Statuten der Rigibahn-Gesellschaft vom 13. December 1884

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Titel: Statuten der Rigibahn-Gesellschaft
Untertitel: vom 13. December 1884
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Erscheinungsdatum: 1884
Verlag: Druck von Ferd. Riehm, Basel.
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STATUTEN


der


Rigibahn-Gesellschaft


vom 13. December 1884.




Druck von Ferd. Riehm, Basel.

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I. Firma und Sitz der Gesellschaft.

§ 1.

Unter der Firma „Rigibahn-Gesellschaft“ besteht seit 11. September 1869 eine Aktien-Gesellschaft, mit Sitz in der Stadtgemeinde Luzern.

II. Gegenstand und Zeitdauer des Unternehmens.

§ 2.

Gegenstand der Gesellschaft ist der Bau und Betrieb der unterm 9. Juni 1869 vom Grossen Rathe des Kantons Luzern conzedirten Eisenbahn von Vitznau, Kanton Luzern, über Rigi-Kaltbad bis zur Schwyzerischen Kantonsgrenze.

§ 3.

Unter Vorbehalt der gesetzlichen Befugnisse der schweizerischen Bundesbehörden kann die Rigibahn-Gesellschaft ihr Bahnnetz durch den Bau oder Ankauf anderer Linien oder auf irgend einem andern Wege erweitern, Bahnen im Eigenthum Dritter ganz oder blos theilweise, also z. B. lediglich zur Besorgung des Transportdienstes, in Pacht nehmen, mit anderen Transportunternehmungen Gemeinschaftsverträge abschliessen oder sich mit solchen vereinigen.

[4]

§ 4.

Die Dauer der Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit gestellt.

III. Gesellschafts-Kapital und Beschaffung weiterer Geldmittel.

§ 5.

Das Gesellschafts-Kapital beträgt 1,250,000 Franken; es ist eingetheilt in 2500, auf den Inhaber lautende, volleinbezahlte Actien von je Fr. 500. –
Wenn die Beschaffung weiterer Kapitalien nöthig ist, so wird die Generalversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrathes entweder die Ausgabe neuer Aktien und das dabei zu beobachtende Verfahren beschliessen oder den Verwaltungsrath zur Aufnahme von Anleihen ermächtigen.
Auf alle neu auszugebende Aktien ist den Aktionären der Gesellschaft ein Vorrecht einzuräumen.

§ 6.

Die Aufforderung zur Einzahlung der Aktien auf die vom Verwaltungsrathe festgesetzte Zeit soll drei mal in den Publikationsorganen der Gesellschaft veröffentlicht werden. Die dritte Veröffentlichung soll mindestens eine Woche vor dem für die Einzahlungen gesetzten Schlusstermine erfolgen.
Wenn die Einzahlung bis zum publizirten Schlusstermine nicht erfolgt ist, so hat der fehlbare Aktionär 6% Verzugszinsen zu vergüten. Die Nummern der betreffenden Aktien sind in den Publikationsorganen der Gesellschaft unter Ansetzung einer letzten Frist von vier Wochen zu veröffentlichen.

[5]

Erfolgt die Einzahlung auch bis zu diesem Termine nicht, so sind die betreffenden Aktien durch den Verwaltungsrath nichtig zu erklären. Die darauf bereits geleisteten Einzahlungen verfallen der Gesellschaft.
Auf die Nummern nichtig erklärter Aktien werden neue Titel ausgefertigt, über deren Ausgabe und Verwerthung der Verwaltungsrath zu bestimmen hat.

§ 7.

Die Gesellschaft anerkennt nur einen Repräsentanten für jede Aktie.
Die Rechte und Verpflichtungen, welche mit den Aktien verbunden sind, haften an dem Titel, in welche Hände er gelange.
Der Besitz eines Titels schliesst die Anerkennung der Gesellschaftsstatuten, sowie ihrer allfälligen Modifikationen ein.

§ 8.

