Der Hexenhammer (1923)/Dritter Teil, Einundzwanzigste Frage

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Einundzwanzigste Frage. Über die zweite Art, über eine Angezeigte und zwar eine nur übel beleumdete das Urteil zu fällen.

Die zweite Art, das Urteil zu fällen, ist, wenn der oder die Angezeigte nach sorgfältiger Prüfung der Werte des Prozesses mit einem guten Rate erfahrener Männer als bezüglich solcher Ketzerei in irgend einem Dorfe, einer Stadt oder Provinz nur übel beleumdet befunden wird; und zwar geschieht das, wenn ein solcher Angezeigter weder durch eigenes Geständnis, noch durch Evidenz der Tat noch durch gesetzmäßige Vorführung von Zeugen überführt wird, auch keine anderen Indizien irgend welcher Art gegen ihn bewiesen worden sind außer der Bescholtenheit ganz allein, so daß im Besonderen keine Behexung als vollbracht bewiesen wird, was man freilich auf grund starken oder ungestümen Verdachtes beweisen kann, wenn er drohende Worte, eine Schädigung antun zu wollen, ausgestoßen hätte, indem er wörtlich oder dem Sinne nach sagte: „In kurzem wirst du fühlen, was dir zustoßen wird“, und danach irgend eine Wirkung in Gestalt einer Schädigung am Körper oder an den Tieren erfolgt wäre. Gegen einen solchen also, gegen den nichts bewiesen wird, außer allein die Bescholtenheit, ist folgende Praktik zu beobachten. Weil nämlich in einem solchen Falle der Urteilsspruch nicht zu Gunsten des Angeklagten, mit Freisprechung desselben, gefällt werden kann, wie es in der ersten Weise berührt worden ist, sondern gegen ihn, unter Auferlegung der kanonischen Reinigung, daher beachte der Bischof oder sein Offizial oder der Richter erstens, daß es in einer Ketzereisache nichts ausmacht, wenn jemand nur bei den Guten und gewichtigen Personen übel beleumdet ist, sondern man achtet hier darauf, daß er auch bei jedweden Geringen und Einfachen übel beleumdet ist. Der Grund ist: weil jemand im Verbrechen der Ketzer bei denen auch in üblem Leumunde stehen kann, von denen er angeklagt werden kann; aber jeder beliebige Ketzer kann von was für Personen auch immer angeklagt werden, wenn nur Todfeinde, wie sich oben ergeben hat, ausgenommen werden: also kann er bei ihnen in üblem Leumunde stehen.

Es wird also der Bischof oder der Richter das Urteil auf kanonische Reinigung auf folgende oder eine ähnliche Weise fällen: „Wir N. N., durch die göttliche Barmherzigkeit Bischof der und der Stadt oder Richter der und der Herrschaft, in Erwägung, daß wir nach sorgfältiger Prüfung der Werte des von uns gegen dich bei uns angezeigten N. N. der und der Diözese angestrengten Prozesses etc. nicht gefunden haben, daß du gestanden habest noch des vorgenannten Schandverbrechens überführt, noch auch sonst zum mindesten leicht verdächtig seiest, außer daß wir dich gesetzmäßig und wahrhaftig als in dem und dem Dorfe, Stadt oder Diözese und zwar bei den Guten und Schlechten öffentlich übel beleumundet befunden haben, legen wir dir daher zur Reinigung von einer derartigen Bescholtenheit und damit du in der Schar der Gläubigen im gutem Geruche stehst, die kanonische Reinigung auf, wie Rechtens ist, und bestimmen dir den und den Tag des und des Monats und die und die Tagesstunde. In dieser sollst du persönlich vor uns erscheinen, daß du dich mit einer so und so großen Schar von Leuten deines Standes von deiner Bescholtenheit reinigst. Diese Reinigungshelfer seien Leute von katholischem Glauben und in ihrer Lebensführung erprobt, die deinen Umgang und deine Lebensführung nicht sowohl in der jetzigen, als vielmehr in der vergangenen Zeit kennen; mit dem Bedeuten, daß, wenn du bei der Reinigung versagst, wir dich für überführt halten werden, wie es die kanonischen Satzungen wollen“.

