Der Hexenhammer (1923)/Dritter Teil, Vierte Frage

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Vierte Frage. Von der Beschaffenheit der Zeugen.

Frage nach den Verhältnissen der Zeugen. Merke, daß Exkommunizierte, ebenso Teilhaber und Genossen des Verbrechens, ebenso Infame und Verbrecher, Sklaven gegen ihre Herren zur Verhandlung und zum Zeugnis in jedweder Glaubenssache zugelassen werden; ebenso wie Ketzer gegen Ketzer zum Zeugnis zugelassen wird, so auch Hexer gegen Hexer, jedoch nur mangels anderer Beweise und immer gegen und nicht für; auch Gattin, Söhne und Angehörige gegen und nicht für: art. per, c. filii, de haer. l. VI; und zwar deshalb, weil deren Zeugnis zum Beweise wirksamer ist. Bezüglich der ersten ergibt sich Klarheit im c. in fidei, de haer. ebendaselbst: „Zu Gunsten des Glaubens gestatten wir, daß im Amte der Inquisition der ketzerischen Verkehrtheit Exkommunizierte und Teilhaber oder Genossen des Verbrechens zum Zeugnis mangels anderer Beweise gegen die Ketzer, gegen die, die an sie glauben, sie beherbergen, begünstigen und verteidigen, zugelassen werden, wenn man aus wahrscheinlichen Vermutungen und aus der Zahl der Zeugen oder der Beschaffenheit der Personen, sowohl derer, die aussagen als auch derer, gegen welche verhandelt und ausgesagt wird, schließt, daß die also Zeugnis Ablegenden nichts Falsches sagen“.

Bezüglich der Meineidigen, (die als Zeugen zugelassen werden), wenn angenommen wird, daß sie aus Glaubenseifer aussagen, ergibt sich Klarheit im c. accusatus, § licet a. a. O., wo es heißt: „Mögen aber Meineidige, auch nachdem sie Buße getan haben, zurückgewiesen werden, so werden sie doch“ etc. und weiterhin: „Wenn es aus offenkundigen Anzeichen klar geworden ist, daß solche nicht aus Leichtfertigkeit der Seele oder wegen des Zündstoffes des Hasses oder infolge Bestechung mit Geld, sondern aus Eifer um den orthodoxen Glauben ihre Aussage verbessern und jetzt, was sie früher verschwiegen hatten, zu Gunsten des Glaubens enthüllen wollen, so muß man, wenn nichts weiter entgegensteht, sowohl gegen sie als auch gegen die Übrigen bei ihren Bekundungen stehen bleiben“.

Und daß Infame und Verbrecher und Knechte gegen ihre Herren zugelassen werden, darüber sagt Archidiaconus im zitierten c. accusatus, § licet, a. a. O. bei dem Worte „exceptum“ folgendes: „So groß ist der Schandfleck des Verbrechens der Ketzerei, daß zu dessen Verhandlung auch Knechte gegen ihre Herren und jedwede Verbrecher und auch Infame gegen jedweden zugelassen werden“, wie II qu. 7, § huic opponitur.