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Artikel „Phillips, George“ von Johann Friedrich von Schulte in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 26 (1888), S. 80–88, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Phillips,_Georg&oldid=- (Version vom 13. Oktober 2024, 01:46 Uhr UTC)
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Band 26 (1888), S. 80–88 (Quelle).
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Phillips: George P. – so schrieb er regelmäßig, Georg auf dem Titel des Kirchenrechts –, Germanist und Canonist, geb. am 6. Januar 1804 zu Königsberg, gest. zu Aigen bei Salzburg am 6. September 1872. Sein Vater, James P., war Engländer und hatte sich mit seiner Frau, der Tochter eines Schotten George Hay, in Königsberg niedergelassen, wo er als vermögender Kaufmann in angenehmen Verhältnissen lebte; er war ein gebildeter Mann und nahm Theil an den geistigen Bestrebungen jener Zeit, stand insbesondere mit [81] Kant in Verkehr. Der Vater war hochkirchlich, die Mutter presbyterianisch. Der Sohn erhielt eine sehr sorgfältige Erziehung, legte die Gymnasialstudien in Königsberg und Elbing zurück, studirte die Rechte von Ostern 1822 bis Herbst 1823 in Berlin, wo er besonders bei v. Savigny hörte, von da ab in Göttingen, wo er im Studienjahre 1823/24 die Vorlesungen von K. F. Eichhorn besuchte, und erwarb an letzterer Universität die juristische Doctorwürde (24. Aug. 1824). Eichhorn’s Vorträge und Schriften wirkten auf ihn dergestalt ein, daß er sich dem germanischen Rechte mit ganzer Seele zuwandte; Eichhorn ist auch seine erste Schrift als Zeichen „seiner innigen Verehrung und Dankbarkeit“ gewidmet. Eichhorn hat sich später, wie die von mir (Karl Friedrich Eichhorn. Sein Leben und Wirken. Stuttgart 1884, S. 90, 226 ff.) mitgetheilten Briefe desselben zeigen, über Phillips’ Art des confessionellen Verhaltens scharf verurtheilend ausgesprochen. Daß P., als Maurer Eichhorn zum Mitgliede der baierischen Akademie der Wissenschaften vorschlug, nach Schelling’s Bericht (daselbst S. 227 nach dem Original gedruckt) aus der Sitzung vor der Abstimmung sich entfernte, war nicht dankbar. Nach Erlangung der Doctorwürde machte er eine Reise nach England, habilitirte sich dann im Sommer 1826 für deutsches Recht in der juristischen Facultät zu Berlin und wurde im J. 1827 zum außerordentlichen Professor ernannt. Im selben Jahre vermählte er sich mit Charlotte Housselle aus einer der französisch-reformirten Gemeinde zu Berlin angehörigen Familie. Vom Beginn seines Aufenthalts hatte er sich aufs engste befreundet mit Karl Ernst Jarcke, der dorthin am 11. October 1825 von Bonn, wo er mit Rescript vom 29. December 1824 zum außerordentlichen Professor der Rechte ernannt worden war, in gleicher Eigenschaft berufen wurde. Der Einfluß Jarcke’s, welcher bereits im März 1824 zur katholischen Kirche übergetreten war, und eine Schrift Jarcke’s, wie P. selbst (Nekrolog von Jarcke in Vermischte Schriften II, 605 fg.) sagt, vor allem die historische Richtung Phillips’, welche in dem christlich-germanischen Staate das Ideal erblickte, der politische Standpunkt Jarcke’s, welcher dominirend auf ihn wirkte, führte eine Wendung herbei, die von größter Tragweite wurde. Am 14. Mai 1828 trat er mit seiner Frau, welche zu diesem Schritte zu bestimmen bei deren Persönlichkeit dem von ihr angebeteten Manne leicht werden mußte, zur katholischen Kirche über. Es ist katholischerseits vielfach behauptet worden, P. habe Berlin verlassen, weil für ihn als Katholiken keine Aussicht auf eine ordentliche Professur vorhanden gewesen sei; auch Siegel meint, er sei „von Berlin, wo er … die Aussicht auf eine fernere, seinen wissenschaftlichen Verdiensten entsprechende Beförderung verbaut sah“, fortgegangen. In Berlin waren die beiden weit älteren v. Lancizolle (geb. 1796, habilitirt 1820) seit 1823, Homeyer (geb. 1795, habilitirt 1821) seit 1824 außerordentliche, 20. Mai 1827 ordentliche Professoren, mithin das deutsche Recht doppelt besetzt. Vor 1832 war auch seine litterarische Thätigkeit nicht so hervorragend, daß man behaupten dürfte, es sei ihm Unrecht geschehen, abgesehen davon, daß man einen Grund, die Ordinariate zu vermehren, in der litterarischen Thätigkeit keineswegs allein finden kann. Uebrigens ist mir von Dr. Joh. Schulze versichert worden, P. würde Ordinarius geworden sein, wenn er geblieben wäre, und zwar in Berlin; schließlich ist doch nicht nöthig, daß ein Docent an derselben Universität ordentlicher Professor werde. Die Conversion allein war nicht der Grund, weßhalb P. Berlin verließ. Als aber Jarcke Ende November 1832 von dort nach Wien übersiedelte, nahm P. einen Ruf als Rath im Ministerium des Innern zu München an, ging 