Hier ist aber zu erwägen, daß, wenn jemand gesetzmäßig als wegen irgend einer Ketzerei öffentlich, übel beleumdet befunden und gegen ihn nichts außer der Bescholtenheit selbst allein bewiesen wird, ihm die kanonische Reinigung auferlegt wird, d. h. daß er einige Männer zur Hand habe, sieben, zehn, zwanzig oder dreißig, je nachdem er mehr oder weniger und in mehreren oder nur wenigen, mehr oder minder ansehnlichen Orten übelbeleumdet gewesen ist, welche Männer seiner Stellung oder seinem Stande angehören, so daß, wenn der Bescholtene ein Mönch ist, jene auch Mönche, wenn ein Weltgeistlicher, jene auch Weltgeistliche, wenn ein Soldat, jene auch Soldaten sind, die ihn von dem (nachgesagten) Verbrechen reinigen, um dessentwillen er übel beleumdet ist. Diese Reinigungshelfer sollen Männer von katholischem Glauben und in ihrer Lebensführung erprobt sein, die auch jenes Umgang und Lebensführung nicht sowohl in der jetzigen, als vielmehr in der alten Zeit kennen, wie es geschrieben steht extra de purgatione canonica, inter sollicitudines.

Wenn er sich aber nicht hat reinigen wollen, werde er exkommuniziert; hat er diese Exkommunikation ein Jahr lang verhärteten Sinnes ausgehalten, so wird er danach als Ketzer verurteilt, nach c. excommunicamus itaque, § qui autem.

Wenn er aber beschlossen hat, sich zu reinigen, bei der Reinigung aber versagt hat, d. h., daß er solche und so viele Reinigungshelfer, wie ihm auferlegt war, daß sie ihn reinigen sollten, nicht gefunden hat, so wird er für überführt gehalten und so wie ein Ketzer verurteilt, wie es geschrieben steht extra de haer. excommunicamus I, § adiicimus und ver. qui non se und de purg. c. cum dilectus.

Es ist hier aber zu erwägen, daß, wenn es heißt, es wird dem Bescholtenen auferlegt, sich zu reinigen durch eine drei- oder vierfache Schar seines Standes, Stand hier im allgemeinen und nicht im besonderen (Sinne) genommen wird. Wenn daher ein Bischof zu reinigen ist, wird es ihm nicht abgeschlagen, mit Bischöfen zur Reinigung zugelassen werden zu können; (aber auch) Äbte, Mönche, Presbyter, und bei anderen in ähnlicher Form: de purg. canonica.

Wie oft sich aber ein übel Beleumdeter in der Weise, wie folgt, reinigen soll, erschließt man aus extra de purg. can. quotiens, § porro und c. accepimus quo ad secundum.

Wenn aber der dem übel Beleumdeten zu seiner kanonischen Reinigung bestimmte Termin herankommt, soll der zu Reinigende persönlich mit seinen Reinigungshelfern vor dem Bischof und Inquisitor an dem Orte erscheinen, wo der Bescholtene bekannt ist; und jener, der übel beleumdet ist, soll, die Hand auf das vor ihm hingelegte Buch der Evangelien legend, also sprechen: „Ich schwöre bei diesen vier heiligen Evangelien Gottes, daß ich zu der und der Ketzerei (die er namhaft macht), wegen der ich übel beleumdet bin, niemals gehalten noch an sie geglaubt, noch sie gelehrt habe, noch zu ihr halte, noch an sie glaube“. Er soll nämlich unter Eid das leugnen, um dessentwillen er übel beleumdet ist; was immer es sein mag. Wenn dies geschehen ist, sollen alle Reinigungshelfer die Hand auf das vorgenannte Buch der Evangelien legen und soll jedweder also sprechen: „Und ich schwöre, bei diesen heiligen Evangelien Gottes, daß ich glaube, er hat wahr geschworen“. Dann ist er kanonisch gereinigt.

Zu bedenken ist auch, daß der wegen Ketzerei übel Beleumdete dort zu reinigen ist, wo der übel Beleumdete bekannt ist; und wenn er an vielen Orten bescholten ist, werde ihm auferlegt, in allen diesen den katholischen Glauben öffentlich zu bekennen und die Ketzerei, wegen der er als bescholten bekannt ist, zu verwünschen: de purg. can., inter sollucitudines.

Wer sich kanonisch bezüglich (des Vorwurfs) der Ketzerei gereinigt hat, verachte das auch nicht. Denn wenn er nach der Reinigung in die Ketzerei verfällt, von der er sich schon gereinigt hatte, wird er für gefallen gehalten und ist dem weltlichen Gerichtshofe zu übergeben, nach c. excommunicamus I, § adiicimus und ver. vel si est post purgationem und c. ad abolendam, § illos quoque. Anders aber ist es, wenn er in eine andere Ketzerei verfällt, betreffs deren er sich vorher nicht gereinigt hat; nach dem zitierten Kanon.