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§ 16.
- Die Generalversammlung ist gehörig constituirt und kann somit gültig verhandeln, wenn sie vorschriftsgemäss einberufen worden ist (§ 13) und sobald die anwesenden Aktionäre wenigstens zweihundert Aktien vertreten.
- Beschlüsse über Abänderung der Statuten, sowie über alle Geschäfte, welche den § 3 dieser Statuten beschlagen, können nur durch eine Versammlung gefasst werden, in welcher mindestens ein Drittheil, Beschlüsse über Auflösung der Gesellschaft durch eine solche, in der mindestens die Hälfte sämmtlicher Aktien vertreten ist.
§ 17.
- Kommt eine Generalversammlung in beschlussfähiger Zusammensetzung nicht zu Stande, so wird unter Beobachtung der Vorschriften des § 13 sofort eine zweite Generalversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Aktien über die Gegenstände der Tagesordnung für die erste Generalversammlung gültig beschliesst.
- Wenn es sich um eine Erweiterung des Geschäftsbereiches der Gesellschaft durch Aufnahme verwandter Gegenstände oder eine Verengerung derselben oder eine Vereinigung (Fusion) mit einer anderen Gesellschaft handelt, so soll die zweite Generalversammlung auf einen mindestens 30 Tage späteren Termin einberufen werden. (O. R. 627.)
§ 18.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident und bei dessen Verhinderung der Vice-Präsident des Verwaltungsrathes.
- Der Präsident bezeichnet den das Protokoll führenden Sekretär.
Empfohlene Zitierweise:
: Statuten der Rigibahn-Gesellschaft : vom 13. December 1884. , Basel 1884, Seite 8. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Statuten_der_Rigibahn_Gesellschaft_(1884).pdf/8&oldid=- (Version vom 20.6.2023)
: Statuten der Rigibahn-Gesellschaft : vom 13. December 1884. , Basel 1884, Seite 8. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Statuten_der_Rigibahn_Gesellschaft_(1884).pdf/8&oldid=- (Version vom 20.6.2023)