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Diverse: Verordnungen

 Auch haben

 17) diejenige Vormünder und Pflegere, die sich durch rechtschaffene und gute Verwaltung der Vormundschaft vorzüglich auszeichnen, und ihrer Pfleegbefohlnen Güter um ein nahmhaftes vermehren werden, falls das Vermögen es nur einigermaßen austragen sollte, sich einer ihren Verdiensten angemessenen und von der Obervormundschafft zu bestimmenden Belohnung nach geendigter Vormundschaft zu gewärtigen.

 18) Endlich haben die Curatores zu seiner Zeit Bedacht zu nehmen, ihre Mündlinge durch vortheilhafte Verheyrathungen und Versorgungen wohl unterzubringen, solches aber nicht ohne Vorwissen und Genehmigung des Amts zu unternehmen.

 Endlich verstehet sich

 19) daß diejenigen Vormündere oder Curatoren, die nebst ihren Pfleegbefohlnen nicht unter Ämtern stehn, und ihre Rechnungen auch unmittelbar bey der Obervormundschaftlichen Behörde übergeben, alle in obbeschriebenen Fällen erforderliche und sonsten durch die Ämter geschehen sollende Anzeigen unmittelbar dahin zu machen haben, als welchen denn auch auf Verlangen ein Exemplar von der neu emanirten Vormundschaftlichen Verordnung wird zu Handen gestellet werden. Signatum Onolzbach, den 19. April 1790.


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Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 330. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_1,_3).pdf/18&oldid=- (Version vom 7.10.2018)