1833 dorthin, vertauschte aber diese ihm nicht zusagende Stellung 1834 zuerst mit einer ordentlichen Professur der Geschichte, nach einigen Monaten mit einer Professur der Rechte an der Universität München. Als im Frühjahr 1847 die [82] Lola-Montez-Affaire ihren Gipfel erreichte, und Minister Abel seine Entlassung forderte, richtete P. mit sechs anderen Professoren eine Beileidsadresse an denselben. Infolge davon wurde P. mit den andern der Professur enthoben und als Regierungsrath nach Landshut versetzt, was er ablehnte. So unpassend die Adresse war, noch unköniglicher war die Behandlung der Unterzeichner. P. zog mit Recht vor, lieber ohne Amt und Staatseinkommen zu bleiben. Er nahm die Wahl eines münsterschen Wahlkreises zum Abgeordneten der Frankfurter Nationalversammlung an, auf der er zur streng katholischen und antipreußischen Partei gehörte. Im J. 1850 bot man ihm eine Professur in Würzburg an, welche er ablehnte. Im selben Jahre aber nahm er die für deutsches Recht in Innsbruck an, welche er 1851 mit der zu Wien vertauschte. Bald nachher erhielt er Titel und Charakter eines Hofraths und das Ritterkreuz des Franz-Josefs-Ordens. Im J. 1862 wurde ihm ein fünfjähriger Urlaub unter Belassung des vollen Gehalts bewilligt zur Vollendung seines Kirchenrechts, den er in Aigen bis zum Jahre 1865 in der prächtigen Villa, die er sich dort erbaut hatte, zubrachte. Als im letztgenannten Jahre der Urlaub zum Gegenstande einer Interpellation im Abgeordnetenhause gemacht wurde, nahm er im Herbst 1865 seine Lehrthätigkeit wieder auf und setzte sie fort bis zum Ende des Sommersemesters 1872.

Es hat wenige Männer des Gelehrtenstandes in der Neuzeit von der Bedeutung gegeben, die P. wirklich hatte, denen ein gleich großer Einfluß nach der einen Richtung und Einflußlosigkeit nach der andern zu Theil geworden ist. Beides erklärt sich, fordert aber eine genaue Kenntniß der Persönlichkeit; ich habe P. zuerst im J. 1848 in Frankfurt kennen gelernt, seit 1854 bis in den Sommer 1872 mit ihm in persönlichem und brieflichem Verkehr gestanden und vielfache Gelegenheit gehabt, tiefe Einblicke in sein Inneres zu thun, darf daher versuchen, ihn näher zu schildern ohne jede Voreingenommenheit.

P. war klein, kaum 1,55 Meter groß, hatte schon 1848 spärlichen Haarwuchs, war stets glatt rasirt und erfreute sich einer für seine Körpergröße ziemlichen Beleibtheit, seine Gesichtsfarbe war weißlich gelb, seine Augen[WS 1] intelligent. In seinen äußeren Formen war er gewählt, trug mit Vorliebe den Leibrock, namentlich bei der Tafel im eigenen Hause und auch bei Freunden, stets den Cylinder, so daß die englische Abstammung ersichtlich wurde. Sein Benehmen zeigte die feinsten gesellschaftlichen Formen, er war lebhaft, beweglich, unterhaltend, formgewandt, stieß niemals im Benehmen an, nahm ohne jedes Anzeichen des Mißmuths Unterbrechungen hin, unterbrach selbst nie, vermied jede Spur des Docirens, hatte eine förmliche Scheu vor wissenschaftlichen Gesprächen, kurz er machte den Eindruck eines Gentleman. Am heitersten war er in der Gesellschaft von Frauen und bis in seine spätern Jahre insbesondere jungen Mädchen seiner Bekanntschaft gegenüber besonders unterhaltend. Aeußerst mäßig in Speise und Trank zeigte er nie eine Schwäche. Sein ganzes Benehmen war so gewählt regelmäßig, daß er es verstand, nie abzuweichen. Schroff in seinen kirchlichen und politischen Grundsätzen und Ueberzeugungen, war er jeder Belehrung unzugänglich, ließ sich auch nicht auf Erörterungen ein, hielt aber an der glatten Form so fest, daß er kaum eine Spur äußerer Erregung verrieth, wenn es auch in seinem Innern kochte. Ich glaube, daß er nach der Erfahrung des Jahres 1847 höchstens unter vier Augen seine Erregung kund gegeben hat. Die Ehe von P. blieb kinderlos, seine Frau war nicht geistig hervorragend, aber eine edle Seele, das Muster einer den Mann verehrenden, herzensguten, in jeder Hinsicht ausgezeichneten Frau. Sie fing im J. 1848 an zu erblinden, nach einigen Jahren verlor sie gänzlich das Augenlicht und war in den letzten sechs Jahren stets krank in Aigen. Als ich sie zuletzt Pfingsten 1865 dort sprach, hatte sie nur den Wunsch, der Herr möge sie zu sich nehmen, damit ihr Mann [83] von dem Anblick ihres Leidens befreit werde. Im Herbst 1868 heirathete P. seine bisherige Wirthschafterin und Reisebegleiterin, welche früher Magd im Hause von Guido Görres gewesen war. Die Art der Eheschließung – ein Kutscher und ein Bedienter nach den öffentlichen Blättern als Trauungszeugen – gab einigen Blättern den Anlaß zu boshaften Feuilletons, die Heirath selbst wurde in der P. am engsten befreundeten Familie in Wien in einer Weise durchgehechelt, daß mir liebloseres Benehmen selten vorgekommen ist.

