Der Hexenhammer (1923)/Dritter Teil, Sechste Frage

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Zweiter Teil. Wie der Prozeß fortzusetzen ist.

Sechste Frage. Wie die Zeugen in Gegenwart von vier anderen Personen zu verhören sind und wie die Angeklagte zweifach zu befragen ist.

Jetzt nun wird sechstens gefragt, wie ein derartiger Prozeß gegen die Hexen in einer Glaubenssache fortzusetzen sei. Zu erwägen ist erstens, daß man in einer Glaubenssache summarisch, einfach und ohne Umstände, ohne viel Aufhebens seitens der Advokaten und Richter und ohne Formalitäten vorgeht, wie es sich aus c. statuta, l. VI, ergibt. Wie auch diese Worte zu verstehen sind, ergibt sich aus extra de verb. sign. c. saepe contingit bei Clemens, wo es heißt: „Oft trifft es sich, daß wir Sachen überlassen und in einigen derselben einfach und ohne viel Aufhebens und Formalitäten seitens des Gerichtes vorzugehen auftragen. Über die Bedeutung dieser Worte wird von vielen gestritten, und man hat Zweifel, wie man vorgehen solle. In dem Wunsche, ein derartiges Bedenken, soweit es uns möglich ist, zu entscheiden, bestimmen wir aber mit der Festsetzung, die für immer Giltigkeit besitzen soll: daß der Richter, dem wir in dieser Weise eine Sache überlassen, nicht notwendig eine Klageschrift fordert, keine förmliche Einleitung verlangt, zur Zeit der um der Notdurft der Menschen wegen bewilligten Ferien rechtskräftig vorgehen kann, die Dilation abschneidet, den Stoff des Streites, soweit er kann, verkürzt, indem er hinhaltende Exzeptionen, Appellationen und Dilationen zurückweist und die Streitereien und Zankereien der Parteien, Advokaten und Anwälte sowie die überflüssige Menge der Zeugen beschränkt. Der Richter stelle jedoch den Streit nicht in der Weise in den Hintergrund, daß notwendige Beweise nicht zugelassen würden. Daß aber die Vorladung und eidliche Bezeugung, die Aussage geschehe nicht aus Ränkesucht, sondern um die Wahrheit zu sagen, damit die Wahrheit nicht verborgen bleibe, nicht ausgeschlossen werden, wollen wir durch Übertragung dieses verstanden wissen.“ So weit dort.

Weil nun ein Prozeß, wie man oben gesehen hat, in dreifacher Weise anzufangen ist, nämlich entweder auf Veranlassung eines Anklägers oder um des Eifers eines Denunzianten willen, oder wegen des Geschreis des sich darum kümmernden Geredes, und weil der Richter einen Prozeß, der auf Betreiben der Anklagepartei geführt wird, in dieser (Hexen-)Materie nicht annehmen soll, da die Werke der Hexen mit Hilfe der Dämonen verborgen gehalten werden und der Ankläger nicht wie in anderen Kriminalfällen mit der Evidenz der Tat vorgehen und sich verteidigen kann, so muß er im Gegenteil dem Ankläger raten, das Wort der Anklage zurückzunehmen und das der Denunzierung zu hinterlegen; und zwar wegen der schwersten Gefahr für den Ankläger. Daher (ist) nach der zweiten Weise, die auch gebräuchlich ist, und ähnlich nach der dritten (vorzugehen), in denen man auch nicht auf Betreiben einer Partei vorgeht.

Es ist zu bemerken, daß, weil im Vorhergehenden gesagt ist, der Richter müsse den Denunzianten besonders fragen, wer in dem und dem Falle Mitwisser von ihm sei und etwas wissen könnte, der Richter deshalb jene als Zeugen vorladen läßt, die der Denunziant angegeben hat und die mehr in der Sache zu wissen scheinen. Der Schreiber wird den Prozeß fortsetzen, indem er folgendermaßen schreibt: „Nach welchem beachtend, daß das ihm denunzierte, vorgenannte Ketzerische seiner Natur nach derartig und so schwer sei, daß man es nicht unter Zudrücken der Augen hingehen lassen könne noch dürfe, da es zur Schmach der göttlichen Majestät und zum Schaden sowohl des katholischen Glaubens als auch des Staatswesens ausschlage, hat der Richter selbst sich herabgelassen, sich zu unterrichten und die Zeugen in der Weise wie folgt zu verhören.

