ADB:Klüber, Johann Ludwig
[236] Vertheidigung nicht blos den juristischen Doctorgrad (am 13. April 1780), sondern auch die venia legendi und wurde kurze Zeit darauf Mitglied des juristischen Spruchcollegiums.
Klüber: Johann Ludwig K., Staatsgelehrter, geb. am 10. Novbr. 1762 zu Tann, † am 16. Febr. 1837 zu Frankfurt a. M. Unter allen Gattungen der juristischen Litteratur hat jene des Reichs- und Staatsrechtes die vielseitigste und umfassendste Bearbeitung gefunden; die Zahl ihrer Bände zählt nach Tausenden; und doch sind die Werke keiner Litteratur so sehr von der Vergessenheit bedroht, als gerade jene des Staatsrechtes, da die staatlichen Einrichtungen in einem steten Fortbildungs- und Umgestaltungsprocesse begriffen sind. Wie durch Auflösung des deutschen Reiches die Reichslitteratur, so ist durch Auflösung des deutschen Bundes die Litteratur des Bundesrechtes veraltet. Es gehört somit Klüber’s berühmtestes Werk: „Das öffentliche Recht des deutschen Bundes und der Bundesstaaten“ zu den antiquirten Arbeiten, und seine übrigen publicistischen Schriften sind, abgesehen vom Völkerrechte, nur insoweit und insofern noch von praktischem Werth, als sie (wie die Acten des Wiener Congresses) Quellensammlungen enthalten, oder (wie die Uebers. der diplom. Verh. dieses Congresses) selbst Quellen sind. Allein trotzdem wird K., der nach dem Wiener Congresse als der erste Staatsgelehrte Deutschlands – vielleicht Europa’s glänzte, mit Rücksicht auf das, was er seiner Zeit gewesen war und was er geleistet in der Geschichte der staatsrechtlichen Litteratur einen dauernden und ehrenvollen Platz behaupten. – K. ist geboren in dem reichsfreien Städtchen Tann, das zum Rittercantone Rhön-Werra des fränkischen Kreises gehörte, und war sein Vater Johannes K. dortselbst Cantonarchivar. Dieser verwendete seinen Sohn, Joh. Ludwig, frühzeitig in juristischen Geschäften als Actuar, so daß Letzterer schon im Knabenalter Einblick in den formellen Geschäftsgang bekam. Im Herbste 1778 ging der junge K. auf das Gymnasium in Schweinfurt und wohnte in dem Hause des Hofraths und Advocaten Pollich. „Bei ihm und in dessen Kanzlei gewann sein Hang für öffentliche Geschäfte reichliche Nahrung und eine Richtung, der er neben dem Studium der Mathematik, Vieles verdankte. Zu Geschäften schon halb gebildet und als entschiedener Verehrer der schönen Litteratur bezog er um Ostern 1780 die Akademie Erlangen, vertauschte sie aber nach 6 Monaten mit Gießen. Auch dort ward es ihm schon nach dem ersten Semester zu eng, und er wanderte im Frühlinge 1781 auf fast volle 2 Jahre nach Leipzig, wo er sich den Oberhofgerichtsassessor und Professor Seger als Führer und Muster wählte. Als die akademische Laufbahn sich dem Ende näherte, faßte er den Entschluß, sie mit der politischen zu vertauschen, und zu dem Ende nach St. Petersburg zu gehen, wo Kaiserin Katharina II. auswärtigen Gelehrten einen ebenso gastlichen als lockenden Empfang bereitete. – – Aber mit einem Male erwachte in ihm die Neigung zum akademischen Leben, und siegte über die nach Norden“, sowie über zwei an ihn ergangene Dienstanträge. Er ließ sich 1784 in dem stillen Erlangen nieder, schrieb dort seine rechtsgeschichtliche Dissertation: „De Arimannia“ (über die Hermannschaften, eine militärische Institution zur Zeit der Langobarden), erwarb durch derenK. hielt nun Vorträge über Staats- und Lehen-Recht, sowie über praktische Referirkunst und entfaltete nebenbei eine erstaunliche Schriftstellerthätigkeit auf dem Gebiete der Litterär- und Rechtsgeschichte, des Sittenlebens und des öffentlichen Rechtes. – Unter den Werken dieser Periode ist zwar noch kein hervorragendes, aber sie sind insgesammt tüchtige Arbeiten, wenn auch vielleicht einzelne durch größere Vertiefung in den Stoff an Werth gewonnen hätten. Nach der Reihenfolge der Veröffentlichungen gehören in diese Periode nachstehende Schriften: „Versuch über die Geschichte der Gerichtslehen“, Erl. 1785 (eine Arbeit, deren Hauptverdienst darin beruht, daß sie die erste geschichtliche Darstellung des Gegenstandes bietet); „De jure nobilium feuda militaria constituendi“, Erl. 1786; „De nobilitati codicillari. Argumentum juris germanici tam publici quam privati“, Erl. 1788 (eine gründliche Arbeit, in der jedoch bereits die Erscheinung zu Tage tritt, daß K. streng juristischen Ausführungen weniger gewachsen ist als kritisch-reflectirenden Arbeiten); „Kleine juristische Bibliothek oder ausführliche Nachrichten von kleineren juristischen Schriften mit unpartheiischer Prüfung derselben“, I–VII, Erl. 1786–93 (die Bibliothek erschien heftweise; sie enthält „kernige Auszüge und kritische Bemerkungen“ von 92 Doctordissertationen, Programmen und ähnlichen akademischen Abhandlungen); „De pictura contumeliosa comment.“, Erl. 1784, 4°. (ein belehrender Beitrag zum Culturleben des Mittelalters); „Das Ritterwesen des Mittelalters nach seiner politischen und militärischen Verfassung. Aus dem Französischen des H. de la Curne de Sainte Palaye“, Nürnb. 1788. 3 Bde. (K. fügte der Uebersetzung dieses unterhaltenden Buches zahlreiche Erläuterungen und Anmerkungen bei, welche ein geradezu massenhaftes culturgeschichtliches Material in sich schließen, und einen Beweis dafür liefern, wie eifrig der Verfasser damals geschichtlichen Studien oblag. Als Nebenwerke sind einige anziehende Abhandlungen beigefügt, die erste (Bd. II, S. 345–82) ist der Lectüre der alten Ritter-Romane gewidmet, fünf folgende (Bd. III, S. 1–372) schildern die Jagdbelustigungen des späteren Mittelalters, und das letzte Stück (S. 417 bis 512) giebt ein burgundisches Hofceremoniel. Am Schlusse 2 vorzügliche Register. Einer beachtenswerthen Dissertation „Ueber den deutschen Briefadel“ folgte: „Isagoge in elementa juris publ. quo utuntur Nobiles Immediati in imperio R. G.“, Erl. 1793 (eine geschichtliche Einleitung in das reichsritterschaftliche Staatsrecht, nebst Litteraturübersicht; das St. R. selbst hatte K. im Manuscript so ziemlich ausgearbeitet, es unterblieb jedoch dessen Drucklegung). Aus Anlaß des Rastadter Congresses erschien von K. eine kleine Broschüre: „Das Neue Licht, oder Rastadter Friedens-Congreß-Aussichten“, Rast. (Nürnb.) 1798. Nach fünfjähriger Pause gab K. die „Einleitung zu einem neuen Lehrbegriff des Staatsrechtes“ heraus, Erl. 1803, eine streng dogmatische Arbeit, welche Bruchstück blieb, weil der Verfasser keine Bearbeitung des Staatsrechtes selbst folgen ließ. Im nämlichen Jahre schrieb er „Ueber Einführung, Rang, Erzämter, Titel etc. der neuen Kurfürsten“, Erl. 1803, eine durch den Reichsdeputationshauptschluß von 1803 hervorgerufene geschichtlich-exegetische Monographie. Gleichfalls dem praktischen Staatsrechte der Gegenwart gehörte das 1804 ausgegebene Werkchen an: „Das Occupationsrecht des landesherrlichen Fiscus etc. rechtlich geprüft etc.“ (Erlangen), in dem er darlegt, daß der Erwerbtitel der durch die Habe von säkularisirten Kirchenstiftern entschädigten deutschen Fürsten sich allerdings auf die in fremdem Gebiete gelegenen mittelbaren Pertinenzen jener Habe erstrecke.
