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Artikel „Kamptz, Karl Christoph Albert Heinrich von“ von Karl Wippermann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 15 (1882), S. 66–75, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Kamptz,_Karl_von&oldid=- (Version vom 21. November 2024, 19:12 Uhr UTC)
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Kamptz: Karl Christoph Albert Heinrich v. K., preußischer Staatsmann, geb. am 16. September 1769 in Schwerin als ältestes von eilf Kindern des herzoglich Mecklenburg-Strelitz’schen Wirklichen Geh. Raths, Ministers, Kammerpräsidenten und Oberkammerherrn Christoph Albrecht v. K. auf Groß- und Klein-Dratow, Sophienhof, Alt- und Neu-Sapshagen, aus dem älteren Zweige (Haus Dratow) der jüngeren Hauptlinie (früher Haus Devin genannt) der Familie v. K., welche wendischen Ursprungs ist und zu den ältesten Familien des mecklenburg’schen Adels gehört. v. Kamptz’s Mutter war Louise Friederike Amalie geb. v. Dorne. Er studirte die Rechte und die Staatswissenschaften zu Bützow in Mecklenburg-Schwerin von 1787 bis kurz vor Aufhebung der dortigen Universität (1788) und zu Göttingen (1788–1790), wo er gemeinsam mit Dr. Seidensticker eine Abhandlung über die Verbesserung der bürgerlichen und politischen Gesetzgebung vertheidigte, am 4. Juni 1790 von der juristischen Facultät den Preis für seine Schrift „Dissertatio de nostro tempore studio retractandarum legum haud inopportuno“ (Gött. 1790) erhielt und sich überhaupt in seinem Fache so auszeichnete, daß Prinz Karl von Mecklenburg-Strelitz von Kamptz’s Vater brieflich versicherte, derselbe sei „eine Zierde der Akademie und der Stolz seines großen Lehrers Pütter“. Noch während seines Aufenthalts in Göttingen wurde er von der herzoglich Mecklenburg-Strelitz’schen Regierung am 24. März 1790 zum Assessor bei der Justizkanzlei in Neustrelitz ernannt, in welche er am 18. October eingeführt ward. Schon am 5. Mai 1792 erfolgte seine Beförderung zum Kanzleirath und am 27. September 1793 zum Referenten im Geheimen Raths- und Regierungscolleg sowie zum weltlichen Director der Schulkommission. Einen Ruf als Regierungsrath nach Hessen-Kassel lehnte er in demselben Jahre ab, nahm aber 1794 auch seinen Abschied aus dem strelitz’schen Staatsdienste, jedoch nur mit Rücksicht auf sein Streben nach einer umfassenderen Wirksamkeit in einem größeren Staate. Vorläufig freilich sah er sich noch auf die Heimath angewiesen und wurde auf dem mecklenburg’schen Landtage am 19. November 1798 von der Ritterschaft zum ordentlichen Assessor des Hof- und Landgerichts der mecklenburg’schen Herzogthümer zu Güstrow gewählt und auch von der schwedisch-pommer’schen Ritterschaft am 27. Februar 1802 zu Stralsund zum Assessor am Tribunale in Wismar präsentirt; doch schon bald darauf eröffnete sich ihm die ersehnte bedeutendere Wirksamkeit, indem er am 2. September 1804 vom preußischen Hofe, unter Ernennung zum Kammerherrn, zu dem erledigten kurbrandenburg’schen Assessorate beim kaiserlichen Reichskammergerichte in Wetzlar präsentirt [67] wurde. Die mecklenburg’sche Ritterschaft suchte ihn der Heimath zu erhalten und erbot sich, ihn gegen Ablehnung dieses Rufes finanziell schadlos zu halten; er lehnte dies jedoch ab und wurde, nachdem er am 27. März 1805 die nöthige Prüfung bestanden, zum Mitgliede dieses höchsten deutschen Gerichtshofes ernannt. Es war dies überhaupt die letzte Ernennung eines solchen Mitglieds. Dieser Wirksamkeit wurde jedoch schon 1806 durch Auflösung der deutschen Reichsverfassung ein Ende gemacht. Nach Aufhebung des Reichskammergerichts trug ihm der König von Württemberg die Stelle eines Vicepräsidenten des obersten Justizcollegs in Stuttgart an; allein Abneigung gegen den Rheinbund und Vorliebe für den preußischen Staatsdienst, auf welchen er hoffte, bestimmten ihn, dieses Anerbieten sowie ehrenvolle Anträge nach Karlsruhe und als Reichshofrath nach Wien gegen Zusicherung einer Anstellung in Preußen abzulehnen. Da der zwischen Preußen und Frankreich ausgebrochene Krieg die Erfüllung jener Zusage verzögerte, so blieb er im Genusse einer Pension von 2600 Thalern bis 1809 in Wetzlar, wo er an den restirenden allgemeinen Geschäften des bisherigen Reichskammergerichts Theil nahm. Hierauf nach Neustrelitz übergesiedelt, geleitete er 1810 als preußischer Kammerherr in Gemeinschaft mit dem Grafen von Voß-Giewitz die Leiche der Königin Luise von Preußen von Strelitz nach Berlin und wurde nach dem Friedensschlusse mit Frankreich, 1811, zum Mitgliede des Oberappellationssenats des preußischen Kammergerichts, schon 1812 jedoch, unter Beibehaltung seines Ranges und mit dem Titel eines Geh. Legationsrathes, zum vortragenden Rath im Departement der höheren Sicherheitspolizei im Ministerium des Innern zu Berlin ernannt, in welcher Stellung er bis 1815 eine Armenpolizei-Organisation redigirte. Im