P. war ein glänzender Lehrer, sein Organ angenehm, der Vortrag formvollendet, scheinbar frei, in Wirklichkeit memorirt. Inhaltlich litt er an Magerkeit, da es ihm nicht am Herzen lag, den Zuhörer zum Herrn des für das weitere Studium geeigneten Stoffs zu machen, sondern in den Geist des Kirchen- bezw. Deutschen Rechts, wie er ihn auffaßte, einzuführen. Die Folge war das Verweilen bei Lieblingsgegenständen, z. B. Papst u. dgl.; er prüfte selbst über den Pantoffelkuß und ähnliche Dinge. Hierin liegt der Grund seines geringen Erfolges, sobald er einen Concurrenten hatte; in Wien hat ihn Maaßen im Kirchenrechte, Siegel im deutschen überholt; auch erklärt sich daraus, daß er wiederholt Interpellationen in der Vorlesung begegnete, was er mir als Beweis des „schlechten Geistes“ der Wiener Studentenschaft selbst erzählt hat. Schüler hat er nicht gehabt, wie er es auch nicht verstand, junge Leute anzuziehen und mit Opfern von Zeit zu unterstützen.

Als Schriftsteller war er vorzüglich thätig auf dem Gebiete des germanischen und deutschen Rechts, dann des Kirchenrechts und der Geschichte beider. Für das erstere Gebiet ist zu scheiden zwischen den historischen und (historisch-)dogmatischen Schriften. Seine erste Schrift „Versuch einer Darstellung des Angelsächsischen Rechts“ (Gött. 1825) umfaßt alle Seiten des Rechtslebens und bietet das äußere Gerippe für alle seine Schriften dieser Art. Ihr tritt zur Seite „Englische Reichs- und Rechtsgeschichte“ (Berlin 1827 fg. 2 Bde.), welche unvollendet geblieben, von Wilhelm dem Eroberer bis auf Heinrich II. (1066–1189) reicht. Der englischen Geschichte ist noch gewidmet „Walter Map. Ein Beitrag zur Geschichte Heinrichs von England und des Lebens an seinem Hofe“ (Wiener Sitz.-Ber. X), „Samson von Tottington, Abt von St. Edmund“ (das. Bd. 48). Zweifelsohne war die Richtung, welche durch seine Conversion bezeichnet ist, einer der Gründe, welche ihn bestimmten, sich der deutschen Geschichte zuzuwenden, indem er im deutschen Kaiserthum die Verwirklichung des Ideals sah, das er von Staat und Kirche hatte. Seine „Deutsche Geschichte mit besonderer Rücksicht auf Religion, Recht und Verfassung“ (Berlin 1832, 1834, 2 Bde.) sollte in 6 Bänden recht eigentlich zeigen, wie die Verfassung des deutschen Reichs wesentlich durch den Einfluß des Christenthums, der Kirche und derjenigen Ideen erfolgt sei, welche in dem Papste den kirchlichen, im Kaiser den weltlichen Mittelpunkt fanden. Das Bruchstück führt dies für die merovingische Zeit im ersten, für die karolingische im zweiten Bande aus. In diesen geschichtlichen Werken wird der vor ihm bereits von K. F. Eichhorn mit viel größerem Erfolg ins Werk gesetzte Plan verfolgt, das Recht nach allen Seiten (öffentliches, privates) darzustellen, wobei dann das kirchliche eine Hauptrolle spielt. Was er nicht ausgeführt, bietet sein kurzes Lehrbuch „Deutsche Reichs- und Rechtsgeschichte“ (München 1845, 3. Aufl. 1856) im Grundriß. Dasselbe enthält die Uebersicht der politischen Geschichte und des Rechts. Wie sehr seine ganze Auffassung von bestimmten abstracten, von ihm als Ergebniß der Forschung betrachteten Anschauungen bestimmt war, beweist am deutlichsten seine Anschauung über das Wesen des deutschen Rechts. Als Basis des gesammten Rechtszustandes erscheint ihm die Waffenfähigkeit oder Wehrhaftigkeit. Aus ihr folgen die „drei Principien des deutschen Rechts: die Freiheit, Gewehre, [84] Vormundschaft“. Diese liegen denn auch dem Systeme zu Grunde, welches er in dem Werke „Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts mit Einschluß des Lehnrechts“ (Berlin 1838, 3. Aufl. 1846) befolgt, da er offen bekennt, daß das deutsche Recht in seiner ursprünglichen Gestalt sich in allen seinen Institutionen auf diese drei Principien zurückführen lasse. Er verläßt darum vollständig das dem römischen Rechte entlehnte System. Sein eignes hat freilich weder den