Seite:Verordnungen (Journal von und für Franken, Band 1, 3).pdf/4

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Diverse: Verordnungen

wahrer Andacht und Erbauung abzielende, und also, in aller Rucksicht, höchst wolthätige Einrichtung erkennen, und folglich zur Einführung und Aufrechthaltung derselben alles mögliche beitragen werde.

 Da nun über dieses bei dieser verbesserten Ordnung, der Bedacht hauptsächlich auch darauf genommen worden ist, daß sowol die öfters gedachte Beichthandlung, als der darauf folgende Gottesdienst, an den Sonn- und Feyerabenden, in das kürzere gezogen, und alle, der Andacht bey einer längern Dauer wirklich nachtheilige Weitläuftigkeiten aufgehoben werden sollen;

 So hat Ein Hochlöblicher Rath für nöthig erachtet, zu verordnen, daß

1) der Anfang der Beichthandlung selbst, eine halbe Stunde vor zwey Uhr der kleinern Nachmittags, also und dergestalt gemacht werden soll, daß sich die jedesmaligen Confitenten, bey den Beichtstühlen ihrer ordentlichen Beichtväter, ungefehr eine Viertelstunde vorher einfinden und versammlen sollen;

 Daß sodann

2) der Beichtvater, zu der bestimmten Zeit, nemlich eine halbe Stunde vor zwey Uhr in seinen Beichtstuhl tretten, und zu Anfang der Beichthandlung eine kurze, erbauliche Ermahnungsrede, mit möglichster Mässigung der Stimme, voranschicken, dann erst das wesentliche
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 316. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_1,_3).pdf/4&oldid=- (Version vom 14.8.2016)