Verordnungen (Journal von und für Franken, Band 1, 3)

Textdaten
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Autor: Diverse
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Titel: Verordnungen
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aus: Journal von und für Franken, Band 1, S. 313–330
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
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Erscheinungsdatum: 1790
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Quelle: UB Bielefeld, Commons
Kurzbeschreibung:
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XI.
Verordnungen.


a) Intimation der Reichsstadt Nürnberg wegen Einführung der Privatbeicht.
Es hat zwar ein Hochlöblicher Rath, dem die Förderung reiner Gottesverehrung nach den Vorschriften des Stifters der christlichen Religion,| auch in hiesiger Stadt und auf dem Lande, von je her, und besonders seit der gesegneten Reformation, am Herzen lag, niemals unterlassen, solche Einrichtungen in Ansehung des äusserlichen Gottesdienstes zu machen, wodurch jener wichtige Endzweck, so weit es durch menschliche Anordnungen möglich ist, sicher erhalten werden könnte. Da aber der Werth und der Nuzen solcher Einrichtung und Anordnungen, die nie das wesentliche, und das immer unveränderlich bleibende der Religion selbst angehen, sondern blos auf die Erhaltung der so nöthigen Zucht und Ordnung in der Kirche abzwecken, insgemein von Zeit und Umständen abhänget, folglich auch, sobald diese sich abändern, wenn sie anderst ihre Absicht fernerhin entsprechen sollen, ebenfalls abgeändert werden können und müssen, besonders da dieselben nie als göttliche, sondern blos als menschliche, aus guter Meinung eingeführte Gesetze zu betrachten sind; so hat Ein Hochlöblicher Rath für höchst billig und nothwendig erachtet, die mancherley nicht ungegründeten Beschwerden und Bedenklichkeiten, die seit einiger Zeit von verschiedenen einsichtsvollen Personen, gegen die bisher in den hiesigen Kirchen gewöhnlich gewesene Beichthandlung oder Vorbereitung zum würdigen Genuß des heil. Abendmals, geäussert worden sind, in nähere Erwägung zu ziehen, und dießfalls, gleichwie solches seit einiger Zeit, auch an mehrern evangelischen Orten, mit dem erwünschtesten Erfolge geschehen ist, eine verbesserte, auf mehrere Erbauung hauptsächlich abzielende Einrichtung machen| zu lassen, so zwar und dergestalt, daß die bisher an den Sonn- und Feyerabenden, von jedem Beichtenden einzeln abgelegte Beicht, in Zukunft nachgelassen – und dagegen eine allgemeine Beicht, die der Beichtvater, im Namen und anstatt aller, jedesmal in seinem Beichtstuhl sich einfindenden Confitenten abzulegen hat, eingeführet werden soll.
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 So wenig Ein Hochlöblicher Rath dadurch die Beichthandlung selbst, oder eigentlich zu reden, die Vorbereitung zur würdigen Feyer des heil. Abendmals überhaupt für unnöthig oder für überflüssig zu erklären, oder die bisher zwischen Beichtvätern und Beichtkindern eingeführte nähere Verbindung aufzuheben gedenket, vielmehr die Beibehaltung derselben auch in Zukunft ernstlich zu unterstüzen suchen wird: so gewis ist Derselbe auch überzeugt, daß jeder unbefangene, welcher die, mit der bisher eingeführt gewesenen Ordnung, unzertrennlich verbundenen Unbequemlichkeiten, worunter vorzüglich diese zu rechnen sind, daß viele Personen, ihre in der Jugend auswendig zu lernenden Beichtformeln, theils ohne Nachdenken und ohne alle Andacht, theils sehr verstümmelt, theils aber auch mit vieler Ängstlichkeit herzusagen pflegen, da indessen die andern Confitenten, besonders bey stärkern Versammlungen, oft stundenweise warten, und sich, auch wider Willen, manchen Zerstreuungen ausgesezet sehen müssen, in reife Überlegung ziehen wird, diese verbesserte Ordnung für eine, dem Geist des Christenthums ganz angemessene – zur Beförderung| wahrer Andacht und Erbauung abzielende, und also, in aller Rucksicht, höchst wolthätige Einrichtung erkennen, und folglich zur Einführung und Aufrechthaltung derselben alles mögliche beitragen werde.

