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Artikel „Mohl, Robert v.“ von Heinrich Marquardsen in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 22 (1885), S. 745–758, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Mohl,_Robert_von&oldid=- (Version vom 21. November 2024, 15:48 Uhr UTC)
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Band 22 (1885), S. 745–758 (Quelle).
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Mohl *): Robert v. M., der älteste Sohn Benjamin Ferdinand v. Mohls (dessen biographische Skizze in der Allg. D. Biogr. im gegenwärtigen Bande S. 54 vielleicht die letzte schriftstellerische Aeußerung seines berühmten Sohnes war), wurde am 17. August 1799 in Stuttgart geboren. Wie auf seine ebenfalls geistig hervorragenden Brüder Hugo und Julius (s. diese), hat auch auf ihn in der Jugend die bedeutende Mutter den glücklichsten Einfluß geübt, und mit vielseitigen Kenntnissen und rascher Auffassungsgabe ausgerüstet, begann Robert 1817 seine juristischen Studien, für welche er in seinem Urgroßvater Johann Jacob Moser und dessen geistvollem Sohne, Friedrich v. Moser angestammte Vorbilder hatte. Beiden hat er später würdige biographische Denkmäler gesetzt („Zwölf deutsche Staatsgelehrte in der Geschichte u. Litteratur der Staatswissenschaften“ Bd. II, S. 401 ff.), aber das würdigste ist seine eigene Laufbahn gewesen, in welcher er den unermüdlichen Fleiß und das reiche Detailwissen des Einen mit dem weltmännischen Weitblick und dem höheren Gesichtskreis des Anderen vereinte; wie denn überhaupt in dem persönlichen und wissenschaftlichen Wesen Robert v. Mohl’s das angestammte Schwabenthum und die unbeschadet der deutsch-nationalen Gesinnung kosmopolitische Anlage eine seltene Harmonie darstellten. Nachdem er in Tübingen, Heidelberg und Göttingen, an den beiden letzteren Hochschulen besonders durch K. S. Zachariae und Eichhorn angezogen, seine Studien vollendet, betrat er in seiner Tübinger Doctordissertation „Discrimen ordinum provincialium et constitutionis repraesentativae“ [746] 1821 sofort den Boden des öffentlichen Rechts und der Politik, auf dem er später so Großes geleistet hat. Mit verständiger Fürsorge und Würdigung der aufstrebenden Talente des Sohnes gestattete ihm der Vater längere wissenschaftliche Reisen, die ihn zugleich Land und Leute kennen lehrten, nach Frankreich, England und Skandinavien, und eine bis dahin für die deutsche Staatswissenschaft noch fast als terra incognita erscheinende politische Neuschöpfung, der Bundesstaat der Nordamerikanischen Union wurde durch einen glücklichen Zufall der Begegnung mit hervorragenden, nordamerikanischen Politikern und reichem litterarischen Material in den Kreis seiner Studien und Betrachtungen gezogen. Dies gab ihm Anlaß zu einer neuen litterarischen Arbeit, welche unverdienter Maßen in Vergessenheit gerathen ist, die aber zu dem Besten gehört, was die Wissenschaft unter so vielem Guten seiner fleißigen Feder verdankt. Es ist dies die, nach der Vorrede in Paris geschriebene Schrift: „Das Bundesstaatsrecht der Vereinigten Staaten von Nordamerika, I. Abtheilung, Verfassungsrecht.“ Stuttgart und Tübingen 1824. In richtiger Auffassung des Grundcharakters der nordamerikanischen Unionsverfassung und ihrer Eigenthümlichkeiten überragt diese Jugendarbeit des deutschen Gelehrten das berühmte Werk von A. v. Tocqueville, und es vermeidet manche Einseitigkeiten, welche in dem berühmten Federalist von A. Hamilton und dessen Mitarbeitern nicht zu verkennen sind. Umsomehr ist es zu bedauern, daß der Verfasser nicht in einer späteren Zeit, wo größere Empfänglichkeit und mehr Verständniß für sein interessantes Thema in Deutschland sich entwickelt hatte, zu einer Erneuerung und Fortsetzung dieser vortrefflichen Leistung gelangt ist. Die geistige Reife dieses frühen Werkes ist der beste Beweis für die Richtigkeit des Urtheils, daß die geistige Persönlichkeit Robert v. Mohl’s eine von vorn herein abgeschlossene war und keinen Auf- und Niedergang zeigt, wenn selbstverständlich auch nicht alle seiner Arbeiten denselben wissenschaftlichen Werth haben. Aber an den Anfang schließt das Ende sich an und einzelne Abhandlungen aus Mohl’s spätestem Lebensalter zeugen, wie das hier besprochene Werk, von der gleichen scharfen Beobachtungsgabe und dem schlagfertigen Urtheil des Verfassers. Zur Zeit des Erscheinens desselben war er bei der württembergischen Gesandtschaft in Paris beschäftigt und einer ähnlichen Stellung in Frankfurt am Bundestage verdankt man die 2 Jahre vorher 1822 erschienene Schrift: „Die öffentliche Rechtspflege des deutschen Bundes, ein publicistischer Versuch“, welcher sich mit dem damals in der Ausarbeitung und Einführung begriffenen Austrägalverfahren nach dem Bundesrechte beschäftigte. Solide juristische Auffassung und Behandlung und sorgsame Benützung der vorhandenen Quellen zeichnen diese Arbeit aus, wenn sie auch im Vergleich mit der Darstellung des nordamerikanischen Verfassungsrechts eine beschränktere Aufgabe hatte. Auf Grund dieser schriftstellerischen Leistungen wurde M. schon 1824 zum außerordentlichen Professor in der staatswirthschaftlichen Facultät bei der Universität Tübingen ernannt, ein Ruf, dem er mit einer gewissen Resignation auf die ihn mehr anmuthende, staatsmännische Laufbahn, folgte. Die Rückkehr aus großen, weltmännischen Verhältnissen in die Studirstube und das enge Treiben einer damals viel mehr als jetzt landsmännisch abgeschlossenen Universitätsstadt, in welcher es allerdings an Anerkennung für ihn nicht fehlte (die Ernennung zum ordentlichen Professor erfolgte schon 1827), kam dem Riesenfleiße Mohl’s zu Gute und zwei hervorragende Leistungen auf staatswissenschaftlichem Gebiete, welche namentlich in Deutschland ihren Verfasser an die Spitze der ganzen bezüglichen Litteratur stellten, stammen aus dem ersten Jahrzehnt des Tübinger Aufenthaltes. Vorausgegangen war ihnen noch, gleichsam als Rückerinnerung an die Tage und Studien von Paris und London, die Bearbeitung des in England und Nordamerika hochangesehenen Werkchens von W. G. Hamilton (dem [747] sogenannten Single-Speech-Hamilton, weil er in seiner parlamentarischen Laufbahn nur eine einzige Rede, diese freilich von der größten Bedeutung, gehalten): „Parlamentarische Logik, Taktik und Rhetorik. Aus dem Englischen übersetzt und nach Materien geordnet“. Der ersten 1828 anonym erschienenen Ausgabe ist 1872 eine zweite gefolgt. Das erste große selbständige Werk Mohl’s, womit er bis auf unsere Tage der Bearbeitung eines positiven deutschen Landesstaatsrechts Muster und Vorbild gegeben hat, ist: „Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg“, I. Theil, das Verfassungsrecht 1829, II. Theil, das Verwaltungsrecht 1831. 