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Artikel „Hassenpflug, Hans Daniel Ludwig Friedrich“ von Karl Wippermann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 11 (1880), S. 1–9, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Hassenpflug,_Ludwig&oldid=- (Version vom 2. November 2024, 14:16 Uhr UTC)
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Hassenpflug: Hans Daniel Ludwig Friedrich H., kurhessischer Staatsmann, geb. am 26. Februar 1794 zu Hanau, † am 10. October 1862 zu Marburg. Sohn des Stadtschultheiß zu Hanau, früheren Amtsverwesers zu Altenhaßlau, späteren Advocatus Fisci, dann Regierungsdirectors zu Kassel, Johann H., besuchte er bis 1811 das Lyceum in Kassel, dann die Schule im Kloster zu Ilefeld am Harz, studirte seit Ostern 1812 die Rechte zu Göttingen, betheiligte sich 1813 als Jäger zu Pferd am Feldzug gegen Frankreich, setzte seit November 1814 die Studien in Göttingen fort und that sich hier hervor als Haupt einer gegen die Wiedereinführung einer Willkührherrschaft in Deutschland gerichteten Studenten-Verbindung; als von dieser die Schmalz’sche Denunciationsschrift öffentlich verbrannt wurde, entriß H. ein Exemplar dem Feuer und schlug es an den Schandpfahl. Nachdem er am 6. Mai 1816 die juristische Prüfung bestanden, wurde er, zunächst ohne, seit 1818 mit Stimme, Assessor beim Justizsenate des Regierungscollegiums in Kassel, welchem auch sein Vater angehörte. Im März 1820 wurde er zum Justizrath ernannt; dies war die erste Ernennung, welche von Kurfürst Wilhelm II. ausging; sie war von dessen am 27. Februar gestorbenen Vater beabsichtigt gewesen; darum vollzog sie der Sohn noch vor der Beerdigung des Vaters, bis wohin die sonstigen laufenden Regierungshandlungen ruhten. Der hervorragendste Charakterzug Hassenpflug’s, große Entschiedenheit, trat bei ihm schon als Assessor jenes Collegs besonders hervor, am auffallendsten als Wilhelm II. bald nach seinem Regierungsantritte von letzterem die Herausgabe des von seinem Vater, Kurfürst Wilhelm I., dort niedergelegten Testaments verlangte. Das von Hassenpflug’s Vater präsidirte Colleg war schon im Begriff, dem Verlangen nachzukommen, als er, obwohl jüngstes Mitglied, sich unter Nachweis der Ordnungswidrigkeit solchen Schrittes dermaßen widersetzte, daß das Colleg nachgab. Infolge des Organisationsedicts vom 29. Juni 1821 wurde er am 16. August 1821 mit dem Titel Obergerichtsrath zum Assessor beim Oberappellationsgericht in Kassel und nach Erlaß der Verfassung vom 5. Januar 1831, nach deren § 121 Assessoren beim höchsten Gerichte unzulässig waren, am 26. Januar 1831 zum Rathe bei letzterem ernannt. In dieser Stellung wurde er durch seine Entschiedenheit einer Anzahl von Collegen lästig und er stieß dieselben durch einen Ton persönlicher Ueberhebung und Anmaßlichkeit in der Darlegung seiner Gründe oft vor den Kopf. Seine juristische Befähigung fand allgemeine Anerkennung, um so weniger Anklang aber seine politischen Ansichten. Hinsichtlich der Verfassung von 1831 verhehlte er schon alsbald seine Ansicht nicht, daß der Entwickelung dieses „Werkes der Revolution“ überall entgegen getreten, der darin zurückgedrängte monarchische Charakter wieder hervorgehoben und zum Anhaltspunkt bei der Auslegung der einzelnen Bestimmungen gemacht werden müsse. Dabei glaubte er sich über [2] den Umstand, daß die in der Verfassung den Ständen verliehenen Rechte dem Lande früher feierlich verheißen waren, durch den Hinweis hinwegsetzen zu können, daß diese Zusagen durch den Erlaß der Verfassung für immer beseitigt seien. Eine solche Persönlichkeit mußte dem Kronprinzen Friedrich Wilhelm sehr zusagend sein. Dieser hatte seine Abneigung gegen die neue Verfassung, deren Beobachtung er beim Antritte der Regentschaft am 30. September 1831 angelobt, nicht gut sogleich hervorkehren können, da er noch Rücksicht auf den liberalen Ministerpräsidenten Wiederhold glaubte nehmen zu müssen, welcher hauptsächlich den Regierungswechsel bewirkt hatte. Nach Wiederhold’s bald erfolgtem Tode machte sich der