Vorzug der Logik, noch der Richtigkeit für die Darstellung im 19. Jahrhundert. Diese deutschrechtlichen bezw. historischen Schriften enthalten viele treffliche Ausführungen, dürfen aber im ganzen als veraltet angesehen werden. Das erklärt sich großentheils daraus, daß P. seine ganze Thätigkeit bald dem Kirchenrechte, neben ihm in der spätesten Zeit einer zu erwähnenden ethnographisch-philologischen Specialität zuwandte. An Arbeiten, welche dem deutschen Rechte angehören, ist noch zu erwähnen „Die Lehre von der ehelichen Gütergemeinschaft“ u. s. w. Berlin 1830, und die Abhandlung „Die deutsche Königswahl bis zur goldenen Bulle“ (Wiener Sitzungs-Berichte Bd. 24, 26).

Seine wissenschaftliche Lebensaufgabe setzte P. in die Bearbeitung des Kirchenrechts. Zunächst mögen einige Abhandlungen genannt werden: „Ueber den Ursprung der Katzenmusiken. Eine canonistisch-mythologische Abh.“ (Freib. 1849), „Der Codex Salisburgensis S. Petri IX. 32. Ein Beitrag zur Geschichte der vorgratianischen Rechtsquellen“ (Wiener Sitz.-Ber. Bd. 44. 1864), „Die große Synode von Tribur“ (das. Bd. 49. 1865), sodann die Monographie „Die Diözesansynode“ (Freib. 1849). Diese ist veranlaßt durch das seit 1848 in den Kreisen des Clerus laut gewordene Begehren, welches sie bekämpft, bietet übrigens weder neue Gedanken, noch neues Material. Der Schwerpunkt seiner Thätigkeit liegt in dem Werke „Kirchenrecht“, Regensburg 1845–72, 7 Bde., von verschiedenen neue unveränderte Auflagen. Die in diesem Werke ausgeführten Anschauungen haben aus den noch hervorzuhebenden Gründen einen Einfluß auf das kirchliche Leben namentlich in Deutschland geübt, der enorm ist und ein näheres Eingehen rechtfertigt, weil nur dadurch die litterarische und kirchliche Bedeutung von P. zur Anschauung gelangt. Wie im deutschen Rechte von einem Grundprincip ausgegangen wird, so auch hier. Den Mittelpunkt bildet Christus als Haupt der Kirche; in Christus treten drei Eigenschaften auf: er ist König, die Kirche sein Reich; er ist Lehrer, die Kirche seine Lehranstalt; er ist Hoherpriester, die Kirche sein Tempel. Nachdem im ersten Theile, Buch 1, die allgemeinen Grundsätze daraus abgeleitet, im 2. Buche die Quellen behandelt sind, soll der zweite Theil Christi Königthum, Lehramt, hohes Priesterthum behandeln. Dieser zweite Theil beginnt mit dem 5. Bande, der 7. schließt das Königthum noch nicht ab. Was aber vorliegt, ist für alle Gebiete von Bedeutung entscheidend. Das Königthum umfaßt: 1. Abschn. Die Herrscherordnung: Cap. 1 Der Papst und sein Primat (Uebersicht, einzelne Rechte, Besetzung des Stuhles, Gehülfen des Papstes: Curie, Metropoliten u. s. w.); Cap. 2 Die Episkopalgewalt. darin Seminarien, Visitation, Diözesansynode, Beneficialwesen, Exemtion u. s. w. In demselben Maße, als dieses System absolut nicht bloß unjuristisch, sondern dem Geiste des kirchlichen Rechts, mag man auf die letzten Grundsätze der Kirche, oder die Geschichte sehen, widerspricht, in demselben ist es consequent aus einem Gusse aufgebaut, dem reinsten curialen Systeme, das in dem Papste den Mittelpunkt der ganzen Kirche sieht, den leibhaftigen vicarius dei. Dies wird sich bis zur Evidenz ergeben, wenn man die wesentlichen Grundsätze kennt. Als Grundgedanke zieht sich durch alle Theile hindurch der: was in der Kirche sich entwickelt hat, sei es durch unmittelbare oder mittelbare päpstliche Satzung, oder infolge Zulassung des Papstes, welche überall angenommen wird, wenn ein Rechtssatz dem römischen Interesse entspricht, [85] oder wenn die Päpste ihn kannten und schwiegen, das ist richtig und eine Emanation der göttlichen Institution der Kirche. Diese hat ihre ganze Grundlage im Papste, ihre Entwicklung ist eine bald sichtbare, bald latente Aeußerung des Papstthums. Der Papst hat alle Rechte in sich; jedes nicht von ihm selbst ausgeübte Rechte steht den Bischösen nur zu kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Concession