Jeder Aktionär haftet nur für den Nominalbetrag seiner Aktien und kann unter keinen Umständen zu Nachzahlungen angehalten werden.
Jede Aktie hat ihren verhältnissmässigen Antheil am gesammten Eigenthum, Gewinn oder Verlust der Gesellschaft.
Die geleisteten Einzahlungen können nicht mehr zurückgefordert werden.

IV. Gesellschafts-Organe.

§ 9.

Die Gesellschafts-Organe der Rigibahn-Gesellschaft sind:
A. Die Generalversammlung,
B. Der Verwaltungsrath und der Betriebs-Director,
C. Die Kontrolstelle (Revisions-Kommission).

[6]

A. Die General-Versammlung.

§ 10.

Die regelmässig constituirte Generalversammlung repräsentirt die Gesammtheit der Aktionäre.
Ihre statutengemässen Beschlüsse und Wahlen sind für alle Aktionäre, also auch für Minderheiten und Abwesende verbindlich.

§ 11.

Die Generalversammlungen der Aktionäre werden in Luzern abgehalten; sie werden vom Verwaltungsrathe und nöthigenfalls durch die Kontrolstelle einberufen.

§ 12.

Die ordentliche Generalversammlung soll alljährlich im Laufe der ersten drei Monate stattfinden zur Abnahme des Geschäftberichtes, der Jahresrechnung und Bilanz nach Anhörung des Berichtes und der Anträge der Kontrolstelle, sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung des Reinertrages und Festsetzung der Dividende gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften, und endlich zur Vornahme der erforderlichen Wahlen.
Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, so oft es von dem Verwaltungsrathe oder der Kontrolstelle als nothwendig erachtet oder durch die Vertreter von mindestens dem zehnten Theile des Aktien-Kapitals verlangt wird, was in einer schriftlichen motivirten Eingabe an den Verwaltungsrath mit Namens-Unterschrift und Nachweis der vertretenen Aktien geschehen soll.

§ 13.

Die Einladung zu einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung soll wenigstens zwei Wochen vor dem Versammlungstage unter summarischer Bezeichnung der Traktanden in den Publikationsorganen der Gesellschaft erfolgen.

[7]

§ 14.

Zur Theilnahme an den Generalversammlungen sind sämmtliche Aktionäre berechtigt.
Sie haben sich bei den in der Einladung zu bezeichnenden Stellen spätestens zwei Tage vor der Generalversammlung über den Besitz ihrer Aktien auszuweisen, und erhalten daselbst die erforderliche, auf Namen gestellte Zutrittskarte. Dieselbe kann durch schriftliche Vollmachtsertheilung an einen andern an der Versammlung theilnehmenden Aktionär übertragen werden.

§ 15.

Jede eigene oder durch Vollmacht vertretene Aktie gibt das Recht auf eine Stimme, doch darf kein Aktionär mehr als den fünften Theil aller in der Versammlung vertretenen Stimmen auf sich vereinigen. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit Stimmenmehrheit der dabei vertretenen Aktien gefasst.
Der Präsident ist stimmberechtigt, im Falle der Stimmengleichheit entscheidet sein Votum, bei Wahlen dagegen das Loos.
Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung betreffend die Geschäftsführung und Rechnungsablegung haben Personen, welche in irgend einer Weise an der Geschäftsführung Theil genommen haben, kein Stimmrecht.
Dieses Verbot bezieht sich nicht auf diejenigen, welche nur die Aufsicht über die Geschäftsführung ausüben. (Art. 655 des O.-R.)

[8]

§ 16.

Die Generalversammlung ist gehörig constituirt und kann somit gültig verhandeln, wenn sie vorschriftsgemäss einberufen worden ist (§ 13) und sobald die anwesenden Aktionäre wenigstens zweihundert Aktien vertreten.
Beschlüsse über Abänderung der Statuten, sowie über alle Geschäfte, welche den § 3 dieser Statuten beschlagen, können nur durch eine Versammlung gefasst werden, in welcher mindestens ein Drittheil, Beschlüsse über Auflösung der Gesellschaft durch eine solche, in der mindestens die Hälfte sämmtlicher Aktien vertreten ist.