Einfluß Hassenpflug’s beim Regenten geltend. Im Anfange des J. 1832 zum Mitgliede einer Commission behufs Ausarbeitung der von den Ständen gewünschten Entwürfe eines bürgerlichen und eines Strafgesetzbuchs, sowie einer Proceßordnung bestellt, wurde H. am 24. März 1832 als Referent für die mehreren Departements gemeinschaftlichen Angelegenheiten in das Gesammt-Staatsministerium berufen und hatte, neben den geschäftlichen Vorträgen, besonderen Zugang zum Regenten. Namentlich war dessen Abneigung zur Unterzeichnung der zwischen Regierung und Ständen soweit vereinbarten Gesetzentwürfe, durch welche die Wohlthaten der Verfassung allgemein zugänglich gemacht werden sollten, auf Hassenpflug’s Einfluß zurückzuführen. Als der Minister des Innern, Eggena, einen Bruch mit dem sehr entschieden auf Sanction der Gesetze dringenden Landtage scheute und endlich am 12. Mai 1831 die Genehmigung in Aussicht stellte, wurde H. zum Vorstande des Justizministeriums mit dem Titel Geheimerath und acht Tage später an Eggena’s Stelle auch zum Vorstande des Ministeriums des Innern, sowie zum Commandeur II. Classe des Ordens vom goldenen Löwen ernannt. Das Land wurde mit Besorgniß erfüllt, nicht nur wegen der schon hervorgetretenen Richtung Hassenpflug’s, sondern mehr noch in Erinnerung an die frühere Wirksamkeit von dessen Vater, der als Landtagscommissar 1815 und 16 die Einigung des Kurfürsten Wilhelm I. mit den Ständen über eine Verfassung beharrlich und schroff zu hindern gesucht, den die Stände von 1816 zuletzt als ungeeigneten Vermittler und die Bauern der Diemelgegend in einer Adresse an den Landesherrn als einen bösen Rathgeber bezeichnet hatten, vor welchem er das Haus verschließen möge. Die Besorgniß zeigte sich bald als begründet, denn H. begann nun mit Entschiedenheit das Ziel zu verfolgen, die liberale Strömung, wie er sich ausdrückte, „in das alte Bett des Gehorsams zurückzudämmen“. Von den ständischerseits genehmigten Gesetzen ließ er einige, darunter die segensreichen Gesetze über Ablösung und über die Errichtung einer Landescreditcasse, an deren Zustandekommen er jedoch nicht den geringsten Antheil hatte, sanctioniren; wegen anderer Gesetze aber setzte er sich alsbald in Streit mit den Ständen und entwickelte dabei eine Art von Auslegung wesentlicher Verfassungsbestimmungen, durch welche er dieselben illusorisch zu machen trachtete. Ein Wildschadengesetz ließ er nicht zu Stande kommen, indem er sich auf ein angebliches Gutachten des Oberappellationsgerichts stützte; es lag ein solches vor, doch lief es seiner Ansicht entgegen; sein Verlangen eines neuen Gutachtens lehnte dieses Gericht ab, doch ließ es auf Hassenpflug’s Wunsch die Mitglieder sich über ihre frühere Abstimmung äußern; darauf combinirte H. die ihm günstigen Vota der früheren und der späteren Räthe und gab dies für ein neues Gutachten aus. Den Wunsch der Stände, vor Besetzung einer Stelle des höchsten Gerichts dieses mit seinem Gutachten darüber zu hören, bezeichnete er als unthunlich, indem er aus der Verfassungsbestimmung, daß jeder Ernennung zu einem Staatsamte der Vorschlag der vorgesetzten Behörde vorausgehen muß, schloß, daß ein solches Gutachten durch die Verfassung verboten sei. Das Preßgesetz ließ er nicht zur Sanction gelangen und erklärte die in der [3] Verfassung enthaltene Zusage desselben durch die bloße Vorlegung eines Entwurfs für erfüllt, nach dessen durch die Stände beschlossener Aenderung keine Pflicht zu einer neuen Vorlage bestehe. Die Proteste des Landtags gegen die fortdauernde Censur rührten ihn nicht. Durch die Verkündigung der Bundestagsbeschlüsse vom 5. Juli 1832 über Maßregeln zur Aufrechthaltung der gesetzlichen Ruhe und Ordnung wurde die Spannung erhöht und als der ständische Rechtspflege-Ausschuß H. zur Sitzung einlud, um die Gründe der Nichtgenehmigung des Preßgesetzes zu vernehmen, ließ er den Landtag am 26. Juli 1832 plötzlich auflösen. Er vereitelte damit die Absicht der Stände, ihn beim Staatsgerichtshofe wegen Verfassungsverletzungen anzuklagen. Da sich unter diesen auch