2. Auflage 1840. Bis dahin war ein nach der wissenschaftlichen Seite auch nur annähernd genügendes Werk über das Staatsrecht eines deutschen Einzelstaates nicht vorhanden, und nach der praktischen Seite hatten die fleißigen Monographien J. J. Moser’s durch den Untergang des Reiches und die Zertrümmerung und Zusammenschweißung der ehemals reichsständischen Territorien zu neuen Gebilden ihre Anwendbarkeit verloren. Die Versuche, aus allgemein philosophisch-politischen Anschauungen, Reminiscenzen des Reichsrechts und Zusammenschiebung von Einzelbestimmungen aus dem geltenden Rechte der Einzelstaaten ein sogenanntes gemeines deutsches Landesstaatsrecht für den akademischen Unterricht herzustellen, fanden an M. nicht blos einen scharfsinnigen und überzeugenden Kritiker, sondern durch sein Werk zeigte er, wie in der Behandlung eines wirklich geltenden Rechtes Wissenschaft und Praxis sich die Hand zu reichen haben. Als treuer Anhänger der constitutionellen Monarchie auf der gegebenen Grundlage des wirklich gültigen Rechtes hat er in klarer Systematik das eigentliche Verfassungsrecht seines Heimathslandes dargestellt, und in dem zweiten das Verwaltungsrecht behandelnden Theile zum ersten Male in Deutschland dem vielseitigen, vielverschlungenen Getriebe des öffentlichen Dienstes in seinen einzelnen Lebensäußerungen wissenschaftliche Gestalt gegeben. Der Mann mit dem weiten Blick und lebhaftesten Interesse für Recht und Leben der europäischen Großstaaten hat seine bedeutenden Geistesgaben hier eben so eifrig und erfolgreich den Verhältnissen eines deutschen Kleinstaates ohne politisches Schwergewicht gewidmet, in dem aber seit Jahrhunderten ein tüchtiger Beamterstand in der inneren Verwaltung thätig gewesen war. Die große Bedeutung des Mohl’schen Werkes wird auch heutzutage noch von den berufensten Urtheilern rückhaltlos anerkannt, wenn auch die gewaltigen Veränderungen, welche durch die Reformen in Reich und Staat aus der Umwälzung von 1866 und 70 hervorgegangen sind, neuere Arbeiten nöthig machten. Auf das württembergische Staatsrecht folgte 1832: „Die Polizeiwissenschaft nach den Grundsätzen des Rechtsstaates“, 2. Aufl. 1844, 3. Aufl. 1866. Es genügt ein flüchtiger Blick auf dasjenige, was in der deutschen Litteratur vor M. unter dem Namen Polizeiwissenschaft geboten worden war, um den ungeheueren Fortschritt zu erkennen, den auch hier seine bahnbrechende Arbeit eingeleitet hat. „Nach den Grundsätzen des Rechtsstaates“, d. h. hier, innerhalb der durch das Gesetz gegebenen Schranken soll diejenige Staatsthätigkeit geübt werden, welche man früher wol im Gegensatze zur Justiz als die Verwirklichung des Alle beglücken wollenden Staatsdespotismus betrachtete. Im gewissen Sinne kann man die Polizeiwissenschaft (in neuerer Zeit wird das betreffende Gebiet bekanntlich richtiger als Verwaltungslehre bezeichnet, innerhalb deren die eigentliche polizeiliche Thätigkeit nur einen Bestandtheil bildet), als einen politischen Commentar zum zweiten Theile des württembergischen Staatsrechtes betrachten, und wenn auch hier die neuere Entwickelung, der übrigens M. in anderen Arbeiten bis an sein Lebensende unermüdlich beobachtend und darstellend gefolgt ist, manches überholt hat, so bleibt doch auch dieses Werk nicht blos für seine unmittelbare Zeit eine Fundgrube richtiger Anschauung und alle Zeit wahrer Lehren. Es verdient [748] hervorgehoben zu werden, daß in seinen beiden großen Werken dieser jetzt eine Doppelgeneration hinter uns liegenden Zeit schon wohlbegründete Anzweiflungen damals für unantastbar gehaltener politischer und namentlich volkswirthschaftlicher Lehren vorkommen, und auf Gefahren hingewiesen wird, welche einen Hauptgegenstand der heutigen socialpolitischen Sorgen und Bestrebungen ausmachen. Ueberhaupt hat sich M. niemals gegen die Schwächen jenes altconstitutionellen Standpunktes blind gemacht, der als eine Reaction gegen die Schrankenlosigkeit des früheren Absolutismus im neueren Staate nur vorzugsweise von Rechten und Interessen der Individuen zu reden weiß und darüber die Pflichten der Einzelnen und die höhere Wichtigkeit des Gesammtwohls vergißt. Neben der Polizeiwissenschaft und als ihre Ergänzung erschien das nach der Mohl’schen Systematik davon getrennte „System der Präventivjustiz oder Rechtspolizei“ seit der 2. Aufl. auch als Band 3 der Polizeiwissenschaft bezeichnet. Mit seiner Auffassung, daß die Rechtsverletzungen vorbeugende Thätigkeit nicht in das Gebiet der Polizei, sondern in das der Justiz falle, hat der Verfasser wenig Anklang gefunden und durch den neuen Titel sich wenigstens äußerlich der herrschenden Meinung anbequemt. Mit den genannten großen Werken gehört der Tübinger Periode noch die 1837 erschienene Monographie: „Die Verantwortlichkeit der Minister in Einherrschaften mit Volksvertretung, rechtlich, politisch und geschichtlich entwickelt“, an. Diese sehr umfangreiche Schrift (sie hat 726 Seiten), verdankt ihren äußeren Anlaß den Streitigkeiten, welche zwischen der kurhessischen Ständeversammlung und dem Minister Hassenpflug, wol zu unterscheiden von dem späteren Regiment desselben in den 50er Jahren, spielten. Auch sie zeugt von der großen Belesenheit des Verfassers, ist aber von einer gewissen Einseitigkeit und einer bei dem sonst so bezeichnenden Maßhalten der Mohl’schen Erörterungen doppelt auffälligen Ueberschwenglichkeit nicht frei. M. selber hat später ein sehr kühles Urtheil über diese weniger geglückte Arbeit nicht zurückgehalten. Um so verdienstvoller ist sein „Gutachten gegen die Ansprüche des Obersten Sir A. d’Este auf Thronfähigkeit in Großbritannien und Hannover“, Tübingen 1835. Hier werden die, wie man wol sagen kann, ganz unverantwortlichen, zu Gunsten dieser Ansprüche vertretenen Behauptungen zweier anderer deutschen Staatsrechtslehrer. K. S. Zachariae und Klüber in ihrer ganzen Werthlosigkeit klargestellt und in Uebereinstimmung mit dem Urtheile Eichhorn’s der juristisch allein haltbare Standpunkt in dieser cause célèbre vertheidigt, welche damals neben dem berühmten Bentinck’schen Erbfolgestreit die deutsche Staatsrechtswissenschaft in Thätigkeit und Nahrung setzte. Diesen größeren Arbeiten ging zur Seite eine mit Mohl’s aufopfernder Thätigkeit als Vorstand der Tübinger Universitätsbibliothek eng zusammenhängende Perlustration der gesammten staatswissenschaftlichen Litteratur nicht blos Deutschlands und seiner Einzelstaaten, sondern auch des Auslandes. Für letztere namentlich war 1829 von Mittermaier und Zachariä die „Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes“ gegründet worden, in deren Redaction 1835 M. eintrat und deren überaus fleißiger Mitarbeiter er bis zu ihrem Ende 1856 geblieben ist. In die Tübinger Zeit fällt auch noch das erste Erscheinen der von M. mitbegründeten „Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft“. Die reiche Fülle von Kritiken und selbständigen Abhandlungen aus den verschiedensten Gebieten des Staatsrechtes und der Politik, welche M. zuerst in den genannten Zeitschriften (auch die Cotta’sche deutsche Vierteljahrschrift, sowie die Monatsblätter der Allgemeinen Zeitung und die Allgemeine Zeitung selber haben M. die werthvollsten Beiträge zu verdanken) veröffentlichte, haben später zu den beiden großen Sammelwerken einen Hauptbestandtheil geliefert, welche neben dem württembergischen Staatsrecht und der Polizeiwissenschaft, [749] und vielfach diese noch überragend, das Andenken des Verfassers bei späteren Generationen lebendig erhalten werden. Auch bei diesen Einzelarbeiten, obgleich sie für die spätere Herausgabe überarbeitet worden sind, wiederholt sich die Wahrnehmung, wie fertig und geschlossen die Mohl’schen Grundanschauungen von vornherein waren und geblieben sind.

