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Der Schweizerische Bundesrat
nach Einsicht
der revidirten und von der Generalversammlung der Aktionäre am 13. Dezember 1884 angenommenen Statuten der Rigibahngesellschaft in Luzern, auf den Antrag seines Eisenbahn-Departements
- beschliesst:
- 1. Den revidirten Statuten der Rigibahngesellschaft wird die Genehmigung erteilt, unter ausdrücklichem Vorbehalt immerhin der bestehenden oder künftigen gesetzlichen Vorschriften.
- 2. Dieser Beschluss ist den Statuten beizudrucken, von denen ein mit den Original-Unterschriften versehenes Exemplar ins Bundesarchiv niedergelegt werden soll.
- BERN, den 24. Februar 1885.
Im Namen des schweiz. Bundesrates,
Der Bundespräsident:
Schenk.Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Ringier.
Empfohlene Zitierweise:
: Statuten der Rigibahn-Gesellschaft : vom 13. December 1884. , Basel 1884, Seite 19. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Statuten_der_Rigibahn_Gesellschaft_(1884).pdf/19&oldid=- (Version vom 20.6.2023)
: Statuten der Rigibahn-Gesellschaft : vom 13. December 1884. , Basel 1884, Seite 19. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Statuten_der_Rigibahn_Gesellschaft_(1884).pdf/19&oldid=- (Version vom 20.6.2023)