October 1813 befand sich K. im Gefolge des Königs Friedrich Wilhelm III. bei dessen denkwürdiger Reise nach Breslau und 1814 wurde er nebst dem Fürsten Galiczyn zu Berlin dem gefangenen Könige Friedrich August I. von Sachsen beigegeben. Seit 1812 war in gewisser Weise ein großer Wendepunkt in v. Kamptz’s Thätigkeit eingetreten. Seine große Gelehrsamkeit, seine umfassenden Kenntnisse und seine hohe Begabung hatten bisher, solange er in der richterlichen Laufbahn thätig gewesen, allgemein große Anerkennung gefunden; mit seinem Beschreiten der Verwaltungslaufbahn aber begannen die Urtheile über sein Wirken in weiten Kreisen sehr abfällig zu werden. K. war ein ausgezeichneter Staatsbeamter, aber da, wo seine Thätigkeit als Verwaltungsbeamter politische Gebiete zu berühren hatte, gerieth er gerade durch die Strenge und den Eifer des Beamten zu bedenklichen Einseitigkeiten und Härten. Vorzüge des Mannes gestalteten sich unter besonderen Verhältnissen zu Mängeln, und da dies in Bezug auf öffentliche Dinge der Fall war, so verschwanden in der öffentlichen Meinung seine Vorzüge gänzlich in einem weit verbreiteten üblen Rufe. Der große Eifer, mit welchem K. bei der Aufspürung, Untersuchung und Verfolgung der schwachen Regungen national-deutscher Bestrebungen mitgewirkt, welche seit den Karlsbader Ministerialbeschlüssen als demagogische Umtriebe angesehen wurden, hat ihn in wenig beneidenswerther Weise mehr unsterblich gemacht, als alle seine zahlreichen, mühevollen, zum Theil gelehrten Schriften und seine lange Bekleidung hoher preußischer Staatsämter. Schon eine der ersten Stimmen, welche sich vernehmen ließen, um das nach den Freiheitskriegen weit verbreitete Verlangen nach constitutionellen Reformen zu bekämpfen, die Schrift, in welcher Geheimrath Schmalz verschiedene vaterländisch gesinnte politische Geheimbunde als Gefahren für die Throne hinzustellen suchte, fand in K. ihren Lobredner. So ging der ganze Haß, ja die Verachtung, welche das junge Deutschland gegen Schmalz an den Tag legte, auch auf K. über, der bald als eine der Hauptstützen der durch den preußischen Minister Fürsten von Wittgenstein vertretenen reactionären Partei galt, so daß sein und Schmalz’s Name [68] öfter öffentlich mit Abscheu behandelt wurde. Lediglich der Haß gegen den rücksichtslosen Verfolger deutsch-patriotischer Tendenzen sprach sich darin aus, daß man unter die 22 Bücher, welche im Anschluß an die Wartburgsfeier am 18. October 1817 von einigen Theilnehmern an derselben auf dem Wartenberge bei Eisenach öffentlich verbrannt wurden, auch Kamptz’s „Codex der Gensd’armerie“ aufnahm. Der Inhalt des Werkes, den Veranstaltern der Kundgebung wol kaum hinreichend bekannt, bildete nicht den Grund. Bei dem großen Lärm, welcher über diese Kundgebung erhoben wurde, ward namentlich der Umstand, daß eine Sammlung gesetzlicher Bestimmungen eines deutschen Staates öffentlich mit solcher Verachtung behandelt war, als Vergehen aufgebauscht. K. fühlte sich offenbar tief beleidigt dadurch, daß ein Werk von ihm einer Reihe von wenig achtbaren Schriften, in welchen niedrige Schmeicheleien, Verläumdungen des Volks sowie eine knechtische Denkungsart vertreten waren, gleichgestellt und unter namentlicher Erinnerung an Luther’s Verbrennung der päpstlichen Bulle zu Wittenberg ins Feuer geworfen war mit den Worten: „Schauet, wie Gericht gehalten wird über die Schandschriften des Vaterlandes; möge das höllische Feuer sie alle verzehren und vernichten, wie arge Tücke oder die Jämmerlichkeit und Erbärmlichkeit sie eingab.“ Es veranlaßte ihn dieser Vorgang zu einer Schrift: „Rechtliche Erörterung der öffentlichen Verbrennung von Druckschriften“ (Berlin 1817; auch in Heft 19 der Jahrbücher der preußischen Gesetzgebung), in welcher er ausführte, daß nach gemeinem und nach preußischem Rechte eine solche Handlung „eine grobe symbolische Injurie“ sei. Die Hauptsache scheint ihm aber die Vorrede zu dieser Schrift, doppelt so lang als diese selbst, gewesen zu sein. Darin sprach er sehr gereizt und verächtlich vom Wartburgsfeste, diesem „Frevel gegen die öffentliche Ordnung und den Staat“. Zwar sagte er, Männer wie Professor Fries und die Studirenden, welche nur vorgeschoben seien und blos jugendlich nachgesprochen hätten, könnten so wenig wie ein Besessener ihn beleidigen, er wolle ihnen sogar zu einem folgenden Feste dieser Art gern einige Freiexemplare des zweiten Theils des „Codex“ liefern; aber Haltung und Ton der Vorrede im Ganzen entbehrt sichtlich sehr der Unbefangenheit. Welchen Antheil persönliche Gereiztheit an Kamptz’s weiterer amtlicher Verfolgung von Bestrebungen oder Kundgebungen jener Art hatte, geht besonders hervor aus dem Schreiben, welches er am 9. November 1817 an den Großherzog von Sachsen-Weimar richtete. Darin hieß es, diesem sei ohne Zweifel bekannt, „daß ein Haufen verwildeter Professoren und verführter