Ueber die akademische Wirksamkeit Mohl’s in Tübingen ist weniger bekannt, vielleicht hat auch schon dort die mündliche Lehrtätigkeit nicht den großen Reiz für ihn gehabt, den er jedenfalls in Heidelberg offen ableugnete. Nichtsdestoweniger wird auch sein Einfluß als Lehrer auf die studirende Jugend zunächst seines Heimathlandes nach der Seite der Wissenschaftlichkeit und Gesinnungstüchtigkeit werthvoll und segensreich gewesen sein, und die entgegenkommende Gastlichkeit in seinem Hause (er hatte sich 1830 mit Pauline Becher, Schwägerin des berühmten Theologen Baur zur glücklichsten Ehe vermählt), welches später in Heidelberg so vielen jüngeren Gelehrten und hervorragenden Fremden Erholung und Belehrung bot, wurde schon damals dankbar gerühmt.

Der praktischen Politik war M., der durch seine schriftstellerischen Anfänge sowie seine Berufswissenschaft und die späteren Leistungen ganz besonders dazu berufen schien, durch einen eigenthümlichen Umstand bis dahin fern geblieben. Da sein Vater lebenslängliches Mitglied der ersten Kammer war, konnte verfassungsmäßig der Sohn einen Sitz in der gewählten zweiten Kammer nicht einnehmen. Es gehörte diese Vorschrift zu jenen Ausgeburten des Mißtrauens, welches so manchen Bestimmungen der sogenannten Incompatibilitätsgesetze zu Grunde liegt, eine Richtung, die auch in neuester Zeit, so z. B. in Frankreich, wieder thörichte Anerkennung gefunden hat. Durch den am 5. August 1845 erfolgten Tod des Vaters wurde dieses Hinderniß beseitigt, und alsbald bot bei den damals im Gang befindlichen Neuwahlen der Wahlkreis des Amts Balingen Robert v. M. (er war schon sehr früh durch Verleihung des den persönlichen Adel mit sich führenden Verdienstordens der württembergischen Krone vom Könige ausgezeichnet morden), das Abgeordnetenmandat an. In der Kammer stand man damals in lebhafter Opposition gegen das Regierungssystem, welches in dem Staatsminister des Innern v. Schlayer, einem talentvollen aber grundsatzlosen Emporkömmling, seinen Hauptträger hatte. Der Verfasser des Württembergischen Staatsrechtes und Vertreter der Verwaltung nach den Grundsätzen des Rechtsstaates konnte nicht anders als in seinem Wahlschreiben, welches an einen Vertrauensmann in Balingen, wenn auch nicht für den Druck bestimmt, gerichtet war, ein scharfes Urtheil über den damaligen Geist der Landesverwaltung aussprechen. Er that dies mit männlichem Freimuth und in wahrheitsgetreuen Einzelnachweisen, mit dem schließlichen Resultat, daß die Regierung über die Verzögerlichkeit, Gleichgültigkeit, Unwissenheit, in einzelnen Fällen aber positiv schädliche Schritte Tadel verdiene. Das Actenstück gelangte ohne Vorwissen des Verfassers durch den Druck in die Oeffentlicheit und gab dem Ministerium den Vorwand, darin statt des freien Urtheils des künftigen Volksvertreters die Unbotmäßigkeit eines Beamten zu sehen, welcher dadurch seine Dienstpflichten verletzt habe. Nach einer Befugniß, welche die württembergische Dienstpragmatik gestattet und die später noch gegen Reinhold Pauli in Anwendung gebracht wurde, traf den Professor v. M. die Strafversetzung als Regierungsrath nach Ulm. Die dagegen unternommenen Schritte, auch ein Gesuch an den König, blieben erfolglos, aber mit männlicher Entschlossenheit und den Sorgen der Zukunft muthig entgegenblickend, beantwortete M. diesen Regierungsact mit seinem Gesuch um Entlassung aus dem württembergischen Staatsdienst, welche gewährt wurde. Nach kaum einjähriger Unterbrechung seines amtlichen Berufes, welche seinen litterarischen Arbeiten zu Gute kam, wurde M. auf Veranlassung [750] des Staatsministers von Nebenius nach Heidelberg berufen, wo er ein nach vielen Richtungen günstigeres und noch früchtereicheres Gebiet seiner Thätigkeit fand.

In einer doppelten Richtung bot Heidelberg dem eigenartigen Wesen Mohl’s einen glücklichen Wirkungskreis. An der Heerstraße der Welt gelegen und Anziehungspunkt für die gebildeten Angehörigen aus so vielen Nationen, gab es dort für ihn persönliche Berührungen und Wiederanknüpfungen solcher, welche in den engeren Verhältnissen Tübingens gefehlt hatten. Für die deutschen Verhältnisse war nicht ohne großen Werth, daß hier die Berührungen mit norddeutschem Wesen sowol im Lehrerkreise als der Studentenschaft in den Vordergrund traten, denn bis dahin – und selbst die wissenschaftlichen Bestrebungen Mohl’s sind von diesem Umstande nicht unbeeinflußt geblieben, – waren ihm „preußische Dinge“ bis zu einem gewissen Maße unsympathisch und, nach seinem sonstigen Verhältniß zu anderen Staaten gemessen, auch unbekannt geblieben. Nationale Denkart und politische Einsicht haben später sein praktisches Verhalten anders bestimmt. Aber als schlagender Beweis dafür, welche Hindernisse auch bei den Besten unsere nationale Entwickelung noch zu überwinden hatte, welch’ ungeheuere Fortschritte aber auch in der heutigen Denkart Süddeutschlands hinter uns liegen, verdient die Erinnerung an diesen Zug im Wesen v. Mohl’s erwähnt zu werden.