[237] Das verdienstlichste und nützlichste Werk dieser an litterarischen Erzeugnissen so reichen Erlanger Periode ist wol die „Neue Litteratur des deutschen Staatsrechts“, welche K. als Fortsetzung und Ergänzung der Pütterischen im October 1791 (Erlangen) veröffentlichte. K. hat in diesem von Pütter selbst sehr anerkennend beurtheilten Werke auf 734 Seiten mit unermüdlichem Fleiße gegen 4000 Titel einzelner Fachschriften nach der von Pütter gewählten Ordnung zusammengestellt und durch beigefügte Noten und Verweisungen eine fast unglaubliche Belesenheit und Bücherkenntniß an den Tag gelegt. Es ist nur zu bedauern, daß das für das Reichsrecht und die Reichsgeschichte fast unentbehrliche Werk insofern unvollendet blieb, als die Litteratur der letzten 15 Jahre des Reiches (vom Ende 1791 bis Anfang 1806) fehlt, obwohl K. nach seiner Angabe in der Vorrede zur 1. Aufl. des „öffentlichen Rechtes“ jene Fortsetzung bereits druckreif hergestellt hatte. Die Veröffentlichung scheint deshalb unterblieben zu sein, weil nach Auflösung des Reiches das Interesse des Publikums an den alten Reichsverhältnissen alsbald schwand.
Neben diesen schriftstellerischen Arbeiten war K. auch als öffentlicher Lehrer ununterbrochen in Wirksamkeit. – 1786 wurde er außerordentlicher, 1787 ordentlicher Professor der Rechte in Erlangen; 1790 begab er sich im Auftrage des Markgrafen Karl Alexander zur Kaiserwahl Leopolds II. nach Frankfurt a. M., wo er als markgräflicher und zugleich als kurbraunschweigischer Bevollmächtigter den Verhandlungen über die Wahlcapitulation beiwohnte. Kurze Zeit vorher (im Herbste 1789) hatte er sich mit Josephine Christine Zeizer aus Tutoncoryn in Ostindien (Präsidentschaft Madras) verheirathet, welche erst 16 Jahre zählte, als sie K. die Hand reichte. Das Eheglück war von nur kurzer Dauer; die Unbilden des nordischen Klima’s untergruben die zarte Gesundheit der jungen Südländerin; einer auf fremden Boden verpflanzten Blume gleich welkte sie rasch dahin und verschied noch nicht 23 Jahre alt am 19. Decbr. 1796; von ihren fünf Kindern überlebte sie nur ein Sohn Friedrich Adolph.
Wie auf Klüber’s häusliches Leben seine Heirath von wesentlichem Einflusse war, so auf dessen Berufsleben Hardenberg’s Uebernahme des markgräfl. Landes-Ministerium zu Ansbach (1790). Dieser setzte großes Vertrauen in Klüber’s staatsrechtliche Kenntnisse, bediente sich bisweilen dessen Rathes, beschäftigte ihn mit wichtigen Fragen des öffentlichen Rechtes und machte ihn mit manchem Geheimnisse der Diplomatie vertraut. Aus solch’ dienstlichen Beziehungen wuchs allmählig ein festes freundschaftliches Verhältniß heraus, welches bis zu Hardenberg’s Tod (1822) währte. Durch diese dienstlichen Beziehungen wurde K. auch mit vielen einflußreichen Persönlichkeiten bekannt, namentlich mit reichsständischen Familien, welche vor Moreau’s Heer fliehend, sich vom Sommer 1796 bis zum Frieden von Campo Formio (Herbst 1797) in Ansbach aufhielten; unter diesen hohen Familien befand sich auch die markgräflich-badische mit dem Kurfürsten Friedrich Karl. K. erhielt schon damals auswärtige Anerbietungen, die er jedoch ablehnte. Durch Uebergang der markgräflichen Lande an Preußen (2. Decbr. 1791) war K. preußischer Unterthan geworden und kam im Frühjahr 1795 nach Berlin, wo er auf mehrere Monate zu den Conferenzen im auswärtigen Amte beigezogen wurde. Dort arbeitete er den Subjectionsvertrag vom 2. Septbr. 1796 aus, kraft dessen Nürnberg der Krone Preußen einverleibt werden sollte, welcher Vertrag jedoch im entscheidenden Momente nicht zum Vollzuge gelangte. Bei dem Regierungsantritte Friedrich Wilhelms III. (November 1797) wurde Hardenberg als Cabinetsminister nach Berlin berufen. Der Plan, auch K. als geheimen Rath an Steck’s Stelle dort zu verwenden, und [238] ihn der Gesandtschaft zu dem bevorstehenden Rastadter Friedenscongresse beizugeben, zerschlug sich, und scheinen die angeführten Mißerfolge auf K. verstimmend gewirkt zu haben.
So war es ihm wohl eine große Genugthuung, als ihn im Herbste 1804 Karl Friedrich von Baden als geheimen Referendar, später als Cabinets- und Staatsrath zu sich berief und ihm den Unterricht des 18jährigen Kurprinzen Karl in den Staatswissenschaften übertrug. 1805 vollzog er diplomatische Sendungen nach München, Darmstadt und Biberich, und begleitete im April 1806 den Kurprinzen zur Vermählung mit Prinzessin Stephanie, Napoleons Adoptivtochter, nach Paris. Damals veröffentlichte er in den europäischen Annalen (1805, Heft 3 und 5) zwei gediegene Artikel, von denen der Eine vor Papiergeldausgabe warnt, während der 2. „das europäische Staats-Militärsystem“ untersucht. Dem Lehrberufe mit besonderer Neigung zugethan, zog K. mit großherzoglicher Genehmigung 1807 nach Heidelberg, hielt dort unter Beibehaltung seiner bisherigen amtlichen Stellung neben Zachariä (geb. 1769 in Meißen) Vorträge über Lehn-, Staats- und Völkerrecht und lebte in freundschaftlichem Verhältnisse mit Voß, Schwann und G. v. Arndt[WS 1], dessen linguistische Arbeit „Ueber den Ursprung und die Verwandtschaft der europäischen Sprachen“ K. 1818 zu Frankfurt a. M. herausgab. 1809 erschien von K. „Anleitung zur Referirkunst“ (Tüb.), wodurch er Staatsdienstaspiranten Unterweisung in Behandlung von Aktenstücken und im mündlichen Vortrage ertheilte; sodann „Kryptographik, Lehrbuch der Geheimschreibekunst in Staats- und Privatgeschäften“, eine umfassende und scharfsinnige Abhandlung über Chiffrirung und Dechiffrirung von Urkunden, welche Abhandlung als eine wirkliche Bereicherung der betreffenden Litteratur Erwähnung verdient.