Studenten auf der Wartburg mehrere Schriften öffentlich verbrannt und dadurch das Geständniß abgelegt, daß sie zu ihrer Widerlegung unfähig“ seien. In den ferneren Worten: mit der in Weimar herrschenden Preßfreiheit sei „eine durch Feuer und Mistgabeln von Schwärmern und Unmündigen verübte Censur und ein terroristisches Verfahren gegen die Denk- und Preßfreiheit in anderen Staaten gewiß nicht vereinbarlich“ schien sich K. sogar zu einer Art von Einmischung in die Einrichtungen Weimars versteigen zu wollen. „Die nothwendigen Folgen solcher Frevel, hieß es in diesem für K. charakteristischen Schreiben weiter, lägen klar, auch wenn die Geschichte Frankreichs nicht lehre, daß das Feuer, welches zuletzt den Thron ergriff, von dem Scheiterhaufen ausging, welchen ausgelassene Demagogen den für den Thron erschienenen Schriften früher bereitet hatten“; „es seien manche bei der Wartburgsfeier gewesen, denen die öffentliche Ruhe und Ordnung ein wahrer Gräuel sei und welchen es vortheilhafter gewesen wäre, wenn, wie in Italien, der rechtliche Bürger die Sicherheit vor Räubern erst von diesen selbst erkaufen müsse.“ Diese fast als Ausfälle zu bezeichnende Redeweise zu einem regierenden Fürsten konnte trotz Kamptz’s schließlichem Hinweise auf die Folgen, welche „diese Scene der rohesten Barbarei“ für die Achtung der Regenten und Gesetze haben werde, [69] keinen vortheilhaften Eindruck auf Adressaten machen, der zwischen den Zeilen gleichsam beschuldigt wurde, daß die Einrichtungen seines Landes solche Vorgänge überhaupt ermöglicht hätten. Der Großherzog forderte sein Staatsministerium zum Bericht über Kamptz’s Schreiben auf, welches sich abgedruckt findet als Beilage 11 der Schrift „Das Wartburgsfest in seiner Entstehung, Ausführung und Folgen“ von Professor Hofrath Kieser in Jena (Jena 1818). Dieser wies darin nach, daß K. die Vorgänge auf der Wartburg nicht nur in jenem „die ärgsten Calumnien in höchst ungeziemender Sprache enthaltenden Schreiben gröblich entstellt“, sondern daß aller Wahrscheinlichkeit nach auch die entstellenden Darstellungen im „Brandenburg’schen Erzähler“, im „Hamburgischen Correspondent“ und in der „Königsberger Zeitung“ von K. herrührten. Gibt auch selbst die im Sinne der Festgenossen verfaßte Schrift „Patriotische Betrachtungen über das große Burschenfest auf der Wartburg“ von Fr. v. Bw. (Hamb. 1818) zu, daß die Verhöhnung des preußischen polizeilichen Gesetzbuchs nicht ungerügt bleiben durfte, so ist doch in allen über das Fest erschienenen Schriften festgestellt, daß man dort lediglich beabsichtigt hatte, dem Volke zu zeigen, was es von seiner Jugend zu hoffen habe, welcher Geist sie beseele, wie man, nach den Worten des Hauptredners Riemann, ringen und streben müsse, „den Geist der Zeit zu verstehen, der mit Flammenzügen in den Thaten der jüngsten Vergangenheit sich kund thut“, daß es überhaupt erhabene, von der edelsten Begeisterung für ein einiges Deutschland durchglühte Worte waren, in welchen mit Trauer gesagt war, daß die in den Freiheitskriegen gefaßten Hoffnungen des Volks vereitelt und mit manchem edlen Gefühl Hohn und Spott getrieben worden, daß endlich weder die Rede des Hofrath Fries zu Jena noch die begeisterten Worte Rödiger’s irgend etwas staatsgefährliches enthalten hatten. Zu diesem Ergebnisse gelangte auch das weimarische Staatsministerium, welches in seinem am 10. November 1817 über Kamptz’s obiges Schreiben erstatteten Berichte sagte, es stehe nach den stattgehabten Ermittelungen fest, daß diese Feier „aus einer an sich lobenswerthen Idee hervorgegangen“ sei und daß Dasjenige, was dabei tadelnswerth erscheine, „nur zufällig hinzugekommen und nur einzelnen Theilnehmern zur Last fällt“. Auch den übrigen deutschen Regierungen gegenüber stellte der weimarische Minister Graf v. Edling mittelst Rundschreibens vom 19. December 1817 fest, „daß die Sache nicht so sei, wie man sie dargestellt“. Hierdurch ließ sich jedoch K. nicht beirren, Kundgebungen jener Art amtlich streng zu verfolgen. Die Tendenzen der reactionären Partei in Deutschland, seit dem Memoire Stourdza’s zu einem Programm gegen die nationale freisinnige Richtung im deutschen Volke zusammengefaßt, hatten durch Fürst Metternich’s Auftreten auf dem Aachener Congresse von 1818 ihre amtliche Weihe erhalten. Nach der Ausbeutung, welche die That Sand’s durch die reactionäre Partei in jenem Sinne erfahren, unternahm Preußen die ersten Schritte zur Bekämpfung constitutioneller Anwandlungen in Süddeutschland. Als dann nach den Karlsbader Beschlüssen im preußischen Ministerium eine Meinungsverschiedenheit über jene Schritte entstand, war K. auf der siegreich bleibenden reactionären Seite. Bei dem nunmehrigen Unternehmen einer Verfolgung der als Führer und Vertreter der öffentlichen Meinung bekannten Personen bedurfte man eigen gearteter Beamten. Blinder Glaube an eine wirkliche