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- Dieser Bericht ist nebst der Rechnung und Bilanz wenigstens acht Tage vor der ordentlichen Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen oder denselben gedruckt zur Verfügung zu stellen.
V. Rechnungs-Abschluss, Erneuerungs- und Reservefond, Dividende.
§ 31.
- Die Rechnungen der Gesellschaft sind alljährlich auf den 31. December abzuschliessen.
- Für die Aufstellung der Rechnungen und der Bilanz gelten die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechtes, soweit das Bundesgesetz über das Rechnungswesen der Eisenbahn-Gesellschaften vom 21. December 1883 nicht besondere, davon abweichende Bestimmungen enthält.
§ 32.
- Aus den jährlichen Betriebsergebnissen und sonstigen Einnahmen der Gesellschaft sind vorerst sämmtliche Betriebs- und Unterhaltungskosten, Zinsen und Amortisationen von Anleihen, sodann die Einlagen in den Erneuerungs- und Reservefond und endlich die gesetzlich erforderlichen, wie alle weiteren freiwilligen, Abschreibungen zu bestreiten.
§ 33.
- In den Erneuerungsfond sind aus den jährlichen Betriebs-Ueberschüssen für jeden Bahnkilometer eigener Bahn Fr. 2000. – also dermalen Fr. 10000. – einzulegen. Weitere ausserordentliche Zuweisungen aus dem Reinertrage unterliegen den Beschlüssen der Generalversammlung.
Empfohlene Zitierweise:
: Statuten der Rigibahn-Gesellschaft : vom 13. December 1884. , Basel 1884, Seite 15. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Statuten_der_Rigibahn_Gesellschaft_(1884).pdf/15&oldid=- (Version vom 20.6.2023)
: Statuten der Rigibahn-Gesellschaft : vom 13. December 1884. , Basel 1884, Seite 15. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Statuten_der_Rigibahn_Gesellschaft_(1884).pdf/15&oldid=- (Version vom 20.6.2023)