Für die Lehrthätigkeit desselben in Heidelberg, wo er über Staatsrecht, Polizei, Politik und Encyklopädie der Staatswissenschaft las, war zunächst nur eine Spanne Zeit gegeben. Die Vorzeichen einer allgemeinen politischen Bewegung waren in der Schweiz und Italien ans Licht getreten und die Februarrevolution von 1848 gab das Signal zum Wandel der Dinge in Deutschland. Den Herausgebern der „Deutschen Zeitung“, welche gleichsam in Vorahnung des Kommenden, als Organ für eine maßvolle liberale Politik in einem wahren deutschen Bundesstaat gegründet worden war, stand M. in seiner allgemeinen politischen Denkart zur Seite. In der Oberhauptsfrage dagegen, welche schließlich die beherrschende von allen war und im Laufe der Entwickelung auch praktisch geworden ist, tritt die eben angedeutete Eigenthümlichkeit in der wissenschaftlichen und politischen Auffassung Mohl’s am prägnantesten dadurch hervor, daß er Angesichts der Wahlen zum verfassungsgebenden Reichstage in einer Art Wahlprogramm, welches die Deutsche Zeitung am 26. März 1848 mittheilte, sich für das erbliche Kaiserthum der österreichischen Dynastie im neuzugründenden Deutschen Reiche aussprach: „Oesterreich ist bei weitem der mächtigste Staat … Preußen hat es schon seit dem Baseler Frieden bewiesen, daß es seine Stellung zu Deutschland nie begriffen hat.“ Wer in späteren Jahren Gelegenheit hatte, mit M. dieses Thema zu durchsprechen, mußte erkennen, daß er jedenfalls nicht zu denen gehörte, welche nichts gelernt und nichts vergessen haben. Mit den meisten seiner Heidelberger Parteifreunde von der Heppenheimer Versammlung und dem Vorparlament als Kandidat für die Wahlen zur verfassungsgebenden Versammlung aufgestellt, wurde er von dem württembergischen Wahlkreise Mergentheim-Gerabronn zum Abgeordneten gewählt, und nahm mit einer großen Anzahl deutscher Hochschullehrer seinen Platz im sogenannten linken Centrum, genauer bezeichnet im Klub des Württemberger Hofes ein, aus dem er später der Abzweigung nach Rechts in den Augsburger Hof folgte. Vor dem Zusammentritt des Parlamentes hatte er in einer kleinen Schrift „Vorschläge zu einer Geschäftsordnung des verfassungsgebenden Reichstages“ veröffentlicht, die in vielen Punkten der später angenommenen Geschäftsordnung zu Grunde liegen. Wie bei allen hervorragenden Mitgliedern des Frankfurter Parlaments ist für diese Zeit die Geschichte desselben auch die seinige, und hervorragend war M. nicht blos [751] durch seine Thätigkeit im Verfassungsausschusse, sondern bald nach Errichtung eines Reichsministeriums wurde er am 9. August 1848 an Stelle Heckschers, welcher das auswärtige Amt übernahm, zum Reichsjustizminister durch den Erzherzogreichsverweser berufen, in welcher Stellung er bis zum Mai des folgenden Jahres verblieb. Die Selbstherrlichkeit und Eifersucht der Versammlung ließ allerdings den sonst so natürlichen Einfluß des Justizministers auf die Gesetzgebung wenig gewähren, aber um das Zustandekommen der schon vorher unter den deutschen Einzelstaaten berathenen Wechselordnung, sowie an den Vorarbeiten zur später glücklich gelungenen Herstellung eines gemeinsamen deutschen Handelsgesetzbuches hatte der neue Reichsjustizminister die größten Verdienste. Nicht unerwähnt mag auch bleiben, jetzt wo die Reichsgesetzgebung die öffentlichen Spielhöllen wirksam vervehmt und beseitigt hat, daß im Januar 1849 von M. die vom Frankfurter Parlament ausgesprochene Untersagung des öffentlichen Hazardspiels in Homburg durch militärische Execution verwirklicht wurde; mit so vielen Früchten der Reaction kehrte auch das privilegirte Hazardspiel bald darauf wieder zurück. Schon im Laufe der Berathungen über die Reichsverfassung und ganz besonderes nach der Erklärung von Kremsier war M. ein überzeugter Anhänger der Einigung Deutschlands unter der preußischen Krone geworden und er konnte deshalb sein ministerielles Amt auch in dem neugebildeten Ministerium Gagern fortführen. Mit dem genannten Parteifreunde schied er aus dem Ministerium und bald darauf mit der großen Mehrzahl seiner Gesinnungsgenossen, Gagern, Dahlmann, Simson u. s. w. auch aus der Nationalversammlung (21. Mai), nachdem am 16. die berüchtigte Farce des Ministeriums Grävell, Detmold und Genossen gespielt worden war.

M. kehrte nach diesem Zusammensturz der nationalen Hoffnungen alsbald zu seiner akademischen und litterarischen Thätigkeit zurück. Auf der Versammlung zu Gotha, welche gegen Ende Juni die noch kampfbereiten, unentmuthigten Mitglieder der erbkaiserlichen Partei zu einem weiteren praktischen Versuche auf Grundlage der Dreikönigsverfassung vom 26. Mai 1849 zu einigen versuchte, nahm M., wenn auch mit einigem Widerstreben Theil, eine Wahl in das Erfurter Parlament lehnte er jedoch ab. Bezeichnend für seine Stimmung von damals ist eine Aeußerung aus einem Briefe vom 3. April 1850. Nachdem er die Hoffnung ausgesprochen, daß dort in Erfurt etwas Verständiges zu Tage kommen werde, fügte er hinzu: „Mag sein, daß dies nicht hinreicht, um Süddeutschland zu enthusiasmiren, aber umgekehrt würde Norddeutschland nicht wollen, und da ist doch unsere Kraft und Intelligenz.“

Das nächste Jahrzehnt sehen wir M. in lebendigster akademischer und schriftstellerischer Thätigkeit. Die große Politik, diesen Begriff auch nur auf Deutschland angewendet, ruhte im dunkelen Schatten der Reaction. Als aber der Versuch gemacht wurde und zum Theil gelang, rückläufigen Strömungen auch in Baden Eingang zu verschaffen, stand in Gemeinschaft mit der großen Mehrzahl seiner Heidelberger Kollegen M. bei größeren und kleineren Anlässen seinen Mann, und das Vertrauen seiner Amtsgenossen rief ihn 1857 als Vertreter der Universität in die erste badische Kammer, wo er mit seinem Wissen und seiner Arbeitskraft unter seinen vielfach nicht geistesgleichen Peers „als ein Helfer in allen Nöthen der Gesetzgebungskunst“ erschien. Als es 1859 zu den Verhandlungen über die Agende in der protestantischen Kirche und gleich darauf über das von der übelberathenen Staatsregierung abgeschlossene Concordat mit Rom kam, war es von der größten Bedeutung, daß ein Mann wie M. an entscheidender Stelle gehört werden konnte. In dasselbe Jahr fiel mit dem italienisch-französisch-österreichischen Kriege und der Frage, wie sich Preußen und das übrige nichtösterreichische Deutschland zu letzterem zu stellen hätten, ein [752] Erisapfel unter die bis dahin einig denkende, meist akademische Freundesgenossenschaft der Heidelberger Liberalen. M., der allerdings durch seinen parlamentarischen Beruf vielfach abwesend war, stand entschieden zu denen, welche das mehr oder minder unbedingte Eintreten für Oesterreich als für Deutschland verhängnißvoll ansahen, im Unterschied zu der von Heinrich von Gagern am lebhaftesten befürworteten Parteinahme für Oesterreich, und es erklärt sich wohl daraus, daß seit 1859 die bis dahin lebhafte Mitarbeit an der Augsburger Allgemeinen Zeitung, welche damals das österreichische Hauptorgan in Deutschland war, bis auf einige sporadische Beiträge unpolitischen Inhaltes aufgehört hat.