des Papstes. Die Bischöfe sind zwar die vom h. Geiste gesetzten, aber doch nur zur Theilnahme an der Sorge des Papstes von Gott gerufenen Organe. Der Papst muß unfehlbar sein, folglich ist er es. Mit welcher absoluten wissenschaftlichen Unverfrorenheit er verfährt, muß mit seinen eigenen Worten gezeigt werden. „Wie hätte es (so steht Bd. II, § 88, S. 312 geschrieben 1846 wörtlich) der Kirche wohl von der Zeit nach dem Tode der Apostel bis zu der ersten ökumenischen Synode, welche im Jahre 325 stattfand, ergehen müssen, wenn bis dahin keine höchste unfehlbare Autorität in ihr gewesen wäre. Es erscheint daher der Papst, dessen Zutritt dem Concilium, dem ökumenischen, wie dem particularen, die Unfehlbarkeit verleiht, auch ohne das Concilium als das vollständig genügende Organ der kirchlichen Unfehlbarkeit. Und das ist er auch! auf seiner Infallibilität ruht die des Conciliums, auf seiner, da sie auf ihm steht, die der Kirche. Diese Auszeichnung ist ihm nicht als dem Bischof von Rom, sondern deßhalb zu Theil geworden, weil er wegen seines Episkopates dem Apostel Petrus in dem Primat succedirt ist. Die Unfehlbarkeit ist also mit dem Episkopate überhaupt, wie mit dem römischen durch den Primat, nicht mit dem Primate durch den Episkopat verbunden.“ Wie ein Gelehrter dies schreiben kann, ist geradezu unfaßbar. Consequent legt P. dem Papste wie über die Kirche, so über die ganze Welt die Allgewalt bei. Wenn die Ermahnungen des Papstes fruchtlos bleiben (so deducirt er in dem Capitel „Rangordnung der beiden Gewalten“, Bd. II, § 116, S. 607 ff.), schließt er den Fürsten von der Gemeinschaft aus, um ihn auf diesem Umwege wieder zu sich zu führen. Hilft das nichts, so greift die Kirche zum letzten Mittel, sie löst das Band zwischen Fürst und Volk; „denn, so heilig dieses Band auch ist, so kann es doch nicht die Kraft haben, daß es selbst bis zum offenbaren Ungehorsam wider Gott verpflichtete; brauchte ja doch kein Vasall seinem Lehnsherrn wider den höheren Herrn zu dienen, und der Dienst wider Gott sollte gestattet sein!“ Aus Papstforderungen werden Gottes Gebote gemacht und dann aus dem Lehnswesen argumentirt. Gestützt auf diese Argumentation wird das Verfahren der Päpste gegen die Fürsten gerechtfertigt. Zeigte man ihm, wie ich das wiederholt versucht habe, daß seine ganze Deduction unlogisch, unhistorisch, gegen die Schrift verstoße, so hatte er nur das Argument: es müsse so sein, daß es demnach so sei, müsse man glauben. Dieser Standpunkt erklärt alles, die ganze wissenschaftliche Richtung. Wo keine principiellen Ansprüche der Päpste in Betracht kommen, ist P. der streng prüfende philologische Historiker. Auf dem andern Gebiete bringt er nicht einen einzigen neuen Gedanken hervor, sondern wiederholt blindlings die Theorie, welche die Päpste in ihren Bullen u. s. w. seit Gregor VII. aufstellen, die mittelalterlichen Schriftsteller entwickeln und in der Neuzeit Bianchi, Card. Litta, de Maistre u. a. wiederholen. Man begreift, daß die Curie in diesem Buche ein Meisterwerk sah, daß alle, welche in dem Sinne jener ohne eigne Prüfung einherschritten, dasselbe als Fundgrube der Weisheit verehrten. Das Kirchenrecht von P. hat den Sieg des Curialismus in Deutschland ermöglicht. Hierin liegt seine große Bedeutung. Wissenschaftlich hat er weder in der Methode, noch im Detail das Kirchenrecht weiter entwickelt; er war kein Dogmatiker; durch einzelne historische Entwicklungen hat er allerdings großes Verdienst. Im ganzen ist sein Buch eine Excerptensammlung, es nimmt vielfach den Charakter eines religiösen Erbauungsbuches an. – Dem [86] „Kirchenrecht“ trat (Regensb. 1859–62, 2 Abth.; 2. Aufl. 1871 in einem Bande) zur Seite ein „Lehrbuch des Kirchenrechts“, das zum Theil auf jenem ruht, im übrigen (meine Anzeige im Bonner Theol. Lit.-Blatt 1871 Sp. 638) sich wesentlich auf die Bücher von mir und Richter stützt.