§ 17.

Kommt eine Generalversammlung in beschlussfähiger Zusammensetzung nicht zu Stande, so wird unter Beobachtung der Vorschriften des § 13 sofort eine zweite Generalversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Aktien über die Gegenstände der Tagesordnung für die erste Generalversammlung gültig beschliesst.
Wenn es sich um eine Erweiterung des Geschäftsbereiches der Gesellschaft durch Aufnahme verwandter Gegenstände oder eine Verengerung derselben oder eine Vereinigung (Fusion) mit einer anderen Gesellschaft handelt, so soll die zweite Generalversammlung auf einen mindestens 30 Tage späteren Termin einberufen werden. (O. R. 627.)

§ 18.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident und bei dessen Verhinderung der Vice-Präsident des Verwaltungsrathes.
Der Präsident bezeichnet den das Protokoll führenden Sekretär.

[9]

Die Stimmenzähler werden auf Vorschlag des Präsidenten aus der Zahl der anwesenden Aktionäre von der Generalversammlung durch offenes Handmehr gewählt. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes sind hiefür nicht wählbar.
Das Protokoll der Generalversammlung wird vom Präsidenten, dem Sekretär und den Stimmenzählern unterzeichnet.
Bei Beschlussfassungen über einen der im § 19, Ziffer 7 und 8 erwähnten Verhandlungsgegenstände ist eine öffentliche Urkunde aufzunehmen. (O.-R. 626.)

§ 19.

Der Generalversammlung kommen folgende Befugnisse zu:
1. Entscheidung über die Abnahme des Geschäftsberichtes des Verwaltungsrathes, der Jahresrechnungen und Bilanzen nach Kenntnissnahme des Berichtes und der Anträge der Revisions-Kommission, sowie nach erfolgter Mittheilung etwaiger Einsprachen des schweizerischen Bundesrathes gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 21. December 1883 über das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Reinertrages und die zu vertheilende Dividende.
3. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes durch geheimes absolutes Stimmenmehr.
4. Wahl der Mitglieder der Revisions-Kommission durch offene oder geheime Abstimmung.
5. Abberufung von Mitgliedern der Verwaltung oder der Revisions-Kommission (O.-R. 647.)
6. Beschlussfassung über Ausdehnung des Bahnnetzes oder Reduktion desselben nach Art. 3 der Statuten.

[10]

7. Beschlussfassung über Beschaffung von weiter erforderlichen Kapitalien durch Ausgabe von Aktien oder Aufnahme von Anleihen.
8. Beschlussfassung über Abänderung der Statuten oder Auflösung der Gesellschaft.
9. Entscheidung über anderweitige Anträge des Verwaltungsraths, der Kontrolstelle oder einzelner Aktionäre nach Art. 20 der Statuten.

§ 20.

Alle nicht vom Verwaltungsrathe ausgehenden, in die Competenz der Generalversammlung fallenden Anträge oder Anregungen sind dem Verwaltungsrathe von den Motionsstellern jeweilig schriftlich und frühzeitig genug mitzutheilen, um noch in das Geschäftsverzeichniss für die nächste Generalversammlung aufgenommen und vom Verwaltungsrathe vor derselben begutachtet werden zu können. Dagegen ist es jedem Stimmberechtigten unbenommen, zu Gegenständen, welche in der Generalversammlung zur Behandlung kommen, Abänderungsanträge zu stellen. (O.-R. 646.)

B. Der Verwaltungsrath.

§ 21.

Der Verwaltungsrath besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, welche von der Generalversammlung durch geheimes absolutes Stimmenmehr gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
Jedes Jahr fällt ein Dritttheil der Mitglieder des Verwaltungsrathes in durch das Loos bestimmter Reihenfolge in Erneuerung.
Die austretenden Mitglieder sind stets wieder wählbar.

[11]

Verwaltungsräthe, die an die Stelle solcher austretender Mitglieder gewählt werden, deren Amtsdauer noch nicht abgelaufen ist, treten nur für die entsprechende Periode ein.