Weit bedeutsamer jedoch als diese beiden Schriften ist das (1808) veröffentlichte „Staatsrecht des Rheinbundes. Lehrbegriff“, Tübingen (591 Seiten), zwar nicht das einzige Handbuch – wie Morstadt behauptet – wohl aber das beste über diesen Gegenstand; zugleich die erste bedeutende, dogmatische Arbeit Klüber’s, der nur langsam und vorsichtig vom Kleineren zum Größeren emporschritt. Den Vorzügen aller namhafteren Arbeiten Klüber’s, der glücklichen Systematisirung, der klaren Feststellung der Lehrsätze, der präcisen Ausdrucksweise, der Litteraturfülle begegnet man auch hier. K. behandelt nach der Einleitung in 7 Kapiteln das Bundesstaatsrecht, im 2. Theile in 20 Kapiteln das Staatsrecht der rheinischen Bundesstaaten. Indem er jedoch das in mehreren Einzelstaaten des Bundes Geltende als „positives deutsches Staatsrecht“ darzustellen sucht, huldigt er einer wissenschaftlich nicht haltbaren Theorie, welche in seinem öffentlichen Rechte des deutschen Bundes wiederkehrt und bei der großen Autorität Klüber’s zahlreiche Anhänger fand. Im patriotischen Uebereifer hat man K. wegen Abfassung dieses Handbuches getadelt; offenbar ungerechtfertigt. Es verdient vielmehr Anerkennung, daß ein Mann von der wissenschaftlichen Bedeutung Klüber’s das an sich keineswegs anziehende Staatengebilde, das nun einmal thatsächlich und rechtlich bestand, einer wissenschaftlichen Durchforschung unterzog. Von welcher Gesinnung K. beseelt war, kann man unschwer zwischen den Zeilen der Vorrede lesen, welche in den lakonischen Worten besteht: „Die Erscheinung dieses Buches bedarf keiner Entschuldigung. Nicht Alles, nur das Nöthige sollte gesagt werden, nach eigenem Urtheile, ohne anderes Interesse als für Wahrheit, Recht und Staatswohl“. Es wäre in jenen Tagen Napoleon’scher Gewaltherrschaft ebenso unnütz als unklug gewesen, eine offene Sprache zu führen.
Ein neuer wichtiger Abschnitt für Klüber’s Thätigkeit begann mit dem Wiener Congresse; er ist der Ausgangspunkt dessen schriftstellerischen Rufes. [239] Im Pariser Frieden hatte Metternich durchgesetzt, daß der „allgemeine Congreß zur Vervollständigung der Verfügungen dieses Friedens“ in Wien zusammentreten sollte. Nach wiederholten Aufschüben wurde endlich Anfangs November 1814 der Congreß eröffnet. „Zwei Kaiser, 5 Könige waren anwesend; Herzöge und Fürsten in Menge; auch Fürstinnen, noch weit mehr Grafen, andere Standespersonen und Prätendenten, Hülfsberechtigte und Hülfebedürftige, Rathgeber und Beobachter, Neugierige und Späher“. Auch K. hatte sich auf Einladung Hardenberg’s mit Urlaub der badischen Regierung vor Eröffnung des Congresses in der früheren Reichshauptstadt eingefunden und wohnte wie Stein lediglich als Privatmann dem Congresse bei. Trotzdem übte er mittelbar auf die Verhandlungen einen wesentlichen Einfluß; und sein Name gewann durch den Congreß eine europäische Bedeutung. Schon vor dem Congresse war er von russischer Seite veranlaßt worden, dem Kaiser Alexander (in dessen Hand damals die Geschicke der Länder und Völker Europa’s nicht zum kleinsten Theile lagen) eine historisch-politische Darstellung der Lage Deutschlands und seine Ideen über eine Neugestaltung dieses Staatensystems vorzulegen, welche Arbeit der Kaiser mit dem Verfasser in Wien eingehend besprach. Während des Congresses hörten Souveräne und Gesandte nicht blos Klüber’s Ansicht, sondern folgten ihr auch häufig bei den Abstimmungen, indeß Standesherren und andere Glieder des hohen Adels in ihren vor den Congreß gebrachten Rechtsangelegenheiten K. als Consulenten und Rathgeber benützten. – Hierdurch bekam Letzterer genaue Einsicht in manch vertrauliches Actenstück, in manch’ wichtige Streitfrage und erweiterte in werthvoller Weise den ohnehin großen Kreis seiner persönlichen Beziehungen. Indem er überdies den Verhandlungen des Congresses regelmäßig beiwohnte, und die verschiedenen Stadien verfolgte, welche die einzelnen Artikel und Vorlagen bis zu ihrer endgiltigen Feststellung durchliefen, war er wie kein Anderer mit dem neuen Bundesstaatsrechte, das unter seinen Augen entstand, vertraut, und war wie kein Anderer berufen, dasselbe zu erläutern und wissenschaftlich zu verarbeiten. K. benutzte auch die Gelegenheit, und verfaßte über die Verhandlungen des Wiener Congresses mehrere Schriften, welche als die Hauptarbeiten seines Gelehrtenlebens anzusehen sind, und welche ihm bei Theoretikern wie Praktikern jenes große Ansehen verschafften, das er bis an sein Ende genoß. Die erste dieser Schriften, welche die Presse verließ, waren die „Akten des Wiener Congresses in den Jahren 1814–15“, Bd. 1–8, Erlangen 1815–19, Bd. 9, Erl. 1835; eine für das Studium der neueren Geschichte, des modernen Staatsrechtes und europäischen Völkerrechtes selbst heute kaum entbehrliche Sammlung der Originaldocumente jenes Congresses. Als K. diese Sammlung mit dem 8. Bande der Hauptsache nach schloß, konnte er die Versicherung geben, daß sie nicht ein Aktenstück enthalte, das ihm seine Amtsverhältnisse verschafft hätten, keines, das nicht auf redlichem Wege in seinen Besitz gekommen, nichts, wodurch er Vertrauen getäuscht, aber auch nicht eine Urkunde, welche irgend ein Hof ihm zur Bekanntmachung mitgetheilt hätte. – Es ist nach allgemeinem Urtheile fast räthselhaft, wie es einem