die Vollziehung jener Bundestagsbeschlüsse befand, so gab sich H. den Anschein, als habe er nur Uebergriffen der ständischen Competenz wehren wollen. Bei den Neuwahlen erscholl überall im Lande der Ruf nach Anklage Hassenpflug’s. Derselbe wurde sogar von Anhängern wegen der Schroffheit in Behandlung der Stände getadelt. Hatte er denselben doch durch die Plötzlichkeit der Auflösung sogar die Möglichkeit abgeschnitten, ihrem bleibenden Ausschusse die übliche Verhaltungsanweisung zu geben. Mit Rücksicht hierauf haben die ferneren Landtage aus Mißtrauen bald nach ihrer Eröffnung eine solche Instruction beschlossen. Hassenpflug’s Schroffheit ließ nicht nach. Als jener Ausschuß, unter zulässiger Zuziehung anderer Abgeordneten, ihm eine Verwahrung gegen den Bundesbeschluß, soweit derselbe der Verfassung widerstreite, zugehen ließ, sandte er sie als von einer unzulässigen Versammlung herrührend zurück und ließ sich überhaupt in keine Verhandlungen mit dem Ausschusse ein, weil diesem die übliche Ermächtigung der Stände fehle, zu welcher er diesen eben keine Zeit gelassen hatte. Als die anderen Minister den Verkehr mit dem Ausschusse fortsetzten, nahm H. für das Ministerum des Innern das alleinige Recht hierzu in Anspruch. Neuen Mißmuth erregte er durch das Verbot der Feier des 15. September 1832, des Jahrestags, an dem die Verfassung zugesagt war. Sehr störend war ihm die Wahl vieler Beamten in den Landtag von 1833. Er gab daher der Verfassungsbestimmung, wonach die Anzeige des gewählten Beamten zur Ertheilung der Genehmigung genügt, eine sehr beschränkende Auslegung und machte die Folgen seiner bezüglichen Weisungen mit großer Härte geltend. Da wo H. selbst als vorgesetzte Behörde die Genehmigung versagte, geschah es mit ausgesuchter Ironie für die Nachsuchenden. Sodann begann er einen sechswöchigen Streit über die Legitimation der Gewählten, bis endlich am 4. März 1833 der bleibende Ständeausschuß sich zur Anklage Hassenpflug’s wegen Verzögerung der Landtagseröffnung und noch zweier Verfassungsverletzungen entschloß. Nun suchte H. eilig eine Mehrheit der nach seiner Meinung Legitimirten herzustellen und bestimmte zu diesem Zwecke u. A. die Chefs der landgräflich Hessen-Philippsthaler Linien durch Versprechungen, zur Ausübung ihrer Landstandschaftsrechte Mandate in Blanco für ihn auszustellen. Nach Eröffnung des Landtags bestritt er dem Professor S. Jordan, dem Vater der Verfassung, den Eintritt, weil derselbe die Genehmigung der Regierung für seine Wahl als Vertreter der Universität nicht eingeholt, was seit 300 Jahren nicht üblich gewesen war. Infolge dessen ermächtigte der Landtag am 18. März 1833 den bleibenden Ausschuß zur Aufnahme der obigen Anklagen gegen H.; dieser löste jedoch an demselben Tage den Landtag auf und ließ den Regenten Tadel über denselben aussprechen. Der Staatsgerichtshof wies die Anklage gegen H. wegen Unbestimmtheit des zu ihrer Verfolgung ertheilt gewesenen Auftrags zurück; der am 10. Juni 1833 eröffnete Landtag nahm abermals bald obige drei Anklagepunkte wieder auf und erklärte am 17. September mit 27 gegen 18 Stimmen, daß H. auch durch die im Erlasse vom 26. Januar 1833 verfügte Sistirung des Rekrutirungsgesetzes [4] eine Verfassungsverletzung begangen habe. Wegen dieses und noch fünf anderer Punkte wurde dann Anklage gegen H. erhoben. Im Eingange der Anklageschrift sprachen die Stände die Ueberzeugung aus, daß H. überhaupt darauf ausgehe, „die Verfassung methodisch zu entkräften und zu einem täuschenden Schattenbilde herabzusetzen, indem er die wichtigsten Bestimmungen der Verfassung, mit Nichtachtung ihres Sinnes und Geistes, sophistisch auslege, die verheißenen Gesetze, welche zur Entwickelung der Verfassung dienen sollten, theils verzögere, theils gar nicht aufkommen lasse, die Wirksamkeit der Stände lähme und ihrer Stellung, sowie dem Urtheile der Volksvertreter mit Geringschätzung begegne.