Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
fertig  
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Gewerbsmäßiges Herstellen u. Vertreiben v. Büchern
Band III,1 (1897) S. 973985
Buchhandel der Antike in der Wikipedia
GND: 4008626-4
Buchhandel der Antike in Wikidata
Bildergalerie im Original
Register III,1 Alle Register
Linkvorlage für WP   
* {{RE|III,1|973|985|Buchhandel|[[REAutor]]|RE:Buchhandel}}        

Buchhandel. (Litteratur s. o. S. 939).

I. B. in voralexandrinischer Zeit.

Der B. als die gewerbsmässige Herstellung und Veräusserung [974] von Büchern ist bei den Griechen verhältnismässig nicht alt und in voralexandrinischer Zeit nicht einmal in Athen hoch entwickelt gewesen (ebenso urteilt z. B. Boeckh Staatshaush. d. Ath. I² 68f.). Ausser einer zugkräftigen Litteratur, die freilich schon im 5. Jhdt. v. Chr. dort in reicher Blüte vorhanden war (s. u. a. v. Wilamowitz Eurip. Herakl. I¹ 120ff.), gehört dazu ein kauflustiges Publicum, für welches der Weg des B.s der einzige oder doch der einfachste und billigste ist, um die Litteratur kennen zu lernen. Dies ist aber für jene Zeit zu leugnen. Aufführungen und öffentliche wie private Vorträge, letztere beim ἔρανος, συμπόσιον u. dergl., blieben lange der lebensvollere Weg, auf dem litterarische Bildung damals ausgegeben und verbreitet wurde. Soweit er nicht ausreichte, genügten gewiss vielfach Abschriften, die in Freundeskreisen circulierten (vgl. oben S. 965). Stellen wie Aristoph. av. 1288 (κἄπειτ’ ἂν ἅμα κατῆραν ἐς τὰ βιβλία) lassen freilich auf ein weitgehendes Verlangen nach Büchern schliessen; der Besitz von Büchern aber galt, sobald der Reiz der ersten Kenntnisnahme eines Litteraturwerkes vorüber war, gewiss nur so weit als erstrebenswert, als Interessen des Faches eine wiederholte Benutzung bestimmter Werke und eine eindringendere Vertiefung in sie erforderlich machten; vgl. Plat. Prot. 325 E; Phaed. 97 C u. s. Ps.-Xen. mem. I 6, 14. IV 2, 10. Isokr. XIX 5. Alexis bei Athen. IV 164 b. c. Plut. Alk. 7. Schon die reiche Fülle neuer Geisteserzeugnisse hinderte ein längeres Verweilen bei den einzelnen. Für den Bedarf an Exemplaren reichte zum grössten Teil die eigene Thätigkeit der Interessenten und ihrer Sclaven aus (vgl. Lucian. adv. ind. 9 und von einer etwas späteren Zeit Diog. Laert. VII 36). Kephisophon wird so als servus litteratus des Euripides bei Suidas genannt, Chares als der des Lykon bei Diog. Laert. V 73; vgl. überhaupt H. Hausdörffer De servis ac libertinis qui … doctr. laude floruerunt, Helmstedt 1856. A. Boeckh Staatsh. d. Ath. I² 68. Zum Teil trat indes etwa seit dem letzten Drittel des 5. Jhdts. v. Chr. ergänzend die Unternehmungslust von Händlern ein, welche auf Vorrat Abschriften vielbegehrter Bücher anfertigten und am Orte oder auf Handelsreisen in der Fremde abzusetzen suchten. Daneben waren ältere, wohl aus Privatbesitz stammende Exemplare von Schriften, deren Inhalt nur noch durch die Lectüre zugänglich war, frühzeitig, ja vielleicht zuerst Gegenstand des Handels (s. Plat. apol. 26 D von Schriften des Anaxagoras: ἐνίοτε käuflich); doch darf man im Antiquariat nur einen Nebenzweig des B.s sehen. Als Ort dieses Handels wird bei Platon die ὀρχήστρα genannt, nach Phot. und Suid. ein alter Teil der Ἀγορά (bei K. F. Hermann-Blümner Privataltert. 433 wird wie von andern irrig an Aufführungen im Theater gedacht; s. dagegen F. Polle Jahrb. f. Phil. LXXIX 1868, 770ff.).

