Der Hexenhammer (1923)/Dritter Teil, Sechsundzwanzigste Frage

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Sechsundzwanzigste Frage. Über die Art, das Urteil über eine Angezeigte zu fällen, die verdächtig und übel beleumdet ist.

Die siebente Art, einen Glaubensprozeß zu beendigen und abzuschließen, ist es, wenn der wegen ketzerischer Verkehrtheit Angezeigte nach sorgfältiger Erörterung der Werte des Prozesses zusammen mit einem guten Rate von im Recht Erfahrenen als der Ketzerei verdächtig und auch übel beleumdet befunden wird; und zwar ist dies der Fall, wenn der Angezeigte selbst weder durch eigenes Geständnis, noch durch Evidenz der Tat, noch durch gesetzmässige Vorführung von Zeugen als gesetzmäßig ertappt befunden, aber als persönlich übelbeleumundet befunden wird, und wenn sich auch Indizien gegen ihn finden, die ihn auch sonst der ketzerischen Verkehrtheit leicht oder heftig verdächtig machen, z. B., daß er viel Verkehr mit Ketzern gehabt hat, wie er einer gewesen ist, um den es sich handelt im c. inter sollicitudines, de purgatione canonica; und mit Rücksicht auf solche Bescholtenheit ist ihm die kanonische Reinigung zuzuerkennen, und mit Rücksicht auf den Verdacht muß er die Ketzerei abschwören, nach dem zitierten c. inter sollicitudines.

Bezüglich eines solchen ist folgende Praktik zu beobachten. Ein solcher nämlich, der so wegen der Ketzerei öffentlich übel beleumdet ist und außer der Bescholtenheit auf grund noch anderer Indizien der ketzerischen Verkehrtheit für verdächtig gehalten wird, wird sich zuerst öffentlich in der Weise reinigen, wie es in der zweiten Art berührt worden ist. Nachdem diese Reinigung durch den Bescholtenen vollbracht ist, soll alsbald derselbe Bescholtene, als auch sonst verdächtig und auf grund noch anderer Anzeichen von Ketzerei, deren er verdächtig gehalten wird, in folgender Weise abschwören, indem er das vorgenannte Buch der Evangelien vor sich liegen hat: „Ich N. N., von dem und dem Orte, der und der Diözese, schwöre vor Euch, meinen ehrwürdigen Herren, N. N., Bischof der und der Stadt und (N. N.), Richter in den Ländern des und des Herrn, persönlich vor Gericht erschienen, während die hochheiligen Evangelien vor mir liegen und ich sie mit meinen eigenen Händen körperlich berühre, daß ich im Herzen jenen heiligen apostolischen Glauben glaube, und bekenne ihn mit dem Munde, den die römische Kirche glaubt, bekennt, predigt und bewahrt. Und folglich schwöre ich alle Ketzerei ab, leugne und widerrufe sie, die sich gegen die heilige und apostolische Kirche erhebt, welcher Sekte oder Irrlehre sie auch immer angehört hat. (Und dann weiter, wie oben berührt worden ist:) deshalb schwöre und verspreche ich, daß ich das und das, und das und das, (— es werde namhaft gemacht! —) was ich getan habe und um dessentwillen ich verdientermaßen wegen solcher Ketzerei übel beleumdet bin, daß außerdem Ihr mich für verdächtig haltet, in der Folge niemals tun oder sagen noch mir Mühe geben werde, daß es geschehe. Desgleichen schwöre und verspreche ich, daß ich jede Pönitenz, die Ihr mir für die vorgenannten (Vergehen) aufzuerlegen beschließen werdet, nach Kräften erfüllen und in keiner Weise dagegenhandeln werde; so wahr mir Gott helfe und diese hochheiligen Evangelien. Wenn ich gegen das Vorgenannte, Beschworene und Abgeschworene in Zukunft handele, was Gott abwende, dann unterstelle, verpflichte und verfehme ich mich jetzt für später aus freien Stücken den solchen von Rechtswegen gebührenden Strafen, daß ich mit ihnen getroffen werde, wenn es gesetzmäßig bewiesen ist, daß ich derlei begangen habe“.

Es ist jedoch hier zu bemerken, daß, wenn die Indizien derartig und dermaßen stark sind, daß sie zusammen mit der vorgenannten Bescholtenheit oder auch ohne sie den vorgenannten übel Beleumdeten der Ketzerei heftig verdächtig machen, er dann alle Ketzerei im allgemeinen abschwören soll, wie es oben steht; und wenn er in irgend eine Ketzerei zurückverfällt, er mit der Rückfälligen gebührenden Strafe bestraft werden soll, wie es im c. inter sollicitudines, de purgatione canonica und im c. accusatus de haer. l. VI heißt.

Wenn aber jene Indizien so mäßig und leicht sind, daß sie auch zusammen mit der vorgenannten Bescholtenheit ihn der Ketzerei nicht heftig, sondern nur leicht verdächtig machen, dann wird es genügen, daß er nicht allgemein oder einfach, sondern nur im einzelnen die Ketzerei abschwört, deren er für verdächtig gehalten worden ist, so daß, wenn bewiesen wird, daß er in eine andere Art von Ketzerei (verfallen ist), er nicht mit der Rückfälligen gebührenden Strafe bestraft wird; wenn er aber in dieselbe (Ketzerei zurückverfällt), wird er mit Rücksicht auf die Abschwörung, weil er nämlich als leicht Verdächtiger abgeschworen hat, mit der Rückfälligen gebührenden Strafe nicht bestraft werden, wiewohl härter, als wenn er nicht schon einmal abgeschworen hätte; wie sich dies alles ergibt im c. accusatus am Anfang, de haer. l. VI. Mit Rücksicht auf die kanonische Reinigung aber besteht ein Zweifel, ob einer, der nach der kanonischen Reinigung in dieselbe Art von Ketzerei zurückverfällt, bezüglich deren er sich kanonisch gereinigt hat, mit der Rückfälligen gebührenden Strafe, d. h. der letzten Sühne, bestraft werden solle. Es scheint, ja: nach dem c. excommunicamu [sic! excommunicamus] I, § adicimus, bei dem Worte: vel si post purgationem; und nach dem c. ad abolendam, § illos quoque, de haer. in antiquis.