“ H. bediente sich in diesem Processe des Staatsrechtslehrers R. v. Mohl in Tübingen als Vertheidigers. Nach sieben Monaten erfolgte in betreff fünf, nach zwei Jahren in betreff der übrigen zwei Punkte Hassenpflug’s Freisprechung. Im ferneren Verlaufe jenes Landtags gelang es diesem, sich über mehrere Gesetze, worunter die nachher so beliebt gewordene Gemeindeordnung von 1834 mit H. zu einigen. Großen Anstoß erregte dieser Johannis 1834 durch sein auffallend geringschätzendes Verhalten gegen die Stände bei Eröffnung des neuen Ständehauses. Die hervorragendsten ferneren Streitigkeiten Hassenpflug’s mit den Ständen betrafen die sogen. Rotenburger Quart, Vermögensstücke, welche er als Familienfideicommiß des Regenten, die Stände für den Staat in Anspruch nahmen, und die Angelegenheit des Lyceums in Kassel. Als H. Anordnungen traf, um diese nach der Verfassung unter besonderem Schutze des Staats stehende Stiftung aus einer höheren Unterrichts- in eine Elementarschule zu verwandeln, erklärte ihm der Landtag, dies sei stiftungs- und verfassungswidrig. Unmittelbar darauf verwirklichte H. den Plan, fing dann mit den Ständen lebhaften Streit an über die Form der Vollziehung des Landtagsabschieds und entließ denselben, ohne daß es zu einer Einigung hierüber gekommen war, am 6. April 1835 in einer ungewohnten Form, über deren Folgen neue Verwirrungen entstanden, die im Herbst 1835 zu einer Anklage Hassenpflug’s durch den bleibenden Ständeausschuß wegen unterlassener zeitiger Einberufung des Landtags führten. Die Anklage wurde jedoch abgewiesen, weil das Recht hierzu nur dem Landtage zustehe. Hiernach unternahm es H., die Stellung jenes Ausschusses als Wächters der Verfassung für die Zeit, in welcher die Stände nicht versammelt waren, in Frage zu stellen. Als der Ausschuß die ihm in dieser Beziehung gestellten Fallen umging und sich mit dem Finanzminister in geschäftliche Verbindung setzte, mischte sich H. fortwährend ein mit Deductionen über die Rechte der Regierung und die von den Ständen, sowie ihrem Ausschuß einzunehmende Stellung. Mehrfach erklärte der Ausschuß, daß er sich mit H. in solche theoretische Kämpfe nicht einlassen wolle, doch provocirte dieser immer zu neuen staatsrechtlichen Streitigkeiten, in deren Verfolg er den Mitgliedern des Ausschusses die Tagegelder für die Zeit vorenthielt, für welche er diesen nicht berufen. Es hatte dies eine Civilklage zur Folge, in welcher Hassenpflug’s Ansicht unterlag. Auch seine Versuche, den ständischen Verhandlungen durch Zusätze zur Geschäftsordnung einen ganz anderen Charakter zu verleihen, scheiterten am Widerspruch des Landtags. 1836 ließ sich H., gestützt auf eine nicht contrasignirte landesherrliche Zusage, den Gehalt für das zweite der von ihm geleiteten Ministerien, und zwar auch für die Vergangenheit, auszahlen. Das Justizministerium hatte er von Frühjahr bis October 1834 abgetreten, war dann aber zum wirklichen Justizminister ernannt. Am 17. August 1835 wurde er Commandeur I. Classe des Ordens vom goldenen Löwen. Großen Anstoß erregte er im Lande und namentlich bei der Mutter des Regenten, der Kurfürstin Auguste, Schwester Friedrich Wilhelms III. von Preußen, dadurch, daß er 1837 die in Schmalkalden beabsichtigte Vereinigung der lutherischen und [5] der reformirten Confession zu vereiteln suchte und zu diesem Zweck die dortige Feier des 300jährigen Jahrestags des schmalkalder Bundes mit dem Bemerken verbot, daß dieser eine Auflehnung gegen die kaiserliche Gewalt, eine Begebenheit gewesen sei, die Hessen keine Ehre bringe. Die Gunst bei Hofe war für ihn um so mehr verscherzt, als auch der Regent mehrfach seine Herrschsucht übel empfand und ihn auf seine Art kleinlich zu behandeln begann. Auf den Hofbällen mußte die Musik ein rasches Tempo greifen, sobald H. sich am Tanze betheiligte, worauf man sich über seine Sprünge belustigte. Seit dem 28. Juni 1837 schlug er, wol um bei den Ständen eine Stütze zu finden, gegen diese ein gänzlich verändertes, auffallend freundliches Verhalten ein. Wegen Unwillfährigkeit gegen den Regenten, den Termin für den Verkauf überflüssiger Pferde des Landgestüts zu verlegen, wurde H. plötzlich von der Leitung des