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Dieser Bericht ist nebst der Rechnung und Bilanz wenigstens acht Tage vor der ordentlichen Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen oder denselben gedruckt zur Verfügung zu stellen.

V. Rechnungs-Abschluss, Erneuerungs- und Reservefond, Dividende.

§ 31.

Die Rechnungen der Gesellschaft sind alljährlich auf den 31. December abzuschliessen.
Für die Aufstellung der Rechnungen und der Bilanz gelten die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechtes, soweit das Bundesgesetz über das Rechnungswesen der Eisenbahn-Gesellschaften vom 21. December 1883 nicht besondere, davon abweichende Bestimmungen enthält.

§ 32.

Aus den jährlichen Betriebsergebnissen und sonstigen Einnahmen der Gesellschaft sind vorerst sämmtliche Betriebs- und Unterhaltungskosten, Zinsen und Amortisationen von Anleihen, sodann die Einlagen in den Erneuerungs- und Reservefond und endlich die gesetzlich erforderlichen, wie alle weiteren freiwilligen, Abschreibungen zu bestreiten.

§ 33.

In den Erneuerungsfond sind aus den jährlichen Betriebs-Ueberschüssen für jeden Bahnkilometer eigener Bahn Fr. 2000. – also dermalen Fr. 10000. – einzulegen. Weitere ausserordentliche Zuweisungen aus dem Reinertrage unterliegen den Beschlüssen der Generalversammlung.