 Da nun über dieses bei dieser verbesserten Ordnung, der Bedacht hauptsächlich auch darauf genommen worden ist, daß sowol die öfters gedachte Beichthandlung, als der darauf folgende Gottesdienst, an den Sonn- und Feyerabenden, in das kürzere gezogen, und alle, der Andacht bey einer längern Dauer wirklich nachtheilige Weitläuftigkeiten aufgehoben werden sollen;

 So hat Ein Hochlöblicher Rath für nöthig erachtet, zu verordnen, daß

1) der Anfang der Beichthandlung selbst, eine halbe Stunde vor zwey Uhr der kleinern Nachmittags, also und dergestalt gemacht werden soll, daß sich die jedesmaligen Confitenten, bey den Beichtstühlen ihrer ordentlichen Beichtväter, ungefehr eine Viertelstunde vorher einfinden und versammlen sollen;

 Daß sodann

2) der Beichtvater, zu der bestimmten Zeit, nemlich eine halbe Stunde vor zwey Uhr in seinen Beichtstuhl tretten, und zu Anfang der Beichthandlung eine kurze, erbauliche Ermahnungsrede, mit möglichster Mässigung der Stimme, voranschicken, dann erst das wesentliche| der Beicht vortragen – und den Beschluß mit der Absolution machen soll; worauf
3) sogleich um zwey Uhr der Anfang des Gottesdienstes, oder der sogenannten Beichtvesper, mit einem kurzen schicklichen Lied gemacht, und sofort, von dem ordentlichen Sonnabend-Vesper-Prediger, eine abgekürzte erbauliche Rede zur Ermunterung der Confitenten, und zur Vorbereitung auf die folgende Feyer des heil. Abendmals, über einen schicklichen Text gehalten, sodann der Beschluß wieder mit einem Lied gemacht, und also die ganze Handlung aufs längste gegen drey Uhr geendiget werden soll.

 Ferner und

4) verordnet Ein Hochlöblicher Rath, daß in Zukunft alle und jede Personen, welche zur Communion zu gehen, sich entschlossen haben, ohne Ausnahm gehalten seyn sollen, wenigstens Tags zuvor, ihr Vorhaben, ihrem ordentlichen Beichtvater, entweder in Person, oder durch die ihrigen anzuzeigen, oder anzeigen zu lassen, welches um so nothwendiger seyn wird, da im Unterlassungsfall, und weil die Beichtväter alle diejenigen Personen, die sich in ihren Beichtstühlen einfinden, unmöglich übersehen können, manche schädliche Unordnungen einreissen müsten, wodurch der, durch diese neue Einrichtung abgezwekte Nuzen, ganz vereitelt werden würde.
|  Es hat auch Ein Hochlöblicher Rath zu denen hiesigen Burgern, deren Angehörigen und Untergebenen das sichere Zutrauen, daß niemand durch geflissentliche, oder aus Nachlässigkeit zu Schulden gebrachte Unterlassung des Anmeldens, zu gerechten Klagen der Beichtväter und folglich auch zur unangenehmen Ahndung der Obrigkeit, einige Veranlassung geben werde.

 So gewis endlich Ein Hochlöblicher Rath überzeugt seyn kan, daß der gröste Theil der hiesigen Gemeinen, diese – auf wahre Erbauung abzielende verbesserte Einrichtung der Beichthandlung, womit Samstag den 17 April dieses Jahrs der Anfang gemacht werden soll, mit Dank erkennen werde:

 So wenig gedenket Derselbe doch sie denenjenigen Personen, welche sich von der Nothwendig- und Wolthätigkeit derselben nicht überzeugen können, mit Gewalt aufzudringen, oder ihrem Gewissen einen Zwang anzulegen.