Privatmanne auch bei weitverzweigten Verbindungen möglich wurde, zunächst für seinen Gebrauch zu einer so vollständigen und (von einigen Irrthümern abgesehen) – immerhin diplomatisch so getreuen Zusammenstellung der Congreßurkunden zu gelangen, deren Reichhaltigkeit nur vom Wiener Archive überboten, von dem eines andern Staates nicht einmal annähernd erreicht wird, so daß die Regierungen selbst Klüber’s Urkundencodex gleich einer amtlichen Ausgabe behandelten und benützten. Die ersten Hefte erschienen schon zu Anfang des Jahres 1815 und mußte von den ersten Bänden alsbald eine 2. Auflage veranstaltet werden. K., ein geborener Systematiker, ordnete den [240] Stoff in zweckmäßiger Weise nach Materien, versah das Werk mit tüchtigen Registern, und trug durch beigefügte Erläuterungen und Randglossen, durch Uebersichten und Vorerinnerungen etc. vielfach zum leichten und richtigen Verständnisse des Textes bei. – Die zweite Schrift aus Anlaß des Congresses hatte einen exegetischen Charakter und bestand aus einer kritischen Ausgabe der „Acte final du congrès de Vienne“ und der Bundesacte, Erl. 1815, 2. Aufl. Erl. 1818; die 3. sehr vermehrte Auflage führt den Titel: „Quellensammlung zu dem öffentlichen Rechte des deutschen Bundes“, Erl. 1830 und enthält eine gut orientirende geschichtliche Einleitung. – Eine Fortsetzung dieser Quellensammlung erschien gleichfalls zu Erlangen 1833. – Kaum hatte K. die ersten Bogen der beiden genannten Werke vollendet, so beschäftigte er sich mit einem verwandten Werke: „Die Uebersicht der diplomatischen Verhandlungen des Wiener Congresses und über wichtige Angelegenheiten des teutschen Bundes“, Frankf. a. M. 1816; die erste Abtheilung dieser Uebersicht mit dem Motto Magna pericula animos explorant (S. 1–171) ist den diplomatischen Verhandlungen des Congresses überhaupt gewidmet, die 2. bringt in 5, die 3. in 7 Excursen Verhandlungen über wichtige Angelegenheiten des deutschen Bundes und der Bundesstaaten und ist der Verfasser nach besonders hervorgehobenem „Geständnisse“ (Vorrede der 2. Abtheilung) auch hier nicht durch eigene Amtsverhältnisse in den Besitz der mitgetheilten Notizen gelangt. – K. war ein scharfer, feiner Beobachter, gründlich orientirt und namentlich über die deutschen Verhältnisse genau unterrichtet. Sein Buch ist lehrreich und ungeachtet des trockenen Stils unterhaltend, es giebt ein treues Bild der Vorgänge und läßt den Leser bisweilen einen Blick hinter die Coulissen des großen Welttheaters werfen, wo die Intriguen und Cabalen sich fortspannen, welche auch an diesem Diplomatentage nicht fehlen durften. Wenige Monate nach Ausgabe der „Uebersicht“ rief K. ein anderes Unternehmen ins Werk. Er wollte „der Wiedergeburt des deutschen Vaterlandes eigene Annalen widmen“. Warm für „das getrennte und zerrissene Deutschland“ fühlend, hegte er die frohe Zuversicht, „es werde in den Landen des Bundes die Bundesakte nicht ohne heilsame Wirkung bleiben. Alles was hierauf Bezug hat, in einem Archive niederzulegen“, soll der Hauptzweck „des Staatsarchivs des deutschen Bundes“ – einer Zeitschrift sein, deren 1. Heft im Juni 1816 bei Palm und Enke in Erlangen verlegt wurde. Allein K. konnte (wie er bereits in der Vorrede mittheilt) der Aufgabe nicht seine ganze Kraft widmen, und das Staatsarchiv, welches eine Reihe nicht unwichtiger Mittheilungen aus dem Gebiete des Bundesrechtes brachte, hörte schon mit dem 6. Hefte auf zu erscheinen. Die letzte, zugleich werthvollste Arbeit, welche diesen Cyclus abschließt, ist des Verfassers „Oeffentliches Recht des Bundes und der Bundesstaaten“, Frankf. 1817. Das Werk knüpft in den einzelnen Disciplinen an die ältere und neuere Litteratur des öffentlichen Rechtes an, und erinnert in Form und Behandlung an des Verfassers Staatsrecht des Rheinbundes. Die Grundsätze, welche ihn bei Abfassung dieses Lehrbuches leiteten, hat er in den Schlußsätzen seiner „in Teutschland, am 1. Mai 1817“ geschriebenen Vorrede angedeutet, indem er sagt: Wohlmeinend mit den Fürsten aber auch mit dem Volke nicht minder – – ist der Verfasser überzeugt, daß der echte Publicist mit strenger Wahrheitsliebe, mit reinem Wohlwollen und fester Gemüthskraft nicht weniger ausgerüstet sein müsse, als mit einem Schatze von Erfahrungen und Kenntnissen. – – Ihm ist es nicht um Rechthaben zu thun, sondern um Rechtsein und Rechtmachen.“ Das Werk, ebenso vorzüglich zum Unterricht wie zum Gebrauche des Gelehrten und Praktikers, fehlte in keiner besseren Fachbibliothek und erlebte daher einige Auflagen; die zweite (auf welche wir später zurückkommen müssen) 1822, [241] die dritte 1831; die vierte besorgte nach des Verfassers Ableben dessen Sohn Ludwig in Gemeinschaft mit Prof. Morstadt, „einem dankbaren Schüler und langjährigen Interpreten des Dahingeschiedenen“. K. war fortwährend bemüht, an seinem öffentlichen Rechte zu feilen, es zu bessern und zu vervollständigen, die späteren Auflagen trugen deutliche Spuren dieser Bemühungen, und fand sich in seinem Nachlasse eine druckreife Ausarbeitung der 4. Auflage, welche nur durch einige Nachträge der allerneuesten Litteratur vervollständigt werden mußte. Im Anhange (S. 879) finden sich Zusammenstellungen über die Wehrkraft des Bundes und 2 Verzeichnisse der deutschen Standesherren.