Der Wiederkehr Mohl’s zu seinen litterarischen Lieblingsstudien verdanken wir aus diesem Zeitraum das einen „Ocean von Litteratur“ bewältigende dreibändige Werk. „Geschichte und Litteratur der Staatswissenschaften in Monographien“, Erlangen 1855–58, eine Leistung, wie sie in der Art keine andere Litteratur aufzuweisen hat. Bücherkenntniß und Menschenkenntniß, gepaart mit staatsmännischem Urtheil und der überall ersichtlichen Freude, Wohlgelungenes und Erstrebtes anerkennen zu dürfen, machen dieses Werk zu einem wahren Schatze staatswissenschaftlicher Litteratur. Allerdings hat M. nicht alle Kulturvölker in den großartigen Rahmen einbeziehen können und insofern mag noch für einen Nachfolger Arbeitsraum übrig geblieben sein. Aber wer es auch immer unternähme auf dem gleichen Wege zu folgen, sei es zur Vervollständigung des Werkes durch die Würdigung der ihm nachgefolgten Erscheinungen oder in Ausfüllung der erwähnten Lücke, wird einfach den Spuren des Meisters zu folgen haben. Von der Mannigfaltigkeit und dem Reichthum der in den einzelnen Monographien enthaltenen Schätze könnte nur ein vollständiges Inhaltsverzeichniß einen Begriff geben, und es hält schwer, unter dem vielen Vorzüglichen auch nur Einiges hervorzuheben, ohne dem Werth des Uebrigen Unrecht zu thun. Aber die erwähnten Schilderungen zwölf deutscher Staatsgelehrten, die Abhandlung über die Macchiavellilitteratur, die Litteratur des englischen Staatsrechtes gehören zu dem Besten, was die staatswissenschaftliche Litteratur irgend eines Volkes zu bieten vermag. So ist z. B. in der letztgenannten Abhandlung die Schilderung des großen Chatham, des älteren Pitt, in Inhalt und Form ein wahres Kabinetsstück. Die leichtfließende und sogar manchmal etwas nachlässige Diction des Verfassers (der in späteren Jahren viel zu dictiren pflegte) erhebt sich namentlich in jener Schilderung zu klassischer Beredsamkeit. Auch diesem Sammelwerke liegen frühere Arbeiten zu Grunde, aber während ihrer Ueberarbeitung war M. unermüdlich, sein Material zu vervollständigen, und die Richtigkeit des früher gewonnenen Urtheils noch einmal auf die Probe zu stellen, bei der er gegen sich selber streng genug war. Die bewundernde Aufnahme, welche dieses einzige Werk fand, war eben so allgemein als wohlverdient. Nicht denselben Werth kann man einer andern Schrift beimessen, welche die Ueberarbeitung und Wiedergabe der Vorlesungen ist, worin M. seit einer Reihe von Jahren die Encyklopädie der Staatswissenschaften behandelt hatte; seine Vorzüge geistvoller Auffassung, praktischer Bemerkungen und männlich freien Urtheils zieren auch diese Arbeit. Aber Theorie und Praxis haben mancherlei an der darin befolgten Systematik auszusetzen, und Mohl’s Versuch, als besondere, neben Staatsrecht und Politik zu behandelnde Wissenschaft die Staatssittenlehre, getrennt von der allgemeinen Ethik als nothwendig nachzuweisen, hat fast nur Widerspruch gefunden. Ueber seinen auch schon in früheren Publicationen aufgestellten Begriff einer besonderen Gesellschaftswissenschaft und eines dementsprechenden Gesellschaftsrechts hat schon Heinrich von Treitschke 1859 in seiner ersten Schrift das ablehnende Urtheil begründet. Zur orientirenden Uebersicht über das reiche Gebiet der Staatswissenschaften eignet sich diese Encyklopädie deshalb nicht weniger, [753] und so ist das zuerst 1859 veröffentlichte Werk noch 1872 in einer zweiten Auflage erschienen. Der fortgesetzten Mitarbeit an der Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft, sowie der Ausarbeitung selbständiger Fragen, welche an sich den Verfasser interessirten oder zu denen ihm sein Beruf Anlaß gab, verdanken wir noch den der Heidelberger Zeit angehörenden Beginn der Veröffentlichung der zweiten großen Sammlung von Abhandlungen, welche den Titel: „Staatsrecht, Völkerrecht und Politik“ führt, vorwiegend aber politischen Charakters in dem Sinne ist, daß die Fragen und Institutionen auf ihr Warum und Warum nicht? an der Hand der Erfahrung, und wo diese schweigt, der Wahrscheinlichkeit ihrer Wirkungen geprüft werden. Der erste Band (die Vorrede ist datirt Heidelberg den 30. November 1859) erschien 1860, der zweite und dritte, welche besonders als Politik bezeichnet werden, 1862 und 1869. Wenn M. uns in seiner Geschichte und Litteratur vorwiegend mit den Werken der Vergangenheit bekannt macht und an ihnen, wie an den Lebensschicksalen ihrer Verfasser und den in ihnen geschilderten Begebenheiten und Persönlichkeiten uns zu belehren sucht, bildet das andere Werk ein wahres Arsenal für die wissenschaftlichen und praktischen Streitfragen der modernen Politik. Auch hier findet sich Manches, welches die neueste Gegenwart anders beurtheilen wird als der Verfasser, und ein Grundzug seines Wesens, daß er in der Kritik und in der Aufdeckung von Schwächen stärker ist als in dem Bemühen, die richtigen Mittel der Abhülfe zu finden, tritt auch hier hervor. Aber für eine ganze Reihe von Fragen, welche heute die Welt bewegen, wird eine gesunde realpolitische Beantwortung oder doch entsprechende Würdigung in diesen Bänden gefunden werden. Es wurde schon darauf hingewiesen, daß M. den Abstractionen der Nationalökonomie, wie sie namentlich durch die englischen Nachfolger Adam Smith’s und ihre deutschen Vertreter ausgebildet worden sind, schon sehr früh entgegengetreten ist, nicht sowohl mit anders lautenden dogmatischen Sätzen als mit dem Hinweis darauf, daß, auch ihre abstracte Richtigkeit vorausgesetzt, die praktische Politik noch ganz andere Erwägungspunkte ins Auge zu fassen hat. Hauptmomente der sogenannten socialpolitischen Frage werden namentlich in der großen, ein Buch für sich darstellenden Abhandlung „Ueber die Arbeiterfrage“, Bd. III, S. 509–604 behandelt. Unter dem Titel „Die völkerrechtliche Lehre vom Asyl“ werden mit großem auch juristischen Tactgefühl und Scharfsinn fast alle Hauptfragen berührt, welche die sogenannte internationale Rechtspflege betreffen, ein Gebiet, welches in der neuesten Zeit zu immer steigender praktischer Anerkennung gelangt. Da die Repräsentativ- oder constitutionelle Verfassung im Allgemeinen die Signatur unserer Zeit ist, werden eine Reihe von Untersuchungen den verschiedenen Seiten dieser Materie gewidmet, sowohl da, wo sie als repräsentative Monarchie als auch für solche Länder, wo die repräsentative Demokratie Gestalt gewonnen hat. Dahin gehören die Abhandlungen über Recht und Politik der repräsentativen Monarchie, sowie der repräsentativen Demokratie in Band I. Der innerhalb des Rahmens der repräsentativen Monarchie sowohl