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§ 25.
- Der Verwaltungsrath kann den Ort seiner Versammlungen selbst bestimmen.
- Unter Vorbehalt dringender Fälle sollen die Einladungen zu den Sitzungen des Verwaltungsrathes mindestens acht Tage vor dem anberaumten Tage erlassen werden und sind dabei die wichtigeren, zur Verhandlung gelangenden Traktanden anzugeben.
§ 26.
- Der Verwaltungsrath, als oberste Gesellschaftsbehörde, vertritt in seiner Gesammtheit oder durch besondere Delegation die Gesellschaft nach Aussen. Er fasst für die Gesellschaft bindende Beschlüsse in allen denjenigen Fällen, welche durch die Statuten nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
- Im Speziellen kommen ihm folgende Befugnisse zu:
- 1. Die Wahl seines Präsidenten und Vice-Präsidenten, sowie die Uebertragung spezieller Geschäfte an einzelne seiner Mitglieder. (Art. 23.)
- 2. Die Bezeichnung und Honorirung von Experten speziell in technischen Angelegenheiten.
- 3. Die Wahl des Betriebsdirectors und sämmtlicher ständigen Angestellten, Festsetzung der Anstellungsbedingungen, Gehalte und Cautionen.
- 4. Die Genehmigung von Verträgen für Bau und Unterhalt der Linie und des Betriebsmaterials.
- 5. Die Aufstellung der Tarife, Fahrtenpläne und Reglemente.
- 6. Die Aufstellung und Genehmigung des Budgets; die Leitung und Beaufsichtigung des Rechnungswesens und der Buchführung.
Empfohlene Zitierweise:
: Statuten der Rigibahn-Gesellschaft : vom 13. December 1884. , Basel 1884, Seite 12. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Statuten_der_Rigibahn_Gesellschaft_(1884).pdf/12&oldid=- (Version vom 19.6.2023)
: Statuten der Rigibahn-Gesellschaft : vom 13. December 1884. , Basel 1884, Seite 12. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Statuten_der_Rigibahn_Gesellschaft_(1884).pdf/12&oldid=- (Version vom 19.6.2023)