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- Erfolgt die Einzahlung auch bis zu diesem Termine nicht, so sind die betreffenden Aktien durch den Verwaltungsrath nichtig zu erklären. Die darauf bereits geleisteten Einzahlungen verfallen der Gesellschaft.
- Auf die Nummern nichtig erklärter Aktien werden neue Titel ausgefertigt, über deren Ausgabe und Verwerthung der Verwaltungsrath zu bestimmen hat.
§ 7.
- Die Gesellschaft anerkennt nur einen Repräsentanten für jede Aktie.
- Die Rechte und Verpflichtungen, welche mit den Aktien verbunden sind, haften an dem Titel, in welche Hände er gelange.
- Der Besitz eines Titels schliesst die Anerkennung der Gesellschaftsstatuten, sowie ihrer allfälligen Modifikationen ein.
§ 8.
- Jeder Aktionär haftet nur für den Nominalbetrag seiner Aktien und kann unter keinen Umständen zu Nachzahlungen angehalten werden.
- Jede Aktie hat ihren verhältnissmässigen Antheil am gesammten Eigenthum, Gewinn oder Verlust der Gesellschaft.
- Die geleisteten Einzahlungen können nicht mehr zurückgefordert werden.
IV. Gesellschafts-Organe.
§ 9.
- Die Gesellschafts-Organe der Rigibahn-Gesellschaft sind:
- A. Die Generalversammlung,
- B. Der Verwaltungsrath und der Betriebs-Director,
- C. Die Kontrolstelle (Revisions-Kommission).
Empfohlene Zitierweise:
: Statuten der Rigibahn-Gesellschaft : vom 13. December 1884. , Basel 1884, Seite 5. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Statuten_der_Rigibahn_Gesellschaft_(1884).pdf/5&oldid=- (Version vom 20.6.2023)
: Statuten der Rigibahn-Gesellschaft : vom 13. December 1884. , Basel 1884, Seite 5. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Statuten_der_Rigibahn_Gesellschaft_(1884).pdf/5&oldid=- (Version vom 20.6.2023)