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Malleus Maleficarum

Der Hexenhammer

Verfaßt von den beiden Inquisitoren

Jakob Sprenger und Heinrich Institoris

Zum ersten Male ins Deutsche übertragen und eingeleitet

Von

J. W. R. Schmidt

Drei Teile

Dritter Teil: Der Kriminal-Kodex: Über die Arten der Ausrottung oder wenigstens Bestrafung durch die gebührende Gerechtigkeit vor dem geistlichen oder weltlichen Gericht — Index über alle drei Teile.

Berlin W 30

Verlag von H. Barsdorf

1922

Der

Hexenhammer

Von

Jakob Sprenger und Heinrich Institoris

Zum ersten Male ins Deutsche übertragen und eingeleitet

Von

J. W. R. Schmidt

Dritter Teil

nebst ausführlichem Index über alle drei Teile

Dritte Auflage

Berlin W 30

Verlag von H. Barsdorf

1922

Alle Rechte vorbehalten.

Inhaltsverzeichnis

  Seite
Allgemeine und einleitende Frage 1
Erste Frage. Über die Art, den Prozeß zu beginnen 32
Zweite Frage. Von der Anzahl der Zeugen 38
Dritte Frage. Über den Zeugniszwang und das wiederholte Befragen der Zeugen 41
Vierte Frage. Von der Beschaffenheit der Zeugen 42
Fünfte Frage. Ob Todfeinde zum Zeugnis zugelassen werden 43
Zweiter Teil. Wie der Prozeß fortzusetzen ist.
Sechste Frage. Wie die Zeugen in Gegenwart von vier anderen Personen zu verhören sind und wie die Angeklagte zweifach zu befragen ist 46
Siebente Frage. in welcher verschiedene Zweifel betreffs der vorausgeschickten Fragen und leugnenden Antworten erklärt werden. Ob die Angeklagte einzukerkern, und wann sie für eine offenkundig in der Ketzerei der Hexen Ertappte zu halten sei 54
Achte, mit der vorigen verknüpfte Frage. Ob die Angeklagte einzukerkern sei, und von der Art, sie zu verhaften 58
Neunte Frage. Was nach der Verhaftung zu tun sei, und ob die Namen der Aussagenden (der Verhafteten) kundzugeben seien 61
Zehnte Frage. Wie die Verteidigungen samt der Bestallung eines Advokaten zu gewähren sind 65
Elfte Frage. Was der Advokat tun soll, wenn ihm die Namen der Zeugen nicht bekanntgegeben werden 68

Zwölfte Frage, welche noch mehr erklärt, wie eine Todfeindschaft zu erforschen sei 74
Dreizehnte Frage. Von dem, was der Richter vor der Vorlegung von Fragen in der Kerker- und Folterkammer zu beachten hat 80
Vierzehnte Frage. Über die Art, die Angezeigte zu den peinlichen Fragen zu verurteilen, und wie sie am ersten Tage peinlich zu verhören sei, und ob man ihr die Erhaltung des Lebens versprechen könne 84
Fünfzehnte Frage. Über die Fortsetzung der Folter und von den Kautelen und Zeichen, an denen der Richter die Hexe erkennen kann, und wie er sich gegen ihre Behexungen schützen soll. Und wie sie zu scheeren sind und wo sie ihre Hexenmittel verborgen haben; mit verschiedenen Erklärungen, der Hexenkunst der Verschwiegenheit zu begegnen 89
Sechzehnte Frage. Von der Zeit und zweiten Art des Verhöres. Über die schließlichen Vorsichtsmaßregeln, die der Richter beobachten muß 99
Es folgt der dritte Teil dieses letzten Teiles des Werkes. Wie dieser Glaubensprozeß vermittelst des endgiltigen Urteilsspruches mit dem gebührenden Ende zu beschließen sei 105 [sic! 104]
Siebzehnte Frage. Über die gewöhnliche Reinigung und besonders über die Probe mit dem glühenden Eisen, an welche die Hexen appellieren 105
Achtzehnte Frage. Von dem endgiltigen Urteilsspruche an sich und wie er zu fällen ist 110
Neunzehnte Frage. Auf wie viele Weisen Verdacht geschöpft wird, um einen Urteilsspruch fällen zu können 114
Zwanzigste Frage. Über die erste Art, das Urteil zu fällen 125
Einundzwanzigste Frage. Über die zweite Art, über eine Angezeigte und zwar eine nur übel beleumdete das Urteil zu fällen 128
Zweiundzwanzigste Frage. Über die dritte Art, das Urteil zu fällen, (und zwar) über eine übel beleumdete und dem peinlichen Verhör auszusetzende (Person) 132
Dreiundzwanzigste Frage. Über die vierte Art, über eine Angezeigte und zwar eine leicht Verdächtige das Urteil zu fällen 137
Vierundzwanzigste Frage. Über die fünfte Art, das Urteil zu fällen, und zwar über eine heftig Verdächtige 141

Fünfundzwanzigste Frage. Über die sechste Art, das Urteil zu fällen über eine Angezeigte und zwar über eine ungestüm Verdächtige 147
Sechsundzwanzigste Frage. Über die Art, das Urteil über eine Angezeigte zu fällen, die verdächtig und übel beleumdet ist 155
Siebenundzwanzigste Frage. Über die Art, das Urteil über eine zu fällen, die gestanden hat, aber bußfertig ist 161
Achtundzwanzigste Frage. Über die Art, über eine (Angeklagte) das Urteil zu fällen, die gestanden hat, aber, wenn auch bußfertig, doch rückfällig ist 166
Neunundzwanzigste Frage. Über die Art, über eine (Angeklagte) das Urteil zu fällen, die die Ketzerei gestanden hat, aber unbußfertig, jedoch nicht rückfällig ist 174
Dreißigste Frage. Über (die Art, das Urteil zu fällen über) eine, die die Ketzerei eingestanden hat, rückfällig und unbußfertig ist 177
Einunddreißigste Frage. Über (die Art, das Urteil zu fällen über) einen, der überführt und ertappt ist, jedoch alles leugnet 181
Zweiunddreißigste Frage. Über (die Art, das Urteil zu fällen über) einen Überführten, der aber flüchtig ist oder sich hartnäckig abwesend hält 188
Dreiunddreißigste Frage. Über eine von einer anderen, eingeäscherten oder einzuäschernden Hexe angezeigte Person; wie über sie das Urteil zu fällen sei 198
Vierunddreißigste Frage. Über die Art, über eine Hexe, welche Behexungen behebt, außerdem auch über Hexen-Hebammen und Hexen-Bogenschützen das Urteil zu fällen 208
Fünfunddreißigste Frage dieses letzten Teiles. Über die Arten, jedwede Hexen abzuurteilen, die in frivoler Weise oder auch berechtigt appellieren 218
Index 229