Eupolis bei Poll. IX 47 erwähnt zuerst mit den Worten οὖ τὰ βιβλί’ ὤνια den Verkauf von Büchern; die Umschreibung lässt vielleicht darauf schliessen, dass ein übliches Wort für Buchladen noch fehlte. Βιβλιοπώλης wird bei Poll. VII 211 aus Aristomenes (alte Kom.) ἐν Γόησιν belegt; auch Nikophon (alte Kom.) erwähnt die [975] βιβλιοπῶλαι (Athen. III 126 e). Ihm steht parallel (scherzhaft) ein ψηφισματοπώλης bei Aristoph. av. 1037 (νόμους νέους πωλήσων). Sonst ist noch aus Poll. IX 47 zu schliessen, dass für ,Buchläden‘ auch βιβλιοθῆκαι sich fand (bei den Komikern) nach der Grundbedeutung des Wortes ,Lager von Büchern‘. Sie waren Sammelpunkte des litterarischen Verkehrs (ἓν τῶν κοινῶν bei Poll. a. O.); dazu vgl. die Erzählung bei Diog. Laert. VII 2f. über Zenon aus Kition, der als schiffbrüchiger Kaufmann gegen Ende des 4. Jhdts. v. Chr. zu Athen in einer Buchhandlung das II. Buch der xenophonteischen ἀπομνημονεύματα vorlesen hörte. Vgl. überhaupt Becker-Göll Char. II³ 160ff. 175 und die dort angeführte Litteratur.

Gleich andern Artikeln nahmen Kaufleute (ἔμποροι) auch Bücher auf ihre Handelsreisen mit, vermutlich zumeist Novitäten oder wenig bekannte Schriften oder vollständige Sammlungen älterer angesehener Autoren, kurz solche Texte, von denen voraussichtlich noch keine Exemplare an den zu berührenden Orten vorhanden waren, die dort als Vorlage für Copien dienen konnten. Vgl. Xen. anab. VII 5, 12 von der Küste von Salmydessos; Suid. s. λόγοισιν Ἑρμόδωρος ἐμπορεύεται (und Cic. ad Att. XIII 21, 4) in Bezug auf den Vertrieb von Platons Dialogen nach Sicilien (s. Dziatzko Rh. Mus. XLIX 568f.); Diog. Laert. VII 31 von Schriften der Sokratiker, die Zenons Vater dem Sohne von seinen Handelsreisen mitbrachte; endlich Dion. Hal. de Isocr. 18 δέσμας πάνυ πολλὰς δικανικῶν λόγων Ἰσοκρατείων περιφέρεσθαί φησιν ὑπὸ τῶν βιβλιοπωλῶν Ἀριστοτέλης, eine Stelle, aus der zu schliessen ist, dass damals bereits berufsmässige Buchhändler ihre Wanderlager von Ort zu Ort führten. Dass etwa ein Jahrhundert früher der B. von Athen nach Sicilien noch sehr mangelhaft war, darf man aus Plut. Nik. 29 folgern, wo erzählt wird, dass gefangenen Athenern, welche Stellen aus euripideischen Stücken den Eingeborenen dort aus dem Gedächtnis vortragen konnten, dies zum Vorteil gereichte. Und auch später soll Alexander d. Gr. sich durch Harpalos aus Athen die neueste Litteratur nach Makedonien haben schicken lassen (Plut. Alex. 8).

Die Bücherpreise können in jener Zeit nicht niedrig gewesen sein (anders V. Gardthausen Palaeogr. 308f.), was der Entwicklung eines lebhaften B.s gewiss auch hinderlich war. Antiquarisch war zwar gegen Ende des 5. Jhdts. eine Schrift des Anaxagoras für höchstens eine Drachme zu kaufen (Plat. apol. 26 D), aber um dieselbe Zeit (407 v. Chr.) kosteten dort zwei (leere) χάρται 2 Dr. 4 Obol. (CIA I 324). Wenn dies auch Blätter oder Bogen grossen Formates und bester Qualität waren, lässt sich doch daraus im allgemeinen auf den hohen Preis des Materials allein für eine Buchrolle von etwa zwanzig κολλήματα schliessen (s. o. S. 949f.). Ganz geringes Material hat Demosth. LVI 1 im Sinn (ἐν γραμματειδίῳ δυοῖν χαλκοῖν ἐωνημένῳ καὶ βιβλιδίῳ μικρῷ πάνυ τὴν ὁμολογίαν καταλέλοιπε κτλ.), wo für den kurzen Vertrag gewiss ein kleines Blatt genügte. Hatte das βιβλίδιον ungefähr denselben Wert wie das γραμματείδιον, so würde der Stoff für eine ganze Rolle immer noch ca. 1 Drachme gekostet haben. Die geschriebene neue Rolle, mit Einschluss des Verlegergewinnes, [976] war also kaum viel unter 3 Dr. zu haben, was in Anbetracht des geringen Inhaltes einer Rolle teuer zu nennen ist. Um Affectionspreise für Inedita handelt es sich bei den drei Büchern des Philolaos, die Platon, und bei denen des Speusippos, die Aristoteles sehr hoch bezahlt haben soll (Gell. III 17. Diog. Laert. III 9. IV 5; vgl. Dziatzko Rh. Mus. XLIX 563, 3).

