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Diverse: Verordnungen

wenn sie die Verpachtung derer Güter ihrer Pfleegbefohlnen für räthlich halten, durch das Amt die Obervormundschafftl. Erlaubniß hiezu einhohlen zu lassen, nach deren Einlangung aber auf den jährlichen Abtrag des Pacht-Geldes zu sehen. Weiters sollen selbige

 7) die vormundschafftliche Geldere zur Besorg- und Verwaltung zwar in Handen und dafür zu haften haben, jedoch so, daß derer Pupillen vorgesetztes Amt stets die Direction dabey habe. Sie für ihre Person sollen nie und auf keinen Fall selbsten Gelder aus der Vormundschaft entlehnen dürfen, vielmehr selbige anderswo sicher anlegen. Diese Anlegung der Gelder aber solle, wo möglich

 8) nicht anders geschehen, als auf Herrschaftlichen Consens oder so, daß das Capital noch ein besseres Vorzugs-Recht erlange, als z. E. wenn selbiges zu Erbau- Erhalt- oder Verbesserung eines Gebäudes oder Guths oder auch zu dessen wirklicher Erkauffung mit ausdrücklichen Vorbehalt des Unterpfands-Rechts darauf und nach hierüber bey dem Amte zu Protokoll geschehener Anzeige hergeliehen worden. Hierbey nun haben die Vormünder und Pfleger um so vorsichtiger zu Werke zu gehen, als ihnen die anders als auf solche Art ausgeliehenen Capitalien, wenn sich hierbey ein Verlust ergeben sollte, zur Wiederbezahlung billig anheim fallen müssen.

 Weiters haben sie

 9) für die alljährlich richtige Abtragung der Zinße zu sorgen, und wenn sie auf mehrmaliges

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Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 325. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_1,_3).pdf/13&oldid=- (Version vom 11.8.2016)