen Staaten, so in Baden und Sachsen, dazu geführt, der Volksschule Klassen und Abteilungen mit erweiterten Unterrichtszielen anzugliedern. In den meisten dieser Staaten sind solche Einrichtungen gesetzlich vorgesehen. In Preußen ist das nicht der Fall. Nichtsdestoweniger haben sich aber auch hier solche Klassen und Abteilungen in kleineren Städten, die selbständige Mittelschulen zu errichten finanziell außerstande waren, gebildet. Die scharfe Ausbildung des Begriffes „Volksschule“, welche die den Volksschulen zugewandten Staatswohltaten, also namentlich die Staatsbeiträge zum Lehrergehalt und den Anschluß an die Alterszulagen- und Ruhegehaltskassen mit den Staatsbeiträgen nur den unter den gesetzlichen Begriff „Volksschule“ fallenden Schuleinrichtungen erhalten wollte, bedrohte den Bestand der gehobenen Abteilungen. Auf gesetzlichem Wege war nicht zu helfen, ja der Zedlitzsche Gesetzentwurf hatte sich sogar im Gegensatz zum Goßlerschen, diesen Gebilden unfreundlich gegenübergestellt. Da bestimmte die Staatsregierung 1903, der Not des Mittelstandes Rechnung tragend, indem sie sich über die fehlende Gesetzesbestimmung hinwegsetzte, daß diese gehobenen Abteilungen rechtlich als Teile einer öffentlichen Volksschule behandelt werden durften, sofern sie nur ihrer wesentlichen Einrichtung nach als Volksschulen angesehen werden konnten. Damit waren die preußischen gehobenen Volksschulabteilungen gerettet.

Mittelschulen.

Aber diese Schuleinrichtungen sind doch mehr Notbehelfe für kleinere Orte. Der Bürgerstand der größeren Orte bedarf besonderer Schulen. In Preußen haben durch die allgemeinen Bestimmungen vom 15. Oktober 1872 Schulen dieser Art einen bestimmten Lehrplan und den Namen Mittelschulen erhalten, während man in Süddeutschland unter Mittelschule die auf die Hochschule vorbereitende höhere Schule versteht. In Preußen ist 1894 der die Mittelschulen umfassende Begriff: „mittlere Schule“ festgelegt worden; es sind Unterrichtsanstalten, die allgemeinen Bildungszwecken dienen und weder zu den höheren Schulen, noch zu den öffentlichen Volksschulen, noch zu den Fach- und Fortbildungsschulen gehören. Die Mittelschulen sind in Preußen lange nicht gediehen, vor allem, weil die Staatsregierung ihre Kraft und ihre Mittel dem Volks- und dem höheren Schulwesen zuwandte. Neuerdings ist es anders geworden, nachdem die größeren Städte mit dem Ausbau höherstufiger Mittelschulen vorangegangen waren. Einen kräftigen Anstoß hat diese Bewegung erfahren durch die staatliche Neuordnung des Mittelschulwesens von 1910, welche den neunstufigen Typus als den normalen hinstellte und ihm einen neuen Lehrplan mit erweiterten, modernen Anforderungen entsprechenden Lehrzielen gab. Die Bedeutung des neunten Schuljahrs kann für die geistige Ausbildung und die sittliche Kräftigung der Schüler nicht hoch genug eingeschätzt werden. Es kommt hinzu, daß kleinere Klassenfrequenzen und die der Schularbeit günstigeren häuslichen Verhältnisse die Wirkung der verlängerten Schulzeit unterstützen werden. Die Hauptsache ist, daß ein gründlicher durchgebildetes Lehrpersonal den Unterricht an diesen Schulen in der Hand haben soll. Die Trefflichkeit des Lehrplans und des Lehrpersonals sollten allein genügen, um das Ansehen der Mittelschulen im Handel- und Gewerbestand zu steigern. Leider aber spielt hier auch die Berechtigungsfrage hinein. Die Überschätzung des Wertes des Einjährig-Freiwilligenzeugnisses läßt es auch den [1126] Mittelschulen erwünscht erscheinen, ihren Abgänglingen die mit diesem Zeugnis verbundenen Berechtigungen zu verschaffen. Das kann nun freilich, solange die bisherigen Grundsätze über die Qualifikation des Lehrpersonals derjenigen Anstalten, denen die Einjährig-Freiwilligen-Berechtigung gewährt werden darf, in Geltung bleiben, der Mittelschule nicht zugestanden werden. Aber mit Genehmigung Kaiser Wilhelms II. ist den Mittelschulen doch ein weitgehendes Entgegenkommen bewiesen worden, indem durch Abänderung einer Bestimmung der Wehrordnung (1912) jetzt die Möglichkeit geschaffen ist, daß Schüler der Mittelschulen, sofern sie diese unter Beteiligung am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erfolgreich durchgemacht haben, unmittelbar darnach zur Kommissionsprüfung für den Einjährig-Freiwilligendienst zugelassen werden können. Die genossene Ausbildung aber befähigt sie, diese Prüfung zu bestehen. Freilich ist damit der Übelstand verbunden, daß in der Mittelschule eine zweite Fremdsprache als Wahlfach betrieben werden muß und weiter, daß deswegen als Pflichtfach die schwerere französische Sprache an Stelle der sonst zu bevorzugenden englischen in der Regel genommen werden muß. Die rechtlichen Verhältnisse der preußischen Mittelschulen und ihrer Lehrer bedürfen dringend der Regelung. Die Vorbereitung auf die Mittelschullehrerprüfung, die bisher meistens auf Selbstvorbildung beruhte, wird neuerdings durch eigens dafür eingerichtete Kurse in größeren Städten erleichtert. Noch immer fehlt es an der nötigen Zahl von Mittelschullehrern in den kleineren und mittleren Städten.

