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Diverse: Verordnungen

Theilungs-Zetteln und dem Vermögen ihrer Pupillen gehörig von dem inventirenden Amte aushändigen laßen, auch wenn diese Aushändigung sich von dem Antritt der Vormundschafft an über zwey Monathe verziehen sollte, ein solches alsogleich bey Hochfürstl. Regierung l. Sen. als Obervormundschafft zur weitern Verordnung anzeigen.

 2) Haben selbige auf eine gute und christliche Erziehung derer ihnen anvertrauten Unmündigen eifrigst bedacht zu seyn, und dafür zu sorgen, daß falls selbige nicht mit ihrer der Vormündere Bewilligung bey denen nächsten Freunden verbleiben können, solche anderswo zu rechtschaffenen Leuten in die Kost kommen, dortselbst gebührend erzogen, und sowohl in der Religion als andern nöthigen ihrem Stande angemeßenen Wissenschafften und Arbeiten unterrichtet werden, auch zu gehöriger Zeit und nach vorhero hinlänglich genoßenem Unterricht und Vorbereitung das heilige Abendmahl empfangen. Erfordern es die Umstände, so haben sie solche zu rechter Zeit zu Handwerckern oder Gewerben zu bringen, worbey ihnen verstattet wird, wenn das Lehrgeld nicht aus dem Vermögen bestritten werden könnte, desto mehrere Lehr-Jahre der Gewohnheit gemäs auszumachen.

 Sie sollen auch ohne Noth und zur Verschwendung denen Mündlingen kein Geld unter die Hände geben, und wenn solche sich ungebührlich bezeigen, oder den schuldigen Gehorsam versagen

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Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 322. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_1,_3).pdf/10&oldid=- (Version vom 7.10.2018)