Fragen an die Zeugen.

Der und der Zeuge, aus dem und dem Orte, vorgeladen, vereidigt und befragt, ob er den und den kenne (wobei der Name des Angeklagten ausgesprochen wird), sagte ja. Desgleichen befragt nach der Ursache der Bekanntschaft, sagte er, dadurch, daß er ihn gesehen und er mehrmals mit ihm gesprochen habe. Entweder so oder sonst wie, daß sie (z. B.) Gefährten gewesen seien, sollen die Gründe der Bekanntschaft zum Ausdruck[WS 1] gebracht werden. Desgleichen nach der Zeit der Bekanntschaft befragt, sagte er, es sind zehn Jahre her oder so und so viele. Desgleichen befragt nach jenes Leumund und zwar besonders bezüglich dessen, was des Glaubens ist, sagte er, daß er hinsichtlich der Moral ein Mensch von gutem (oder schlechtem) Rufe sei. Bezüglich dessen aber, was des Glaubens ist, sagte er, es gehe an dem und dem Orte das Gerücht, daß er etwas gegen den Glauben als Hexer betreibe. Desgleichen befragt, wie das Gerücht sei, sagte er … Desgleichen befragt, ob er den oder den derlei habe machen sehen oder hören, sagte er … Desgleichen befragt, wo er das oben Erwähnte habe sagen hören, sagte er, an dem und dem Orte. Desgleichen befragt, in wessen Gegenwart, sagte er, in jener. Desgleichen befragt, ob aus seiner Blutsverwandtschaft schon einmal einige wegen Behexungen eingeäschert worden wären oder für verdächtig gehalten würden, sagte er … Desgleichen befragt, ob er mit verdächtigen Hexen vertrauten Umgang gehabt habe, sagte er … Desgleichen befragt nach der Weise (wie) und dem Grunde, weshalb das gesagt worden wäre, sagte er, aus dem Grunde und auf die und die Weise. Desgleichen befragt, ob es ihm schiene, als ob der und der das im Ulk oder deklamatorisch oder mit überlegtem Geiste gesagt und getan habe, sagte er, er glaube, er habe das oben Erwähnte zum Scherz und im Ulk oder deklamatorisch und nicht im Sinne der Glaubwürdigkeit oder bejahend getan. Desgleichen befragt nach dem Grunde eines derartigen Glaubens, sagte er, er glaube es deshalb, weil jener, der es sagte, es ihm unter Lachen sagte. – Über diese Punkte ist sehr eifrig nachzuforschen, weil bisweilen manche aussagen, indem sie anderer Worte deklamieren, sei es im Ulk, sei es vermengend, um andere anzulocken und zu reizen; bisweilen freilich auch im Sinne der Behauptung und Versicherung. – Desgleichen befragt, ob er das aus Haß oder Ränkesucht aussagt oder aus Liebe und Begünstigung (etwas) ausläßt, sagte er …

Dann folgt: Es wurde ihm auferlegt, das geheim zu halten. Verhandelt ist dies an dem und dem Orte, an dem und dem Tage, in Gegenwart der und der berufener und gebetener Zeugen und meiner, des Notars oder Schreibers.

Hierbei ist immer zu beachten, daß bei einem solchen Verhör zum mindesten fünf Personen anwesend sein müssen; nämlich der Untersuchungsrichter, der Zeuge oder Denunziant, welcher antwortet, oder der Angeklagte selbst, der später erscheint; der dritte ist der Notar oder, wenn der Notar fehlt, der Schreiber, der sich dann einen anderen ehrenwerten Mann zugesellt, welche beide die Rolle des Notars ausfüllen werden, wie oben berührt worden ist, und zwar aus apostolischer Hoheit, deren sie dann in jenem Akte teilhaftig sind, wie sich oben ergeben hat, c. ut officium, de haer. l. VI; und zwei ehrenwerte Männer als Zeugen dessen, was ausgesagt wird.

Desgleichen ist zu beachten, daß der vorgeladene Zeuge auch vereidigt sein muß, d. h. daß er den Eid wie oben, die Wahrheit sagen zu wollen, leistet; sonst würde fälschlich „vorgeladen und vereidigt“ eingetragen werden. – In ähnlicher Weise sollen die anderen Zeugen verhört werden.