II. Der B. seit Gründung der alexandrinischen Bibliothek.

1. Allgemeine Grundlagen des B.s. Die Gründung der grossen Bibliothek in Alexandrien und das damit wachgerufene weitverbreitete Bedürfnis nach Büchern in correcten, äusserlich und innerlich wohlausgestatteten Exemplaren hatte dort die Entwicklung eines blühenden B.s zur Folge. Von da an ist zwischen Privatabschriften und solchen des B.s bestimmt zu unterscheiden, wenn auch in der Praxis die Grenzen oft nahe nebeneinander herliefen (s. oben S. 966ff.). Berufsmässige Schreiber lieferten Abschriften nach den Musterrollen jener Bibliothek, von denen sie sich natürlich sorgfältig revidierte Copien (ἀντίγραφα) als Vorlagen verschaffen mussten. Die Leichtigkeit der Erneuerung und Verbesserung solcher Vorlagen sicherte durch eine lange Tradition dem B. jener Stadt den Vorrang vor dem anderer grosser Städte, wie z. B. Pergamon und Athen, in denen die gleiche Industrie einen kräftigen Aufschwung nahm. Vor allen wurde Rom ein weiterer Hauptplatz des B.s; Strab. XIII 609 (βιβλιοπῶλαί τινες γραφεῦσι φαύλοις χρώμενοι καὶ οὐκ ἀντιβάλλοντες, ὅπερ καὶ ἐπὶ τῶν ἄλλων συμβαίνει τῶν εἰς πρᾶσιν γραφομένων βιβλίων καὶ ἐνθάδε [in Rom] καὶ ἐν Ἀλεξανδρείᾳ κτλ.) beweist die Bedeutung des B.s der beiden Orte (damit vgl. aus späterer Zeit Suet. Dom. 20), zugleich aber auch, dass über die Fehlerhaftigkeit der Buchhändlerexemplare geklagt wurde (s. o. S. 961 sowie Strab. VIII 374. Galen. XVIII 2, 630f.). Besonders lateinische Autoren in correcten Exemplaren zu erhalten, war schwierig (s. Cic. ad Qu. fr. III 4, 5. 5 (6), 6 de latinis vero [libris] quo me vertam, nescio; ita mendose et scribuntur et veneunt; vgl. ad Att. II 1, 12. Hor. a. p. 354. Liv. XXXVIII 55, 8. Mart. II 8. Gell. VI 20, 6 u. s. Hieron. epist. 71, 5); ein Beweis dafür, welchen Vorsprung der griechische B. durch die lange Pflege litterarischer Interessen und gelehrter Studien in Griechenland besass. Nach Strab. a. O. kann es scheinen, als seien gerade die Exemplare des B.s mangelhaft und Privatabschriften weit besser gewesen, doch hat eine solche Ansicht nur bedingte Gültigkeit. Abschriften, die ein litterarisch gebildeter Mann selbst anfertigte oder corrigierte (s. z. B. Athen. XIV 620 b. Mart. VII 11, 1ff. 17, 6ff. Lucian. adv. ind. 4) oder durch geeignete Personen corrigieren liess (s. z. B. Cic. ad fam. XVI 22, 1), waren ohne Zweifel zuverlässiger und lesbarer als die Durchschnittsware des B.s. Solche Mühe haben sich aber sicher nur die wenigsten Männer von Stand und Bildung gegeben (vgl. Cic. ad Qu. fr. a. O.), abgesehen davon, dass ihnen in der Regel doch keine verlässlichen ἀντίγραφα als Vorlage zur Verfügung standen wie den berufsmässigen Buchhändlern. Auch war deren Arbeitspersonal gewiss geübter im Abschreiben [977] von Texten als in der Regel Privatpersonen und deren Sclaven (s. Nep. Att. 13 usus est familia, si utilitate iudicandum est, optima .... namque in ea erant pueri litteratissimi, anagnostae optimi et plurimi librarii, ut ne pedisequus quidem quisquam esset, qui non utrumque horum pulchre facere posset). Nur bedurfte es, da den Abschreibern selbst das innere Interesse an der Güte ihrer Arbeit fehlte und nicht selten auch minder geeignete Leute zur Verwendung kamen, einer sehr sorgfältigen Überwachung und Correctur der Arbeit. Diese aber war bei jedem einzelnen Exemplar notwendig und daher höchst umständlich, so dass sie meist um so mehr unterblieb, je fabrikmässiger sich die Herstellung der Texte gestaltete; vgl. Cic. ad Qu. fr. III 4, 5 (sed ego mihi ipsi ista [die Beschaffung einer guten Bibliothek] per quem agam, non habeo. neque enim venalia sunt, quae quidem placeant [gute Exemplare], et confici nisi per hominem et peritum et diligentem non possunt. Chrysippo tamen imperabo et cum Tyrannione loquar) und III 5 (8), 6. Dieser Chrysippus war wohl Ciceros librarius privatus (zu ob. St. s. ad Att. V 2, 8. 5, 3. XI 2, 3), wie Eros der librarius et libertus des Vergil (Don. vit. Verg. bei Suet. 62 Reiff.); vgl. überhaupt Marquardt-Mau 151.