Klüber’s litterarische Thätigkeit erlitt eine längere und empfindliche Unterbrechung im Frühjahre 1816 durch Theilnahme an einer diplomatischen Sendung Badens an die Höfe von Berlin und Petersburg. In Petersburg lud ihn Kaiser Alexander wiederholt unter freigebigen Aeußerungen ein, als unmittelbarer „Jurisconsulte de l’Empereur“ außerhalb aller Staatsbehörden und als Leiter einer Diplomatenschule in kaiserliche Dienste zu treten. K. wäre vielleicht dieser lockenden Einladung gefolgt, wenn nicht Fürst Hardenberg gleichzeitig eine dringende Aufforderung zum Eintritt in preußische Dienste an ihn gerichtet hätte, und K. wäre vielleicht dieser Aufforderung nicht nachgekommen, wenn er damals geahnt hätte, welch’ unerfreulichen Abschluß seine dienstliche Wirksamkeit in Preußen nehmen werde. Nur sehr ungern ließ ihn der Großherzog von Baden ziehen, nachdem er ihm vorher die Finanzministerstelle angetragen hatte, ein Amt, das K. unter den damaligen Verhältnissen ablehnen zu müssen glaubte. Er begab sich nun nach Berlin und übernahm unter dem Titel eines wirklichen geheimen Legationsrathes die Doppelstelle eines Beisitzers im Departement des Staatskanzlers und im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten; scheint jedoch in Berlin nicht das gefunden zu haben, was er erwartete und trachtete besonders deshalb auswärtige Verwendungen zu erhalten. – Innerhalb der folgenden drei Jahre ordnete er mit günstigem Erfolge die staatsrechtlichen Verhältnisse der Standesherren in Westfalen und der Rheinprovinz, mußte jedoch inzwischen den Fürsten Hardenberg (1818) auf den Aachener Congreß begleiten, wo er sich durch persönliche Thätigkeit um Erhaltung der Integrität des Bundesgebietes Baden unter Sicherung der Thronfolge für die Hochberg’sche Descendenz ein unleugbares Verdienst erworben hat (vgl. Bd. XV S. 248, 249). Trotz dieser anstrengenden Geschäfte fand er noch Muße, eines seiner bedeutendsten Werke zu fertigen, das „Droit des gens moderne de l’Europe“, welches 1819 zu Stuttgart in 2 Octavbänden (624 S.) mit einer Bibliothek für das Völkerrecht als Anhang ausgegeben wurde. Der Verfasser gliedert den Stoff in zwei Theile, der erste handelt von den Staaten überhaupt und den europäischen insbesondere, der zweite von den Rechten der europäischen Staaten unter sich, welche Rechte er wieder a) in unbedingte und b) in Absicht auf friedliche oder feindliche Verhältnisse unbedingte abtheilt. K. will tiefere Auffassung und Behandlung des positiven Völkerrechtes erzielen (Bd. I, S. 6) und ist in der That sein Werk ein Fortschritt auf diesem Gebiete. Die Arbeit ist klar, gedrungen, die Litteratur vollständig aufgezählt, „die praktischen Einzelheiten sind meisterhaft abgehandelt, und das Werk in dieser Beziehung und Begrenzung auch heute noch von großem Werthe“. Das Buch fand allenthalben sehr sympathische Aufnahme, besonders in Frankreich, wie man aus de Cussy (dictionnaire) erfährt. Es wurde 1831 von Aillaud in Paris neu herausgegeben, in Rio Janeiro nachgedruckt, dann von Klonares 1822 ins Neugriechische, von Lyslow 1828 ins Russische übersetzt. K. selbst lieferte 1821 eine deutsche Bearbeitung mit mehrfachen Zusätzen. „Ein Schriftsteller übersetzt sich nicht (sagt K. in der Vorrede), wenn er dieselben Ideen in verschiedenen [242] Sprachen öffentlich mittheilt. – – Er giebt das Werk selbst, weil jeder Andere nur eine Uebersetzung hätte liefern können“. Einer nach Klüber’s Tode von dessen Schüler und Anhänger Professor Dr. Morstadt 1851 „sorgsam revidirten“ zweiten Auflage giebt Mohl – nicht ohne Animosität gegen seinen früheren Heidelberger Collegen „das Zeugniß einer liederlichen, kenntnißlosen Sudelei“! – K., berühmt und gefeiert in wie außerhalb Deutschlands, bestieg damals den Höhepunkt seines Ruhmes. Es gab keinen europäischen Diplomaten, der nicht sein Droit des gens moderne de l’Europe, keinen Staatsmann, der nicht seine „Acten des Wiener Congresses“, keinen deutschen Staatsgelehrten, der nicht sein „Oeffentliches Recht des deutschen Bundes etc.“, keinen modernen Historiker, der nicht seine „Uebersicht der diplomatischen Verhandlungen des Wiener Congresses“ gekannt und benutzt hätte. Es wäre dem biedern K., der sich zu dieser ehrenvollen Stellung aus eigener Kraft emporgearbeitet hatte, ein ungetrübter Genuß seines Ruhmes zu gönnen gewesen; doch es sollte anders kommen! – Auf dringendes persönliches Ansuchen, welches auf Klüber’s Abneigung gegen das Berliner Geschäftsleben zurückzuführen, – erhielt er 1822 die Weisung als königl. Vollmachtträger die Auseinandersetzung des aufgelösten Großherzogthums Frankfurt an Ort und Stelle bewirken zu helfen, und begab sich alsbald nach Frankfurt. Im Herbste desselben Jahres erschien – in den Grundsätzen ganz unverändert – die 2. Auflage seines Oeffentlichen Rechtes. Kaum erschienen, wurden Buch und Verfasser in Preußen Gegenstand eifriger politischer Verketzerung. Hören wir K. selbst, welcher in der Vorrede zur dritten Auflage (Frankf. am 13. April 1831) eine „öffentliche Darstellung und Rechtfertigung“ niederlegte. „Die ersten offenen Angriffe erfolgten von dem nassauischen Minister Freih. v. Marschall, die mit förmlicher Denunciation am Berliner Hofe endeten; dann von Berlin aus unter der Firma des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten, Freiherrn v. Bernstorff mit planmäßiger Verfolgung des Autors. Allen Rechtslehrern auf preußischen Universitäten ward untersagt, das Buch bei Vorlesungen zu Grunde zu legen. Das Ergebniß ¾jähriger Untersuchung in Berlin während berufsmäßiger Abwesenheit des Verfassers war eine Verurtheilung desselben zu demüthigender und ehrwidriger Stellung mit Anführung von Entscheidungsgründen auf 7 beschriebenen Folioseiten.“ K. giebt von 6 Anklagepunkten 2 zur Probe. Zu politischer Sünde ward der Grundsatz (§ 67) angerechnet, daß für Lücken in dem positiven Staatsrecht – das natürliche oder allgemeine eine Hülfsquelle bilde; Hauptvergehen sollte namentlich sein, daß der Verfasser „kein Bedenken getragen, durchgängig die entschiedenste Vorliebe für die gegenwärtigen gemischten Regierungsverfassungen einiger Bundesländer unverhohlen an den Tag zu legen, wiewol die neuere Gesetzgebung des Bundes bekanntlich unter der thätigsten Mitwirkung Preußens mit auf den Zweck gerichtet worden, den, diesen in einer noch lange zu beklagenden Epoche fast allgemeiner politischer Verirrung mit so großer Uebereilung gestifteten Verfassungen zu Grunde liegenden demokratischen Principien entgegen zu wirken.“ Und doch waren seine Grundsätze über diesen wichtigen Punkt der preußischen Regierung seit 1817 wohl bekannt. Die Anklagepunkte und Anschuldigungen vor der Verurtheilung dem Angeklagten zu eröffnen, ihn mit Vertheidigung und Rechtfertigung ordnungsgemäß zu hören, ward nicht für dienlich erachtet. Es hätte zu einem andern Resultate führen können. – K. giebt den Schlüssel zu diesem augenfälligen Vorgange, indem er fortfährt: Wenige Wochen nach Erscheinung der 2. Auflage des „Oeffentlichen Rechtes“ hatten zwei Augen sich geschlossen. Der Staatskanzler, Fürst Hardenberg, 33 Jahre Klüber’s Gönner und Freund, war am 26. Novbr. 1822 in Genua gestorben. Anderen von anderer Denk- und Handlungsweise waren die [243] Schranken geöffnet, was sofort auffallend fühlbar wurde. – – Ein Jahr nach jenem Todesfalle sendete Bernstorff das verdammende Ministerialurtheil nach Frankfurt a. M., wo sich K. damals als Regierungscommissär aufhielt. Unfähig zur Unterwerfung unter solch’ Strafurtheil bat K. ohne Verzug um Dienstentlassung, die endlich auf wiederholtes Gesuch 4 Monate später im April 1824 gewährt wurde. Dem ungehört Verurtheilten (schließt K.) kostete es nicht die mindeste Ueberwindung einem Amt, Titel und Gehalt rühmlich zu entsagen, die er unrühmlich nur hätte behalten können. –
