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§ 14.

Zur Theilnahme an den Generalversammlungen sind sämmtliche Aktionäre berechtigt.
Sie haben sich bei den in der Einladung zu bezeichnenden Stellen spätestens zwei Tage vor der Generalversammlung über den Besitz ihrer Aktien auszuweisen, und erhalten daselbst die erforderliche, auf Namen gestellte Zutrittskarte. Dieselbe kann durch schriftliche Vollmachtsertheilung an einen andern an der Versammlung theilnehmenden Aktionär übertragen werden.

§ 15.

Jede eigene oder durch Vollmacht vertretene Aktie gibt das Recht auf eine Stimme, doch darf kein Aktionär mehr als den fünften Theil aller in der Versammlung vertretenen Stimmen auf sich vereinigen. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit Stimmenmehrheit der dabei vertretenen Aktien gefasst.
Der Präsident ist stimmberechtigt, im Falle der Stimmengleichheit entscheidet sein Votum, bei Wahlen dagegen das Loos.
Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung betreffend die Geschäftsführung und Rechnungsablegung haben Personen, welche in irgend einer Weise an der Geschäftsführung Theil genommen haben, kein Stimmrecht.
Dieses Verbot bezieht sich nicht auf diejenigen, welche nur die Aufsicht über die Geschäftsführung ausüben. (Art. 655 des O.-R.)