 Ein Hochlöblicher Rath verordnet also schließlich
5) Daß es denenjenigen Personen, welche die bisherige Einrichtung, ihre Beicht selbst abzulegen, für sich beibehalten wollen, freigelassen werden soll, sich nach der bisher gewöhnlich gewesenen Ordnung zu richten, doch solchergestalt, daß sie gehalten seyn sollen, solches ihren ordentlichen Beichtvätern ausdrüklich anzuzeigen, welche sodann den Bedacht| dahin nehmen werden, entweder ihre Bedenklichkeiten, die sie gegen die veränderte Einrichtung haben, liebreich zu widerlegen, und sie von den guten Absichten derselben gründlich zu belehren, oder, im Fall sie bei ihrer Meinung bleiben sollten, mit ihnen die Abrede zu nehmen, wie und welchergestalt die Beichthandlung mit ihnen vorgenommen werden könne, welches dann freilich am schiklichsten vorher, ehe noch diejenigen, die sich die allgemeine Beicht erwählet haben, beisammen sind, wird geschehen können.

 Ein Hochlöblicher Rath hat aber auch die gegründete Hofnung, wenn es den Beichtvätern am Herzen liegen wird, in balden eine so zweckmäsige Ordnung allgemein eingeführt – und sofort den abgezielten heilsamen Endzweck vollkommen erreicht zu sehen.

Decretum in Senatu, 
Nürnberg den 18. Martii. 1790.

Anmerk. Den 17 April wurde zum erstenmahl in der Stadt und in den Vorstädten die allgemeine Beicht mit durchgängigem Beyfall der Gemeinden angefangen. Auf dem Lande ist dieselbe bis jetzt noch nicht eingeführt worden, obgleich unter andern die große Gemeinde zu Fürth durch ihre Vorsteher darum gehörigen Orts ansuchen ließ.


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b) Brandenburg-Onolzbachische Vormundschafts-Gesetze.
Unter dem 19. April dieses Jahrs ist auf 28 S. in Fol. eine neue Brandenburg-Onolzbachische Vormundschafts-Ordnung im Druck erschienen, in welcher nicht nur der Sinn aller bisher über diesen Gegenstand ergangenen Ausschreiben, sondern auch manche neue Zusätze enthalten sind, um der Entschuldigung vorzubeugen, daß nicht alle Ämter diese Ausschreiben und herrschaftlichen Verordnungen besitzen und kennen. Es werden darin folgende Gegenstände in systematischer Ordnung abgehandelt. I. Wem werden Vormünder oder Curatores bestimmt? II. Wer constituirt solche? III. Wie werden sie constituirt? IV. Wie es mit der natürlichen Eltern Vormundschaft, dann dem Praecipuo der Kinder zu halten? V. Allgemeine Obliegenheiten eines Vormundes. VI. Dessen besondere Obliegenheiten 1) circa personas Curandorum a) impuberis b) minorennis c) morbosi d) prodigi e) absentis. 2) circa bona curandorum a) mobilia, b) immobilia c) pecuniam paratam. VII. Von der Function des tutoris honorarii. VIII. Obliegenheiten der Pflegbefohlnen. IX. Obliegenheiten der Aemter. X. Wie lange die Vormundschaften dauren? XI. Was bey Ablegung der Vormundschaft zu beobachten, 1) auf Seiten des Curators, 2) auf Seiten des Curanden, 3) auf Seiten der Ämter. XII. Von den wechselseitigen Ansprüchen des Curators und des Curanden gegen einander. XIII. Von der Belohnung der Vormünder| und Curatoren. Wir zweifeln, ob in einem Fränkischen Lande ein vollständigeres Gesetz dieser Art vorhanden sey. Da sie 7 Bogen ausmacht, so ist sie zur Einrückung in dieses Journal zu weitläuftig.

 Zu gleicher Zeit erschien eine gedruckte Instruction für Vormünder und Curatoren, welche nach dem Muster verschiedener Länder den neuen Vormündern zur Nachachtung mitgetheilt wird, und die wir hier ganz mittheilen wollen.