Um den Einfluß von P. ganz zu begreifen, sind noch zwei Punkte hervorzuheben. Als Convertit hatte er in den Augen der Curie und aller Ultramontanen ein ganz besonderes Verdienst. Die Masse glaubt, daß Convertiten vorzugsweise die Wahrheit erforscht haben und die Kirche am besten verstehen. Dazu kam seine Stellung in München und seine Parteinahme seit 1837. König Ludwig I. von Baiern, der durch die Stiftung von Klöstern, die Restauration von Kirchen u. s. w. sich den Clerus geneigt gemacht hatte, hatte durch Verlegung der Universität Landshut nach München (1826) den offenbaren Zweck, München zum Mittel- und Centralpunkte der Wissenschaft, insbesondere auch der katholischen Wissenschaft in Deutschland zu machen. Döllinger, seit 1835 Möhler und Jos. Görres waren die gefeiertsten Namen unter den Katholiken jener Zeit; ihnen gesellte sich P. zu. Seit dem 1. November 1837 war Abel in die maßgebende Stellung im Ministerium getreten. Im selben Monat (20. November) trat die Wegführung des Kölner Erzbischofs Clemens August v. Droste auf die Festung Minden ein. Sofort wurde München und Baiern das Centrum des Ultramontanismus und des Kampfes gegen Preußen. P. und Guido Görres gründeten die „Historisch-politischen Blätter“ („gelbe Hefte“), welche bald das tonangebende politisch-katholisch-kirchliche Organ wurden und, mit Ausnahmen kurzer Unterbrechung, geblieben sind. Diese Zeitschrift war auch vor 1848 in ganz Deutschland verbreitet, wo es katholische Geistliche und Katholiken gab. Der Name auf dem Umschlag dieser Blätter war die Legitimationskarte der Katholicität reinsten Wassers. P. wurde Autorität, seit sein Kirchenrecht begonnen wurde, auch für dieses. In München haben viele der bekanntesten Kämpen des Ultramontanismus studirt, z. B. v. Ketteler, Melchers, Moufang, Molitor. Die Thätigkeit von P. in dieser Zeitschrift ist freilich eine sehr geringe, seine Artikel (in den „Vermischten Schriften“ abgedruckt), sind historische, canonistische u. dgl., keine politischen, sein Hauptantheil bestand darin, daß er eine hübsche Einnahme daraus bezog. Da aber die Artikel nicht gezeichnet wurden, blieb dem Publicum der Verfasser unbekannt. P. und Görres galten als die Säulen der katholischen Ansprüche, P. als Politiker ersten Rangs. Ein solcher war er durchaus nicht. In Frankfurt gehörte er zur streng katholischen Partei, spielte aber gar keine Rolle. Ebensowenig hat er in eigentlich praktischen kirchlichen Fragen irgend welchen Einfluß gehabt. Die Einberufung der Bischofsversammlung zu Würzburg ist dem Card. Geißel ganz besonders von Linde unterbreitet worden. Das Programm für sie, welches Linde, Döllinger und P. von Geißel aufgetragen war, ist bei des erstern zufälliger Abwesenheit von den beiden letztern fertig gestellt worden. In demselben, vom 25. September 1848 datirt, waren Geistliche und Laien als berathende Gehülfen in Aussicht genommen (Vering, Archiv. für kath. Kirchenrecht XXI, 149); ich weiß aus dem Munde Linde’s – Geißel hat mir dies auf Anfrage mündlich bestätigt –, daß dieser von der Zuziehung von Laien abrieth als präjudicirlich. Es wurde dann auch „die unmittelbare Betheiligung von Laien nicht beliebt“ (Vering a. a. O. S. 151), Geistliche nur ohne Stimmrecht zugelassen. Die in einzelnen Angaben (z. B. Ginzel, Archiv f. Kirchengeschichte u. Kirchenrecht, 2. H. 1851 S. 37) enthaltene Notiz, P. habe daran theilgenommen, ist unrichtig. Die Erfahrung des Jahres 1847 hatte P. äußerst vorsichtig gemacht. Er nahm an den „katholischen Generalversammlungen“ nur selten Theil (z. B. 1861 zu München, 1862 zu Aachen, 1863 zu Frankfurt a. M., 1864 zu Würzburg), [87] hielt nur einmal (Aachen) in einer öffentlichen Versammlung eine Rede über Karls d. Gr. Verdienste um die Wissenschaft. In den Commissionen und geschlossenen Versammlungen hatte er Einfluß. Auf der einzigen „katholischen Gelehrtenversammlung“ in München 1863 gehörte er zu den Protestlern gegen Döllinger’s Eröffnungsrede (die andern waren: Heinrich, Moufang, Haffner, Hergenröther, Hettinger, v. Schätzler und der gar nicht anwesend gewesene Scheeben), nahm dann übrigens zuerst den von mir im Auftrage der Versammlung angestellten und ausgeführten Versuch, die Einigkeit herzustellen, an. Meines Wissens hat P. an politischen Zeitungen sich niemals durch Artikel betheiligt, ebensowenig seit den Frankfurter Tagen irgend welchen politischen Vereinen angehört.

