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Der Schweizerische Bundesrath,

nach Einsicht
1. des Beschlusses der ausserordentlichen Generalversammlung der Aktionäre der Rigibabngesellschaft vom 24. Februar 1887,
2. eines Berichtes und Antrages des Eisenbahndepartements,
beschliesst:
1. Der von der Generalversammlung der Aktionäre der Rigibahngesellschaft unterm 24. Februar 1887 beschlossenen Aenderung der §§ 27 und 34 der Statuten wird die Genehmigung ertheilt.
2. Dieser Beschluss ist dem Statutennachtrag beizudrucken und ein mit den Originalunterschriften versehenes Exemplar des letztern im Bundesarchiv niederzulegen.
BERN , den 10. Mai 1887.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes:
Der Bundespräsident:

Droz.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft,
Dessen Stellvertreter:

Schatzmann.