 Nachdeme das für jeden Staat so wichtig und unentbehrliche Amt eines Vormundes oder Curators gar mancherley Pflichten gegen die Unmündigen und Pfleegbefohlnen in sich faßt, deren genaue Kenntniß jedem der solches Amt übernimmt, unumgänglich erforderlich ist; Als hat man sich zu Verhütung vieler Unordnungen und Mißbräuche veranlaßt gesehen, eine eigene Instruction dieserhalben zu verabfaßen, deren umständliche Befolgung jedem Vormund oder Pfleeger andurch aufgegeben wird.

 Es sollen nehmlich

 1) Die Vormündere der vorseyenden Inventur und Theilung der Väterlich- oder Mütterlich- oder anderen ihren Pfleegbefohlnen zufallenden Verlaßenschafft gebührend beywohnen, darauf sehen, daß ihre Pfleegbefohlnen hierbey nicht verkürzt und vervortheilt werden, und sich nach geendigtem Geschäffte das Inventarium nebst denen| Theilungs-Zetteln und dem Vermögen ihrer Pupillen gehörig von dem inventirenden Amte aushändigen laßen, auch wenn diese Aushändigung sich von dem Antritt der Vormundschafft an über zwey Monathe verziehen sollte, ein solches alsogleich bey Hochfürstl. Regierung l. Sen. als Obervormundschafft zur weitern Verordnung anzeigen.

 2) Haben selbige auf eine gute und christliche Erziehung derer ihnen anvertrauten Unmündigen eifrigst bedacht zu seyn, und dafür zu sorgen, daß falls selbige nicht mit ihrer der Vormündere Bewilligung bey denen nächsten Freunden verbleiben können, solche anderswo zu rechtschaffenen Leuten in die Kost kommen, dortselbst gebührend erzogen, und sowohl in der Religion als andern nöthigen ihrem Stande angemeßenen Wissenschafften und Arbeiten unterrichtet werden, auch zu gehöriger Zeit und nach vorhero hinlänglich genoßenem Unterricht und Vorbereitung das heilige Abendmahl empfangen. Erfordern es die Umstände, so haben sie solche zu rechter Zeit zu Handwerckern oder Gewerben zu bringen, worbey ihnen verstattet wird, wenn das Lehrgeld nicht aus dem Vermögen bestritten werden könnte, desto mehrere Lehr-Jahre der Gewohnheit gemäs auszumachen.

 Sie sollen auch ohne Noth und zur Verschwendung denen Mündlingen kein Geld unter die Hände geben, und wenn solche sich ungebührlich bezeigen, oder den schuldigen Gehorsam versagen| solten, ist solches bey Zeiten dem Amt anzuzeigen.

 3) Diejenigen die einem mit hinderlichen Leibes- oder Seelen-Gebrechen behaffteten Menschen, als z. E. einem Taub und stummen, oder einem Blödsinnigen zu Curatoren gesezt worden, haben hauptsächlich für deßen gute Unterkunfft und Verpflegung Sorge zu tragen, wozu die erforderlichen Kosten aus des Pfleegbefohlnen Vermögen zu bestreiten sind. So lange nun dergleichen Verpfleegungs-Kosten aus denen jährlichen Abnuzungen des Vermögens bestritten werden können, so ist dabey lediglich nichts zu erinnern, als daß auch hier mit möglichster Sparsamkeit zu Werck gegangen, und alle unnöthige Ausgaben vermieden werden, müßten aber hierzu die Capitalien angegriffen werden, so müßen die Pfleeger denen ihnen vorgesezten Ämtern die Anzeige davon machen, indeme sie ohne diese vorherige Anzeige die Capitalien ihrer Pfleegbefohlnen nicht angreifen können. Falls jedoch die eigenen Mittel des Curanden hiezu auf keine Weise hinreichen sollten, so haben sie durch die vorgesezten Ämter ihre Anzeige bey Hochfürstl. Regierung I. Sen. zur alsdannig weitern Verfügung machen zu laßen.