Gegenstand des B.s waren entweder ältere Texte verstorbener Autoren, sog. litterarisches Gemeingut, oder Schriften noch lebender Schriftsteller. Erstere bildeten ursprünglich die umfangreichere und wichtigere Klasse; für sie ging man natürlich auf möglichst alte, wenn thunlich auf Originalhandschriften der Autoren zurück (s. z. B. Gell. II 3, 5. 6 u. s. Galen. XVIII 2, 630f. und überhaupt Cobet Mnem. VIII [1859] 434ff.). Solche befanden sich nicht blos im Besitz öffentlicher Bibliotheken, sondern auch grössere Buchhändler suchten als Verleger sie zu erwerben, um sie für Abschriften der betreffenden Schriftsteller zu verwerten; so kaufte, wie es scheint, Dorus librarius die Bücher Ciceros, vielleicht die Originale aus des Atticus Nachlass (s. Dziatzko Rh. Mus. XLIX 571f.). Plin. n. h. XIII 83 berichtet von αὐτόγραφα der beiden Gracchen, Ciceros, des Augustus und Vergilius, die es zu seiner Zeit gab. Waren die Texte im Laufe der Zeit nach und nach verwildert, so unternahmen gelehrte Buchhändler mit Benutzung alles zugänglichen Materials eine neue Recension oder liessen durch berufsmässige Gelehrte (grammatici) eine solche herstellen; am Texte änderten sie dabei unter Umständen sehr gewaltsam (Quint. IX 4, 39. Galen. XVIII 2, 631). Die officina (statio u. a.) des betreffenden Buchhändlers (βιβλιογράφος, librarius, bibliopola) wurde dann häufig in der Unterschrift der Exemplare genannt (s. o. S. 961). Abschriften, die auf die Recension berühmter Gelehrter zurückgingen, waren im B. besonders gesucht; vgl. Fronto epist. p. 20 Nab. Gell. V 4, 1f. XVIII 5, 11. Nach besonderen Recensionen der Schriften Platons war die Nachfrage so gross, dass sie gleich nach dem Erscheinen von den Besitzern um Geld entliehen wurden (nach Antigonos Karystios bei Diog. Laert. III 65); ferner s. Bd. I S. 2694 und Bd. II S. 2237ff. Überhaupt entwickelte [978] sich auf Grund der Thatsache, dass die Abschreiberversehen innerhalb desselben Textes im Laufe der Zeit immer zahlreicher wurden, ein lebhafter Handel (Antiquariat) mit alten (unter Umständen selbst nur angeblich alten) Exemplaren, wie u. a. aus Lucian. adv. ind. 1. Dio Chrys. or. XXI 12 zu schliessen ist: πάντως γάρ τινι τῶν βιβλιοπωλῶν προςέσχηκας; διὰ τί δὴ τοῦτό με ἐρωτᾷς; ὅτι εἰδότες τὰ ἀρχαῖα τῶν βιβλίων σπουδαζόμενα ὡς ἄμεινον γεγραμμένα καὶ ἐν κρείττοσι βιβλίοις, οἱ δὲ τὰ φαυλότατα τῶν νῦν καταθέντες εἰς σῖτον, ὅπως τό τε χρῶμα ὅμοια γένηται τοῖς παλαιοῖς, καὶ προςδιαφθείροντες ἀποδίδονται ὡς παλαιά; s. auch Cic. ad Att. II 4, 1. Gell. II 3, 5. V 4, 1f. Für vorübergehende Benutzung wurden seltene Exemplare von den Händlern auch gegen Geld ausgeliehen; s. z. B. Gell. XVIII 5, 11 (Enni annalium) librum summae atque reverendae vetustatis … studio pretioque multo unius versus inspiciendi gratia conduxi.

