Der Hexenhammer (1923)/Dritter Teil, Erste Frage

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Erste Frage. Über die Art, den Prozeß zu beginnen.

Es wird also zuerst gefragt, welches die zum Beginnen eines Glaubensprozesses gegen die Hexen zutreffende Weise sei, und geantwortet: Unter den drei Arten, die extra de accus., denunt. et inquisitione berührt werden, ist die erste, wenn jemand jemanden des Verbrechens der Ketzerei oder der Begünstigung vor dem Richter anklagt, indem er sich erbietet, es beweisen zu wollen, und sich zur Strafe der Wiedervergeltung einschreibt, falls er es nicht beweist. Die zweite Art, wenn jemand jemanden denunziert, jedoch so, daß er sich nicht erbietet, es beweisen zu wollen, noch Teil an der Strafe haben will; sondern er sagt, er denunziere aus Glaubenseifer oder mit Rücksicht auf das Urteil der Exkommunikation, die der Ordinarius oder sein Vikar verhängt, oder mit Rücksicht auf die zeitliche Strafe, die der weltliche Richter gegen die verhängt, die nicht denunzieren. Die dritte Art ist die durch Inquisition, d. h. wenn kein Ankläger oder Denunziant da ist, sondern das Gerücht in irgend einer Stadt oder einem Orte geschäftig ist, (zu erzählen), daß da Hexen seien; und dann hat der Richter nicht auf Betreiben einer Partei, sondern sogar von Amtswegen vorzugehen.

Dazu ist zu bemerken, daß der Richter die erste Art zu prozessieren nicht gern zuläßt; einmal, weil sie in einer Glaubenssache nicht gebräuchlich ist, noch auch in einer Sache der Hexen, die ihre Behexungen im Geheimen ausführen; dann auch, weil sie für den Ankläger wegen der Strafe der Wiedervergeltung sehr gefährlich ist, mit der er gebüßt würde, wenn er im Beweisen versagte; dann auch, weil sie viele Streitigkeiten im Gefolge hat.

(Der Richter) beginne den Prozeß durch eine allgemeine Vorladung in der Weise wie folgt, indem er sie an den Türen der Parochialkirche oder des Rathauses anheftet: „Da wir, der Vikar des und des Ordinarius (oder der Richter des und des Herrn) mit allen unseren Neigungen erstreben und aus vollem Herzen ersehnen, daß das uns anvertraute christliche Volk in der Einheit und Klarheit des katholischen Glaubens eifrig gepflegt und von aller Pest der ketzerischen Verkehrtheit ferngehalten werde, daher wir, der vorgenannte Richter, dem dies aus auferlegtem Amte zusteht, zum Ruhme und zur Ehre des verehrungswürdigen Namens Jesu Christi und zur Erhöhung des heiligen, orthodoxen Glaubens, auch zur Erdrückung der ketzerischen Verkehrtheit besonders in den Hexen, allen und jeden, welcher Stellung, Standes [hier merke: Wenn es ein geistlicher Richter ist, der inquiriert, füge er hinzu: Ordens, Religion oder Würde] sie seien, soweit sie innerhalb der Grenzen dieser Stadt oder dieses Ortes, oder um sie herum bis zu zwei Meilen wohnen, zu ihrer Kenntnis dieser Befehle gelangt, [der geistliche Richter füge hinzu: kraft der Hoheit, die wir in diesem Lande genießen] in der Tugend heiligen Gehorsams und unter der Strafe der Exkommunikation vorschreiben, befehlen, befehlend verlangen und ermahnen, innerhalb der zwölf zunächst zu rechnenden Tage [der weltliche Richter wird hier in seiner Weise und mit Androhung der bei ihm gewöhnlichen Strafen befehlen] deren erste vier als erster, die anderen vier, die den ersten unmittelbar folgen, als zweiter und die letzten vier als dritter Termin gerechnet werden, und geben in je drei kanonischen Ermahnungen Anweisung, man möge uns enthüllen, wenn jemand weiß, gesehen oder gehört hat, daß irgend eine Person als Ketzerin oder Hexe übel beleumdet oder verdächtig sei und daß sie im besonderen so etwas betreibe, was zur Schädigung der Menschen, der Haustiere oder der Feldfrüchte und zum Schaden des Staatswesens auszuschlagen vermag. Wenn jemand unseren vorgenannten Ermahnungen und Befehlen nicht gehorcht, mit der Wirkung, daß er das Vorausgeschickte innerhalb des veranschlagten Termins nicht enthüllt, wisse er, daß er [der geistliche Richter füge hinzu: mit dem Dolche der Exkommunikation durchbohrt sei. Der weltliche Richter füge weltliche Strafen hinzu]. Dieses Urteil der Exkommunikation verhängen wir gegen alle und jeden, die so, wie gesagt, verstockt sind, unter Voraufgang unserer vorerwähnten kanonischen Ermahnung, die ihren Gehorsam fordert, jetzt wie dann und dann wie jetzt in diesem Schriftstück, indem wir die Absolution von diesen Urteilssprüchen bloß uns vorbehalten. [Der weltliche Richter schließt in seiner Weise.] Gegeben“ etc.