§ 22.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes hat 10 Aktien der Rigibahngesellschaft in der Gesellschaftskasse zu hinterlegen, die während seiner Amtsdauer unveräusserlich sind.

§ 23.

Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte je für ein Jahr den Präsidenten und Vice-Präsidenten, welche nach Ablauf ihrer Amtsdauer wieder wählbar sind.
Er vertheilt die einzelnen Geschäftszweige unter seine Mitglieder.
Der Präsident und in dessen Verhinderungsfall der Vice-Präsident führen, jeweilen unter Gegenzeichnung eines zweiten Mitgliedes des Verwaltungsrathes, die verbindliche Unterschrift.

§ 24.

Der Verwaltungsrath versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder seines Stellvertreters, so oft es die Geschäfte erfordern. Derselbe muss einberufen werden, sobald zwei Mitglieder oder der Betriebsdirector das motivirte Ansuchen hiezu stellen.
Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern erforderlich.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, der Präsident stimmt mit, bei gleichgetheilten Stimmen entscheidet sein Votum, bei Wahlen dagegen, im gleichen Falle, das Loos.

[12]

§ 25.

Der Verwaltungsrath kann den Ort seiner Versammlungen selbst bestimmen.
Unter Vorbehalt dringender Fälle sollen die Einladungen zu den Sitzungen des Verwaltungsrathes mindestens acht Tage vor dem anberaumten Tage erlassen werden und sind dabei die wichtigeren, zur Verhandlung gelangenden Traktanden anzugeben.

§ 26.

Der Verwaltungsrath, als oberste Gesellschaftsbehörde, vertritt in seiner Gesammtheit oder durch besondere Delegation die Gesellschaft nach Aussen. Er fasst für die Gesellschaft bindende Beschlüsse in allen denjenigen Fällen, welche durch die Statuten nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
Im Speziellen kommen ihm folgende Befugnisse zu:
1. Die Wahl seines Präsidenten und Vice-Präsidenten, sowie die Uebertragung spezieller Geschäfte an einzelne seiner Mitglieder. (Art. 23.)
2. Die Bezeichnung und Honorirung von Experten speziell in technischen Angelegenheiten.
3. Die Wahl des Betriebsdirectors und sämmtlicher ständigen Angestellten, Festsetzung der Anstellungsbedingungen, Gehalte und Cautionen.
4. Die Genehmigung von Verträgen für Bau und Unterhalt der Linie und des Betriebsmaterials.
5. Die Aufstellung der Tarife, Fahrtenpläne und Reglemente.
6. Die Aufstellung und Genehmigung des Budgets; die Leitung und Beaufsichtigung des Rechnungswesens und der Buchführung.

[13]

7. Oberleitung und Aufsicht über Bau, In-Standhaltung und Betrieb der Bahn, des Betriebsmaterials und der sonstigen Liegenschaften.
8. Der Verkehr mit den Eidgenössischen und Kantonalen Behörden, sowie mit anderen Transport-Anstalten, soweit derselbe nicht in die Competenz der Betriebsdirection fällt.
9. Die Vorlage des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung und der Bilanzen an die Generalversammlung.
10. Der Antrag über die Verwendung des Reinertrages und Auszahlung der Dividende.
11. Die näheren Bestimmungen und Ausführungen, falls eine weitere Kapitalbeschaffung durch die Generalversammlung beschlossen werden sollte. Ueberhaupt hat der Verwaltungsrath als eigentliche Directionsbehörde alle Vorkehrungen, welche zu einer erspriesslichen Durchführung des Gesellschaftszweckes dienlich und erforderlich sind, entweder von sich aus zu treffen, oder, wenn dieselben in die Competenz der Generalversammlung fallen, der letzteren bezügliche Vorlagen zu unterbreiten und Anträge zu stellen.