Von lebenden Autoren kamen Schriften in der Regel, jedoch nicht ausschliesslich, mit ihrer Zustimmung oder auf ihr Betreiben in den B. Hatten sie sie auch vorher in Widmungsexemplaren oder sonst aus der Hand gegeben, so war doch in der Praxis der Schritt zur Veröffentlichung durch den B. (ἐκδιδόναι, vulgare, divulgare, publicare, emittere, edere im engeren Sinne u. s. w.) ihnen noch vorbehalten (vgl. Cic. ad Att. XIII 21, 4 dic mihi placetne tibi primum edere iniussu meo? hoc ne Hermodorus quidem faciebat, is qui Platonis libros solitus est divolgare, ex quo λόγοισιν Ἑρμόδωρος. quid illud? rectumne existimas cuiquam ⟨ante quam⟩ Bruto? cui te auctore προςφωνῶ u. s. w. Plin. ep. I 8, 3 bei Übersendung einer nicht mehr neuen, aber noch nicht veröffentlichten Rede, die der Adressat durchsehen soll: erit enim et post emendationem liberum nobis vel publicare vel continere; vgl. auch I 2, 1 und 5. Firm. Mat. math. VIII peror. accipe … septem hos libros … quapropter haec filiis tuis tantum trade … horum autem librorum artificium nos tibi soli edidisse sufficiet u. s. w.). Die Instit. orat. Quintilians wurden erst lange (etwa 7 Jahre) nach ihrer privaten Widmung an Marcellus dem B. übergeben (epist. ad Tryph. 1. 2). Auch konnte der besondere Inhalt einer Schrift es dem Verfasser wünschenswert machen, sie nicht in den B. zu geben, sondern sie gleich unsern ,als Manuscript gedruckten‘ Büchern nur privatim zu verbreiten. Solche erhielten dann unter Umständen selbst den Titel Anecdota (Geheimgeschichten); vgl. Cic. ad Att. II 6, 2; s. auch R. Hirzel Rh. Mus. XLVII 368f.

Ein gesetzliches Recht, welches die Verbreitung einer einmal aus der Hand gegebenen Schrift in Abschriften verhindert hätte, gab es nicht, wie zahlreiche Beispiele nicht autorisierten Copierens, auch durch Buchhändler, beweisen; zu den von mir Rh. Mus. XLIX 569ff. (s. auch Bd. II S. 2608ff.) beigebrachten Stellen vergl. noch Plat. Parm. p. 128 D. E. Cic. ad Att. III 12, 2 (ita compresseram [orationem in Curionem], ut numquam emanaturam putarem. quomodo exciderit, nescio; s. dazu ebd. III 15, 3). Hieron. ep. 49 [ed. Vall. I 234f.]. Sulp. Sev. dial. I 23, 4. In Dig. II 13, 1 wird daher edere als copiam describendi facere definiert ohne Beschränkung auf eine einzelne [979] Person. Höchstens hätte das öffentliche Feilbieten von Schriften gegen den Willen des Verfassers zu einer iniuriarum actio Anlass geben können (s. o. S. 967). Dass unter solchen Umständen sich im Altertum nicht die – im Princip übrigens nicht ausgeschlossene – Zahlung eines Autorhonorars entwickeln konnte, ist natürlich (vgl. Rh. Mus. XLIX 562ff. und dazu Gai. inst. II 77, wo unter impensa scripturae nach dem Zusammenhang nur die Kosten des Schreibens, nicht des Inhalts, verstanden werden können, auch Mart. III 38 ist sehr lehrreich und XI 3, 6; ferner vgl. H. Göll Kulturbilder III² 116ff.). Wenn gleichwohl die Schriften eines Verfassers im B. zuerst in der Regel nur mit dessen Zustimmung und Mitwirkung erschienen (vgl. auch R. Gräfenhain 53), so lag das daran, dass anders die librarii kaum in den Besitz correcter und vollständiger, den Absichten des Autors selbst entsprechender Exemplare, die zu Vorlagen geeignet waren, gelangen konnten, sie vielmehr befürchten mussten, durch eine autorisierte und wesentlich veränderte Ausgabe des Verfassers die ihrige alsbald antiquiert zu sehen. Denn dass die Schriftsteller ihre Werke vor der Herausgabe durch den B. einer neuen sorgfältigen Durchsicht unterzogen (eine Ausnahme z. B. bei Hieron. ep. 49, 2), ja noch Änderungen vornahmen, während die Schrift bereits in den Händen des Buchhändlers war (s. z. B. Cic. ad Att. XII 6, 3. XIII 21, 3. 4. XVI 6, 4), oder dass sie Freunde um ihre Hülfe bei Durchsicht des Manuscriptes baten (s. z. B. Plin. ep. I 2, 1. 5f. 8, 2f. und Weiteres bei R. Gräfenhain 23f. 48ff.), ist durch viele Stellen zu belegen (vgl. überhaupt Buch Abschn. VIII). Unter Umständen besorgte auch ein anderer für den Autor die Herausgabe und ihre Vorbereitung (Ovid. trist. III 14, besonders v. 5ff. 9. 15f. 19ff.). Andrerseits erwarteten sie auch vom Buchhändler, dass er die Vervielfältigung des Textes mit Fleiss überwache und die Verbesserung der Exemplare sich angelegen sein lasse; s. Quint. epist. ad Tryph. 3 multum autem in tua quoque fide ac diligentia positum est, ut in manus hominum quam emendatissimi (libri) veniant. Vgl. auch Hieron. ep. 71, 5. Iren. bei Hier. de v. ill. 35 in einer an jeden, der sein Buch später abschreibt, gerichteten Schlussschrift. An der vom Verfasser den Buchhändlerexemplaren einmal gegebenen Fassung (a summa manu bei Ovid. trist. III 14, 23) pflegte er später nur selten zu ändern; Ciceros Umarbeitung des Catulus und Lucullus (die 2 Bücher der Academica in der älteren Gestalt) zu 4 Büchern (Acad. poster.) wird von Quintilian (III 6, 64) besonders hervorgehoben (vgl. o. S. 967). Dagegen wurde wohl nach dem Tode eines Autors meist, bald oder später, eine Gesamtausgabe seiner Schriften in neuer Recension und in der Regel wohl auch mit Feststellung einer neuen Reihenfolge durch Freunde oder auf Betreiben eines Buchhändlers veranstaltet. Die verschiedenen von einander abweichenden Recensionen antiker Schriften, von denen sich Spuren erhalten haben (vgl. u. a. Fr. Blass Act. apost.² [1896] praef. VIff. und Lit. Centr. 1897 Sp. 385), gehen, wie es scheint, nur ausnahmsweise auf verschiedene, vom Autor selbst besorgte Buchhändlerausgaben zurück (vgl. indes z. B. de emend. Cod. Iust. [v. J. 534] 3. 4. 5). [980]

