Der Hexenhammer (1923)/Dritter Teil, Sechzehnte Frage

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Sechzehnte Frage. Von der Zeit und zweiten Art des Verhöres. Zwölfter Akt. Über die schließlichen Vorsichtsmaßregeln, die der Richter beobachten muß.

Außer dem Vorausgeschickten ist noch einiges zu bemerken. Erstens, daß (die Hexen) an besonders heiligen Tagen und während der Feier der Messe zu verhören sind, so daß auch das Volk ermahnt wird, die göttliche Hilfe im allgemeinen anzuflehen, ohne besondere Angaben, außer daß die Heiligen gegen gewisse Beunruhigungen durch die Dämonen angerufen werden. Zweitens, daß das, was oben vom Salze und anderen geweihten Dingen berührt worden ist, samt den sieben Worten, die Christus am Kreuze aussprach, auf einen Zettel geschrieben und zusammengebunden ihr an den Hals gebunden werde. Die Länge Christi werde ihr aus geweihtem Wachs auf den bloßen Leib gegürtet, wenn man die Länge selbst bequem haben kann. Die Erfahrung hat gelehrt, daß sie durch diese Dinge auf wunderbare Weise belästigt werden und kaum an sich halten; besonders aber gilt dies von den Reliquien der Heiligen.

Wenn dies so geordnet und Weihwasser im Tranke gereicht ist, werden wiederum Vorbereitungen zum peinlichen Verhör getroffen, unter fortwährender Ermahnung wie vorher. Während sie aber vom Fußboden hochgehoben wird, wenn sie in solcher Weise gefoltert wird, lese der Richter die Aussagen der Zeugen mit Angabe der Namen vor, oder lasse sie vorlesen; indem er sagt: „Siehe, durch die Zeugen bist du überführt!“ Desgleichen wenn die Zeugen sich Auge in Auge vorstellen wollen, frage der Richter, ob sie gestehen wolle, wenn sich die Zeugen sich ihr ins Gesicht zeigten? Wenn sie zusagt, dann wären die Zeugen hereinzuführen und vor ihr aufzustellen, ob sie vielleicht in Schamröte oder aus Ehrfurcht etwas gestehen möchte. Schließlich, wenn er sieht, daß sie ihre Schandtaten nicht enthüllen will, wird er sie fragen, ob sie sich zum Beweise ihrer Unschuld dem (Gottes)urteil des glühenden Eisens unterziehen wolle; und weil dies alle wünschen, da sie wissen, daß sie durch die Dämonen vor einer Verletzung bewahrt werden, woher man auch erkennt, daß sie wirklich Hexen sind, so wird der Richter erwidern, mit welcher Frechheit sie sich so großen Gefahren aussetzen könne; und alles werde aufgeschrieben. Daß aber jenes Gottes(urteil) mit dem glühenden Eisen ihnen nicht zu gestatten sei, wird sich weiter unten ergeben.

Der Richter möge auch beachten, daß sie beim Verhör am sechsten Feiertage[1], besonders so lange bis das Läuten um des Verscheidens unseres Heilandes willen geschieht, oft gestanden haben.

Aber weil es nötig ist, daß wir bezüglich des Äußersten, d. h. eines vollständigen Leugnens vorgehen, so soll der Richter, wenn sie darin beharrt, sie losbinden (lassen) und sich noch der folgenden Vorsichtsmaßregeln bedienen: Beim Hinausführen aus dem Strafgefängnis in ein anderes, jedoch gut gesichertes zur Bewachung hüte er sich durchaus, sie auf irgend eine Weise gegen Kaution oder Bürgschaft oder sonst wie ein Gutsagen für sie beschließe, freizugeben, weil von solchen gegen Bürgschaft freigegebenen die Wahrheit niemals erlangt wird, im Gegenteil sie immer schlechter werden.

Aber dafür sorge er zuerst, daß sie menschlich mit Speise und Trank bedacht wird und bisweilen ehrenwerte, nicht verdächtige (Männer zu ihr) hineinkommen, die sich auch häufig über verschiedene Dinge von dem, was sie angeht, mit ihr unterhalten und endlich im Vertrauen raten sollen, sie möchte die Wahrheit gestehen, wobei sie ihr versprechen, daß der Richter ihr Gnade angedeihen lassen werde und sie gleichsam Vermittler sein wollen. Zu diesem Ende soll der Richter eintreten und ihr versprechen, Gnade walten zu lassen, wobei er entweder an sie oder aber an das Gemeinwesen denkt, zu dessen Erhaltung alles, was geschieht, dankenswert ist. Wenn er ihr aber bezüglich des Lebens Versprechungen macht, was oben in der vierzehnten Frage über die drei Weisen berührt worden ist, so werden die Einzelheiten vom Notar aufgeschrieben, und zwar unter welcher Form und Absicht der Worte die Gnade versprochen worden ist. Und wenn die Angezeigte auf diese Weise um Gnade gebeten und Tatsachen enthüllt hat, sollen allgemeine Redensarten gemacht werden, (wie z. B.) es werde ihr mehr werden als sie selbst erbeten habe; zu dem Ende, daß sie mit größerer Vertrauensseligkeit rede.