§ 27.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes beziehen eine Tantième von 10% des Reinertrages und erhalten ausserdem Vergütung ihrer Reisekosten und ein durch die Generalversammlung bestimmtes Taggeld für Sitzungen und andere im Interesse der Gesellschaft ihnen übertragene Reisen und Arbeiten.

Der Betriebsdirector.

§ 28.

Der Betriebsdirector wird vom Verwaltungsrathe ernannt, der auch seine Anstellungsbedingungen und Competenzen festsetzt und durch entsprechendes Dienstreglement normirt.

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Er ist unter Aufsicht und Leitung des Verwaltungsrathes der erste vollziehende Beamte, dem direct alle sonstigen Angestellten untergeordnet sind.
Für die laufende Geschäftsbesorgung kann ihm der Verwaltungsrath die Unterschrift der Gesellschaft übertragen. Den Sitzungen des Verwaltungsrathes wohnt er mit berathender Stimme bei und vollzieht dessen Beschlüsse.

C. Die Kontrolstelle (Revisions-Kommission).

§ 29.

Die General-Versammlung erwählt alljährlich durch offene oder auf Verlangen durch geheime Abstimmung als Kontrolstelle zwei Rechnungs-Revisoren und einen Suppleanten für Verhinderungsfälle.
An diese Stellen sind auch Nicht-Aktionäre wählbar.
Dieselben sind bei Ablauf ihrer Function wieder wählbar.

§ 30.

Die Rechnungs-Revisoren haben die Jahresrechnungen und Bilanzen zu prüfen und deren Uebereinstimmung mit den Büchern zu constatiren.
Sie sind berechtigt, sich alle Geschäftsbücher und Rechnungsbelege vorlegen zu lassen, von der Rechnungsstelle und Betriebsdirection jeden erforderlichen Aufschluss zu verlangen und sich vom Vorhandensein der Kassabestände und eventuel der Werthschriften zu überzeugen.
Sie werden über ihren Befund dem Präsidenten des Verwaltungsrathes zu Handen der General-Versammlung schriftlichen Bericht erstatten und entsprechende Anträge stellen.

[15]

Dieser Bericht ist nebst der Rechnung und Bilanz wenigstens acht Tage vor der ordentlichen Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen oder denselben gedruckt zur Verfügung zu stellen.

V. Rechnungs-Abschluss, Erneuerungs- und Reservefond, Dividende.

§ 31.

Die Rechnungen der Gesellschaft sind alljährlich auf den 31. December abzuschliessen.
Für die Aufstellung der Rechnungen und der Bilanz gelten die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechtes, soweit das Bundesgesetz über das Rechnungswesen der Eisenbahn-Gesellschaften vom 21. December 1883 nicht besondere, davon abweichende Bestimmungen enthält.

§ 32.

Aus den jährlichen Betriebsergebnissen und sonstigen Einnahmen der Gesellschaft sind vorerst sämmtliche Betriebs- und Unterhaltungskosten, Zinsen und Amortisationen von Anleihen, sodann die Einlagen in den Erneuerungs- und Reservefond und endlich die gesetzlich erforderlichen, wie alle weiteren freiwilligen, Abschreibungen zu bestreiten.

§ 33.

In den Erneuerungsfond sind aus den jährlichen Betriebs-Ueberschüssen für jeden Bahnkilometer eigener Bahn Fr. 2000. – also dermalen Fr. 10000. – einzulegen. Weitere ausserordentliche Zuweisungen aus dem Reinertrage unterliegen den Beschlüssen der Generalversammlung.

[16]

§ 34.

Der Erneuerungsfond ist dazu bestimmt, die Kosten der Erneuerung des Oberbaues und des Rollmaterials, sowie grösserer Erneuerungen im Unter- und Hochbau zu bestreiten.

§ 35.