Die Initiative zur Veröffentlichung von Schriften lebender Autoren im B. ging in der Regel, namentlich in älterer Zeit, vom Autor selbst aus, der häufig sogar, wenn der Buchhändler nicht mit Sicherheit auf einen guten Absatz rechnen konnte, die Kosten ganz oder zum Teil trug (s. o. S. 968). Besonders vgl. Cic. ad Att. XIII 12, 2. 21, 4; p. Sull. 42 … (indicium) non occultavi, non continui domi, sed statim describi ab omnibus librariis, dividi passim et pervulgari atque edi populo romano imperavi. divisi tota Italia, emisi in omnes provincias u. s. w. Gewiss war es daher nicht immer leicht, die Schriften eines fruchtbaren Autors, von dem es noch keine Gesamtausgabe gab, vollständig zu erwerben (vgl. Hor. c. I 29, 13 coempti undique nobilis libri Panaeti), da die Buchhändler nur gangbare Artikel regelmässig auf Lager halten konnten. War die Nachfrage nach einem Buche gross, so beeilten sich gewiss auch andere librarii, es zu copieren; von Martials Gedichten waren einzelne Bücher sicher zugleich bei verschiedenen Händlern zu kaufen (s. Rh. Mus. XLIX 570, wo Q. Pollius Valerianus als Verleger der Jugendgedichte Martials aus I 113 zuzufügen ist). Ein Gesetz dagegen gab es nicht; höchstens vermieden die Buchhändler derselben Stadt aus Anstandsrücksichten oder aus Furcht vor dem gleichen Schicksal eine illoyale Concurrenz. Dass einzelne von ihnen aber bei Aussicht auf Gewinn auch eigenmächtig vorgingen und Schriften ohne Wissen des Autors herausgaben mit willkürlicher Redaction, ist mehrfach überliefert, z. B. in Bezug auf Schriften Galens (II 216f. XIX 9f.), sowie bei Diod. I 5, 2 und Bd. V 186 Dind. (s. C. Wachsmuth Rh. Mus. XLV 476f.). Sogar Fälschungen von Schriften aus Eigennutz der Buchhändler waren nichts Seltenes (s. Galen. XV 9. 109. XVI 1f. XIX 9. Lucian. pseudol. 30; adv. ind. 4. Schol. Aristot. p. 28 Brand. Sen. contr. I pr. 11. Quint. VII 2, 24. Mart. VII 12, 5ff. 72, 12ff. X 3. 5. 33, 5ff. und überhaupt W. A. Becker-Göll Char. II³ 172f.), und je berühmter ein Verfasser war, um so mehr war er diesem Schicksale ausgesetzt (s. auch o. S. 841).