Ministeriums des Innern enthoben. Infolge dessen verlangte er Entlassung aus dem Staatsdienste und begab sich am 5. Juli 1837 nach Göttingen zu den Gebrüdern Jac. und W. Grimm, deren einzige Schwester seine erste Gemahlin gewesen. Der Vater seiner zweiten Gemahlin, Oberforstmeister v. Münchhausen, wurde vom Regenten dorthin gesandt, um H. zur Beibehaltung des Justizministeriums zu bewegen; er lehnte jedoch ab, begab sich nach Norderney und verlebte den Sommer von 1838 auf dem Lande in Westfalen in der Hoffnung, durch Freunde in Preußen Anstellung zu erhalten; allein deren Bemühungen waren vergeblich, da Friedrich Wilhelm III. Kenntniß von einer Denkschrift erhalten hatte, welche H. zu seiner Rechtfertigung geschrieben und in welcher er die Regierungsweise des Prinz-Regenten ungünstig beleuchtet hatte. Im Landtage zu Kassel wurde H. ein warmer Nachruf durch die Abgeordneten v. Ochs und Bähr zu Theil; letzterer schildert ihn als den „wahren Freund der Verfassung, die er vom Untergange gerettet“. Noch im J. 1838 wurde H. als Wirkl. Geh. Conferenzrath an die Spitze der inneren Landesverwaltung des Fürstenthums Hohenzollern-Sigmaringen und von hier, auf Empfehlung des Protectors des Berliner „Polit. Wochenblattes“, 1839 als Geh. Rath und Civilgouverneur nach Luxemburg berufen, dessen innere Verhältnisse einer neuen Organisation bedurften. Dieser Aufgabe unterzog sich H. mit großem Eifer, doch wurde ihm die Stellung dadurch sehr verleidet, daß den gesammten geschäftlichen Verkehr zwischen ihm und dem Großherzog ein im Haag wohnender Beamter vermittelte, wodurch seine eigene Thätigkeit steter Hemmung unterlag. Er wollte auch nicht die Hand dazu bieten, daß fernerhin Ueberschüsse der luxemburgischen Cassen nach Holland übergeführt würden und nahm dies zum Anlaß, die Stellung wieder aufzugeben, um eine nach dem Thronwechsel in Preußen ihm angebotene Stelle als Obertribunalsrath in Berlin anzunehmen. Nach dem Preußischen Staatsanzeiger war ihm diese Stelle „wegen seiner Verdienste um den preußischen Staat“ zu Theil geworden. Es bezog sich dies auf Vorgänge in Luxemburg, wo Preußen das Besatzungsrecht zustand. Seit Ende Juli 1841 in dieser Stellung, trat er in ein näheres Verhältniß zu v. Gerlach, Puchta und Stahl, wurde 1844 in den preußischen Staatsrath berufen und im Frühjahr 1846 zum Präsidenten des Oberappellationsgerichts zu Greifswald, des höchsten Gerichts für Neuvorpommern, ernannt. Als dieses 1848 aufgehoben wurde, trat er an die Spitze des dortigen Appellationsgerichts. In Kurhessen war das durch Scheffer und Genossen fortgeführte System Hassenpflug’s 1848 zu Falle gekommen. Seine langjährigen politischen Gegner waren zur Regierung gelangt und hatten in Verbindung mit den Ständen Gesetze geschaffen, durch welche u. A. der Wiederkehr eines solchen Systems möglichst vorgebeugt werden sollte. Als die Vorboten der Reaction immer deutlicher auftraten, sah sich Kurfürst Friedrich Wilhelm I. lange vergeblich nach entsprechenden Männern um, bis er in den letzten Tagen des J. 1849 Verbindungen [6] mit H. anknüpfen ließ. Unbeschreiblich war die Bestürzung in Kurhessen, als plötzlich am 22. Februar 1850 an die Stelle des volksthümlichen Märzministeriums der Mann trat, welcher sprichwörtlich als „der Hessen Haß und Fluch“ galt. Es läßt sich nicht mit voller Sicherheit behaupten, daß H. es nun von vornherein auf den Umsturz der kurhessischen Verfassung abgesehen gehabt; allein sein ganzes Verhalten, sosehr es auch mit Neigung zur Gewaltthätigkeit zusammenhing, war ganz derart, als wenn er diesen Plan aufs Bestimmteste gehegt und systematisch in Ausführung gebracht hätte, zum wenigsten lag ihm nichts daran, wenn die früher von ihm so übel behandelte Verfassung dem Zwecke zum Opfer fiele, welchem er bei dem damaligen Stande der deutschen Reformfrage zu dienen bestimmt schien oder sich vorgesetzt hatte. Bestimmte Thatsachen lassen sich in ihrem Zusammenhange als Anzeichen dafür ansehen, daß Hassenpflug’s Berufung mit dem damaligen Plane Oesterreichs, das Dreikönigsbündniß vom 