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Diverse: Verordnungen

zu lassen, so zwar und dergestalt, daß die bisher an den Sonn- und Feyerabenden, von jedem Beichtenden einzeln abgelegte Beicht, in Zukunft nachgelassen – und dagegen eine allgemeine Beicht, die der Beichtvater, im Namen und anstatt aller, jedesmal in seinem Beichtstuhl sich einfindenden Confitenten abzulegen hat, eingeführet werden soll.

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 So wenig Ein Hochlöblicher Rath dadurch die Beichthandlung selbst, oder eigentlich zu reden, die Vorbereitung zur würdigen Feyer des heil. Abendmals überhaupt für unnöthig oder für überflüssig zu erklären, oder die bisher zwischen Beichtvätern und Beichtkindern eingeführte nähere Verbindung aufzuheben gedenket, vielmehr die Beibehaltung derselben auch in Zukunft ernstlich zu unterstüzen suchen wird: so gewis ist Derselbe auch überzeugt, daß jeder unbefangene, welcher die, mit der bisher eingeführt gewesenen Ordnung, unzertrennlich verbundenen Unbequemlichkeiten, worunter vorzüglich diese zu rechnen sind, daß viele Personen, ihre in der Jugend auswendig zu lernenden Beichtformeln, theils ohne Nachdenken und ohne alle Andacht, theils sehr verstümmelt, theils aber auch mit vieler Ängstlichkeit herzusagen pflegen, da indessen die andern Confitenten, besonders bey stärkern Versammlungen, oft stundenweise warten, und sich, auch wider Willen, manchen Zerstreuungen ausgesezet sehen müssen, in reife Überlegung ziehen wird, diese verbesserte Ordnung für eine, dem Geist des Christenthums ganz angemessene – zur Beförderung

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Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 315. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_1,_3).pdf/3&oldid=- (Version vom 14.8.2016)