Wenn nach deren Verhör der Richter sieht, daß die Tat voll bewiesen ist, oder, wenn sie nicht voll bewiesen ist, doch die größten Anzeichen und heftige Verdachtsgründe vorliegen – und merke: wir sprechen nicht von einem leichten Verdachte, der aus leichten Vermutungen entsteht, sondern daß (die Betreffende) sehr in üblem Rufe steht wegen Behexungen von Kindern, Haustieren etc. – dann soll der Richter, wenn er bezüglich der Flucht des oder der Angeklagten Befürchtungen hegt, ihn verhaften, wenn er eben bezüglich der Flucht keine Befürchtungen hegt, ihn vorladen lassen. Mag er nun verhaftet werden oder nicht – vorher lasse der Richter sein Haus unversehens durchforschen, alle Schreine öffnen und in den Ecken die Büchsen und alle Instrumente wegnehmen, so weit sich welche finden. – Nachdem dies abgemacht ist, formuliere der Richter unter Zusammenstellung dessen, darum jener angeklagt ist, und dessen, bezüglich dessen er durch die Zeugen überführt oder für verdächtig gehalten wird, Fragen über jene und führe die Untersuchung, indem er bei sich einen Notar hat etc. wie oben; nachdem (der Angeklagte) zuvor einen körperlichen Eid auf die vier Evangelien Gottes geleistet hat, sowohl für sich als auch für andere die Wahrheit zu sagen; und zwar (geschieht die Untersuchung) auf die Weise wie folgt. Es werden auch die einzelnen Punkte aufgeschrieben.

Allgemeine Fragen an die Hexe oder den Hexer. Erster Akt.

Der und der Angeklagte, aus dem und dem Orte, vereidigt auf die vier körperlich berührten Evangelien Gottes, sowohl für sich als auch für andere die Wahrheit zu sagen, und befragt, woher er sei oder woher er seinen Ursprung genommen habe, antwortet, an dem und dem Orte der und der Diözese. Desgleichen befragt, wer seine Eltern seien, antwortete, sie seien am Leben in dem und dem Orte oder gestorben an dem und dem Orte. Desgleichen befragt, ob eines natürlichen Todes oder eingeäschert, sagte er, so und so. Hier merke, daß dies geschieht, weil, wie sich im zweiten Teile des Werkes ergeben hat, die Hexen meistens die eigenen Kinder den Dämonen darbringen, oder sie unterrichten, und gewöhnlich die ganze Nachkommenschaft infiziert ist; und wenn die Aussagenden es bejaht hätten und (die Angeklagte) selbst es leugnete, wäre sie schon verdächtig. – Desgleichen befragt, wo er erzogen sei und mit wem er am meisten verkehrt habe, antwortete er, an dem und dem Orte oder mit dem und dem. Und wenn der Richter sieht, daß er den Ort geändert hat, weil die Mutter vielleicht nicht verdächtig war noch sonst jemand aus der Verwandtschaft, und er sich doch an einem fremden Orte aufgehalten hat, und besonders an Orten, wo die Hexen zu gedeihen pflegen, wird er so gefragt werden: Desgleichen befragt, warum er den Ort seiner Geburt geändert und sich zum Aufenthalt an den und den Ort oder an die und die Orte begeben habe, sagte er, aus dem und dem Grunde. Desgleichen befragt, ob er an den genannten Orten oder wo anders vom Hexenstoff habe sprechen hören, z. B. daß Gewitter erregt oder das Vieh behext und die Kühe der Milchflüssigkeit beraubt worden seien etc. von dem und dem Stoffe, um dessentwillen sie[1] angeklagt ist; und wenn sie sagt, ja, werde sie darüber befragt: Desgleichen befragt, was er habe sprechen hören, und es sollen die einzelnen Aussagen aufgeschrieben werden. Wenn er aber leugnet und sagt, er habe nichts gehört, dann so: Desgleichen befragt, ob er glaube, daß es Hexen gebe, und solches geschehen könne, was berichtet wird, wie Gewitter erregen, Vieh und Menschen infizieren, sagte er … Merke, daß die Hexen meistens beim ersten Verhör leugnen, woher mehr Verdacht entsteht als wenn sie antworteten: „Ob es (Hexen) gibt oder ob es keine gibt, überlasse ich Höheren“. Wenn sie also leugnen, dann sollen sie (weiter) befragt werden. Desgleichen befragt, was dann, wenn sie verbrannt werden, ob die dann unschuldig verdammt werden, sagte er …

*

Besondere Fragen an ebendieselben.

