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Diverse: Verordnungen

dahin nehmen werden, entweder ihre Bedenklichkeiten, die sie gegen die veränderte Einrichtung haben, liebreich zu widerlegen, und sie von den guten Absichten derselben gründlich zu belehren, oder, im Fall sie bei ihrer Meinung bleiben sollten, mit ihnen die Abrede zu nehmen, wie und welchergestalt die Beichthandlung mit ihnen vorgenommen werden könne, welches dann freilich am schiklichsten vorher, ehe noch diejenigen, die sich die allgemeine Beicht erwählet haben, beisammen sind, wird geschehen können.

 Ein Hochlöblicher Rath hat aber auch die gegründete Hofnung, wenn es den Beichtvätern am Herzen liegen wird, in balden eine so zweckmäsige Ordnung allgemein eingeführt – und sofort den abgezielten heilsamen Endzweck vollkommen erreicht zu sehen.

Decretum in Senatu, 
Nürnberg den 18. Martii. 1790.

Anmerk. Den 17 April wurde zum erstenmahl in der Stadt und in den Vorstädten die allgemeine Beicht mit durchgängigem Beyfall der Gemeinden angefangen. Auf dem Lande ist dieselbe bis jetzt noch nicht eingeführt worden, obgleich unter andern die große Gemeinde zu Fürth durch ihre Vorsteher darum gehörigen Orts ansuchen ließ.


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Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 319. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_1,_3).pdf/7&oldid=- (Version vom 14.8.2016)