Der Hexenhammer (1923)/Dritter Teil, Dreiundzwanzigste Frage

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Dreiundzwanzigste Frage. Über die vierte Art, über eine Angezeigte und zwar eine leicht Verdächtige das Urteil zu fällen.

Die vierte Art, in einem Glaubensprozeß das Urteil zu fällen und ihn abzuschließen, ist, wenn der wegen Ketzerei Angezeigte nach sorgfältiger Prüfung der Werte des Prozesses zusammen mit dem guten Rate von im Recht Erfahrenen nur als der Ketzerei leicht verdächtig befunden wird, und zwar ist dies der Fall, wenn der wegen Ketzerei Angezeigte weder durch eigenes Geständnis noch durch Evidenz der Tat noch durch gesetzmäßige Vorführung von Zeugen ertappt wird, noch sonst starke oder heftige Indizien betreffs jener Ketzerei gegen ihn vorliegen, sondern nur mäßige und leichte und als solche vom Rate bezeichnet, wegen derer er als der Ketzerei leicht verdächtig jene Ketzerei, wegen derer er angezeigt ist, als solche abschwören kann und soll; und wenn ein solcher rückfällig wird, wird er nicht mit der einem Rückfälligen gebührenden Strafe bestraft, mag er dann schwerer zu bestrafen sein, als wenn er nicht schon vorher abgeschworen hätte; nach c. accusatus am Anfang, de haer. l. VI. Bezüglich dieses ist folgende Praktik zu beobachten. Wenn nämlich ein solcher für öffentlich verdächtig gehalten wird, soll er öffentlich in der Kirche abschwören, in der Weise, wie sie im Urteilsspruche folgt:

„Ich N. N. von der und der Diözese, Einwohner der und der Stadt oder des und des Ortes, vor Gericht erschienen, schwöre vor Euch, Herr Bischof der und der Stadt, während die hochheiligen Evangelien vor mir liegen und ich sie mit meinen eigenen Händen berühre, daß ich im Herzen jenen heiligen katholischen und apostolischen Glauben glaube und bekenne ihn mit dem Munde, den die hochheilige römische Kirche glaubt, bekennt, predigt und bewahrt. Desgleichen schwöre ich, im Herzen zu glauben und bekenne mit dem Munde, daß der Herr Jesus Christus samt allen Heiligen die ganz schlechte Ketzerei der Hexen verabscheut und daß alle, die ihr folgen oder ihr anhängen, auf ewig mit ewigen Feuern werden gepeinigt werden, samt dem Teufel und seinen Engeln, wenn sie nicht Vernunft annehmen und mit der heiligen Kirche durch Bußetun versöhnt werden. Und folglich schwöre ich ab, verleugne und widerrufe ich jene Ketzerei, um dessentwillen Ihr, Herr Bischof und Offizial, mich für verdächtig haltet, daß ich nämlich Verkehr mit Hexen gehabt, ihren Irrtum unwissentlich verteidigt, die Inquisitoren und die Verfolger jener gehaßt oder auch ihre Verbrechen nicht enthüllt habe. Desgleichen schwöre ich, daß ich niemals an die vorgenannte Ketzerei geglaubt habe noch glaube, noch ihr angehangen habe, noch an sie jemals glauben noch ihr anhängen werde, noch sie gelehrt habe, noch sie zu lehren beabsichtige. Wenn ich in Zukunft etwas von dem Vorgenannten tun werde, was Gott abwende, unterwerfe ich mich willigen Herzens den rechtlichen Strafen für Leute, die in dieser Weise abgeschworen haben; bereit, aller Buße mich zu unterziehen, welche Ihr mir für das, was ich getan und gesagt habe (und weshalb) Ihr mich für verdächtig haltet, auferlegen wollt: ich schwöre, sie nach Kräften zu erfüllen, um in keiner Weise dagegen zu fehlen; so wahr mir Gott helfe und diese hochheiligen Evangelien“.

Die vorgenannte Abschwörung aber finde in der Umgangssprache statt, damit sie von allen verstanden werde. Hat sie stattgefunden, so kann der Richter, falls einer dabei ist, oder der Offizial zu ihm öffentlich in der Umgangssprache folgende oder in der Wirkung ähnliche Worte sprechen: „Mein Sohn (oder: meine Tochter), nachdem du den Verdacht, in dem wir dich hatten, nicht unverdientermaßen abgeschworen und dich durch die vorgenommene Abschwörung gereinigt hast, so hüte dich im übrigen, in diese abgeschworene Ketzerei (von neuem) zu verfallen. Denn wenn du auch dem weltlichen Arme, falls du bußfertig bist, nicht übergeben wirst, weil du als leicht und nicht schwer verdächtig abgeschworen hast, so wirst du dann doch viel stärker bestraft werden, als wenn du nicht abgeschworen hättest, und anstatt für einen mäßig Verdächtigen wirst du für einen heftig Verdächtigen gehalten werden, und wenn du als solcher abschwürst und rückfällig würdest, wirst du mit der für Rückfällige gebührenden Strafe bestraft und ohne Erbarmen dem weltlichen Gerichtshof übergeben werden, um mit der letzten Strafe getroffen zu werden“.

Wenn er aber heimlich, im Zimmer des Bischofs oder im Zimmer des Richters, abschwört, wo dann die Handlung keine öffentliche ist, so soll das Urteil in folgender Weise gefällt werden:

„Wir, durch die göttliche Barmherzigkeit Bischof der und der Stadt, oder Richter — falls einer dabei ist — in den der Hoheit des und des Herrn unterworfenen Ländern, in Beachtung, daß wir nach Betrachtung und sorgfältiger Erwägung der Werte des von uns gegen dich bei uns der ketzerischen Verkehrtheit angezeigten N. N. angestrengten Prozesses gefunden haben, daß du das und das (es werde aufgezählt!) begangen hast, das dich der Ketzerei verdächtig macht und um dessentwillen wir dich verdientermaßen für einen solchen halten, haben dich als der vorgenannten Schande leicht verdächtig ebendiese Ketzerei abschwören lassen. Aber damit die vorgenannten Begehungen nicht teilweise ungestraft bleiben und du in Zukunft vorsichtiger gemacht wirst, verurteilen, richten oder vielmehr büßen wir dich persönlich in unsrer Gegenwart erschienenen N. N. nach der Weise, die folgt, nach dem in und über diesem mit vielen, großen, im Recht erfahrenen und auch frommen Männern abgehaltenen gleichermaßen reifen und gut verdauten Rate, indem wir Gott allein und die unzerbrechliche Wahrheit des heiligen katholischen Glaubens vor Augen haben, während die hochheiligen Evangelien vor uns liegen, damit im Angesichte Gottes unser Urteil ergehe und unsere Augen die Billigkeit sehen, sitzend vor dem Tribunal nach Art urteilender Richter: daß du nämlich im übrigen niemals wissentlich dich (zur Ketzerei) hältst, zugesellst, sie mit Worten verteidigst, liest oder eine solche hegst, und daß du nicht in der Folge… (Hier werde das aufgesetzt, was sie[1] begangen hat und um dessentwillen sie der vorgenannten ketzerischen Verkehrtheit für verdächtig gehalten worden ist.) Gefällt ist dieser Urteilsspruch oder Pönitenz (… etc.)“.

Der Notar sei darauf bedacht, in das Protokoll aufzunehmen, daß die und die Abschwörung geschehen ist durch einen der Ketzerei für leicht und nicht für schwer verdächtig gehaltenen; sonst könnte große Gefahr eintreten.




  1. Hier wechselt plötzlich das Geschlecht!