Begründung der Aufgabe machte zwar schon sehr geeignet zu einer strengen Verfolgung, durch deren Ergebnisse die unterstellte Gefahr erst entdeckt werden sollte; nur ein ganz besonderer hinzukommender persönlicher Eifer und eine leidenschaftlich reactionäre Gesinnung vermögen aber erst ganz die Hartnäckigkeit zu erklären, mit welcher K. diese Aufgabe verfolgte und warum er bald die eigentliche Seele dieser Demagogenverfolgung wurde. Die schonungslose Behandlung angesehener Personen, wie E. M. Arndt, Follenius, [70] Görres, Jahn, v. Mühlenfels, Plöwe, Schleiermacher, F. G. und K. Th. Welcker, de Wette und Anderer steigerte den Haß gerade gegen Kamptz’s Namen noch bedeutend, insbesondere wegen der fortgesetzten Hinwegsetzung der verfolgenden Behörden über die Gesetze und der moralisch verwerflichen Mittel zur künstlichen Schaffung von belastendem Beweismaterial. Bildete die Ministerialcommission als zweite Instanz die eigentliche Quelle dieser Verfolgungen in Preußen, so war K. die Seele dieser Commission. Ergab sich auch wenig oder nichts gegen die Beschuldigten, so war doch K. unermüdlich beflissen, durch die Presse auch die Bevölkerung vor den Gefahren zu schrecken, welche es abzuwenden gelte. Das gekennzeichnete Verfahren ist besonders veranschaulicht in den Schriften über die deshalbigen Erlebnisse Jahn’s und K. Th. Welcker’s. Was ersteren betrifft, so sollte hinsichtlich der bei ihm beschlagnahmten Briefe eines der demagogischen Umtriebe verdächtigen Gymnasiasten das Wichtigste die angebliche Billigung des K. angedrohten Meuchelmords sein. (H. Pröhle, Fr. L. Jahn’s Leben, Berl. 1855, S. 392.) Nach v. Klüber und Welcker’s „Wichtigen Urkunden für den Rechtszustand der deutschen Nation“ (Mannheim 1844) wurden aus sämmtlichen weggenommenen Papieren der Bonner Professoren Welcker, aus ihrer Familien- und freundschaftlichen Correspondenz, aus litterarischen Auszügen und Notizen, die sich in den Händen Kamptz’s befanden, vor der Untersuchung gegen die Beschuldigten Auszüge dem Drucke übergeben. „Ohne noch die Eigenthümer irgend verhört oder um eine Anerkennung oder Erklärung über ihre Papiere befragt zu haben, wurden einzelne Stellen aus dem Zusammenhang gerissen, in Wort und Sinn vielfach verfälscht unter den in der königl. preußischen Staatszeitung mitgetheilten Hunderten angeblicher actenmäßiger Beweise bereits entdeckter hochverrätherischer Bestrebungen abgedruckt“, ein Werk, welches Varnhagen lediglich K. zur Last legt. In dessen „Jahrbüchern der Gesetzgebung und Rechtspflege für die preußische Monarchie“, Heft 32, erschien sogar ein Aufsatz Kamptz’s über Hochverrath in der erklärten Absicht, den preußischen Richtern in jenen schwierigen Prozessen praktische Anweisungen zu geben. Diese gingen dahin, „daß auch durch bloße Theorien, die, wenn sie allmählich Wurzel faßten, die bestehende Verfassungs- oder Staatsform ganz oder theilweise ändern, untergraben oder auflösen könnten, wenn sie Anderen mitgetheilt und verbreitet und wenn sie öffentlich oder geheim ins Leben gerufen werden, Hochverrath begangen“ werde und es sollte „auch ohne alle gewaltsame oder sonstige gesetzwidrige Handlung das Verbrechen des Hochverraths begangen werden können.“ Das Gegenstück hierzu war eine Beschwerde, welche der Professor K. Th. Welcker an den Justizminister v. Kircheisen in Berlin gegen K. richtete. Darin war ausgeführt, daß die Untersuchung gegen ihn „aus mehr als 20 Hauptgründen rechtlich unzulässig und nichtig, dazu an sich so schwer verletzend und zum Theil nach harten Strafgesetzen verantwortlich für die Urheber der Verletzungen sei; es wären „rückwärts neue Gesetze, Gerichte, Prozeßformen, Theorien und neue Begriffe von Vergehen angewendet worden“, man habe „überboten, was gewöhnlich über tumultuarisches Verfahren und Justizmord, über Cabinetsjustiz und napoleonische Specialgerichte geklagt wird.“ Was die Artikel der königl. preußischen Staatszeitung betrifft, in welchen K. vor den Gefahren jener Umtriebe bange zu machen suchte, so möge aus der langen Reihe derselben nur der in der Nummer vom 13. Juli 1819 erwähnt werden, in welchem er mittheilte, daß neue Maßregeln zur weiteren Ausmittelung neu entdeckter geheimer demagogischer Verbindungen durch erhaltene höchst wichtige und vollständige Beweise über das Dasein und die revolutionäre Tendenz derselben veranlaßt seien; man habe sogar den Entwurf einer republikanischen Verfassung Deutschlands in Beschlag genommen. Professor E. M. Arndt hat später in seinem „Nothgedrungenen Bericht aus meinem Leben“ (Berl. [71] 1847) S. 104 geklagt über „die öffentliche Ehrenschändung seines menschlichen und schriftstellerischen Charakters“ durch die preußische Staatszeitung, und Varnhagen bezeugt (in seinen Blättern aus der preußischen Geschichte) unterm 5. April 1820, man spreche mit Verachtung von der Staatszeitung, da in derselben die