 4) Diejenigen die einem Verschwender als Curatoren beygegeben worden, sollen ihn zu einer sparsam- und mäßigen Lebensart zu gewöhnen suchen, und falls er seinen liederlichen Lebenswandel fortsezen sollte, solches ihrem vorgeseztem Amte zu weiterer Berichts-Erstattung anzeigen.

|  5) Sollten sie Abwesenden zu Curatoren gesetzt seyn, so haben sie wo möglich Nachricht von deren Aufenthalt einzuhohlen, und deren Einlangung selbige durch ihr vorgesetztes Amt an Hochfürstl. Regierung I. Sen. zur Anzeige gelangen zu laßen.
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 6) Sollen die Vormündere oder Pfleeger durchaus bedacht seyn, die ihren Pupillen erblich anfallende Consumptibilien oder was sonsten dem Verderben unterworfen, zeitlich zu versilbern, doch solle dieses mit Vorwissen des Amts geschehen, und sie sollen hingegen nicht befugt seyn, von andern beweg- oder unbeweglichen Gütern ihrer Pfleegbefohlnen etwas eigenmächtig zu verkauffen, sondern es sollen selbige jedesmahls demjenigen Amte, unter welches ihre Pfleg-Kinder gehörig sind, die gebührende Anzeige davon machen, damit sonach dieses seinen weitern Bericht an Hochfürstl. Regierung I. Sen. erstatten und die Obermundschafftl. Genehmigung zum Verkauf einhohlen könne, indeme jeder Verkauf eines einem Pupillen zuständigen Guths, ohne von daher hierzu erhaltene Erlaubniß ungültig und krafftloß ist. Ist nun diese Genehmigung erfolgt, so haben die Vormündere darauf zu sehen, daß das Unterpfand wohl constituirt und mit dem Zahlungs-Termin bey verkauften unbeweglichen Gütern ordentlich eingehalten werde, dagegen sie bey dem Verkauf der entbehrlichsten beweglichen Stücke als Geräthschaften und dergleichen nichts ohne gleichbaare Bezahlung sollen abgeben dürfen: Deßgleichen haben sie auch,| wenn sie die Verpachtung derer Güter ihrer Pfleegbefohlnen für räthlich halten, durch das Amt die Obervormundschafftl. Erlaubniß hiezu einhohlen zu lassen, nach deren Einlangung aber auf den jährlichen Abtrag des Pacht-Geldes zu sehen. Weiters sollen selbige

 7) die vormundschafftliche Geldere zur Besorg- und Verwaltung zwar in Handen und dafür zu haften haben, jedoch so, daß derer Pupillen vorgesetztes Amt stets die Direction dabey habe. Sie für ihre Person sollen nie und auf keinen Fall selbsten Gelder aus der Vormundschaft entlehnen dürfen, vielmehr selbige anderswo sicher anlegen. Diese Anlegung der Gelder aber solle, wo möglich

 8) nicht anders geschehen, als auf Herrschaftlichen Consens oder so, daß das Capital noch ein besseres Vorzugs-Recht erlange, als z. E. wenn selbiges zu Erbau- Erhalt- oder Verbesserung eines Gebäudes oder Guths oder auch zu dessen wirklicher Erkauffung mit ausdrücklichen Vorbehalt des Unterpfands-Rechts darauf und nach hierüber bey dem Amte zu Protokoll geschehener Anzeige hergeliehen worden. Hierbey nun haben die Vormünder und Pfleger um so vorsichtiger zu Werke zu gehen, als ihnen die anders als auf solche Art ausgeliehenen Capitalien, wenn sich hierbey ein Verlust ergeben sollte, zur Wiederbezahlung billig anheim fallen müssen.