26. Mai 1849 zu sprengen und den Bundestag wieder herzustellen, zusammenhing. Schon am 23. Februar berief er das der Union ergebene kurhessische Mitglied des Verwaltungsraths derselben ab und ersetzte es durch einen Officier. Das Programm, mit welchem H. am 26. Februar 1850 vor die Stände trat, war auch bezüglich der deutschen Frage sehr zweideutig. Zwar suchte er das Bedenken, daß er nach Hannovers und Sachsens Austritt aus der Union (21. Februar) auch Kurhessens Anschluß an Oesterreich erstrebe, am 7. März dadurch zu beseitigen, daß er im ständischen Verfassungsausschusse als Ueberzeugung der Regierung erklärte, ohne ständische Mitwirkung könne ein neues Bundesverhältniß nicht begründet, insbesondere der Bundestag nicht wiederhergestellt werden, und auf Wunsch gab er dies sogar zu Protocoll; allein an demselben Tage begannen die intimen Beziehungen der kurhessischen Regierung zu Hannover; am 17. März forderte H. Preußen auf, das Parlament zu Erfurt zu vertagen wegen der Conferenz von Bevollmächtigten aller deutschen Staaten, deren Berufung Oesterreich am 15. März der preußischen Regierung vorgeschlagen hatte zur Beschlußfassung über die Reformen der deutschen Bundesverfassung; am 27. März that H. im Verwaltungsrathe der Union Aeußerungen, welche sehr zweifelhaft erscheinen ließen, ob es ihm mit Hessens Verbleiben in der Union Ernst sei; nachdem endlich Oesterreich am 26. April den alten Bundestag auf den 10. Mai wieder berufen, erklärte H. am 14. Mai auf dem Fürstencongreß zu Berlin ganz offen, daß Kurhessen nichts dazu thun werde, „um auch nur dem kleinsten Stücke der Unionsverfassung zur Existenz zu verhelfen“. Bezüglich der Beschickung des Bundestags am 17. Mai im Landtage befragt, gab H. am 22. Mai eine ausweichende Antwort. Zur Vervollständigung seines diplomatischen Sieges über Preußen in der Frage der deutschen Bundesverfassung bedurfte Oesterreich eines Anlasses, damit der bis dahin nur nominell hergestellte Bundestag seine Macht und Wirksamkeit eclatant bekunde. Diesen Anlaß verschaffte H. durch seinen alsbald mit den Ständen wieder begonnenen Streit. Diese hatten in Hassenpflug’s früherer Thätigkeit Grund genug gefunden, ihm noch vor Beginn seiner Amtsthätigkeit einstimmig ihr Mißtrauen zu erklären. Er hatte erwidert, die Zukunft werde lehren, ob dies gerechtfertigt sei, und versichert, daß er in der Zwischenzeit viel gelernt habe; allein die Stände schenkten diesen doppelsinnigen Worten ebenso wenig Glauben, wie dem ganzen höchst zweideutigen Programme, welches er ihnen entwickelt, und wiederholten am 5. März ihr Mißtrauensvotum, welches durch das Programm nur verstärkt sei. Auch kam im Landtage die allgemeine Entrüstung darüber zum Ausdruck, daß H. die Stelle eines Justizministers in einem Augenblicke angenommen hatte, wo er in Preußen der in seiner amtlichen Eigenschaft begangenen Fälschung eines Rechnungsbelegs über einen ausgeführten Bau angeklagt war. H. erwiderte, ein [7] Angeklagter sei kein Verurtheilter; die Anklage führte in erster Instanz zu seiner Verurtheilung, in zweiter wurde er freigesprochen, wobei jedoch der Staatsanwalt sich nicht enthalten konnte, die Handlung in einem moralisch bedenklichen Lichte erscheinen zu lassen. Die im kurhessischen Landtage damals gerade zu erledigenden finanziellen Fragen wurden von H. mit so großer Leichtfertigkeit, mit solcher Hintansetzung klarer Verfassungsbestimmungen, mit solcher Nichtachtung alles Herkommens behandelt und der Streit, welcher durch das vorauszusehende Festhalten der Stände an Eid, Recht und Ordnung entstand, von H. ohne Noth, offenbar geflissentlich sosehr gesteigert, daß die Ansicht herrschend wurde, er suche nur nach Vorwänden, um das Einschreiten des Bundestags zu veranlassen. Eine Bedrohung der landesherrlichen Autorität ließ sich allerdings am besten plausibel machen, wenn auf ständische Beschlüsse hingewiesen werden konnte, welche sich als Steuerverweigerung darstellen ließen. Das Nähere über die Art, wie H., im Vertrauen auf die strenge Verfassungstreue der Stände, allmählich eine Lage schuf, in welcher er auf einen solchen angeblichen Beschluß hinweisen konnte, ist am ausführlichsten im Staatslexik. 