Der Reservefond ist auf der gegenwärtigen Höhe von Fr. 200,000. – zu erhalten und darf nur in ausserordentlichen Fällen, deren finanzielle Folgen auf den Betriebsergebnissen einzelner Jahre allzuschwer lasten würden, durch Beschluss der Generalversammlung angegriffen werden.
Derselbe ist zinstragend anzulegen, die Zinsen fallen, so lange er auf der statutarischen Höhe bleibt, unter die Gesellschafts-Einnahmen.
Werden demselben Beträge entnommen, so ist er in erster Linie durch Verwendung der Zinsen aus dem verbleibenden Betrage, in zweiter durch Entnahme aus den Ueberschüssen der Betriebs-Einnahmen über die entsprechenden Ausgaben von mindestens 5% bis höchstens 10% wieder auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen.

§ 36.

Der nach Ausscheidung der in den §§ 32–35 erwähnten Ausgaben verbleibende Ueberschuss bildet den Reinertrag des Unternehmens.
Von demselben entfallen:
90% als Dividende an die Aktionäre,
10% als Tantième an den Verwaltungsrath.

§ 37.

Die Auszahlung der Dividende und Tantième findet, sofern keine gesetzlichen Einwendungen dagegen erhoben werden, sobald als möglich nach der Generalversammlung auf erfolgte Publikation hin, statt.

[17]

§ 38.

Aktien-Coupons, welche während fünf Jahren nach ihrer Fälligkeit nicht erhoben werden, verfallen der Gesellschaftskasse.

VI. Bekanntmachungen.

§ 39.

Alle an die Aktionäre zu erlassenden Bekanntmachungen erfolgen in denjenigen Blättern, welche als Publikationsorgane der Gesellschaft vom Verwaltungsrathe bezeichnet werden.
Als solche werden dermalen festgesetzt:
Das Schweizerische Handelsamtsblatt in Bern.
Das Luzerner Tagblatt in Luzern.
Die Schweizer Grenzpost in Basel.

VII. Statutenänderung. Liquidation.

§ 40.

Die gegenwärtigen Statuten können jederzeit einer totalen oder partiellen Revision unterworfen werden.
Sowohl hiefür als für Beschlüsse über Liquidation der Gesellschaft kommen die Bestimmungen von § 16 und 17 in Anwendung.

VIII. Erledigung von Streitigkeiten.

§ 41.

Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich über Angelegenheiten der Gesellschaft zwischen der Gesellschaft und ihren Behörden, oder zwischen diesen letztern selbst, oder zwischen der Gesellschaft oder ihren Behörden und einzelnen Aktionären erheben, sollen durch das schweizerische Bundesgericht und, insoweit dasselbe nicht zuständig sein sollte, durch die ordentlichen Gerichte des Kantons Luzern beurtheilt werden.
[18]


Die gegenwärtigen Statuten treten als Ersatz der bisherigen mit dem 1. Januar 1885 in Kraft.




LUZERN, den 13. December 1884.


Beurkundung des zugezogenen öffentlichen beeidigten Schreibers:       Für die Generalversammlung der Rigibahn-Gesellschaft:
Der Präsident:
Melchior Schürmann,
Gerichtsschreiber des Bezirksgerichtes Luzern.
Jost Weber.

Der Secretär:
C. Stāhelin.

[Ξ]

Der Schweizerische Bundesrat

nach Einsicht

der revidirten und von der Generalversammlung der Aktionäre am 13. Dezember 1884 angenommenen Statuten der Rigibahngesellschaft in Luzern, auf den Antrag seines Eisenbahn-Departements

beschliesst:
1. Den revidirten Statuten der Rigibahngesellschaft wird die Genehmigung erteilt, unter ausdrücklichem Vorbehalt immerhin der bestehenden oder künftigen gesetzlichen Vorschriften.
2. Dieser Beschluss ist den Statuten beizudrucken, von denen ein mit den Original-Unterschriften versehenes Exemplar ins Bundesarchiv niedergelegt werden soll.
BERN, den 24. Februar 1885.
Im Namen des schweiz. Bundesrates,
Der Bundespräsident:
Schenk.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Ringier.

[Ξ] [Ξ]

Statutenänderung.