Mag immerhin sein, daß der Verfolgte die triftigsten Anklagepunkte vielleicht nicht hervorhob, unter denen sich gewiß auch seine Verfechtung des Rousseau’schen Gesellschaftsvertrages (Urvertrag, contrat social) befand; gleichviel; es ist ein trübes Zeichen jener politisch faulen und feilen Zeit, daß die preußische Regierung einen Mann von den politischen Ansichten und von der wissenschaftlichen Bedeutung Klübers um einiger in einem wissenschaftlichen Werke vorgetragenen Sätze willen in der geschilderten Weise verfolgte, und daß man keine Scheu trug, sogar aus der Hinneigung zur Constitution einen Anklagepunkt zu formuliren, obwol sie in den Tagen der Gefahr die Fürsten selbst förmlich und feierlich verheißen hatten! K. lebte von nun an (1824) als Privatmann zu Frankfurt, dem Sitze des Bundestages, im Verkehre mit einigen Diplomaten und großen Kaufherren, allen Vorgängen des öffentlichen Lebens bis ins hohe Greisenalter aufmerksam folgend, stets beschäftigt mit litterarischen Arbeiten oder mit Gutachten in besonders wichtigen Rechtsangelegenheiten. Zu letzteren gehört (1829 und 1830) seine Bekämpfung der von einer Erbverbrüderung über Sponheim entlehnten Erbansprüche Baierns auf badische Gebietstheile; seine Vertheidigung der von Inhabern schlesischer Staatsobligationen aus den Jahren 1734–37 erhobenen Ansprüche, vor Allem aber seine Rechtsausführungen über Ebenbürtigkeit, welche schon wegen Wichtigkeit der veranlassenden Fälle in weiten Kreisen Interesse erweckten, indeß zu den schwächeren Leistungen zählen, wie denn auch seiner äußerst laxen Theorie über Ebenbürtigkeit nicht Ein namhafter Jurist beigepflichtet hat. Die im Drucke veröffentlichten Arbeiten Klüber’s über Ebenbürtigkeit sind: a) „Begriff und Rechtswirkung der Ebenbürtigkeit, insbesondere im Verh. zu Mißheurathen etc.“ in den Abhandlungen und Beobachtungen, Frankf. 1830. Bd. I. Ziff. VIII. 225–330; b) „Die Successionsfähigkeit der Kinder zweiter Ehe des verstorbenen Grafen W. v. Bentink“ (1830); c) „Die Rechtsgiltigkeit und Standesmäßigkeit der Ehe des Herzogs A. F. v. Sussex mit Lady Aug. Murray etc.“ (Januar 1834) a. a. O. Bd. III. Ziff. I. S. 1 bis 233 und Separatabdruck; d) „Die Thronfolgefähigkeit Augusts von Este in die Lande des Gesammthauses Braunschweig“ (1834); e) „Das Nachfolgerecht des Hauses Löwenstein-Werthheim in die Stammlande des Hauses Wittelsbach“ – (auch eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein). Von dieser Abhandlung gedieh jedoch nur die historische Hälfte zur Vollendung, welche durch Dr. Mühlens als opus posthumum edirt wurde (Frankf. 1837). – Es hat nicht an solchen gefehlt, welche geradezu behaupteten, K. habe bei diesen Arbeiten bewußt den Standpunkt streng wissenschaftlicher Forschung verlassen; sie sind jedoch die Beweisführung solch’ schwerer Anklage schuldig geblieben. Dagegen ist richtig, daß Eichhorn’s Gutachten „Ueber die Ehe des Herzogs von Sussex mit Lady A. Murray“ (Berlin 1835), welches zu einem dem Klüber’schen Resultate entgegengesetzten gelangt, vom juristischen Standpunkte der Vorzug gebührt; doch findet sich in Klüber’s Darstellung des hohen brittischen Adels immerhin viel des Belehrenden. Im Laufe der Jahre hatten mehrere gelehrte Gesellschaften Deutschlands K. in ihren Verband aufgenommen; 1834 ernannte ihn auch die französische Académie [244] des sciences morales et politiques einstimmig zu ihrem Mitgliede in der Abtheilung für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft; K. – bereits im 73. Lebensjahre stehend reiste zu persönlicher Danksagung nach Paris und wohnte dortselbst einigen Akademiesitzungen bei. Im folgenden Jahre – am 13. April 1835 feierte er sein 50jähriges Doctorjubiläum. Die Erlanger Juristenfacultät erneute nach akademischer Sitte das Doctordiplom und übersandte es mit folgender ehrenvoller Widmung: „Juris publici inter nostrales facile principi; Almae nostrae decori quondam et ornamento; Viro summis laudibus venerando“. In einem Alter von 74 Jahren 3 Monaten, bei voller Rüstigkeit des Geistes und ungeminderter Arbeitskraft verschied Kl. nach kurzem Unwohlsein zu Frankfurt am 16. Febr. 1837, betrauert von seinen Schülern und Verehrern, deren er während seines langjährigen Wirkens eine große Zahl erworben hatte. –
K. war ein ungemein fruchtbarer Schriftsteller, das Verzeichniß seiner Werke zählt an 70 Nummern ungerechnet die in seinem Nachlaß vorgefundenen Manuscripte und die Aufsätze in Posselt’s Magazin, in den Rheinischen Staatsanzeigen, im Morgenblatte, in der Allgemeinen Zeitung und in anderen Zeitschriften. Seine Jugendwerke bestehen vornehmlich in Sammlung und Zusammenfassung von Material, die 4 Hauptwerke: Die Akten des Wiener Congresses, die Uebersicht der diplomatischen Verhandlungen dieses Congresses, das öffentliche Recht des deutschen Bundes und das europäische Völkerrecht, gehören dem vorgeschrittenen Mannesalter an. – Diese vier Werke haben seinen großen publicistischen Ruf begründet und ihm einen hervorragenden Platz in der Litteratur seiner Zeit errungen. Man ist geneigt, sich K. als einen etwas exclusiven, trockenen Fachgelehrten vorzustellen; allein aus der Reihe seiner Erzeugnisse gewinnt man ein wesentlich anderes Bild. K. war ein Mann von vielseitigen Kenntnissen und vielseitigen Interessen, der bei seiner erstaunlichen Belesenheit auch seinem Berufe fern liegende Fragen zum Gegenstande wissenschaftlicher Untersuchung wählte. Gar Mancher hat in seinem Hauptfache nicht so viel geleistet, als K. in seinen Nebenbeschäftigungen, welche sich in buntem Wechsel auf dem Gebiete der Bibliographie und Politik, der Cultur- und Rechtsgeschichte, der Volkswirthschaft und Technik bewegen. – Außer den schon besprochenen Werken schrieb K.: „Die Polytalzoen“, 1792 (eine Satire auf das Ahnenwesen; nachgedruckt in Regensburg); einen „Beitrag zur Geschichte der Gedächtnißübungen in den ersten Jahren des 16. saec.“ (Nürnb. 1805); eine „Beschreibung der Sternwarte in Mannheim“, deren Curator K. war (Mannheim 1811. 