Andrerseits waren die Buchhändler, falls der Inhalt der von ihnen verbreiteten Schriften der Staatsgewalt anstössig schien, empfindlichen Verlusten durch deren Confiscation, ja in der Kaiserzeit selbst schweren persönlichen Strafen ausgesetzt (vgl. u. a. H. Goell Kulturbild. III² 123f.). Die Anfänge solcher Censur reichen der Überlieferung nach (Diog. Laert. IX 52) hoch hinauf und betreffen die Schriften des Protagoras, welche in Athen von Staatswegen auf dem Markte verbrannt wurden. Kaiser Augustus suchte mit besonderem Eifer die Unzahl fatidici libri zu unterdrücken, welche damals erschienen (Suet. Oct. 31); 2000 Exemplare, zumeist wohl aus Buchläden und öffentlichen Bibliotheken, wurden so vernichtet. Zahlreiche weitere Fälle von Einziehungen staatsgefährlicher Schriften und von Bestrafungen ihrer Verfasser, Verbreiter und Besitzer führt Birt Buchw. 368f. an (vgl. auch Ovid. trist. III 14, 5ff. Act. apost. XIX 19). Sie richteten sich in späterer Zeit mit gleicher Heftigkeit gegen heidnische Bücher im Interesse des Christentums, wie vorher durch längere Zeit das Umgekehrte der Fall [981] gewesen war. Ausser den dort beigebrachten Stellen vgl. auch Paull. sent. V 23, 18: Libros magicae artis apud se neminem habere licet; et penes quoscumque reperti sint, ambustis his publicis bonisque ademptis honestiores in insulam deportantur, humiliores capite puniuntur. nec enim tantum huius artis professio, sed etiam scientia prohibita est; dazu s. V 21, 4 und Dig. X 2, 4, 1.

Wie die Buchhändlerexemplare äusserlich und innerlich ausgestattet waren, ist im Artikel Buch Abschn. IV–VII dargelegt.

