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§ 34.

Der Erneuerungsfond ist dazu bestimmt, die Kosten der Erneuerung des Oberbaues und des Rollmaterials, sowie grösserer Erneuerungen im Unter- und Hochbau zu bestreiten.

§ 35.

Der Reservefond ist auf der gegenwärtigen Höhe von Fr. 200,000. – zu erhalten und darf nur in ausserordentlichen Fällen, deren finanzielle Folgen auf den Betriebsergebnissen einzelner Jahre allzuschwer lasten würden, durch Beschluss der Generalversammlung angegriffen werden.
Derselbe ist zinstragend anzulegen, die Zinsen fallen, so lange er auf der statutarischen Höhe bleibt, unter die Gesellschafts-Einnahmen.
Werden demselben Beträge entnommen, so ist er in erster Linie durch Verwendung der Zinsen aus dem verbleibenden Betrage, in zweiter durch Entnahme aus den Ueberschüssen der Betriebs-Einnahmen über die entsprechenden Ausgaben von mindestens 5% bis höchstens 10% wieder auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen.

§ 36.

Der nach Ausscheidung der in den §§ 32–35 erwähnten Ausgaben verbleibende Ueberschuss bildet den Reinertrag des Unternehmens.
Von demselben entfallen:
90% als Dividende an die Aktionäre,
10% als Tantième an den Verwaltungsrath.

§ 37.

Die Auszahlung der Dividende und Tantième findet, sofern keine gesetzlichen Einwendungen dagegen erhoben werden, sobald als möglich nach der Generalversammlung auf erfolgte Publikation hin, statt.