4°); eine „Anweisung zur Erbauung russischer Stuben-Oefen etc.“ (Stuttg. 1819); einen „Commentar über die päpstliche Bulle von 1821, welche die neueste Einrichtung des katholischen Kirchenwesens in den preußischen Staaten regelt“, Frankf. 1822. – Ferner gab er eine offene Kritik der Posteinrichtungen des Königreichs Westphalen in der Broschüre: „Das Postwesen in Deutschland etc.“ (Erl. 1811). – Begeistert von den landschaftlichen Schönheiten Baden-Badens widmete er diesem Curorte zwei Monographien, von welchen die eine den Titel führt: „Baden bei Rastatt“ (Tüb. 1807), die andere „Beschreibung von Baden bei Rastatt und seiner Umgebung“ (Tüb. 1810). – Mit Entschiedenheit trat er für „Die Selbständigkeit des Richteramtes und die Unabhängigkeit seines Urtheils in Rechtssachen“ (Frankfurt a. M. 1832, 168 S.) in die Schranken, als eine – längst wieder aufgehobene preußische Verordnung vom 25. Januar 1823 das Recht der Entscheidung aller Streitigkeiten über Sinn, Anwendbarkeit und Giltigkeit von Staatsverträgen dem Richteramte entzog und dem Staatsministerium der auswärtigen Angelegenheiten zuwies, und hat diese Monographie wegen ihrer männlichen freimüthigen Sprache reichen Beifall geerntet. Noch kurze [245] Jahre vor seinem Tode führte er voll jugendlichen Feuers die Feder zu Gunsten des griechischen Freiheitskampfes; die „Pragmatische Geschichte der nationalen Wiedergeburt Griechenlands bis zum Regierungsantritte Königs Otto“ (Frankf. 1835) ist die letzte größere Arbeit von der Hand Klüber’s. Außerdem sind neben den zweibändigen „Abhandlungen und Beobachtungen für Geschichtskunde, Staats- und Rechtswissenschaften“ (Frankf. 1830 und 34) mit 20 Aufsätzen verschiedenen Inhalts, zwei Schriften über „Münzwesen“ namhaft zu machen, weil sie zu dem Besten gehören, was damals über diesen Gegenstand veröffentlicht wurde. Die ältere, ein längerer Aufsatz in den europäischen Annalen 1805, H. III, mit großer Sachkenntniß abgefaßt, warnt vor den Gefahren einer Ausgabe von Papiergeld, womit in Folge kurzsichtiger Finanzprojecte einige süddeutsche Staaten bedacht waren. Die zweite „Das Münzwesen in Teutschland nach seinem jetzigen Zustande etc.“, Tüb. 1828, giebt ein richtiges Bild von den chaotischen, den Handelsverkehr erschwerenden Zuständen des damaligen Münzwesens, enthält die Ursachen der vorhandenen Mängel und bringt an dem Einheitsgedanken für Deutschland festhaltend zur Beseitigung des Uebels die Grundzüge zu einem Münzverein der deutschen Bundesstaaten, welcher richtige Gedanke später auch in Ausführung kam. So zieht ein buntes Bild geistiger Schöpfungen an uns vorüber – insgesammt aus Klüber’s Feder. Sind auch diese Schöpfungen wissenschaftlich von ungleichem Werthe, so bieten sie doch alle, geschichtliche wie bibliographische, staatsrechtliche wie staatswirthschaftliche oder technische reichliche Belehrung und Anregung. Auch Klüber’s litterarischer Rücklaß scheint nicht unerheblich gewesen zu sein; Welcker hat aus demselben unter dem Titel: „Wichtige Urkunden zur deutschen Geschichte“ die von K. gesammelten und mit Glossen versehenen Protokolle der Karlsbader Conferenzen von 1819 sammt einer geschichtlichen Einleitung 1844 zum Druck gebracht. Da die Einzelheiten jener Verhandlungen als ein wie mit einem Schleier bedecktes diplomatisches Geheimniß betrachtet wurden, hat der getreue Abdruck dieser Actenstücke in der politischen Welt viel Staub aufgewirbelt und das Werk erlebte noch im Jahre seines Erscheinens eine 2. Auflage. – An das bisher entworfene Lebensbild Klüber’s und an die Besprechung seiner Werke mag sich zum Schlusse eine kurze Charakteristik von dessen Persönlichkeit und wissenschaftlicher Stellung reihen. K. besaß klaren, scharfen Verstand, rasche Auffassung, reiche Lebenserfahrungen, er war gewandt in den Geschäften, besonnen im Urtheile, selbständig in der Meinungsäußerung; keine seiner Schriften trägt eine Parteifarbe. Mit diesen Vorzügen verband sich ein an sich ganz äußerlicher Umstand, der jedoch für seine Stellung in der Wissenschaft hohe Bedeutung gewann. Die Zeit der staatsrechtlichen Ausbildung Klüber’s gehört der Periode des Reichsrechtes an, das er noch aus eigener Anschauung kannte, und mit dessen Litteratur er durch Fortsetzung des Pütter’schen Litteraturwerkes gründlich vertraut wurde; die folgenden Rheinbundstage durchlebte er als gereifter Mann; das neue Bundesrecht aber entstand gewissermaßen unter seinen Augen. Da er neben fleißigem Actenstudium an den Berathungen über dasselbe regelmäßig Theil nahm, war er in den Bestimmungen der Bundesacte wie kein Zweiter unterrichtet. Auf diese Weise galt K. als der beste Kenner des alten und neuen Rechtes, er vermochte nach eigener Anschauung den geschichtlichen Zusammenhang neuerer staatlicher Einrichtungen mit älteren darzuthun, und dem unbesonnenen Streben entgegenzutreten, welches das Studium des gesammten Reichsrechtes als eine antiquirte Curiosität kurzweg bei Seite schieben wollte. Daneben verdient K. das Lob eines aufrichtigen Patrioten und eines durchaus ehrenhaften biedern Charakters; er spricht nicht ohne Wehmuth von [246] „dem getrennten, zerrissenen Teutschland“; er hält aber mit Zuversicht an dem Einheitsgedanken fest und fördert ihn, soweit es eben auf wissenschaftlichem Wege möglich ist. Ja er hofft sogar „mit froher Zuversicht, es werde in den Landen des Bundes die Bundesacte nicht ohne Wirkung bleiben“, wodurch er freilich wenig staatsmännischen Fernblick an den Tag legte. Einen schlagenden Beweis seiner Ehrenhaftigkeit lieferte er gelegentlich des Conflictes mit den preußischen Machthabern, wobei er, wie schon erwähnt, seiner Ueberzeugung in mannhafter Weise Titel, Amt und Gehalt zum Opfer brachte. – Freimüthig und offen deckt er in seinen Schriften Gebrechen auf, wo er sie findet, und tritt muthig für Recht und freiheitliche Entwickelung in die Schranken. Hierfür sprechen seine reflectirenden Betrachtungen über das Postwesen in einzelnen Theilen Deutschlands, seine trefflichen Schilderungen der deutschen Münzzustände, seine gediegene Arbeit über die richterliche Unabhängigkeit, seine feurige Darstellung der hellenischen Freiheitskämpfe, in der er trotz seiner Jahre über die thatenlose Haltung der europäischen Mächte in Unwillen ausbricht. Für die damalige Zeit einer freisinnigeren Richtung zugethan, sprach er sich entschieden für das constitutionelle Princip aus, und rügte in seinem Compendium über Bundesrecht ungescheut jede Einrichtung, welche ihm als rechtswidrige Verkümmerung der Rechte des deutschen Volkes erschien. Man hat K. um deswillen getadelt, daß er selbst in seinen Werken seine „vollkommene Unpartheilichkeit, seinen Starkmuth, seine Unbestechlichteit“ u. dgl. rühmt; allein er mag sich in jenen Tagen knechtischer Wohldienerei mit Recht weit besser gefühlt haben, als hundert andere hochgestellte Herren und dann ist ihm nicht so besonders zu verargen, wenn er das was er dachte, auch offen sagte!