Die „mittleren“ Mädchenschulen sind von ganz verschiedener Art; teils sind es Mittelschulen, teils höhere Mädchenschulen, denen wegen ihrer unvollkommenen Einrichtung die Anerkennung als Lyzeum fehlt. Die Neuordnung des höheren Mädchenschulwesens von 1908 hat hier zunächst unklare Zustände herbeigeführt, unter denn die kleineren Städte leiden.

Fortbildungsschulen.

Die Entwicklung des Fortbildungsschulwesens ist in den süddeutschen Staaten und in Preußen eine ganz verschiedene gewesen. In Süddeutschland ist es aus der Sonn- und Feiertagsschule der Knaben und Mädchen erwachsen und hatte zuerst die Aufgabe, die in der Werktagsschule unvollendet gebliebenen Kenntnisse zu ergänzen, zur Anwendung des Erlernten im Berufe anzuleiten, auch die religiöse Ausbildung zu fördern. Hier standen die Ziele der allgemeinen Fortbildungsschule im Vordergrunde. In Preußen ist das Fortbildungsschulwesen aus den Bedürfnissen des Gewerbes nach schulmäßiger Ausbildung der Lehrlinge, für welche die Einzellehre in der Werkstatt unzureichend wurde, erwachsen. Die Entwicklung des gewerblichen Fortbildungsschulwesens wird aber aus anderer Feder eingehend behandelt werden. Hier soll nur dasjenige Fortbildungsschulwesen berührt werden, das die allgemeine Fortbildungsschule ersetzt und anbahnt. In Preußen sind das die sogenannten ländlichen Fortbildungsschulen. Sie haben zuerst den Charakter landwirtschaftlicher Fortbildungsschulen gehabt. Die preußische Staatsregierung ist ihnen zuerst in einem gemeinsamen Erlasse dreier Minister 1876 nähergetreten, in dem Grundzüge für die Einrichtung „ländlicher“ Fortbildungsschulen aufgestellt und die Kreisvertretungen aufgefordert wurden, Beträge zur Förderung solcher Schulen auszuwerfen. [1127] Das Fortbildungsschulwesen unterstand damals noch dem Kultusminister, 1884 wurde es dem Handelsminister überwiesen; 1895 wurde die ländliche Fortbildungsschule dem Landwirtschaftsminister unterstellt. Erst von letzterem Zeitpunkt ab kann von einer lebhafteren Förderung dieser Schulen die Rede sein. Und erst der neuesten Zeit gehört die Einführung der Pflichtfortbildungsschulen, wie sie durch die Gesetze von 1904 für die Provinz Hessen-Nassau, 1909 Hannover, 1910 Schlesien und 1911 nach langen Kämpfen für Brandenburg, Pommern, Sachsen, Schleswig-Holstein, die Rheinprovinz und Hohenzollern erfolgt ist. Eine allgemeine Fortbildungsschulpflicht ist allerdings noch nicht eingeführt, sondern es kann nur durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für die nicht mehr schulpflichtigen, unter 18 Jahre alten männlichen Personen für drei aufeinanderfolgende Winterhalbjahre die Verpflichtung zum Besuch einer