Der Notar achte darauf, daß in den Akten geschrieben wird, ob der und der als der Ketzerei leicht oder schwer verdächtig abgeschworen hat, weil da viel darauf ankommt, wie anderwärts häufig gesagt worden ist.

Nachdem dies so verhandelt ist, soll das Urteil oder die Pönitenz in der Form folgenden Wortlauts gefällt werden: „Wir N. N., Bischof der und der Stadt oder Richter in den der Hoheit des und des Herrn untertanen Ländern, in sorgfältigster Beachtung, daß du, N. N., aus dem und dem Orte der und der Diözese uns wegen der und der Ketzerei (— sie werde namhaft gemacht —) angezeigt worden bist; und in dem Wunsche, wie wir gehalten waren, uns gerichtlich zu unterrichten, ob du in die vorgenannte verfluchte Ketzerei verfallen seist, sind dazu verschritten und, wie es sich geziemte, vorgegangen zu untersuchen, die Zeugen zu vernehmen und dich vorzuladen und unter Eid zu verhören und anderes zu verrichten, was von uns zu verrichten war. Nachdem dies vollbracht, die Werte dieses Prozesses besehen, fleißig betrachtet und gleichermaßen erörtert, alles und einzelne einer derartigen Sache vorgeführt, behandelt und verhandelt und in und über diesem mehrmals ein reifer Rat von Theologen und im Recht Erfahrenen abgehalten und verdaut worden ist, haben wir dich in der vorgenannten Ketzerei in dem und dem Orte oder in den und den Orten bei guten und gewichtigen (Leuten) als öffentlich übel beleumdet befunden, weswegen wir dir, wie es uns die kanonischen Bestimmungen befehlen, die kanonische Reinigung zugeschoben haben, mit der du dich hier öffentlich vor uns gereinigt hast; und gleichermaßen haben dich die Reinigungshelfer selbst gereinigt. Wir haben auch gefunden, daß du das und das begangen hast (— es werde namhaft gemacht —) um dessentwillen wir dich nicht unverdientermaßen (— heftig oder leicht: es werde gesagt, ob es dieses ist oder jenes —) für verdächtig gehalten haben, und zwar wegen der vorgenannten ketzerischen Verkehrtheit, weswegen wir dich als so und so Verdächtigen die Ketzerei haben abschwören lassen (— es werde gesagt: „alle Ketzerei“, wenn er als heftig Verdächtiger, oder „die obengenannte Ketzerei“, wenn er als leicht Verdächtiger abgeschworen hat —). Aber weil wir derlei, was du vollbracht hast, auf keinen Fall dulden können noch dürfen, sondern nach dem Rate der Gerechtigkeit gezwungen werden, es zu meiden, verurteilen oder büßen wir, der vorgenannte Bischof oder Richter, sitzend vor dem Tribunal nach der Weise urteilender Richter, während die hochheiligen Evangelien vor uns liegen, damit im Angesichte Gottes unser Urteil ergehe und unsere Augen die Billigkeit sehen, dich N. N., den vorgenannten, der du dich gereinigt und abgeschworen hast und in unserer Gegenwart persönlich erschienen bist, an diesem Orte und zu der und der Stunde, die wir im voraus bestimmt waren; zu dem Zwecke, daß du für die Zukunft vorsichtiger werdest, die Verbrechen nicht ungestraft bleiben, die Übrigen nicht zur Begehung ähnlicher (Taten) allzu geneigt und die Beleidigungen des Schöpfers nicht gleichmütig ertragen werden; in der Weise, wie folgt: daß du nämlich gehalten seist etc. (Es werde das eingefügt, was in besonderem Maße zur Ehre des Glaubens und zur Ausrottung der ketzerischen Verkehrtheit zu dienen scheint; wie z. B. daß (Delinquent) an bestimmten Sonn- und Festtagen an der Tür der und der Kirche mit Wachs von so und so viel Gewicht in der Hand, während das Meßamt gefeiert wird, mit unbedecktem Haupte und nackten Füßen zu stehen und das vorgenannte Wachs am Altar zu opfern habe, und daß er am sechsten Fasttage zu fasten habe und zu bestimmter Zeit jenen Ort nicht zu verlassen wage, sondern sich an gewissen Tagen der Woche dem Bischof oder Richter vorzustellen habe, und ähnliches, was je nach dem Erfordernis und Verschiedenheit der Schuld aufzuerlegen gut scheinen wird, weil keine allgemeine Regel gegeben werden kann.) Gefällt wurde dieser Urteilsspruch (etc.)“.

Nachdem er gefällt ist, werde er vollstreckt; er kann aber auch aufgehoben oder gemildert oder geändert werden, je nachdem es das Geschäft, die Besserung des Bußfertigen und seine Demut es erfordern, weil der Bischof und der Richter die Macht dazu haben, und zwar von Rechtswegen, wie (es sich) im c. ut commissi de haer. l. VI, ergibt.