 Weiters haben sie

 9) für die alljährlich richtige Abtragung der Zinße zu sorgen, und wenn sie auf mehrmaliges| Erinnern von dem Schuldner nichts sollten bekommen können, solchen bey seinem vorgesetzten Amte dieserhalben zu belangen. Sollten sie auch da unnöthig herumgezogen und ihnen nicht zu rechter Zeit zur Zahlung verholfen werden, so haben sie solches durch ihrer Pfleegbefohlnen vorgesetzte Amts-Behörde, falls aber diese dasjenige Amt selbst seyn sollte, das den Schuldner nicht zur Zahlung anhalten will, es unmittelbar selbsten bey Hochfürstl. Regierung I. Sen. anzuzeigen, damit man ihnen hiezu behülflich seyn könne.
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 10) Sollen die Vormündere nie mehr Geld in Handen behalten, als sie zu Bestreitung der für die Pupillen nöthigen Ausgaben brauchen, vielmehr solches, damit es nicht müßig daliege, binnen Monats-Frist auf die obangezeigte Art anzulegen bemüht seyn. Sollten sie nun solches alles eifrigen Bestrebens ohnerachtet dennoch nicht mit hinlänglicher Sicherheit unterbringen können, so haben sie dem Amte die gleichbaldige Anzeige hievon zu machen, und zu sagen, wie viel entbehrliches Geld sie vorräthig haben, durch welches sonach weiterer Bericht erstattet, und die Sache so eingeleitet werden wird, daß diese Gelder wo möglich bey Hochfürstl. Rennthey zu 4 pro Cent oder inzwischen wenigstens bey der Hofbanco angelegt werden können. Auf gleiche Weise muß auch die Anzeige beym Amt geschehen, wenn es erforderlich wäre die bey ersagt Hochfürstl. Rennthey stehenden Gelder aufzukünden. Auch sind die bißher so häufig unsicher ausstehenden Vormundschaftlichen| Capitalien wo möglich aufzukünden und sicherer unterzubringen.

 Weiters sollen die Vormünder

 11) ihre Vormunds-Rechnungen alljährlich richtig bey Amt ablegen, und durch ihre Schuld die befohlne jährliche Einsendung derselben nicht aufhalten; Sollte aber das Amt solche wider Verhoffen nicht abhören wollen, so haben sie sogleich hiervon ihre unmittelbare Anzeige an Hochfürstliche Regierung I. Sen. zu machen, damit man deren Abhör von dorther beschleunigen könne. Bey der Rechnungs-Ablegung selbsten aber haben selbige

 12) hauptsächlich darauf zu sehen, daß sie alle Ausgab und die der Bescheinigung allenfalls benöthigten Einnahms-Posten mit Belegen, Zetteln und Quittungen ordentlich bescheinigen können, da man ihnen keinen unbescheinigten Posten paßiren laßen wird. Sollten nun

