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- Verwaltungsräthe, die an die Stelle solcher austretender Mitglieder gewählt werden, deren Amtsdauer noch nicht abgelaufen ist, treten nur für die entsprechende Periode ein.
§ 22.
- Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes hat 10 Aktien der Rigibahngesellschaft in der Gesellschaftskasse zu hinterlegen, die während seiner Amtsdauer unveräusserlich sind.
§ 23.
- Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte je für ein Jahr den Präsidenten und Vice-Präsidenten, welche nach Ablauf ihrer Amtsdauer wieder wählbar sind.
- Er vertheilt die einzelnen Geschäftszweige unter seine Mitglieder.
- Der Präsident und in dessen Verhinderungsfall der Vice-Präsident führen, jeweilen unter Gegenzeichnung eines zweiten Mitgliedes des Verwaltungsrathes, die verbindliche Unterschrift.
§ 24.
- Der Verwaltungsrath versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder seines Stellvertreters, so oft es die Geschäfte erfordern. Derselbe muss einberufen werden, sobald zwei Mitglieder oder der Betriebsdirector das motivirte Ansuchen hiezu stellen.
- Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern erforderlich.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, der Präsident stimmt mit, bei gleichgetheilten Stimmen entscheidet sein Votum, bei Wahlen dagegen, im gleichen Falle, das Loos.
Empfohlene Zitierweise:
: Statuten der Rigibahn-Gesellschaft : vom 13. December 1884. , Basel 1884, Seite 11. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Statuten_der_Rigibahn_Gesellschaft_(1884).pdf/11&oldid=- (Version vom 20.6.2023)
: Statuten der Rigibahn-Gesellschaft : vom 13. December 1884. , Basel 1884, Seite 11. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Statuten_der_Rigibahn_Gesellschaft_(1884).pdf/11&oldid=- (Version vom 20.6.2023)