Regierung die schändlichsten Mittel entschuldige, in die Geheimnisse der Menschen eindringe, vertraute Briefe erbreche und durchwühle, sogar drucken lasse und dies Alles mit dem Zwecke des Staatswohls entschuldige; auch werde K. beschuldigt, die aus den Acten mitgetheilten Stellen nicht aufrichtig ausgezogen zu haben. Es ist sogar erwiesen, daß K. aus gründlich mißverstandenen, abgerissenen, vom König von Preußen herrührenden Worten in der bei Arndt beschlagnahmten Abschrift eines Gneisenau’schen Entwurfs zur Errichtung der Landwehr ableiten wollte, General Graf Gneisenau sei das Haupt der demagogischen Verschwörung. (Varnhagen v. Ense, Blätter aus der preußischen Geschichte, Bd. I, Not. vom 4. Februar 1820; Hagen, Geschichte der neuesten Zeit, Bd. I S. 214.) Varnhagen berichtet auch, es seien zahlreiche Geschichten und Lächerlichkeiten in Umlauf „von dem blinden Eifer, der ungeschickten Härte und der Verlegenheit der von Herrn v. K. aufgehetzten Polizei“; weiterhin schrieb er einen Aufsehen erregenden Aufsatz der Staatszeitung über die Umtriebe, den er als „einen der folgenschwersten Mißgriffe“ bezeichnete, am 19. Februar 1820 K. zu. Neben seiner Verfolgung der vermeintlichen Umtriebe zeichnete sich K. fortwährend durch eine seltene Gewandtheit im Verwaltungsfache sowie durch eisernen Fleiß aus, so daß er 1817 zum Wirklichen Geh. Oberregierungsrath und Director im Polizeiministerium, sowie zum Mitgliede des neu errichteten Staatsraths, ferner 1822, unter Beibehaltung dieser Stellen, zum ersten Director in der Abtheilung für den öffentlichen Unterricht im Ministerium der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten ernannt wurde. In dieser Stellung ließ er sich die Unterdrückung aller freieren Regungen auf den Universitäten noch ganz besonders angelegen sein. Gerade aus diesen Kreisen lagen bereits die größten Beschwerden über K. vor. Der Kanzler v. Hardenberg, bei welchem sich schon Arndt beklagt hatte, daß die hohe Polizei bei Beschlagnahme der Papiere „mit Uebertretung des Gesetzes auf die schreiendste Weise das Recht über das Knie gebrochen“ habe, war nicht damit einverstanden, daß K. im Juni 1821 sogar eine Liste von Personen aufstellte, die, obwol nicht in Untersuchung gekommen, doch „sehr verdächtig“ geworden seien und daß er den Buchhändlern das Verbot zugehen ließ, irgend eines der Bücher, welche aus dem Verlage von Brockhaus in Leipzig hervorgehen würden, ohne vorherige besondere Censur zu verkaufen. Nachdem Hardenberg sich eingemischt, klagte K., nach Varnhagen’s Zeugniß vom 10. Januar 1822, der Kanzler habe die Untersuchungen so gebrochen und mißleitet, daß die Sache sich in nichts aufgelöst habe. Darüber gerieth K. in Grimm und sagte, es sei in Berlin eine Lumpenwirthschaft; die Gefahr würde derselben noch über den Kopf wachsen und dann würde es mit allen Maßregeln zu spät sein. In Wahrheit waren jedoch schon vorher die Untersuchungen ohne Ergebniß geblieben, worüber K., wie Varnhagen unterm 21. April 1821 sagt, schon damals verzweifeln wollte. Als ein vom Präsidenten Harscher von Almendingen an K. gerichteter offener Brief über Justizpflege, Preßzwang, Constitution und Zeitgeist Aufsehen erregte, bekannte sich letzterer in seiner Antwort zu allgemeinem Erstaunen als einen Freund der Repräsentativverfassung. Kamptz’s letzter größerer Verfolgungsact bestand darin, daß er am 16. Februar 1822 die polizeiliche Untersuchung der entdeckten geheimen Verbindungen der Freunde der Unzufriedenen in Polen einleitete, woran sich im Mai die Niedersetzung einer besonderen Commission, zugleich zur Untersuchung gegen den „Männerbund“ und den „Jünglingsbund“ schloß. Der Verfolgungssucht Kamptz’s wurde jedoch endlich ein [72] Dämpfer aufgesetzt. Während Varnhagen noch unterm 23. April 1821 K. als eine Art von Minister ohne Portefeuille, aber mit größerem Gewichte als mancher der wirklichen Minister bezeichnet hatte, mußte sich letzterer im Juli 1822 gefallen lassen, daß der König befahl, es sollten in den Umtriebssachen keine neuen Verhaftungen mehr vorgenommen werden. Darüber war K. sehr aufgebracht gegen Hardenberg; eine Anerkennung gerade jener seiner Thätigkeit konnte er aber darin erlicken, daß er 1823 zum Commandeur (1834 Großkreuz) des österreichischen Leopoldordens ernannt wurde „wegen der ausgezeichneten Dienste, welche er der Sache der Ordnung und des guten Rechts in Deutschland geleistet“, wie Fürst Metternich ihm schrieb. Aus dem zweiten Theile der von letzterem hinterlassenen Memoiren geht hervor, wie geeignet er K. für sein System hielt und wie sehr er schon 1818 in der Unterredung mit dem König von Preußen in Teplitz Hardenberg als Hinderniß für jene Verfolgung von Umtrieben hielt. Ob K. eingesehen hat, daß er eigentlich nur den Interessen Oesterreichs diene, muß dahingestellt bleiben. Durch obige Art von Desavouirung seines Verhaltens sah er