theoretisch als praktisch hervortretende Gegensatz des sogenannten dualistischen und parlamentarischen Regierungssystems (welch letzteres man mit Unrecht oft als eine verschiedene Staatsform bezeichnet) wird von M. mit großem Scharfsinn beleuchtet, und wenn er auch dem letzteren als dem theoretisch vollkommneren und praktisch, da wo es anwendbar ist, besseren System den Vorzug geben möchte, ist er sich doch wohl der Schwierigkeit bewußt, die dafür nothwendigen Voraussetzungen in einem gegebenen Lande zu erfüllen. Gerade in dem Augenblicke, wo in dem Heimathlande des sogenannten Parlamentarismus derselbe die Feuerprobe zu bestehen haben wird, ob nicht die Kluft der politischen Anschauungen zwischen den Parteien des Landes, wie sie die neueste Ausdehnung des Wahlrechtes zu Gunsten der besitzlosen [754] und unwissenden Massen herbeizuführen droht, eine der ersten Voraussetzungen des Systems untergräbt, sind die dieser Materie gewidmeten Erörterungen doppelt erwägungswerth. Nach einer andern Seite, dem Bekämpfen des früher in England fast ausnahmslos verherrlichten Systems staatlicher Unthätigkeit auf einer Reihe von Gebieten, wo der continentale Staat, auch der constitutionelle die Pflicht staatlichen Eingreifens anerkennt, wird der Mohl’schen Auffassung die Genugthuung, daß jetzt auch in England die verschiedenen Parteien sich mehr und mehr für eine „socialpolitische“ Thätigkeit des Staates erklären. Schon durch ihre Verkörperung in der nordamerikanischen Unionsverfassung hat auch die demokratische Staatsform für die Untersuchung und Kritik Mohl’s viel Anziehendes gehabt, wenn er auch ein abgesagter Gegner ihrer theoretischen und neuerdings oft auch praktischen Grundlage, des allgemeinen gleichen Stimmrechts ist; so untersucht er auch mit seiner gewohnten Gründlichkeit und Erwägung des Für und Wider die neuesten Rückbildungen von dem Repräsentativprincip zur unmittelbaren Demokratie in der Gestalt der allgemeinen Volksabstimmung des Veto, Referendum etc. Von hochwichtigen Einzelmaterien des modernen Staatslebens haben namentlich das Verhältniß zwischen dem Staat und der katholischen Kirche, das gesammte Unterrichtswesen, die Vorbereitung zum Staatsdienst u. s. w. M.’s Aufmerksamkeit in den verschiedenen Phasen seiner schriftstellerischen Thätigkeit in Anspruch genommen. Da es ihm vergönnt war, an der grundlegenden badischen Gesetzgebung zur Regelung der Verhältnisse zwischen Staat und Kirche in einflußreicher Stellung mitzuwirken, gab dies Anlaß, die wichtige und schwierige Materie noch neuerdings einer gründlicheren Prüfung zu unterwerfen, mit deren Ergebniß in den meisten Beziehungen auch noch heutzutage eine ächt liberale und umsichtige, aber staatstreue Gesinnung sich einverstanden erklären wird. Den Extremen beider Richtungen des mit Unrecht sogenannten Kulturkampfes wird damit aber schwerlich gedient sein. Vielleicht die interessanteste und jedenfalls die durch köstlichen Humor, die darin niedergelegte scharfsinnige Menschenkenntniß und die männliche Unerschrockenheit des Urtheils, die ganze liebenswürdige Persönlichkeit des Verfassers widerspiegelnde Abtheilung der ganzen Sammlung ist der Schluß des III., 1869 erschienenen Bandes, betitelt „Uebereiltes, Unbedachtes und Unfertiges in der Tagespresse“, wozu der Verfasser in seiner von München, November 1868 geschriebenen Vorrede selbst folgendes bemerkt: „Wie viel wirklicher Ernst und wie viele selbstbewußte Paradoxie der geneigte Leser in den zum Schlusse gegebenen kurzen Aufstellungen finden will, ist seinem Scharfsinn überlassen. In keinem Falle kann es schaden, wenn auch an Sätzen. welche gewöhnlich als höchst einfach und für immer entschieden betrachtet werden, gezeigt wird, daß die Dinge eine Rückseite zu haben pflegen und daß eigenes Denken immer an der Stelle ist“. Unter den Fragen, welche hier meistens „wider den Strom“ erörtert werden, befinden sich unter anderen die Judenemancipation, Abschaffung der Todesstrafe, Turnen und Jugendwehr als Mittel zur Abkürzung der Präsenzzeit, eine Vorstudie zum Kanzelparagraphen, das allgemeine Stimmrecht etc. Man braucht nicht mit dem Verfasser übereinzustimmen, um an dieser ehrlichen und offenen Art, eine von dem Massenurtheil abweichende Meinung zur Geltung zu bringen, Freude und Genuß zu haben.

Mit der Besprechung dieses letzten großen Sammelwerkes sind wir theilweise schon in ein weiteres Lebensstadium Mohl’s eingetreten, dem sein Abschied von der akademischen Laufbahn und sein Wiedereintritt in die diplomatische und vorwiegend politische Thätigkeit, der die letzten 15 Jahre seines reichen Lebens gewidmet waren, angehörte; den Anlaß zu dieser Wendung in seiner Berufsthätigkeit gab der schon erwähnte Kampf gegen das badische Concordat. [755] Als Großherzog Friedrich auch „Frieden mit seinem Volk“ machen wollte, und ein neues Ministerium sowohl in der Kirchenpolitik als bezüglich der deutschen Stellung Badens neue Wege betrat, wurde M. ersucht, um namentlich auch die letztere Wendung zu markiren und für sie nach Kräften zu wirken, den Posten als badischer Bundestagsgesandter anzunehmen. Die damals noch nicht im Niedergange befindliche „neue Aera“ in Preußen, welcher zum guten Theil sowohl in Baden als Baiern der Umschwung in der inneren Politik zu verdanken war, ließ die Stellung eines national und liberal gesinnten badischen Vertreters in der Eschenheimergasse nicht hoffnungslos erscheinen. Des Vorlesunghaltens war M., dessen Zuhörerschaft in Heidelberg sich vorwiegend aus reiferen Studirenden und namentlich Ausländern rekrutirte, im Laufe der Jahre gründlich überdrüssig geworden (einem seiner jüngeren Freunde und Kollegen gestand er „daß er sogar in der Bundesversammlung mit Schaudern an den Hörsaal zurückdenke“) und so war die neue Thätigkeit, welche an die ersten selbständigen Jugenderinnerungen und Erfahrungen anknüpfte, doppelt willkommen. Eine Ergänzung der Frankfurter Thätigkeit bildete die fortgesetzte Theilnahme an den Berathungen der badischen ersten Kammer, wo M. die Berichterstattung über hochwichtige Gesetzgebungsvorlagen z. B. in der Kirchenfrage überwiesen und mit gewohntem Fleiß und Urtheil erledigt wurde. In der Bundesversammlung brachte M. am 4. Juli 1861 Namens seiner Regierung den Antrag auf Wiederherstellung des in Kurhessen gebrochenen Verfassungsrechtes ein, und wenn auch der berühmte preußische Feldjäger letztlich den Sieg entschied, ist die staatsrechtlich und staatsmännisch gleich ausgezeichnete Denkschrift Mohl’s vom 23. Januar 1862 zur Rechtfertigung jenes Antrages doch ein des Verfassers