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der Beicht vortragen – und den Beschluß mit der Absolution machen soll; worauf

3) sogleich um zwey Uhr der Anfang des Gottesdienstes, oder der sogenannten Beichtvesper, mit einem kurzen schicklichen Lied gemacht, und sofort, von dem ordentlichen Sonnabend-Vesper-Prediger, eine abgekürzte erbauliche Rede zur Ermunterung der Confitenten, und zur Vorbereitung auf die folgende Feyer des heil. Abendmals, über einen schicklichen Text gehalten, sodann der Beschluß wieder mit einem Lied gemacht, und also die ganze Handlung aufs längste gegen drey Uhr geendiget werden soll.

 Ferner und

4) verordnet Ein Hochlöblicher Rath, daß in Zukunft alle und jede Personen, welche zur Communion zu gehen, sich entschlossen haben, ohne Ausnahm gehalten seyn sollen, wenigstens Tags zuvor, ihr Vorhaben, ihrem ordentlichen Beichtvater, entweder in Person, oder durch die ihrigen anzuzeigen, oder anzeigen zu lassen, welches um so nothwendiger seyn wird, da im Unterlassungsfall, und weil die Beichtväter alle diejenigen Personen, die sich in ihren Beichtstühlen einfinden, unmöglich übersehen können, manche schädliche Unordnungen einreissen müsten, wodurch der, durch diese neue Einrichtung abgezwekte Nuzen, ganz vereitelt werden würde.

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Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 317. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_1,_3).pdf/5&oldid=- (Version vom 14.8.2016)