Laut Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung der Aktionäre der Rigibahngesellschaft vom 24 Februar 1887 werden die bisherigen §§ 27 und 36 abgeändert. Dieselben erhalten von obigem Datum an folgende Fassung:

§ 27.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes beziehen eine Tantième von 7% des Reinertrages und erhalten ausserdem Vergütung ihrer Reisekosten und ein durch die Generalversammlung bestimmtes Taggeld für Sitzungen und andere im Interesse der Gesellschaft ihnen übertragene Reisen und Arbeiten.

§ 36.

Der nach Ausscheidung der in den §§ 32–35 erwähnten Ausgaben verbleibende Ueberschuss bildet den Reinertrag des Unternehmens.
Von demselben entfallen:
93% als Dividende an die Aktionäre,
07% als Tantième an den Verwaltungsrath.
LUZERN, den 24. Februar 1887.
Beurkundung des zugezogenen öffentlichen beeidigten Schreibers:
Melch. Schürmann,
Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts Luzern.
      Für die Generalversammlung der Rigibahngesellschaft:
Der Präsident:

Jost Weber.
Der Secretär:
C. Staehelin-Bucknor.

[Ξ]

Der Schweizerische Bundesrath,

nach Einsicht
1. des Beschlusses der ausserordentlichen Generalversammlung der Aktionäre der Rigibahngesellschaft vom 24. Februar 1887,
2. eines Berichtes und Antrages des Eisenbahndepartements,
beschliesst:
1. Der von der Generalversammlung der Aktionäre der Rigibahngesellschaft unterm 24. Februar 1887 beschlossenen Aenderung der §§ 27 und 34 der Statuten wird die Genehmigung ertheilt.
2. Dieser Beschluss ist dem Statutennachtrag beizudrucken und ein mit den Originalunterschriften versehenes Exemplar des letztern im Bundesarchiv niederzulegen.
BERN, den 10. Mai 1887.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes:
Der Bundespräsident:

Droz.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft,
Dessen Stellvertreter:

Schatzmann.

[Ξ]

Statutenänderung.

Laut Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung der Aktionäre der Rigibahngesellschaft vom 24. Februar 1888 werden die bisherigen §§ 23 und 28 der Statuten in folgender Weise abgeändert:
Absatz 3 von Artikel 23 erhält folgenden abgeänderten Wortlaut:
»Der Verwaltungsrath vertritt die Gesellschaft nach Aussen. Die Unterschrift Namens desselben und der Gesellschaft führen der Präsident oder Vizepräsident kollektiv mit einem weitern Mitgliede des Verwaltungsrathes.«
Bei Absatz 3 von Artikel 28 wird der erste Satz, lautend: »Für die laufende Geschäftsbesorgung kann ihm der Verwaltungsrath die Unterschrift der Gesellschaft übertragen«, gestrichen.
LUZERN, den 24. Februar 1888.
Beurkundung des zugezogenen öffentlichen beeidigten Schreibers:
M. Schürmann,
Gerichtsschreiber
des Bezirksgerichts Luzern.
      Für die Generalversammlung der Rigibahngesellschaft:
Der Vizepräsident:

Jost Weber.
Der Sekretär:
C. Stæhelin-Bucknor.

[Ξ]

Der Schweiz. Bundesrath.

nach Einsicht
a. der von der ausserordentlichen Generalversammlung der Aktionäre der Rigibahngesellschaft in Luzern unter dem 24. Februar 1888 beschlossenen Statutenänderungen;
b. eines Berichtes und Antrages des Eisenbahndepartements,
beschliesst:
1. Den abgeänderten Artikeln 23 und 28 der Statuten der Rigibahngesellschaft in Luzern wird die Genehmigung ertheilt, immerhin unter Vorbehalt aller bestehenden und künftigen gesetzlichen Vorschriften.
2. Dieser Beschluss ist dem Statutennachtrag beizudrucken und ein mit den Originalunterschriften versehenes Exemplar desselben im Bundesarchiv niederzulegen.
BERN, den 7. April 1888.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes,
Der Bundespräsident:

Hertenstein.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft,
Der Stellvertreter:

Schatzmann.