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Die Stimmenzähler werden auf Vorschlag des Präsidenten aus der Zahl der anwesenden Aktionäre von der Generalversammlung durch offenes Handmehr gewählt. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes sind hiefür nicht wählbar.
Das Protokoll der Generalversammlung wird vom Präsidenten, dem Sekretär und den Stimmenzählern unterzeichnet.
Bei Beschlussfassungen über einen der im § 19, Ziffer 7 und 8 erwähnten Verhandlungsgegenstände ist eine öffentliche Urkunde aufzunehmen. (O.-R. 626.)

§ 19.

Der Generalversammlung kommen folgende Befugnisse zu:
1. Entscheidung über die Abnahme des Geschäftsberichtes des Verwaltungsrathes, der Jahresrechnungen und Bilanzen nach Kenntnissnahme des Berichtes und der Anträge der Revisions-Kommission, sowie nach erfolgter Mittheilung etwaiger Einsprachen des schweizerischen Bundesrathes gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 21. December 1883 über das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Reinertrages und die zu vertheilende Dividende.
3. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes durch geheimes absolutes Stimmenmehr.
4. Wahl der Mitglieder der Revisions-Kommission durch offene oder geheime Abstimmung.
5. Abberufung von Mitgliedern der Verwaltung oder der Revisions-Kommission (O.-R. 647.)
6. Beschlussfassung über Ausdehnung des Bahnnetzes oder Reduktion desselben nach Art. 3 der Statuten.