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Erfolgt die Einzahlung auch bis zu diesem Termine nicht, so sind die betreffenden Aktien durch den Verwaltungsrath nichtig zu erklären. Die darauf bereits geleisteten Einzahlungen verfallen der Gesellschaft.
Auf die Nummern nichtig erklärter Aktien werden neue Titel ausgefertigt, über deren Ausgabe und Verwerthung der Verwaltungsrath zu bestimmen hat.

§ 7.

Die Gesellschaft anerkennt nur einen Repräsentanten für jede Aktie.
Die Rechte und Verpflichtungen, welche mit den Aktien verbunden sind, haften an dem Titel, in welche Hände er gelange.
Der Besitz eines Titels schliesst die Anerkennung der Gesellschaftsstatuten, sowie ihrer allfälligen Modifikationen ein.

§ 8.

Jeder Aktionär haftet nur für den Nominalbetrag seiner Aktien und kann unter keinen Umständen zu Nachzahlungen angehalten werden.
Jede Aktie hat ihren verhältnissmässigen Antheil am gesammten Eigenthum, Gewinn oder Verlust der Gesellschaft.
Die geleisteten Einzahlungen können nicht mehr zurückgefordert werden.

IV. Gesellschafts-Organe.

§ 9.

Die Gesellschafts-Organe der Rigibahn-Gesellschaft sind:
A. Die Generalversammlung,
B. Der Verwaltungsrath und der Betriebs-Director,
C. Die Kontrolstelle (Revisions-Kommission).