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Diverse: Verordnungen

 Es hat auch Ein Hochlöblicher Rath zu denen hiesigen Burgern, deren Angehörigen und Untergebenen das sichere Zutrauen, daß niemand durch geflissentliche, oder aus Nachlässigkeit zu Schulden gebrachte Unterlassung des Anmeldens, zu gerechten Klagen der Beichtväter und folglich auch zur unangenehmen Ahndung der Obrigkeit, einige Veranlassung geben werde.

 So gewis endlich Ein Hochlöblicher Rath überzeugt seyn kan, daß der gröste Theil der hiesigen Gemeinen, diese – auf wahre Erbauung abzielende verbesserte Einrichtung der Beichthandlung, womit Samstag den 17 April dieses Jahrs der Anfang gemacht werden soll, mit Dank erkennen werde:

 So wenig gedenket Derselbe doch sie denenjenigen Personen, welche sich von der Nothwendig- und Wolthätigkeit derselben nicht überzeugen können, mit Gewalt aufzudringen, oder ihrem Gewissen einen Zwang anzulegen.

 Ein Hochlöblicher Rath verordnet also schließlich
5) Daß es denenjenigen Personen, welche die bisherige Einrichtung, ihre Beicht selbst abzulegen, für sich beibehalten wollen, freigelassen werden soll, sich nach der bisher gewöhnlich gewesenen Ordnung zu richten, doch solchergestalt, daß sie gehalten seyn sollen, solches ihren ordentlichen Beichtvätern ausdrüklich anzuzeigen, welche sodann den Bedacht
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Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 318. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_1,_3).pdf/6&oldid=- (Version vom 14.8.2016)