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Der Schweizerische Bundesrath,
- nach Einsicht
- 1. des Beschlusses der ausserordentlichen Generalversammlung der Aktionäre der Rigibabngesellschaft vom 24. Februar 1887,
- 2. eines Berichtes und Antrages des Eisenbahndepartements,
- beschliesst:
- 1. Der von der Generalversammlung der Aktionäre der Rigibahngesellschaft unterm 24. Februar 1887 beschlossenen Aenderung der §§ 27 und 34 der Statuten wird die Genehmigung ertheilt.
- 2. Dieser Beschluss ist dem Statutennachtrag beizudrucken und ein mit den Originalunterschriften versehenes Exemplar des letztern im Bundesarchiv niederzulegen.
- BERN , den 10. Mai 1887.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes:
Der Bundespräsident:
Droz.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft,
Dessen Stellvertreter:
Schatzmann.
Empfohlene Zitierweise:
: Statuten der Rigibahn-Gesellschaft : vom 13. December 1884. , Basel 1884, Seite 22. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Statuten_der_Rigibahn_Gesellschaft_(1884).pdf/22&oldid=- (Version vom 17.11.2022)
: Statuten der Rigibahn-Gesellschaft : vom 13. December 1884. , Basel 1884, Seite 22. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Statuten_der_Rigibahn_Gesellschaft_(1884).pdf/22&oldid=- (Version vom 17.11.2022)