sich übrigens nicht veranlaßt, eine Berufung zu hoher Stelle nach Schwerin anzunehmen, und so nahm man bei der 1824 beschlossenen Revision der gesammten Gesetzgebung und Abfassung revidirter Gesetzbücher die Gelegenheit wahr, Kamptz’s Hauptthätigkeit auf ein neues Feld zu leiten. Er wurde, unter Beibehaltung seines Directoriums im Unterrichtsministerium, mit dem Titel eines wirklichen Geh. Raths und dem Prädikate Excellenz zum Director im Justizministerium und zum Vorsitzenden der Justizabtheilung des Staatsraths ernannt. Von der Thätigkeit im Ministerium des Innern ward er zwar entbunden, doch wurde ihm eine besondere Mitwirkung bei der Mainzer Untersuchungscommission des deutschen Bundes wegen der demagogischen Umtriebe gelassen. 1824 ward K. Großcomthur (1827 Großkreuz) des kurhessischen Hausordens vom goldenen Löwen wegen Vermittelung einer Gelddifferenz zwischen den Höfen von Kassel und Strelitz. 1826 wurde er Großkreuz des Danebrogordens und sein Wappenschild mit der von ihm, dem Brauche gemäß, gewählten Devise „Regi et principio conservativo“ in der Ritterstube des Schlosses Frederiksborg aufgestellt. Das Großkreuz des russischen St. Annenordens erhielt er 1829 für Ausarbeitungen bezüglich der russischen Gesetzrevision. Die Akademie der gemeinnützigen Wissenschaften wählte ihn 1829 zu ihrem Präsidenten. 1830, beim 300jährigen Jubiläum der Uebergabe der Augsburger Confession, wurde ihm von der juristischen Facultät in Berlin das Ehrendoctordiplom überreicht. Nach dem in demselben Jahre erfolgten Tode des Justizministers Grafen v. Danckelmann wurde K. zunächst die Verwaltung dieser Stelle übertragen, bis er am 9. Februar 1832 zum Wirklichen Geh. Staats- und Justizminister sowie zum Chef des neu errichteten Justizministeriums für die seit 1824 beschlossene Gesetzrevision des Provinzial- und statutarischen Rechts ernannt wurde. Zugleich wurde ihm die Ausarbeitung der neuen allgemeinen und provinziellen Gesetzbücher sowie das Justizwesen der Rheinprovinz als Specialdepartement (bis 1838) übertragen. 1834 erhielt er den preußischen rothen Adlerorden erster Klasse. In Hofangelegenheiten war K. 1823 wieder herangezogen und zwar zu der beim Hausminister Fürsten v. Wittgenstein stattgehabten Conferenz über die Zulässigkeit der ehelichen Verbindung des Prinzen Wilhelm von Preußen mit der Prinzessin Elise Radziwil; sodann ward er im Frühjahre 1837 verwandt, indem er am Hofe zu Schwerin die Ansichten des Königs von Preußen über die Vermählung der Prinzessin Helene von Mecklenburg-Schwerin mit dem Herzog von Orleans zu vertreten hatte. Aus Anlaß dieses Vorgangs entstand Kamptz’s nur in 25 Exemplaren gedruckte Schrift „Casus in terminis“. Nach 50 arbeitsvollen Dienstjahren feierte er am 24. März 1840 sein Jubiläum, erhielt aus diesem Anlaß den [73] preußischen Schwarzen Adlerorden und wurde von beiden mecklenburgischen Großherzögen persönlich beglückwünscht. (Jahrbuch der preußischen Gesetzgebung, Bd. LV S. 375; Preußische Staatszeitung vom 28. März 1840.) Der Verein für Geschichte der Mark Brandenburg widmete ihm als Gratulationsschrift und zum Dank eine von Riedel verfaßte Denkschrift über die Erwerbung der Mark Brandenburg durch das luxemburgische Haus. (Märk. Forsch. I. S. 4–6; VIII. S. 5, 8.) Die philosophische Facultät zu Greifswald ernannte ihn zum Ehrendoctor, Berlin verlieh ihm das Ehrenbürgerrecht. Zum Jubiläum gratulirte ihm auch der Minister a. D. v. Schön in Königsberg. K. dankte dafür mittelst Briefes vom 30. März 1840, in welchem er verschiedene, auf seine eigene Amtsführung bezügliche Bemerkungen machte, z. B. die: jeder Jubilar habe Ursache, beschämt und betrübt auf den zurückgelegten Zeitraum zurückzublicken, er aber könne zufrieden in die amtliche Vergangenheit sehen, da er nie weder zur linken, noch zur rechten Seite, sondern zu einem conservativen Centrum gehört habe. v. Schön konnte es sich auf diese Provocation hin nicht versagen, in seiner Antwort vom 6. April 1840 anzüglich zu bemerken: „Man vergaß oft, den Verstand zuzuziehen und daraus entstanden arge Mißgriffe. Die jetzigen Wirren entstehen dadurch, daß die Völker Ideen wollen und die Gouvernements sich auf Verstandesbegriffe beschränken. Den Völkern ist mehr Verstand und den Gouvernements mehr Achtung gegen die Vernunft zu wünschen“ Das war eine Charakteristik der Demagogenverfolgung von einem der angesehensten Zeitgenossen. Derselbe hat außerdem folgende Schilderung Kamptz’s entworfen: „Der gebildetste unter allen Ministern war K., aber theils schlug ihn der Mecklenburger immer in den Nacken, theils gab er seine Meinung ebenso leicht auf als er sie hatte und sah dermaßen in die augenblickliche Zeit, daß er unfähig zum Handeln war und als eine traurige Erscheinung dastand. Aus Allem, was über K. seit 1813 zu meiner Kenntniß gekommen, hatte ich mir ein so schwarzes Bild von ihm gemacht, daß