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Diverse: Verordnungen

auch in hiesiger Stadt und auf dem Lande, von je her, und besonders seit der gesegneten Reformation, am Herzen lag, niemals unterlassen, solche Einrichtungen in Ansehung des äusserlichen Gottesdienstes zu machen, wodurch jener wichtige Endzweck, so weit es durch menschliche Anordnungen möglich ist, sicher erhalten werden könnte. Da aber der Werth und der Nuzen solcher Einrichtung und Anordnungen, die nie das wesentliche, und das immer unveränderlich bleibende der Religion selbst angehen, sondern blos auf die Erhaltung der so nöthigen Zucht und Ordnung in der Kirche abzwecken, insgemein von Zeit und Umständen abhänget, folglich auch, sobald diese sich abändern, wenn sie anderst ihre Absicht fernerhin entsprechen sollen, ebenfalls abgeändert werden können und müssen, besonders da dieselben nie als göttliche, sondern blos als menschliche, aus guter Meinung eingeführte Gesetze zu betrachten sind; so hat Ein Hochlöblicher Rath für höchst billig und nothwendig erachtet, die mancherley nicht ungegründeten Beschwerden und Bedenklichkeiten, die seit einiger Zeit von verschiedenen einsichtsvollen Personen, gegen die bisher in den hiesigen Kirchen gewöhnlich gewesene Beichthandlung oder Vorbereitung zum würdigen Genuß des heil. Abendmals, geäussert worden sind, in nähere Erwägung zu ziehen, und dießfalls, gleichwie solches seit einiger Zeit, auch an mehrern evangelischen Orten, mit dem erwünschtesten Erfolge geschehen ist, eine verbesserte, auf mehrere Erbauung hauptsächlich abzielende Einrichtung machen

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Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 314. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_1,_3).pdf/2&oldid=- (Version vom 14.8.2016)