würdiges Denkmal aus seinem damaligen Wirkungskreise. Leider wurde derselbe durch den politischen Konflict in Preußen vielfach unerquicklich, da derselbe für die überzeugten Freunde der deutschen Einigung unter Preußen zunächst von der schlimmsten Vorbedeutung erscheinen mußte. Hell leuchtet aber die Haltung der badischen Regierung und ebenso ihres Vertreters im Bundestage zur Zeit des Frankfurter Fürstentages, wo der Großherzog von Baden persönlich und seine Rathgeber an erster Stelle die Opposition gegen das österreichische sogenannte Reformproject führten, welches die Misère der Bundesverfassung noch miserabler gemacht und die österreichische Vorherrschaft in Deutschland und zugleich die Erniedrigung Preußens für unabsehbare Zeit gefestigt hätte. Kaum war dieses Zwischenspiel zu Ende gegangen, als durch den Tod des Königs von Dänemark die seit Jahren dahinschleichende schleswig-holsteinsche Frage wieder acut ward; M. wurde insofern unmittelbar in diese Angelegenheit gezogen, als Herzog Friedrich von Augustenburg ihm die besondere Vertretung seiner Interessen, natürlich mit Zustimmung der badischen Regierung, übergab. Das Auf und Nieder in dieser schließlich zur Lösung des Jahrhundertlangen Räthsels der deutschen Zukunft führenden Angelegenheit hat M. lebhaft mitempfunden, und wie so vielen nationalgesinnten und auf Preußen als die Hoffnung Deutschlands blickenden Männern, folgte er der damaligen Bismarck’schen Politik mit den Blicken schwerster Besorgniß für die Zukunft Deutschlands. Bei der entscheidenden Abstimmung des Bundestages am 14. Juni welche thatsächlich die Kriegserklärung an Preußen bedeutete, konnte er höchstens im Namen seiner Regierung einen aufschiebenden Vermittelungsantrag stellen. Aber nachdem die den Krieg bedeutende Mobilisirung mit Mehrheit beschlossen worden war, mußte Baden seine Stellung neben den Gegnern Preußens nehmen. Die Folge war, daß im raschen Verlauf der kriegerischen Ereignisse der Gesandte Badens der abbröckelnden Bundesversammlung nach Augsburg in die „Drei Mohren“ nachzufolgen hatte, wo die Versammlung schließlich ihr politisches Dasein sine gloria endete. Die durch den Prager Frieden neu begründete Gestaltung [756] Deutschlands ließ Baden mit den andern süddeutschen Staaten außerhalb der nationalen Einigung, und M. empfand dies so schwer, daß ihm darüber die Freude über das zunächst Gewordene und die Hoffnung auf seine Weiterentwicklung vergällt wurde. Hier wieder trat süddeutsche Stimmung und Mißstimmung auch bei dem gewiegten und erfahrungsreichen, auf Täuschungen nicht unvorbereiteten Politiker in den Vordergrund, und wenn er auch in seiner Schwarzsichtigkeit irrte, macht es doch einen gewissen Eindruck zu sehen, daß auch der erfahrene Staatsmann ein Mensch von Fleisch und Blut bleibt. In seinen äußeren Verhältnissen war durch den Zerfall der alten Bundesverfassung keine unfreundliche Aenderung eingetreten. Er wurde zum badischen Gesandten in München ernannt, während er die von ihm von Frankfurt aus natürlich nur vorübergehend besorgte Vertretung Badens am belgischen und holländischen Hofe beibehielt. Es war gewiß von großem Werthe bei der eigenthümlichen Lage der süddeutschen Staaten insgesammt und zu einander, daß ein Mann von der nationalen Gesinnung Mohl’s damals Baden in München vertrat, und dem neuen Ministerpräsidenten Fürst Chlodwig von Hohenlohe konnte die Nähe des ihm befreundeten und in der politischen Grundanschauung verwandten Mannes nur willkommen sein. Auf der andern Seite war für den angenehmer Geselligkeit zugeneigten Gelehrten der Aufenthalt in den wissenschaftlichen und künstlerischen Kreisen der bairischen Hauptstadt überaus sympathisch, und die reichen Hülfsmittel der dortigen Bibliothek erfreuten den allezeit Arbeitslustigen umsomehr, als er, wie gesagt, die politische Gegenwart sehr trübe ansah und noch im Juli 1867 in einem Briefe, den sein würdiger Freund und Kollege Hermann Schulze mittheilt, die Ueberzeugung äußerte, daß die Frage von der deutschen Einheit noch weit entfernt von ihrer definitiven und glücklichen Lösung sei, und „ich fürchte“, setzt er hinzu, „daß die Lösung nicht in der Weise erfolgen wird, wie sie jetzt als selbstverständlich angenommen wird“. Die Herausgabe des besprochenen III. Bandes von „Staatsrecht, Völkerrecht und Politik“, bewies, daß er auch an die Isar den alten Fleiß vom Neckar und Main mitgebracht. An den bairischen inneren Dingen, welche namentlich 1868 und 69 in dem Schuladreßsturm, den Angriffen auf das Ministerium Hohenlohe und dem doppelten Wahlkampf des Jahres 1869 gipfelten, nahm M. ebenso lebhaftes Interesse, als an der im Vatican sich zusammenziehenden Wetterwolke, und er gehörte zu den nicht allzu zahlreichen Beurtheilern, welche dem Hohenloheschen Vorschlag, der päpstlichen Politik rechtzeitig und vor den Concilbeschlüssen entgegenzutreten, seine volle Zustimmung gab, die leider an mächtigerer Stelle versagt wurde. So kam das Jahr 1870, und mit jugendlicher Begeisterung folgte der Landsmann und Freund Paul Pfizer’s den Siegen der vereinigten deutschen Heere (sein ältester Sohn stand in ihnen als badischer Artillerieoffizier), welche zu seiner Freude die eigene schwarzsehende Kleingläubigkeit durch ihre Heldenthaten und deren Folgen widerlegten. Im Januar 1871, als noch in der bairischen Landesvertretung die Wage schwankte, ob die nach der Verfassung nöthige Zweidrittelmehrheit der Zustimmung zu den Versailler Vorträgen erreicht werde – eine Situation, welcher M. kurzer Hand durch die Auflösung der Kammer ein Ende gemacht hätte, – äußerte er: „Jawohl es war ein merkwürdiges Jahr, welches miterlebt zu haben, der Mühe werth war“. Er selbst wurde insofern ein Opfer des völlig geeinten Vaterlandes, als die badische Gesandtschaft in München mit der Herstellung des deutschen Reiches ihr Ende fand, und mit großer Resignation ergab sich M. in den Abschied von dem ihm liebgewordenen München und in den Einzug nach Karlsruhe, wo die litterarischen Hülfsquellen dem immer noch rüstigen Schriftsteller (die dritte Auflage seiner Encyklopädie ist dort bearbeitet) fast völlig versagten. Wie vorausgesehen, wurde ihm dort als Präsident der Oberrechnungskammer [757] eine wohlverdiente, ehrenvolle Sinecure verliehen. Vorher aber war noch in München am 21. August 1871 ihm das Jubelfest seiner 50jährigen Doctorwürde bereitet worden, und die Bezeugungen freudiger Theilnahme von allen Seiten waren der beste Beweis dafür, daß die Nation von ihren Fürsten bis zu ihrem einfachen Bürger die Verdienste des Jubilars zu ehren wußte.