ich jedes Zusammentreffen mit ihm vermied und, wo es unvermeidlich war, zurückstoßend gegen ihn auftrat. K. ließ indessen nicht nach, mir nahe zu kommen und nahm jede Gelegenheit wahr, mir zu zeigen, daß er nicht Quelle oder Veranlassung der Gräuel sei, welche an den jungen Leuten wegen der sogenannten demagogischen Umtriebe verübt waren. Um in dieser Sache klar zu sehen, ließ ich K. reden und daraus ergab sich, daß er nur ein Werkzeug einer Partei gewesen, welche aus mecklenburgischen und märkischen Ultra-Aristokraten bestände und welche die in und durch den Krieg entstandenen Gedanken und die diese begleitende Aufregung fürchteten und schon im Kriege mehr als die Franzosen gefürchtet hatten. Diese Partei bildet eine Camarilla, welche den König gegen das Volk in Besorgniß erhielt und dem Staatskanzler wegen dessen Liberalität, so unklar und schwach sie war, entgegen war. K. stellte sich gegen mich als den dar, welcher die grausamen Maßregeln der Camarilla immer zu mildern bemüht gewesen wäre. Er war der Unterrichtetste von allen Ministern, er hatte Sinn für Wissenschaft, selbst im Staatswesen sah er klar, war aber durchaus charakterlos und als Mecklenburger neigte er sich instinktartig zum Ultrawesen hin. Wo seine Einsicht sich geltend machen konnte, da war sie klar, aber im öffentlichen Leben konnte sie niemals sich geltend machen, weil er charakterlos und weil er ein Mecklenburger war. Er war ein Gefäß, aus welchem zwar der durch Abstammung darin vorhandene Unrath ausgeschüttet war, auf dessen Boden aber mecklenburgische Vorurtheile kleben geblieben waren und welches Jeder, der Ansehen und Macht über ihn hatte, nach Gefallen benutzen konnte. Hätte K. in den Jahren um 1790 in Frankreich gelebt, so würde er ein Werkzeug der Jakobiner geworden sein. Obgleich moralisch nur plattes Werkzeug und durch seine geistige Gewandtheit interessant, und weil er der einzige Minister [74] war, welcher Wissenschaft ehrte, so antwortete ich ihm, so oft er an mich schrieb.“ An dieses erschöpfende Urtheil von zuständigster Seite ist noch zu reihen, daß Varnhagen (Preußische Blätter Bd. IV S. 124, vom 5. October 1826) sagt: „K. ist töppisch und tölpelhaft, er muß alle Formen verletzen“ und (S. 142): „ein Gewebe von offenbar Falschem, Entstelltem, Albernen und Ungeschickten“ wie in einem Artikel des „Hamburger Correspondenten“ könne nur von K. herrühren, „er ist darin wie er leibt und lebt.“ Freiherr v. Stein bezeichnete ihn als den „wahren Philister“. Günstige Urtheile über ihn sind nicht überliefert; doch soll K. Gutzkow geäußert haben, daß er K. zur Zeit jener Verfolgungen habe menschlich achten und schätzen gelernt. (Frankfurter Zeitung Nr. 345 von 1880.) Bei den Feierlichkeiten zur Beisetzung König Friedrich Wilhelms III. trug K. das preußische Reichsscepter. Ende 1840 beendete er die Bearbeitung obiger Gesetzentwürfe. Die Geschichte und das Ergebniß dieser Revision sind ausführlich enthalten in seiner „Actenmäßigen Darstellung der Prozeßrevision“ (Berl. 1842). Mit dem Ende seines 52. Dienstjahres wurde er mittelst huldvollen Cabinetsschreibens am 28. Februar 1842 mit Beibehaltung seines Sitzes im Staatsrathe und mit einer ausnahmsweise auf 8000 Thaler erhöhten Pension in den Ruhestand versetzt. König Friedrich Wilhelm IV. gedachte dabei seiner „dem königlichen Hause mit so vieler Treue und Hingebung, oft unter den schwierigsten Umständen geleisteten Dienste“ und behielt sich vor, „auch ferner von seinen reichen Kenntnissen und Erfahrungen Gebrauch zu machen“. Im J. 1848 sah man ihn, wie F. Lewald (Erinnerungen aus dem Jahre 1848, Bd. II, Braunschweig 1850) sagt, mit schwarz-roth-goldener Kokarde in Berlin herumgehen. Als er damals in der Presse wegen der Höhe seiner Pension und der Honorare für seine „Jahrbücher“ angegriffen wurde, wies er in der Vossischen Zeitung vom 9. Juli nach, daß er die 47,160 Thaler betragenden Honorare der Justizoffiziantenkasse zugewiesen habe. – Kamptz’s Schriften, soweit sie nicht schon oben genannt wurden, sind: „De fundamento et limitibus obligationis liberorum ad facta parentum praestanda“ (Gött. 1790); „Repertorium der im Herzogthum Mecklenburg-Strelitz geltenden Verordnungen“ (Neustrelitz 1794); „Mecklenburgisches Reichscontingent und Römermonate“ (Neubrandenb. 1793); „Versuch einer Topographie der Residenzstadt Neu-Strelitz“ (Neubrandenb. 1793); „Abhandlung über die Schulzen-Lehen im Herzogthum Mecklenburg“ (Halle 1793); „Versuch über das longobardische Lehngesetz II. F. 45“ (Gött. 1794); „Worauf haftet die mecklenburgische Herzogswürde?