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Statutenänderung.
- Laut Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung der Aktionäre der Rigibahngesellschaft vom 24 Februar 1887 werden die bisherigen §§ 27 und 36 abgeändert. Dieselben erhalten von obigem Datum an folgende Fassung:
§ 27.
- Die Mitglieder des Verwaltungsrathes beziehen eine Tantième von 7% des Reinertrages und erhalten ausserdem Vergütung ihrer Reisekosten und ein durch die Generalversammlung bestimmtes Taggeld für Sitzungen und andere im Interesse der Gesellschaft ihnen übertragene Reisen und Arbeiten.
§ 36.
- Der nach Ausscheidung der in den §§ 32–35 erwähnten Ausgaben verbleibende Ueberschuss bildet den Reinertrag des Unternehmens.
- Von demselben entfallen:
- 93% als Dividende an die Aktionäre,
- 7% als Tantième an den Verwaltungsrath.
- LUZERN, den 24. Februar 1887.
Beurkundung des zugezogenen öffentlichen beeidigten Schreibers: Melch. Schürmann, Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts Luzern. |
Für die Generalversammlung der Rigibahngesellschaft: Der Präsident: Jost Weber. Der Secretär: C. Staehelin-Bucknor. |
Empfohlene Zitierweise:
: Statuten der Rigibahn-Gesellschaft : vom 13. December 1884. , Basel 1884, Seite 21. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Statuten_der_Rigibahn_Gesellschaft_(1884).pdf/21&oldid=- (Version vom 20.6.2023)
: Statuten der Rigibahn-Gesellschaft : vom 13. December 1884. , Basel 1884, Seite 21. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Statuten_der_Rigibahn_Gesellschaft_(1884).pdf/21&oldid=- (Version vom 20.6.2023)