Seit P. von München fortgezogen war, hörte für ihn die Freudigkeit auf, er hat sich weder in Wien, noch in Innsbruck heimisch gefühlt. In Wien hatte er mit Collegen, außer Arndts, keinen Umgang; in seinem Hause versammelte er in den fünfziger Jahren nur Leute seiner Denkungsart. Minister v. Bach, Staatsrath Baron Buhl und dessen Schwiegersohn Ministerialrath v. Biegeleben nebst Familien, Feßler, Simor (Primas von Ungarn, früher Sections- und dann Ministerialrath im Cultusministerium) u. s. w. waren die häufigsten Gäste, später Onno Klopp. Dann verkehrte er viel bei den Jesuiten. In den letzten Jahren war sein College Habietinek sein vertrautester College, obwohl bei dessen tschechischer Gesinnung und dessen diametralem religiösen Standpunkte die Unzufriedenheit den einzigen Berührungspunkt bildete. Sein Ideal war der Bischof v. Ketteler, dem er sein Lehrbuch widmete – sein Kirchenrecht ist Josef v. Görres gewidmet – und seine Bibliothek vermachte. So oft die Zeit es gestattete, kehrte er Wien den Rücken und brachte um Ostern seine Zeit in Berlin, den Herbst in München, hier auch oft die Osterferien, zu im Hause von Görres, mit dessen Tochter Marie (s. A. D. B. IX, 389) ihn die innigste Freundschaft verband. Preußen als Staat war ihm der Gegenstand des Abscheus. Wer zu dessen Gunsten eintrat, hatte es mit ihm verdorben. Einen frappanten Beleg habe ich im J. 1855 erhalten. Ich hatte auf Wunsch des Ministers Grafen Leo v. Thun, ihm tüchtige katholische Docenten für deutsches Recht behufs der Anstellung als Professoren namhaft zu machen, neben H. Siegel für Wien und G. Sandhaas für Graz – beide wurden darauf hin berufen – O. Franklin für Krakau genannt. Obwohl diesen auch der Fürstbischof von Breslau warm empfohlen hatte, wurde er nicht berufen, weil, wie Graf Thun mir mittheilte, nach Ansicht von P., den er befragt hatte, ein Mann unmöglich nach Oesterreich berufen werden könne, der Preußen verherrlicht habe. Franklin hatte als Student im zweiten Semester die Preisfrage in Breslau „Die deutsche Politik Friedrichs I., Kurfürsten von Brandenburg“ (Berlin 1851) gelöst und Friedrich Wilhelm IV. die Widmung dieser Schrift angenommen! Das Jahr 1866 und vollends der 20. September 1870, an dem die Stadt Rom und mit ihr jener Staat gefallen war, welchen P. als das Fundament des monarchischen Princips erklärt (Kirchenrecht Bd. 5, S. 708 fg.), vernichtete alle seine Hoffnungen und Ideale. Das Concil vom Vatican und die Dogmen vom 18. Juli 1870 vermochten ihn nicht zur geringsten in die Oeffentlichkeit gelangten Kundgebung. Aber die Gerechtigkeit verlangt die Mittheilung, daß er in seinem Verhalten auch seit dem Juli 1870 nicht fanatisch war; ich habe auf jedes Schreiben auch seitdem in derselben freundlichen Weise, wie früher, Antwort erhalten. In den letzten Jahren beschäftigte er sich litterarisch, abgesehen von dem „Kirchenrecht“, nur mit den Iberern, ihrer Einwanderung in die pyrenäische Halbinsel, ihrer Sprache. Neun Abhandlungen in den Sitzungsberichten der Wiener Akademie (Bd. 64–71) darüber, über baskische Sprache und die Wohnsitze der Kelten legen Zeugniß davon ab, beweisen aber zugleich, daß die im Alter wieder aufgenommene philologisch-historische Richtung sein eigenstes Gebiet war, vor allem, daß er in [88] der reinen wissenschaftlichen Thätigkeit seinen eigentlichsten Lebensgenuß fand, zu ihr zurückkehrte, so oft ihn die äußeren Erlebnisse abstießen.