Bemerke außerdem bezüglich der zweiten Art: Da, wie gesagt, die zweite Art zu prozessieren und den Glaubensprozeß anzufangen in der Weise der Denunzierung geschieht, wobei der Denunziant sich nicht erbietet, es beweisen zu wollen, noch Teil (an der Strafe) haben will, sondern (nur) sagt, er denunziere mit Rücksicht auf das verhängte Urteil der Exkommunikation oder aus Glaubenseifer und zum Besten des Staatswesens – so muß der weltliche Richter in seiner allgemeinen Vorladung oder vorerwähnten Ermahnung besonders bemerken, daß niemand meinen solle, er mache sich strafbar, auch wenn er bei der Beweisführung versagt habe; denn er bietet sich nicht als Ankläger, sondern als Denunziant an. Und dann, weil mehrere vor dem Richter zum Denunzieren erscheinen werden, muß sie der Richter notieren, um in der folgenden Weise vorzugehen: Zunächst habe er einen Notar und zwei ehrenwerte Personen, seien es nun Kleriker oder Laien; oder wenn man keinen Notar bekommen kann, seien es an Stelle des Notars zwei geeignete Männer. Das wird nämlich berührt im c. ut officium, § verum, l. VI, wo es heißt: „Aber weil in Sachen eines schweren Verbrechens mit vieler Vorsicht vorgegangen werden muß, damit gegen die Schuldigen ohne jeden Irrtum die Strenge einer harten und würdigen Ahndung vorgebracht werde, wollen und befehlen wir, daß ihr bei der Prüfung der Zeugen, welche bezüglich dieses vorgenannten Verbrechens seitens der dabei Zuständigen angenommen werden müssen, zwei religiöse und diskrete Personen zuzieht, [Hierzu Archidiaconus in der Glosse: „Man kann darunter ehrenwerte Personen verstehen, seien es nun Kleriker oder Laien“ –] in deren Gegenwart durch eine öffentliche Person, wenn ihr sie bequem haben könnt, oder durch zwei geeignete Männer die Aussagen dieser Zeugen getreulich niedergeschrieben werden“. Merke also, daß der Richter unter Hinzuziehung dieser Personen dem Denunzianten befiehlt, schriftlich oder wenigstens mündlich auszusagen; und dann beginne der Notar resp. der Richter den Prozeß in der Weise wie folgt: „Im Namen des Herrn, Amen. Im Jahre von der Geburt des Herrn an etc., an dem und dem Tage des und des Monats, in meiner, des Notars, und der unterschriebenen Zeugen Gegenwart, erschien der und der aus dem und dem Orte der und der Diözese, wie oben, persönlich an dem und dem Orte vor dem ehrenwerten Richter und brachte ihm ein Blatt Papier folgenden Wortlautes. [Werde ganz eingeschaltet!] Wenn es aber nicht mit einem Blatt Papier, sondern mündlich geschieht, dann werde so gesetzt: Erschien etc. und denunzierte ihm, daß der und der aus dem und dem Orte der und der Diözese behauptet und gesagt habe, er wisse das oder habe die und die Schädigungen ihm oder anderen Personen angetan.“ Wenn dies geschehen ist, läßt er den Denunzianten unverzüglich in der gewöhnlichen Weise schwören, oder auf die vier Evangelien Gottes, oder auf das Kreuz, mit drei erhobenen und zwei niedergehaltenen Fingern, zum Zeugnis der heiligen Dreieinigkeit und Verdammnis von Leib und Seele, die Wahrheit bezüglich dessen zu sagen, was er als Denunziant ausgesagt hat. Nach Leistung des Eides soll er ihn fragen, woher er weiß, daß das wahr sei, was er denunziert hat, und ob er es gesehen oder gehört hat. Wenn er sagt, er habe etwas gesehen, z. B. daß (der Verdächtige) dort zu der und der Stunde des Gewitters betroffen ist oder daß er das Vieh berührt hat oder in den Stall getreten ist, dann soll der Richter fragen, wo er jenen gesehen hat, wann, wie oft und auf welche Weise, und wer dabei gewesen ist. Wenn er sagt, er habe es nicht gesehen, sondern gehört, so soll er ihn fragen, von wem er es gehört hat, wo, wann, wie oft und in wessen Gegenwart; wobei er über jedwede Aussage einzeln und getrennt Artikel formuliert, und der Notar oder der Schreiber soll alles in den Akten oder im Prozeß unmittelbar nach der vorerwähnten Denunzierung niederlegen und so fortfahren: „Als diese Denunzierung nun wie vorausgeschickt geschehen war, ließ der Inquisitor unverzüglich den Denunzianten selbst auf die vier Evangelien etc. wie oben schwören, daß er bezüglich dessen, was er durch Denunzierung ausgesagt hatte, die Wahrheit gesagt habe, und fragte ebendenselben, woher und auf welche Weise er das, was er denunziert, erfahren hätte oder Verdacht hegte, daß es wahr sei. Er antwortete, daß er es gesehen oder gehört hätte. Er fragte, wo er es gesehen oder wo er es gehört hätte, und er sagte, an dem und dem Tage des und des Monats des und des Jahres in dem und dem Orte. Er fragte, wie oft er es gesehen oder gehört hätte etc.; und es sollen, wie gesagt ist, Artikel formuliert und alles zu den Prozeß(akten) gelegt werden. Im besonderen wird er befragt, wer seine Mitwisser in der und der Sache sind und wie sie es wissen können. Nachdem das alles so vollendet ist, wird er zum letzten gefragt, ob er aus bösem Willen, Haß oder Groll denunziert oder aus Begünstigung und Liebe etwas ausläßt oder ob er auf Ersuchen oder als Untergebener denunziert; und schließlich wird ihm kraft des geleisteten Eides auferlegt, was immer er dort gesagt hat oder ihm durch den Richter gesagt worden ist, geheim zu halten. Alles wird in den Prozeß und in die Akten gelegt, und wenn alles erfüllt ist, soll kurz darunter gesetzt werden: „Das ist verhandelt worden an dem und dem Orte, an dem und dem Tage des und des Monates in dem und dem Jahre in Gegenwart meiner, des Notars oder Schreibers, unter Hinzuziehung eines anderen zur Stärkung des Amtes des Schriftführers, und der und der hierzu gerufenen und gebetenen Zeugen.“