Die zweite Vorsichtsmaßregel in diesem Akte ist, daß, wenn sie die Wahrheit durchaus nicht hat entdecken wollen, der Richter ihre Mitschuldigen ohne ihr Wissen verhört, und wenn sie etwas derartiges ausgesagt haben, wodurch sie überführt werden könnte, so lege der Richter das vor und untersuche eifrig wegen der einzelnen Punkte. Zu demselben Zwecke sollen ihr die Werkzeuge oder Salben und Büchsen, die sich etwa im Hause gefunden haben sollten, gezeigt (und sie gefragt) werden, wozu sie sie gebraucht habe etc.

Die dritte Vorsichtsmaßregel: Wenn sie immer noch in ihrer Verstocktheit verharrt und er ihre Mitschuldigen verhört hat, die gegen und nicht für sie ausgesagt haben, oder auch wenn er dies nicht getan hat, dann besorge er einen anderen, vertrauenswürdigen Mann, von dem er weiß, daß er der in Haft Gehaltenen nicht unangenehm ist, sondern gleichsam ihr Freund und Gönner, der an irgend einem Spätabend bei der Hexe eintritt, die Gespräche hinzieht und schließlich, wenn er nicht zu den Mitschuldigen gehört, vorgibt, es sei viel zu spät zur Rückkehr, und im Gefängnis bei ihr bleibt, wo sie dann in der Nacht in gleicher Weise miteinander sprechen. Wenn er aber zu den Mitschuldigen gehört, dann besprechen sie sich auch unter Essen und Trinken über die begangenen Dinge; und dann sei angeordnet, daß außerhalb des Gefängnisses an einer geeigneten Stelle Aufpasser stehen, die sie aushorchen und ihre Worte sammeln; und wenn es nötig sein sollte, sei ein Schreiber bei ihnen.

Die vierte Vorsichtsmaßregel besteht darin, daß, wenn sie beginnt, die Wahrheit zu sagen, der Richter auf keinen Fall die Entgegennahme ihres Bekenntnisses halbiert, selbst mitten in der Nacht, sondern so viel er kann damit fortfährt; und wenn es am Tage geschieht, so kümmere er sich darum, wenn er das Frühstück oder das Mittagsbrot hinausschieben muß, sondern bleibe dabei, bis sie die Wahrheit gesagt hat, wenigstens in den Hauptsachen. Denn durch die Teilungen und Unterbrechungen hat es sich häufiger gezeigt, daß sie zum Leugnen zurückkehren und die Wahrheit nicht enthüllen, welche sie zu entdecken begonnen hatten, nach Abhaltung einer gar schlechten Beratung.

Der Richter beachte auch, daß er nach dem Geständnis der Menschen oder Tieren angetanen Schädigungen nachforsche, seit wie viel Jahren sie einen Incubus-Dämon gehabt und seit wie langer Zeit sie den Glauben abgeleugnet habe, weil sie ebenso auf jeden Fall auch am Ende darüber zu befragen sind, wie sie über diese Punkte niemals ein Geständnis ablegen, wenn sie nicht erst das andere gestanden haben.

Die fünfte Vorsichtsmaßregel: Wenn alles Vorgenannte versagt, dann werde sie, wenn es geschehen kann, nach einer Zitadelle gebracht, und wenn sie dort einige Tage zur Bewachung überwiesen ist, stelle sich der Kastellan, als wollte er nach fernen Gegenden reisen, und inzwischen sollen einige Freunde oder auch ehrbare Frauen sie besuchen und ihr versprechen, sie wollten sie gänzlich frei abziehen lassen, wenn sie sie nur über gewisse Experimente belehren wollte. Der Richter beachte, daß sie sehr oft auf diese Weise gestanden haben und überführt worden sind. Ganz kürzlich ward eine Hexe in der Diözese Straßburg, nahe bei der Stadt Schlettstadt, im Schlosse Königsheim festgehalten, die durch keine Folterungen und peinlichen Verhöre dazu gebracht werden konnte, ihr Verbrechen zu gestehen. Endlich, als der Kastellan die oben erwähnte Weise befolgte, der freilich im Schlosse anwesend war, während ihn die Hexe jedoch abwesend wähnte, traten drei Freunde bei ihr ein und versprachen ihr freie Loslassung, wenn sie sie nur über gewisse Experimente belehrte. Wiewohl sie es beim ersten Male abschlug und ihnen vorwarf, daß sie hinterlistig mit ihr umgingen, fragte sie doch endlich, worüber sie belehrt sein wollten. Da sagte der eine, über die Erregung von Hagelschlag, der andere über fleischliche Taten; und als sie schließlich jenen über den Hagel belehren wollte und die Hexe, nachdem eine mit Wasser gefüllte Schüssel herbeigebracht worden war, sich angeschickt hatte, daß sie mit dem Finger das Wasser ein wenig umrührte, und sie selbst gewisse Worte ausgestoßen hatte, erfüllte den Ort, den der Neugierige genannt hatte, nämlich den am Schlosse anliegenden Wald, ein solcher Sturm und Hagel, wie es seit vielen Jahren nicht gesehen worden war.

Was in dem Falle jedoch, wo alles versagt, oder auch in dem Falle, wo sie die Verbrechen gesteht, der Richter weiterhin zu tun habe, damit der Prozeß durch den Urteilsspruch beendigt werde, worin der letzte Teil dieses Werkes beschlossen wird, ist noch zu erklären übrig.

  1. Karfreitag.