Der Richter beachte, daß er die folgenden Fragen nicht hinausschiebt, sondern unverzüglich vorlegt. Desgleichen befragt, warum das gewöhnliche Volk sie fürchte, sagte sie … Desgleichen befragt, ob sie wüßte, daß sie in üblem Rufe stehe und daß sie verhaßt sei, sagte sie … Desgleichen befragt, warum sie jener Person die Worte entgegengeschleudert habe: „Du wirst nicht ungestraft davonkommen“, sagte sie … Desgleichen befragt, was jene Person ihr Übles getan hätte, daß sie solche Worte zu ihrem Schaden ausgestoßen hätte, sagte sie … Merke, daß diese Frage notwendig ist, um zur Grundursache der Feindschaft zu gelangen, weil schließlich die Angeklagte Feindschaft angeben wird; wenn es aber keine Todfeindschaft ist, sondern (nur) eine nach Weiberart erregte, so hindert das nicht. Das ist nämlich die Eigenart der Hexen, daß sie (Feindschaft) gegen sich erregen, sei es mit unnützen Worten oder Taten, z. B. daß sie bittet, man möchte ihr etwas gewähren, oder sie tut ihm irgend einen Schaden am Garten oder ähnliches zu dem Zwecke, daß sie eine Gelegenheit gewinnen und sich mit Worten oder Werken offenbaren, welche Offenbarungen[WS 2] sie auf Betreiben der Dämonen zu vollbringen haben, damit so die Sünden der Richter verschlimmert werden, wenn jene unbestraft bleiben. Merke auch, daß sie solches nicht in anderer Gegenwart tun, z. B. wenn der Aussagende Zeugen vorführen wollte und keine hätte. Merke auch, daß sie auch von den Dämonen angespornt werden, wie wir von vielen, später eingeäscherten Hexen erfahren haben, so daß sie gegen ihren Willen zu reizen und zu behexen haben. – Desgleichen befragt, wieso die Wirkung auf Drohungen folgen konnte, daß der Knabe oder das Vieh so schnell behext wurde, sagte sie … Desgleichen wiederum befragt, warum sie gesagt habe, daß die (Behexte) niemals mehr einen gesunden Tag haben solle, und es so geschehen sei, sagte sie … Desgleichen, wenn sie alles leugnet, werde sie wegen anderer, anderen Zeugen angetanen Behexungen befragt, z. B. am Vieh oder an den Kindern. Desgleichen befragt, warum sie auf dem Felde oder im Stalle beim Vieh gesehen worden sei, indem sie es berührte, wie sie es zuweilen zu tun pflegen, sagte sie … Desgleichen befragt, warum sie den Knaben berührt habe, der sich danach schlecht befunden habe, sagte sie … Desgleichen befragt, was sie auf dem Felde zur Zeit des Gewitters gemacht habe, und so betreffs vieler anderer Dinge; desgleichen, woher es käme, daß, während sie nur eine oder zwei Kühe hätte, sie doch reicher an Milch wäre als ihre Nachbarinnen, die vier oder sechs hätten. Desgleichen, warum sie im Stande des Ehebruchs oder Beischläferin bleibe. Mag das auch nicht der Sache dienen, so erzeugt das doch mehr Verdacht als bei rechtschaffenen und ehrbaren Angeklagten. Merke auch, daß (die Angeklagte) öfters nach den gegen sie vorgebrachten Artikeln zu befragen ist, (um zu sehen,) ob sie bei demselben Vorsatz bleibt oder nicht.

Nachdem das Bekenntnis vollendet und aufgeschrieben ist, mag es nun nach der verneinenden oder bejahenden Seite hin (sehen) oder schwankend sein, so soll danach geschrieben werden: Verhandelt ist dies an dem und dem Orte etc. wie oben.




  1. Hier steht das Femininum, während vorher und unmittelbar nachher das Maskulinum interrogatus steht. Schrecklicher, teuflischer Stil!

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Ausdrurck
  2. Vorlage: Offenbarungn