ländlichen Fortbildungsschule begründet werden. Die nur für einen Teil der Monarchie vorgesehene Möglichkeit der Ergänzung des Gemeindebeschlusses durch den Kreisausschuß ist von keiner großen praktischen Bedeutung. Im großen und ganzen hängt die Errichtung einer ländlichen Fortbildungsschule von dem Interesse und dem Verständnis der nächstbeteiligten Kreise ab, während deren Geldaufwendungen bei den erheblichen Staatszuschüssen gering sind. Dem Unterrichtsbetrieb der ländlichen Fortbildungsschulen liegt die Anleitung für die Aufstellung von Lehrplänen von 1910 zugrunde. Für die Ausbildung der Volksschullehrer, denen fast ausschließlich die Erteilung des ganz neue Anforderungen stellenden Unterrichts dieser Schulen obliegt, wird durch Fortbildungsschulkurse gesorgt, die seit Ende der neunziger Jahre für jede Provinz eingerichtet sind, aber bei weitem noch nicht ausreichen. Wenigstens ist seit Ende 1910 der Anfang gemacht mit der Einrichtung einer regelmäßigen Schulaufsicht durch die Kreisschulinspektoren oder besonders bestellte sachverständige Beamte. Von deren pfleglicher Einwirkung darf man für die Zukunft eine ersprießliche Wirksamkeit der ländlichen Fortbildungsschulen erhoffen. Hinderlich ist ihrer Entwicklung, daß sie dem Landwirtschaftsminister unterstellt sind, während alle bei dem Unterricht und der Aufsicht beteiligten Organe dem Kultusminister unterstehen. Voraussichtlich wird sich immer mehr herausstellen, daß die ländlichen Fortbildungsschulen weder landwirtschaftliche, noch überhaupt eigentliche Berufsschulen sein können, weil ihre Schüler den verschiedenartigsten Berufskreisen angehören, deren berufliche Ausbildung nicht gleichzeitig verfolgt werden kann. Die Landwirtschaft treibende Bevölkerung ist in den ländlichen Fortbildungsschulen oft nur sehr schwach vertreten und tritt oft ganz zurück hinter Handwerkern und Fabrikarbeitern. Der gemeinsame Boden für den Unterricht der schulentlassenen männlichen Jugend in solchen kleinen Orten, für die eine gewerbliche Fortbildungsschule mit bestimmten Berufsausbildungszielen nicht angebracht ist, ist die allgemeine Fortbildungsschule. An Stoff aus der Praxis des täglichen Lebens eines schulentlassenen Jünglings, aus der Bürger- und Naturkunde, ist Überfülle vorhanden. In erster Linie hat die allgemeine Fortbildungsschule der Befestigung der sittlichen Tüchtigkeit der Jugend und ihrer Bewahrung vor Abwegen zu dienen. Die natürliche Entwicklung drängt darauf hin, die ländlichen Fortbildungsschulen zu allgemeinen Fortbildungsschulen auszugestalten, und dann gehören sie, ebenso wie die eng damit verknüpfte Jugendpflege, in den Amtsbereich des Kultusministers.