“ (Neu-Strelitz 1796); „Mecklenburg-Strelitzer Staatskalender“ (Erl. 1796); „Einige Worte über die Gemeinsamkeit des Besteuerungsregals in Mecklenburg“ (Neu-Strelitz 1798); „Erörterungen der Verbindlichkeit eines weltlichen Reichsfürsten aus der Handlung seiner Vorfahren“ (Neu-Strelitz 1800); „Promemoria über den Lehns-Präclusivabschied nach mecklenburgischem Recht“ (1802); „Documenta inedita Megapolitana. coll. in Gustrow“ (1803–4); „Beiträge zum mecklenburgischen Staats- und Privatrecht“, 6 Bde. (Schwerin und Leipzig 1795–1805); „Darstellung des Präsentationsrechts zum Reichskammergerichts-Assessorat“ (Gött. 1802); „Civilrecht der Herzogthümer Mecklenburg“, 2 Thle. (Schwerin 1805–6); „Litteratur des preußischen Rechts“ (Gießen 1807); „Die deutschen Roth- und Schwarz-Mäntler“ (Neubrandenb. 1814); „Beiträge zum Staats- und Völkerrecht I“ (Berl. 1815); „Ueber Transporte und Landesverweisungen“ (Berl. 1817); „Neue Litteratur des Völkerrechts“ (Berl. 1817); „Reminiscenzen bei Auflösung des Reichskammergerichts“ (Frankf. 1818); „Litteratur des märkischen Provinzialrechts“ (Berl. 1819); „Merkwürdige Urtheile neuerer französischer[WS 1] Juristen über Geschworenengerichte und französische Kriminaljustiz“ (Berl. 1819); „Völkerrechtliche Erörterungen des Rechts der europäischen Mächte, in die Verfassung [75] einzelner Staaten sich einzumischen“ (Berl. 1821); „Handbuch des mecklenburgischen Civilprozesses“ (Schwerin und Rostock 1824); „Beleuchtung der Einwendungen gegen den Bundesbeschluß vom 28. Juni 1832“ (Berl. 1832); „Geschichte der Familie v. Kamptz. Als Manuscript gedruckt“ (Berl. 1843); „Ueber die Theilnahme an adlichen Klosterstellen, besonders in Mecklenburg“ (Berl. 1842); „Prüfung der landständischen Rechte der mecklenburgisch bürgerlichen Gutsbesitzer“ (4 Hefte Berl. 1844–45); „Das wahre Wort des Königs Friedrich Wilhelm III. gegen die Verdrehungen des Dr. Jacoby“ (Berl. 1845); „Ein völkerrechtliches Wort bei Ausweisung von Itzstein und Hecker aus Preußen“ (Berl. 1845); „Fragmente über das Besteuerungsrecht deutscher Landesherren“ (Berl. 1847); „Staatsrechtliche Bemerkungen über den königlich dänischen Offenen Brief vom 8. Juli 1846, die Erbfolge in dem Herzogthum betr.“ (Berl. 1847); Von den von v. K. redigirten Jahrbüchern der preußischen Gesetzgebung und Rechtswissenschaft erschienen 66 Bände (Berl. 1812–45), von den Annalen der preußischen inneren Staatsverwaltung 23 Bände (Berl. 1817–39). In seinem Werke „Die deutsche constituirende Nationalversammlung zu Frankfurt a. M. vor der Kritik des Staatsrechts“ (Berl. 1849) führte K. aus, daß „die Grundlagen und Hindernisse, an welchen die Erfüllung der Aufgabe der Nationalversammlung scheiterte, wesentlich in den Richtungen und Grundsätzen beruhte, welche im Vorparlament und 50er Ausschuß aufgestellt und in einem bedeutenden Theile der Nationalversammlung fortwährend geltend gemacht wurden“, ferner daß der Bundesbeschluß vom 7. April 1848 bezüglich der Wahlen zu jener Versammlung für die Regierungen keine verbindliche Kraft haben könne. Durch die Bestimmung wegen Wahl der Abgeordneten durch das Volk sei die Verfassung der deutschen Länder und Landstände verletzt, in die Rechte der Landesherrn eingegriffen, insbesondere die durch Bundesbeschluß vom 30. März 1848 beschlossene ständische Mitwirkung unbeachtet gelassen und dem dem preußischen vereinigten Landtag am 3. April 1848 gemachten Propositionsdecrete widersprochen; durch den Bundesbeschluß vom 7. April 1848 sei aber der vom 30. März nicht aufgehoben, da beide verschiedene Gegenstände beträfen; endlich wird nachzuweisen gesucht, daß die Bezeichnung der Versammlung als „constituirend“ nicht die Uebertragung einer „Constitutions-Autokratie“ enthalte, die Vereinbarung vielmehr als selbstverständlich vorausgesetzt sei, da die Landstände in allen deutschen Ländern von jeher wegen ihrer Theilnahme an der Bildung der Landesverfassung „constituirend“ genannt wären. K. starb zu Berlin am 3. Novbr. 1849, 80 Jahre alt, nach kurzer Krankheit, im Vollbesitz seiner geistigen Kraft und wurde zu Schöneberg im pommern’schen Kreise Satzig beigesetzt. Er war seit 1802 vermählt mit Hedwig Susanne Lucia v. Bülow, Tochter des Drosten Friedrich Christian v. Bülow auf Prützen, Hägerfeld, Mühlengeetz und Critzow. Er hinterließ zwei Söhne. Zwei Töchter waren vor ihm gestorben.

Nekrologe u. Biogr. in: Meusel’s Gelehrtes Teutschland; Wahlkampf, Ansichten bei Auflös. d. Reichskammerger., I. S. 99; Reichskammergerichtliche Miscellen IV. S. 135; V. S. 297; IX. S. 482; Mecklenb. Gemeinnützige Blätter (1801) VI. S. 360; Hitzig’s Gelehrtes Berlin, S. 129; Pütter, Selbstbiogr., III. S. 793 u. 806, Allgem. Deutsche Bibliothek, Bd. XLVII S. 313; Bd. LI S. 101; Nekrolog der Deutschen h. v. – Vgl. außer K.’s eigenem obigen Werk über seine Familie, D. G. J. v. Kamptz „Die Familie v. Kamptz“ (Schwerin 1871); Briefe des k. preuß. Staatsministers K. F. F. v. Nagler an einen Staatsbeamten (Leipz. 1869), Thl. II S. 92; Aus den Papieren des Ministers Th. v. Schön, Bd. III (Berl. 1876), S. 113–116; Deutsche Reform (Berl. Ztg.) Nr. 585 v. 1849.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: französicher