 13) die Vormündere oder Pfleger vermüßiget seyn, im Nahmen ihrer Pfleegbefohlnen jemanden gerichtlich zu belangen oder einem andern Proceße mit beyzutretten, so sollen sie hiervon allemal die Anzeige bey Amte machen, welches sonach seinen weitern Bericht deswegen erstattet, gestalten in Zukunft kein Proceß mehr angefangen werden darf, ohne vorher die Obervormundschafftliche Erlaubniß hierzu erhalten zu haben. Thun es die Vormündere doch, so sind alle gepflogene Verhandlungen ohnehin nichtig, sie aber müßen alle Kosten die für die Pupillen und deren| Gegentheil hieraus erwachsen sind, alleine tragen. Eine Ausnahm hiervon ist: Wenn sie bloß Capital- und Zinnß-Forderungen einklagen, gegen die ihr Schuldner weiter nichts einzuwenden haben kann, und wobey es also zu keinem förmlichen Proceße kommt. In diesem Falle sollen die Vormündere auch ohne vorherige Obervormundschafftliche Erlaubniß ihre Klage anstellen dürfen; so wie aber die Schuld von dem Gegentheil widersprochen werden und die Sache also zu einem Proceß kommen sollte, so müßen sie durch das Amt ihre Anzeige an die Obervormundschafft davon machen laßen, und abwarten, ob man von dorther erlaube den Proceß anzugehn, bis zu welch einlangender Genehmigung sie nicht weiters in der Sache fortfahren dürfen. Kämen jedoch Fälle, da eine Klage schleunig angestellt werden muß, und keinen Aufschub leidet, so können und sollen zwar die Vormündere selbige unverweilt anstellen, sie müßen aber sogleich nachher die Anzeige auf obangeführte Art machen, und die Erlaubniß und Genehmigung hiezu nachhohlen, ohne welche sie gleichfalls nichts weiters in der Sache unternehmen dürfen. Werden hingegen sie im Nahmen ihrer Pflegbefohlnen verklagt, so können sie sich zwar ohne weiters auf die Klage einlaßen, doch müßen sie auch hiervon ihre Anzeige obberührtermaßen machen.
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 14) Erfolgt nun der richterliche Spruch und sie glauben ihre Pupillen dadurch verkürzt, so können sie zwar, damit nichts versäumt werde, sogleich und innerhalb 10. Tagen von der Publication| desselben angerechnet, ein weiteres Rechtsmittel ergreifen, müßen aber gleichfalls, unter Beylegung des Bescheids, ihre Anzeige an die Obervormundschafft durch das Amt machen laßen, und abwarten, ob ihnen der weitere Verfolg dieses Rechtsmittels gestattet werde oder nicht, als bis dahin sie nicht weiters in der Sache fortfahren dürfen, und sich, falls deßen Fortsezung nicht gestattet wird, ohne weiteres bey dem richterl. Spruch zu beruhigen haben. Übrigens verstehet sich von selbsten, daß sie zu dergleichen Proceßen verpflichtete Advokaten, auf Kosten ihrer Pfleegbefohlnen, annehmen, auch nach dem Tax bezahlen dürfen.

 Weiters haben selbige

 15) wo möglich in denen Fällen, da das Recht ihrer Pfleegbefohlnen nicht ganz sonnenklar wäre, durch gütlichen Vergleich die Berichtigung der Sache zu suchen, und wenn selbiger zu Stande gekommen, zur Obervormundschafftlichen Genehmigung anzeigen zu laßen, indeme alle nicht bestättigte Vergleiche ohne Kraft und Wirkung sind.

 Ferner haben selbige

 16) nach erledigt und geendigter Vormundschaft, wenn vorhero die letzte Rechnung abgehört und richtig befunden worden, ihrem bißherigen Curanden sein sämtlich in Händen gehabtes Vermögen unaufhältlich auszuhändigen und dargegen von ihm eine Quittung zu gewärtigen.

|  Auch haben

 17) diejenige Vormünder und Pflegere, die sich durch rechtschaffene und gute Verwaltung der Vormundschaft vorzüglich auszeichnen, und ihrer Pfleegbefohlnen Güter um ein nahmhaftes vermehren werden, falls das Vermögen es nur einigermaßen austragen sollte, sich einer ihren Verdiensten angemessenen und von der Obervormundschafft zu bestimmenden Belohnung nach geendigter Vormundschaft zu gewärtigen.

 18) Endlich haben die Curatores zu seiner Zeit Bedacht zu nehmen, ihre Mündlinge durch vortheilhafte Verheyrathungen und Versorgungen wohl unterzubringen, solches aber nicht ohne Vorwissen und Genehmigung des Amts zu unternehmen.

 Endlich verstehet sich

 19) daß diejenigen Vormündere oder Curatoren, die nebst ihren Pfleegbefohlnen nicht unter Ämtern stehn, und ihre Rechnungen auch unmittelbar bey der Obervormundschaftlichen Behörde übergeben, alle in obbeschriebenen Fällen erforderliche und sonsten durch die Ämter geschehen sollende Anzeigen unmittelbar dahin zu machen haben, als welchen denn auch auf Verlangen ein Exemplar von der neu emanirten Vormundschaftlichen Verordnung wird zu Handen gestellet werden. Signatum Onolzbach, den 19. April 1790.