Eigenthümlich war seine Stellung zu den kirchlichen Machthabern und den brennenden kirchlichen Tagesfragen. In Rom war er sehr beliebt und gut angeschrieben; das Ritterkreuz des Gregorordens, das ihm Gregor XVI. gab und des Piusordens seitens Pius IX. waren äußere, für seine Verdienste um Rom nicht gerade glänzende Beweise. Bei den Nuntien in München und Wien war er stets gut angeschrieben und gelegentlich geladen. Mit dem Erzbischof von München, Grafen Reisach, stand er sehr gut, mit dem Card. Rauscher auf dem denkbar formellsten Fuße, der sich nur in Anstandsbesuchen seitens Phillips’ und solchen Einladungen von der andern Seite zeigte. Rauscher war ihm Josephiner. P. ist niemals von diesem in irgend einer Sache consultirt worden, hat auch bei den Verhandlungen über das Concordat und die Gesetze des Jahres 1856 nicht die geringste Gelegenheit erhalten, thätig zu sein. Man hätte denken sollen, daß ein Mann wie P. das Concordat gegen die zahlreichen Angriffe vertheidigt hätte; er hat keine Zeile zu dem Zwecke geschrieben, weder 1855, noch 1868, die in die Oeffentlichkeit gedrungen wäre. Wenn er jemals um Gutachten angegangen wurde, machte er sich die Sache bequem; in der Regensburger Jesuitenfrage darum ersucht, erklärte er einfach, daß er dem des Dr. Freytag zustimme („Die kirchliche Freiheit und die bayerische Gesetzgebung mit Rückblick auf die Jesuitenfrage in Regensburg. Eine Ansprache des Bischofs von Regensburg.“ Regensb. 1867, S. 84.) Man darf unbedingt behaupten, daß er auf die einzelnen kirchlichen Ereignisse als solche nicht den geringsten Einfluß gehabt habe. Sein Wirken ging auf die Herbeiführung der echten Anschauung. Wer in dieser Hinsicht nicht ganz correct war, hatte seine innere Zuneigung nicht. Ferdinand Walter, Höfler, vor allem Döllinger waren nicht die Männer seines Herzens. Walter war ihm „zu vorsichtig und hielt es gern gut mit der Regierung, bekannte sich zu principlosen und unkatholischen Sätzen im Kirchenrecht“, Döllinger „hatte ihm keine Liebe zum heiligen Vater, sei angeweht von protestantischem Geiste, wie sich darin zeige, daß er in seinem Hippolytus sage: hier ist eine positive Notiz, folglich kann die Sache nicht älter sein; er lehre vieles, was sich mit den positiven katholischen Lehren der Kirche nicht vertrage.“ Diese mir gegenüber am 3. März 1854 in München wörtlich gemachten, von mir sofort aufgeschriebenen Aeußerungen sind charakteristisch. Eines großen Einflusses erfreute er sich bis zum Winter 1855 bei dem Grafen Leo von Thun. Dieser wurde durch eine unbesonnene Handlung vermindert. Mit dem Wintersemester 1855/6 wurde die Vorlesung über deutsche Reichs- und Rechtsgeschichte obligatorisch, so daß alle Studirenden des 1. und 3. Semesters sie hören mußten. Da sie P. allein las, kein Saal die Anzahl faßte, mußte er sich dazu verstehen, sie doppelt zu lesen; er kürzte die Stundenzahl ab, hatte dadurch, weil die Stunde mit 1 Gulden bezahlt wird, einen Abgang am Honorar, dessen Ersatz er suchte.

Mag man die principiellen Anschauungen von P. theilen oder nicht, das muß ihm jeder lassen: es war seine Ueberzeugung, welcher er folgte; er wollte der Kirche dienen und hat der Kirche nach seiner Anschauung große Dienste geleistet; die Wissenschaft war nach der Kirche sein liebstes, in ihren Annalen ist ihm ein Ehrenplatz gewidmet.

Rosenthal, Convertitenbilder 1, 380 (bezüglich der Conversion durchaus von obiger Darstellung, somit von Phillips selbst abweichend). – Siegel im Almanach der Kaiserl. Akad. d. Wissensch. 1873. Wien, S. 192 ff. – Literar. Handweiser 1872, S. 399 ff. von Hülskamp. – v. Wurzbach, Lex. XXII, 211 ff. (folgt Rosenthal, schreibt den Namen fälschlich mit pp. – Meine Gesch. III. 1. S. 375 ff.


Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Auge