Sein Landesherr verlieh ihm, damit das Gedächtniß dieses Tages in der Familie dauernd fortlebe, den erblichen Adel, und sämmtliche Universitäten Deutschlands und zu ihnen viele auswärtige sich gesellend, feierten das Vorbild und den Altmeister der Staatswissenschaft in würdiger akademischer Weise. So kam der fünfjährige Münchner Aufenthalt zu einem wohlthuenden harmonischen Abschluß. Aber noch in der ruhigen Beschaulichkeit von Karlsruhe rastete der Gedanke und die Feder nicht. Dem so eigenartigen Neubau der deutschen Reichsverfassung, die in kein System passen will und dennoch den gegenwärtigen Umständen so angepaßt ist, brachte der Mann, welcher seine publicistischen Sporen und als der Erste in Deutschland an der nordamerikanischen Bundesverfassung verdient hatte, noch im Greisenalter jugendfrisches Interesse entgegen. Die erste Frucht seiner Beschäftigung mit diesem Gegenstande war das 1873 erschienene Werk „Das deutsche Reichsstaatsrecht. Rechtliche und politische Erörterungen“. Wie schon der Titel sagt, war es dabei auf keine systematische Darstellung abgesehen und die Behandlung keinswegs auf juristische Gesichtspunkte beschränkt. Wie es in Mohl’s ganzem Wesen lag, jeden Gegenstand mit Vorliebe auf seine Zweckmäßigkeit zu prüfen und den praktischen Nutzen theoretischer Vollkommenheit voranzustellen, überwiegt auch in dieser Schrift der politische Inhalt den rein juristischen, aber das frischgeschriebene Buch mit seinen vielfach treffenden und die Dinge, wie sie sind, erfassenden Urtheilen ist auch zur Stunde noch, wo manche jüngere Kraft sich an dem Stoffe versucht hat, von Werth und Bedeutung. Ohne Zweifel hat die Beschäftigung mit dieser Arbeit ihrem Verfasser den Entschluß erleichtert, als im Anfang des Jahres 1874 die erste Legislaturperiode des deutschen Reichstages zu Ende gegangen war, die ihm angetragene Kandidatur für den zweiten badischen Wahlkreis, Donaueschingen, anzunehmen, wo er auch mit nahezu Zweidrittelmehrheit gegen einen Klerikalen gewählt wurde. Zahlreiche alte Parteifreunde und jüngere Gesinnungsgenossen begrüßten den Eintritt des bewährten Politikers und hochberühmten Gelehrten in den Reichstag als eine Zierde für die nationale Vertretung, in welcher er sich seiner ganzen Vergangenheit entsprechend und wie alle in Baden gewählten Liberalen der nationalliberalen Fraction anschloß. Trat er auch nicht in den Plenarverhandlungen hervor, so war er doch in Kommissionen und Abtheilungen, welch letzteren damals noch die eigentlichen Wahlprüfungen oblagen, nach gewohnter Weise thätig. Besonders interessirte ihn der letztere Gegenstand, dessen Behandlung damals allerdings der Kritik vielfachen Stoff gab. Wie er sich von jeher gern mit Fragen des parlamentarischen Geschäftsganges beschäftigt hatte, faßte er die neuerdings im Reichstage empfangenen Eindrücke und Anregungen in zwei Abhandlungen zusammen: „Kritische Erörterungen über Ordnungen und Gewohnheiten des deutschen Reiches“ (Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft 1874 und 75), wovon die erste die Wahlen und Wahlprüfungen, die zweite den allgemeinen Geschäftsgang des Parlamentes bespricht. An der Fortsetzung dieser mit Lust und Liebe und ebenso viel Verständniß und Unparteilichkeit begonnenen Arbeit hinderte den 76jährigen der Tod. Zur Eröffnung der dritten Session des damaligen Reichstages, Ende October 1875, war er nach kürzerem Unwohlsein pflichtgetreu am 1. November in Berlin eingetroffen. Ein von seinem Freunde und Parteigenossen Dr. Völk angeregter Antrag auf eine Aenderung in der Geschäftsordnung wurde von ihm noch mit [758] lebhaftem Interesse begrüßt, aber in der Nacht vom 4. zum 5. November hat ihn ein sanfter Tod, wie den Soldaten auf seinem Posten, abgerufen. Wir fanden ihn in der frühen Morgenstunde des 5. November wie einen Schlummernden ruhig dahingestreckt, das Buch, in dem er gelesen, war seiner Hand entsunken, die Lampe, die ihm geleuchtet, wie er selbst, verglommen. Der allgemeinen Trauer um den Dahingeschiedenen entsprach die würdige Todtenfeier, welche ihm in Karlsruhe bereitet wurde. Der staunenswerthe Reichthum seines Wissens, die scharfe Beobachtungsgabe und der männliche Freimuth, womit er gleich unabhängig nach Oben und Unten, seine Ueberzeugung in Wort und Schrift zum Ausdruck brachte, waren gepaart mit einem freundlichen, wohlwollenden Wesen, welches den Verkehr mit ihm zu einer Freude machte. Wie seine wissenschaftliche Laufbahn eine an Früchten und Ehren reiche war, hat ein glückliches Familienleben und das Bewußtsein, auch das Glück seiner Kinder gesichert zu sehen, seinen Lebensabend gekrönt. Als deutscher Patriot ist er in der vollen Freude über die neuerrungene Herrlichkeit des Reiches und in dankbarer Verehrung gegen die Begründer desselben von uns geschieden, und das Schlußwort, womit ein kurzer, unmittelbar nach seinem Tode veröffentlichter Nekrolog endete, mag auch hier unsere Skizze schließen. Es war der Wunsch, „daß es dem Reichstage niemals an solchen Kernnaturen deutschen Wissens, deutscher Gewissenhaftigkeit und deutscher Vaterlandsliebe fehlen möge“.

Ueber Mohl’s Leben und Wirken sind, abgesehen von der oben erwähnten kleinen Skizze „In memoriam C. A. von Vangerow und R. von Mohl von H. M., München 1876“, drei besonders werthvolle größere Arbeiten erschienen. Zunächst von Hermann Schulze in der Zeitschrift Im deutschen Reich: „Robert von Mohl, Februar 1876“, in welchem in liebevoller Behandlung der Persönlichkeit und gerechter Würdigung der schriftstellerischen Thätigkeit Mohl’s ein anziehendes Bild des Verewigten entrollt wird. Weiter findet sich in der deutschen Rundschau, Bd. VII, 1876, unter dem Titel „Robert von Mohl als Lehrer und Staatsmann“ eine warm geschriebene Lebensskizze desselben. Sehr ausführlich und gründlich behandelt „Mohl’s Stellung in der Wissenschaft“ eine größere Abhandlung von E. Meier, deren Beurtheilung der einzelnen Werke in allen wesentlichen Punkten das Richtige trifft, und insofern selbst eine bleibende Bereicherung der deutschen Staatswissenschaft darstellt (Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft, 1878. S. 431–528).

[745] *) Zu S. 59.