Die dritte Art, den Prozeß zu beginnen, die auch die gewöhnliche und gebräuchliche Art ist. Weil sie dadurch geheim ist, weil kein Ankläger oder Denunziant sich anbietet, sondern das Gerücht in irgend einer Stadt oder einem Orte geschäftig ist, von irgend einer Hexe und auch dieser oder jener (Person Übles zu verbreiten), und wenn der Richter um des Gerüchtes willen ohne allgemeine Vorladung, worüber oben, oder Ermahnung kraft seines Amtes vorgehen will, darum daß die und die Kunde häufig zu seinen Ohren gekommen ist, dann kann er wiederum den Prozeß in Gegenwart der Personen wie oben beginnen: „Im Namen des Herrn, Amen. Im Jahre von der Geburt des Herrn, an dem und dem Tage, in dem und dem Monat oder den und den Monaten ist mehrmals zu den Ohren des und des Offizials oder Richters des und des Ortes gekommen, indem das öffentliche Gerücht berichtet und die laute Mitteilung bekundet, daß der und der aus dem und dem Orte das und das zur Behexung Gehörende gegen den Glauben und den gemeinen Nutzen des Staatswesens gesagt oder getan hat. [Und es werde alles niedergelegt, wie das Gerücht es angibt; und kurz darunter:] Verhandelt ist dieses an dem und dem Tage des und des Monates in dem und dem Jahre in Gegenwart der und der gerufenen und gebetenen Zeugen und unter meiner, des Notars so und so, Hoheit oder der Hurtigkeit des und des Schreibers“.

Aber bevor der zweite Teil begonnen wird, nämlich wie ein derartiger Prozeß fortzusetzen sei, ist noch einiges über die Prüfung der Zeugen vorauszuschicken, wie viele an Zahl es sein müssen und von welcher Beschaffenheit.