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Der Schweiz. Bundesrath.
- nach Einsicht
- a. der von der ausserordentlichen Generalversammlung der Aktionäre der Rigibahngesellschaft in Luzern unter dem 24. Februar 1888 beschlossenen Statutenänderungen;
- b. eines Berichtes und Antrages des Eisenbahndepartements,
- beschliesst:
- 1. Den abgeänderten Artikeln 23 und 28 der Statuten der Rigibahngesellschaft in Luzern wird die Genehmigung ertheilt, immerhin unter Vorbehalt aller bestehenden und künftigen gesetzlichen Vorschriften.
- 2. Dieser Beschluss ist dem Statutennachtrag beizudrucken und ein mit den Originalunterschriften versehenes Exemplar desselben im Bundesarchiv niederzulegen.
- BERN, den 7. April 1888.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes,
Der Bundespräsident:
Hertenstein.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft,
Der Stellvertreter:
Schatzmann.
Empfohlene Zitierweise:
: Statuten der Rigibahn-Gesellschaft : vom 13. December 1884. , Basel 1884, Seite 24. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Statuten_der_Rigibahn_Gesellschaft_(1884).pdf/24&oldid=- (Version vom 20.6.2023)
: Statuten der Rigibahn-Gesellschaft : vom 13. December 1884. , Basel 1884, Seite 24. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Statuten_der_Rigibahn_Gesellschaft_(1884).pdf/24&oldid=- (Version vom 20.6.2023)