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desselben angerechnet, ein weiteres Rechtsmittel ergreifen, müßen aber gleichfalls, unter Beylegung des Bescheids, ihre Anzeige an die Obervormundschafft durch das Amt machen laßen, und abwarten, ob ihnen der weitere Verfolg dieses Rechtsmittels gestattet werde oder nicht, als bis dahin sie nicht weiters in der Sache fortfahren dürfen, und sich, falls deßen Fortsezung nicht gestattet wird, ohne weiteres bey dem richterl. Spruch zu beruhigen haben. Übrigens verstehet sich von selbsten, daß sie zu dergleichen Proceßen verpflichtete Advokaten, auf Kosten ihrer Pfleegbefohlnen, annehmen, auch nach dem Tax bezahlen dürfen.

 Weiters haben selbige

 15) wo möglich in denen Fällen, da das Recht ihrer Pfleegbefohlnen nicht ganz sonnenklar wäre, durch gütlichen Vergleich die Berichtigung der Sache zu suchen, und wenn selbiger zu Stande gekommen, zur Obervormundschafftlichen Genehmigung anzeigen zu laßen, indeme alle nicht bestättigte Vergleiche ohne Kraft und Wirkung sind.

 Ferner haben selbige

 16) nach erledigt und geendigter Vormundschaft, wenn vorhero die letzte Rechnung abgehört und richtig befunden worden, ihrem bißherigen Curanden sein sämtlich in Händen gehabtes Vermögen unaufhältlich auszuhändigen und dargegen von ihm eine Quittung zu gewärtigen.

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Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 329. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_1,_3).pdf/17&oldid=- (Version vom 11.8.2016)