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solten, ist solches bey Zeiten dem Amt anzuzeigen.

 3) Diejenigen die einem mit hinderlichen Leibes- oder Seelen-Gebrechen behaffteten Menschen, als z. E. einem Taub und stummen, oder einem Blödsinnigen zu Curatoren gesezt worden, haben hauptsächlich für deßen gute Unterkunfft und Verpflegung Sorge zu tragen, wozu die erforderlichen Kosten aus des Pfleegbefohlnen Vermögen zu bestreiten sind. So lange nun dergleichen Verpfleegungs-Kosten aus denen jährlichen Abnuzungen des Vermögens bestritten werden können, so ist dabey lediglich nichts zu erinnern, als daß auch hier mit möglichster Sparsamkeit zu Werck gegangen, und alle unnöthige Ausgaben vermieden werden, müßten aber hierzu die Capitalien angegriffen werden, so müßen die Pfleeger denen ihnen vorgesezten Ämtern die Anzeige davon machen, indeme sie ohne diese vorherige Anzeige die Capitalien ihrer Pfleegbefohlnen nicht angreifen können. Falls jedoch die eigenen Mittel des Curanden hiezu auf keine Weise hinreichen sollten, so haben sie durch die vorgesezten Ämter ihre Anzeige bey Hochfürstl. Regierung I. Sen. zur alsdannig weitern Verfügung machen zu laßen.

 4) Diejenigen die einem Verschwender als Curatoren beygegeben worden, sollen ihn zu einer sparsam- und mäßigen Lebensart zu gewöhnen suchen, und falls er seinen liederlichen Lebenswandel fortsezen sollte, solches ihrem vorgeseztem Amte zu weiterer Berichts-Erstattung anzeigen.

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Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 323. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_1,_3).pdf/11&oldid=- (Version vom 7.10.2018)