3. Aufl. Bd. VIII. unter „Hessen-Kassel“ geschildert. Am Tage nachdem die Stände jenen Beschluß gefaßt, constituirte sich die Bundesversammlung in Frankfurt als engerer Rath. Bei dem Versuche, der Verordnung vom 4. September 1850 wegen Forterhebung der Steuern den Schein der Gesetzlichkeit zu verleihen, bediente sich H. wieder seiner früheren Auslegungsart. Die großartige Erscheinung, daß die Verordnung an der Berufung der Behörden und der Bevölkerung auf Recht und Gesetz scheiterte, machte auf H. keinen Eindruck, vielmehr benutzte er dies zur Verhängung des Kriegszustandes. Als der bleibende Ständeausschuß Anklage gegen ihn erhob und seine Verhaftung beantragte, als Hassenpflug’s Versuch, den Behörden in einer „Belehrung“ voll spitzfindiger Auslegungen eine Brücke zum Rückzuge zu bauen, sich als vergeblich erwies, als gar der Kriegszustand an der Eidestreue der Officiere zu scheitern begann, war Hassenpflug’s Werk nahe am Zusammenbruche. Da ergriff er ein verzweifeltes Mittel: er spiegelte dem Kurfürsten in der Nacht zum 13. September 1850 vor, seine persönliche Sicherheit sei durch einen drohenden Aufstand des Militärs bedroht. Der Kurfürst verließ noch in der Nacht Kassel und bekam in Hannover vom Könige Ernst August Vorwürfe zu hören, daß er sich so habe täuschen lassen. Der Kurfürst wurde schwankend, H. war ihm auf dem Wege über Köln nach Frankfurt a. M. vorausgeeilt, aber Hassenpflug’s Freund Vilmar bewog den Kurfürsten zur Fortsetzung der Reise. Zwischen ihm und H. trat aber von nun an eine gewisse Spannung ein. Der Stadtrath von Hanau versuchte, den Kurfürsten zur Entlassung Hassenpflug’s zu bewegen, der von der allgemeinen Stimme für seinen ärgsten Feind erklärt werde, und der es nicht blos auf den Umsturz der Verfassung, sondern zugleich auf den Ruin des kurfürstlichen Hauses abgesehen habe; „verurtheilt durch die öffentliche Meinung, ja fast erdrückt durch die Wucht der ganzen deutschen Volksverachtung, wissen diese Menschen (H. und Genossen) zwar wohl, daß sie keinen sicheren Aufenthaltsort, keine ruhige Stätte mehr haben, aber dennoch fahren sie fort, ihr verzweifeltes Spiel zu treiben.“ Indeß waren die Dinge schon zu weit gediehen, als daß der Kurfürst H. hätte entbehren können; er bedurfte desselben noch geraume Zeit zur Durchführung der abnormen Verhältnisse. Der Beschluß, durch welchen der Bundestag am 21. September 1850 seine Einmischung in Kurhessen begann, war von H. als Bundestagsgesandter beantragt. Den Einmarsch der Bundestruppen hätte der Kurfürst gern vermieden gesehen, er konnte sich aber der Herrschaft Hassenpflug’s nicht entziehen. Während im Fulda’schen die Bundestruppen den preußischen Truppen gegenüber standen, schien es Preußen im November 1850 auf eine Einigung des Kurfürsten mit [8] dem Lande sehr anzukommen. Das sicherste Mittel dazu wäre Hassenpflug’s Entlassung gewesen; allein Preußen bestand hierauf nicht, obwol der preußische Minister Ladenberg bezüglich Hassenpflug’s geäußert hatte: „Dieser Mensch kann doch unmöglich bleiben!“ Es gelang eben Oesterreich, eine Annäherung der Streittheile zu verhindern und dabei spielte die Erhaltung Hassenpflug’s im Amte eine große Rolle. Als nochmals preußische Bevollmächtigte in gutem Glauben wegen gütlicher Beilegung sich bemühten, scheiterten die ersten Schritte an Hassenpflug’s strengem Festhalten an Forderungen, welche andererseits ganz unerfüllbar waren. Am 19. August 1851 erhielt H. das Großkreuz des kurfürstlichen Ordens vom goldenen Löwen. Nachdem die Verfassung von 1831 durch Bundesbeschluß vom 27. März 1852 außer Wirksamkeit gesetzt worden, war es H. endlich beschieden, eine neue Verfassung, wie sie ihm als Ideal vorschweben mochte, anzufertigen. Wenn es ihm gelungen wäre, für dieses Werk, die provisorische Verfassung vom 13. April 1852, die vom Bundestage verlangte nachträgliche Genehmigung durch die auf Grund derselben berufenen Kammern