Klüber’s Stärke bestand in sorgfältiger Sammlung von Materialien, in systematischer Gliederung und Erläuterung derselben, worin er wegen seiner Staunen erregenden Kenntnisse des Bundesrechtes und der gesammten Litteratur von Keinem erreicht wurde. Seine wissenschaftlichen Forschungen sind präcis und verlässig; lediglich die (schon beim StRechte des Rheinbundes betonte) Auffassung des landesstaatlichen Rechts wird als irrig zu bezeichnen sein, was insbesondere Mohl in seiner Geschichte und Litteratur der Staatswissenschaften ebenso klar als überzeugend nachgewiesen und deshalb scharf hervorgehoben hat, weil durch Klüber’s Ansehen eine ganze Schule auf falsche Bahn gerieth. K. besaß somit vorwiegend ein kritisches, räsonnirendes Talent, dagegen gebrach es ihm „an staatswissenschaftlicher und staatsmännischer Beherrschung des Stoffes, weil er in keinem seiner größeren Werke die in Rede stehenden Verhältnisse in ihrem Zusammenhange mit dem staatlichen Leben überhaupt begriffen und dargestellt hat“. Der Grund zu dieser Erscheinung liegt zum Theil in der Person Klüber’s selbst, dem weder große Ideen noch eine schöpferische Initiative zu Gebot standen, zum größeren Theile aber in dem Bildungsgange der damaligen Zeit, den eben auch K. durchmachte. An Stelle speculativer Philosophie hatte sich ein seichter Rationalismus breit gemacht, der es vermied in den Kern der Dinge einzudringen und sich mit einem ziemlich oberflächlichen Räsonnement begnügte; ebenso wurde die Rechtswissenschaft ohne geschichtliche Grundlage, namentlich ohne Quellenkritik höchst schablonenhaft betrieben. Den unzureichenden Bildungsgang aber später durch Selbststudien zu vervollständigen, dazu gebrach es dem als Docenten und Schriftsteller sehr belasteten Manne an Muße, obwol man zugestehen muß, daß wenigstens in den späteren Arbeiten Klüber’s die neuen wissenschaftlichen Forschungen auf philosophischem und juristischem Gebiete nicht unberücksichtigt geblieben sind.
Wägt man die Vorzüge und Mängel Klüber’s gegenseitig ab, so wird man zu dem Ergebnisse gelangen, daß erstere die letzteren weit überragen, und daß [247] letztere nicht im Stande sind, ersteren einen merklichen Abbruch zu thun. Faßt man Alles zusammen, so wird man sagen können: K. war ein bedeutender Schriftsteller, ein namhafter Publicist, ein hervorragender Staatsgelehrter und ein durchaus ehrenhafter Charakter. Mit- und Nachwelt haben ihm einmüthig den Ehrenplatz unter den Staatsrechtslehrern des 19. Jahrhunderts eingeräumt, und diesen verdient er auch um das, was er für die Nation und die Wissenschaft geleistet! K. hatte zwei Brüder, welche in gräflich Pappenheimschen Justizdiensten standen; sein einziger Sohn, Friedrich Adolph, geb. ums Jahr 1791 zu Erlangen, † 1858 zu Karlsruhe, widmete sich dem Studium der Rechtswissenschaft, bezog zu diesem Zwecke die Universität Heidelberg, wurde Bürgermeister zu Düsseldorf, folgte dann einem Rufe ins großherzogliche Cabinet zu Karlsruhe, war 1848 leitender Minister der auswärtigen Angelegenheiten, trat aber schon 1849 wieder zurück und starb im Ruhestande zu Karlsruhe. 1840 besorgte er in Verbindung mit dem ihm befreundeten Universitätsprofessor Dr. Morstadt die 4. „mit des Verfassers hinterlassenen Bemerkungen und Zusätzen vielfältig verbesserte Auflage“ des öffentlichen Rechtes etc. seines Vaters. Diese Auflage enthält zugleich einen Nekrolog aus Morstadts Feder, zum Theil nach Klüber’s eigenen Aufzeichnungen; dann einen Stich von Hoffmeister nach Klüber’s Marmorbüste und ein Facsimile, wonach K. eine zierliche, gefällige Handschrift schrieb. – Eine Aufzählung der zahlreichen Klüber’schen Schriften in Meusel’s Gelehrtem Teutschland, Bd. 14. S. 311–13, dann Bd. 18. S. 370, ferner im Neuen Nekrolog der Deutschen, 15. Jahrg. 1. Th. S. 83. S. 239–45, woselbst auch S. 238 (in der Anmerkung) die frühere biographische Litteratur über K. erwähnt ist.
- In neuerer Zeit haben sich mit K. beschäftigt: Mohl, der im II. Bande seiner Gesch. und Litt. der Staatswissenschaften an mehreren Stellen (XI, 266. 284. 285. 290 u. 91. 298. 306 u. 7. 329–30), namentlich aber in dem K. gewidmeten Aufsatze (Nr. 6, S. 473–487), dessen wissenschaftliche Stellung in einer geradezu mustergiltigen Weise beleuchtet, dann v. Kaltenborn in seiner Kritik des Völkerrechtes, S. 175–183, ferner derselbe im deutschen Staats-Wörterbuch von Bluntschli und Brater, Bd. 5. S. 614 bis 626, endlich Wagener in seinem Staatslexikon, Bd. 2.
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Christian Gottlieb von Arndt