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§ 34.
- Der Erneuerungsfond ist dazu bestimmt, die Kosten der Erneuerung des Oberbaues und des Rollmaterials, sowie grösserer Erneuerungen im Unter- und Hochbau zu bestreiten.
§ 35.
- Der Reservefond ist auf der gegenwärtigen Höhe von Fr. 200,000. – zu erhalten und darf nur in ausserordentlichen Fällen, deren finanzielle Folgen auf den Betriebsergebnissen einzelner Jahre allzuschwer lasten würden, durch Beschluss der Generalversammlung angegriffen werden.
- Derselbe ist zinstragend anzulegen, die Zinsen fallen, so lange er auf der statutarischen Höhe bleibt, unter die Gesellschafts-Einnahmen.
- Werden demselben Beträge entnommen, so ist er in erster Linie durch Verwendung der Zinsen aus dem verbleibenden Betrage, in zweiter durch Entnahme aus den Ueberschüssen der Betriebs-Einnahmen über die entsprechenden Ausgaben von mindestens 5% bis höchstens 10% wieder auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen.
§ 36.
- Der nach Ausscheidung der in den §§ 32–35 erwähnten Ausgaben verbleibende Ueberschuss bildet den Reinertrag des Unternehmens.
- Von demselben entfallen:
- 90% als Dividende an die Aktionäre,
- 10% als Tantième an den Verwaltungsrath.
§ 37.
- Die Auszahlung der Dividende und Tantième findet, sofern keine gesetzlichen Einwendungen dagegen erhoben werden, sobald als möglich nach der Generalversammlung auf erfolgte Publikation hin, statt.
Empfohlene Zitierweise:
: Statuten der Rigibahn-Gesellschaft : vom 13. December 1884. , Basel 1884, Seite 16. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Statuten_der_Rigibahn_Gesellschaft_(1884).pdf/16&oldid=- (Version vom 20.6.2023)
: Statuten der Rigibahn-Gesellschaft : vom 13. December 1884. , Basel 1884, Seite 16. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Statuten_der_Rigibahn_Gesellschaft_(1884).pdf/16&oldid=- (Version vom 20.6.2023)