zu erlangen, so würde er seine Rolle durchgeführt haben; es ist ihm dies jedoch, trotz sehr starker Pressionsmittel, nicht gelungen. Am 4. November 1853 wurde H. aus dem Hoftheater in Kassel gerufen und vom Grafen von Isenburg-Wächtersbach, Schwiegersohne des Kurfürsten, aus persönlichen Gründen auf dem Friedrichsplatze mit einem Stocke durchgeprügelt. Der Kurfürst gab ihm darauf mittelst Schreibens vom 7. November die Versicherung „vollkommenster Ehrenhaftigkeit“, die erste Kammer ließ ihm ihr Beileid aussprechen; zur strafrechtlichen Untersuchung gegen den Grafen kam es jedoch nicht, nachdem derselbe in die Irrenheilanstalt Illenau gebracht war. Als die zum ersten Male nach der Hassenpflug’schen Verfassung berufenen Kammern sich trotz aller seiner Drohungen unwillfährig zeigten, löste er sie am 4. Januar 1854 auf, änderte nun einseitig die Gemeindeordnung, welche die Grundlage selbst des provisorischen Wahlgesetzes bildete, aber auch die also berufenen Kammern vermochte er nicht zu hindern, eine dem Zustandekommen seines Werks ungünstige Erklärung abzugeben. Hassenpflug’s Mittel waren erschöpft, sein Sturz damit besiegelt. Anlaß hierzu gaben die Versuche seines Freundes Vilmar zur Begründung einer neuen Art von protestantischer Hierarchie. Am 16. October 1855 wurde H. von beiden Ministerien enthoben. Ende 1856 verlegte er seinen Wohnsitz nach Marburg, wo er am 10. October 1862 einem Rückenmarksleiden erlag. Er hat also die Wiederherstellung der kurhessischen Verfassung von 1831 (21. Juni 1862) noch erlebt. An seinem Grabe hielt Vilmar eine Rede, in welcher er Hassenpflug’s scharfen Blick für seine Zeit und deren Bedürfnisse mit dem Bemerken erwähnte, daß H. in einem für Hessen und Deutschland wichtigen Augenblicke sich selbst einen „Mann von Eisen“ genannt habe. Das damals verbreitetste und angesehenste Blatt des früheren Kurhessens, die Hess. M. Z., bemerkte in Nr. 1027 vom 12. October, unter Verzicht auf einen Nachruf nur: „Selten sind die Thaten eines Mannes bei Lebzeiten so gerichtet worden, als die Hassenpflug’s“. Und in der A. Allg. Z. hieß es: „Gegen H. hat bereits die Zeitgeschichte ein ebenso schweres als gerechtes Scherbengericht vollzogen; denn welche Strafe ist empfindlicher für einen strebenden Mann, als unter den Trümmern seines eigenen Systems lebendig begraben zu werden?“ Seiner ersten Gemahlin haben deren Brüder J. u. W. Grimm 1843, unter Ausschluß Hassenpflug’s, in Kassel ein Denkmal gesetzt. – Hassenpflug’s selbständige Schriften sind: 1) anonym: „Actenstücke, die landständischen Anklagen wider den kurfürstl. hessischen Staatsminister H. betr. Ein Beitrag zur Zeitgeschichte und zum neueren deutschen Staatsrechte“ (Stuttg. und Tüb. 1836); 2) „Kleine Schriften juristischen Inhalts“, 1. Bdchen. (Leipzig 1845); „Die Superintendenten in der I. Kammer der Landstände“ [9] (Berlin 1856). Im Uebrigen sind zahlreiche Aufsätze Hassenpflug’s enthalten in der „Allg. jur. Ztg.“ von Elvers und Bender (Gött. 1828–30), in Elvers’ „Themis“ (Gött. 1837) und in der „Preuß. jurist. Wochenschrift“ von 1845.

Grundlage zu einer hess. Gelehrten-, Schriftsteller- etc. Geschichte von 1831 bis auf die jüngste Zeit. Von O. Gerland. Bd. II. (Kassel 1868); Kulenkamp, Beitr. z. Gesch. d. Kurf. O.A.G. zu Kassel (Kassel 1847); Grenzboten 1850, Nr. 45 (Der Kurf. u. H.); Die Redlichkeit und das Ehrgefühl des Ministeriums H. (Kassel 1850); F. Oetker, Min. H. und die kurhess. Volksvertretung (Kassel 1850); C. W. Wippermann, Kurhessen seit den Freiheitskriegen (Kassel 1850); Hassenpflug und die kurhess. Conservativen (Hamburg 1854); Ueber Hassenpflug’s Mißhandlung: Augsb. Allg. Ztg. 1853, Nr. 314 Beil. und Kass. Ztg. vom 8. Novbr. 1853; Briefe des k. pr. Staatsministers v. Nagler an e. Staatsbeamten. Lpzg. 1869. Thl. 2. S. 79 u. 137. Der Kampf mit der Revolution in Kurhessen (Hannover und Nienb. 1861); Fr. Oetker, Lebenserinnerungen, Bd. I u. II. (Stuttg. 1877 u. 78); Fr. Müller, Kassel seit 70 Jahren, Bd. II. (Kassel 1878). Nekrol.: A. A. Ztg. Nr. 292 vom 19. Oct. 1862.