2. Buchhändler. Buchläden. Der Einzelverkauf der Bücher fand meist wohl durch die βιβλιοπῶλαι und librarii, die sie hergestellt hatten, selbst statt (s. Cic. leg. III 46 a librariis petimus [leges], publicis litteris consignatam memoriam publicam nullam habemus), zum Teil aber durch Kleinhändler (βιβλιοκάπηλοι; vgl. z. B. Lucian. adv. ind. 4 τίς δὲ τοῖς ἐμπόροις καὶ τοῖς βιβλιοκαπήλοις ἤρισεν ἂν περὶ παιδείας τοσαῦτα βιβλία ἔχουσι καὶ πωλοῦσιν; auch c. 24. Conc. Trull. can. 68 in Mansi Coll. XI 973), welche einzelne Exemplare auch selbst schrieben, andere vielleicht vom Verleger in Partien bezogen, meist aber wohl sich auf den Handel mit alten Rollen verlegten. Dem βιβλιοκάπηλος entspricht teilweise lateinisch der libellio (Stat. silv. IV 9, 21) mit geringschätziger Nebenbedeutung. Dass ein Mann wie Atticus zwar Handel mit Büchern trieb (Cic. ad Att. XIII 12, 2 Ligarianam praeclare vendidisti), aber nur durch ihm unterstellte oder mit ihm in Verbindung stehende librarii (ebd. 21, 4 scripsi enim ad librarios, ut fieret tuis, si tu velles, describendi potestas; vgl. XII 6, 3. 40, 1: 44, 1), steht fest. Seiner Hülfe bediente sich Cicero nicht nur bei Durchsicht seiner Schriften vor ihrer Herausgabe, sondern auch bei Herstellung und Ordnung seiner Bibliothek (Cic. ad Att. I 4, 3. 7. 10, 4. II 1, 12. IV 4b. 5, 3. 8a, 2). Dasselbe gilt wohl auch von andern Buchhändlern, dass sie für reiche Römer die Beschaffung und Einrichtung von Bibliotheken übernahmen. Sicher gab es zur Zeit des Atticus in Rom noch andere berufsmässige librarii (Cic. ad Att. XIII 21, 4; ad fam. XVI 21, 8; p. Sull. 43; leg. III 46), aber sie scheinen wenig leistungsfähig gewesen zu sein (Cic. ad Qu. fr. III 4, 5), und dies gerade war vermutlich für Atticus der Grund, die in Athen gewonnenen Anschauungen und Erfahrungen und den dort erworbenen Bestand im Schreib- und Buchwesen geübter Sclaven in den Dienst der Bedürfnisse seiner zahlreichen römischen Freunde zu stellen. Dadurch, abgesehen von seinen eigenen litterarischen Neigungen, erklärt es sich, wie ein römischer Ritter, was später anscheinend nicht wieder vorgekommen ist, seinen Reichtum und seine Unternehmungslust gerade auf die Vervielfältigung und den Vertrieb von Büchern richtete. Mancherlei, wie die Namen einzelner seiner servi litterati (Dionysius und Menophilus bei Cic. ad Att. IV 8a, 2, Antaeus und Pharnaces ebd. XIII 44, 3; vgl. 30, 2), und was über die durch Cicero bei Atticus erbetene und erlangte Hülfe bei Ordnung seiner Bibliothek berichtet wird (a. O. IV 4b. 5, 3. 8a, 2; vgl. auch I 7), beweist, dass Griechenland und dann natürlich Athen (vgl. Cic. ad Att. II 1, 2. [982] Nep. Att. 4 u. s.) der Ort war, wo er die Anregung zu seinem Vorgehen erhielt, dass dort also seit lange ein gutentwickelter B. bestand. Vom Ende der Republik an war der inzwischen erstarkte B. in Rom anscheinend allein oder ganz vorwiegend in den Händen von Freigelassenen; griechische Namen begegnen unter ihnen zumeist (s. auch Cic. ad fam. XVI 21, 8). Im Anfang der Regierung des Augustus genossen die Sosii, deren Laden beim Standbild des Ianus nahe dem Vertumnustempel sich befand, vorzügliches Ansehen (Hor. epist. I 20, Iff.; a. p. 345). Quintilian empfiehlt seine inst. orat. in besonderem Schreiben der Zuverlässigkeit und Sorgfalt ,seines Trypho‘ (epist. ad Tryph. 3), den wir auch aus Mart. IV 72, 2. XIII 3, 4 als bibliopola kennen, und zwar als einen nicht billigen (XIII 3, 3f.). Martial nennt ausserdem den Atrectus (I 117, 8ff.) im Argiletum (s. unter Atrectus), den Secundus libertum docti Lucensis mit einer Officin hinter dem templum Pacis und forum Palladium (I 2), sowie den Q. Pollius Valerianus (I 113). Seneca de ben. VII 6, 1 lehrt uns einen Dorus librarius kennen, der Bücher Ciceros gekauft hatte (s. Rh. Mus. XLIX 571f.). Ohne Nennung von Namen spricht Gell. V 4, 2. XVIII 4, 1 von librarii; die bei Muratori 943, 2 (C. Calpetanus Silvestrus bibliopola), Orelli 4154 (M. Ulpius Aug. lib. Dionysius bibliopola) und Orelli 4211 (Cn. Pompeius Phrixius doctor librarius de sacra via) mit Namen von Buchhändlern angeführten Inschriften sind gefälscht (s. CIL VI 1507*. 3005*. 3413*). Von Lukian adv. ind. 2 und 24 werden wegen der Schönheit, bezw. der Sorgfalt ihrer Abschriften gerühmt die βιβλιογράφοι (c. 24) Kallinos und Attikos (ὁ ἀοίδιμος). Mit letzterem kann sehr wohl Ciceros Freund gemeint sein, dessen Verhältnis zum B. dann von Lukian falsch aufgefasst wäre; s. u. Ἀττικιανὰ [ἀντίγραφα]. Dagegen schildert er ebd. 4 die Buchhändler seiner Zeit als unwissend und halbgebildet. Auch bei Kallinos könnte man an ein Missverständnis Lukians glauben und an den bei Diog. Laert. V 73 erwähnten Freund und Schüler des Philosophen Lykon denken, dessen ἀνέκδοτα βιβλία jener Lykons Testament zufolge ἐπιμελῶς herausgeben sollte. Gewöhnlich hält man sie für gleichzeitig mit Lukian. Ein Anicius ortus ab urbe (v. 1), aber exul (v. 2) wird in einem Gedicht der Anthol. lat. (nr. 764 Riese) besungen, der den Aristoteles übersetzte und als bibliopola Vermögen ab Athenaeis rapuit gazis. Vom bibliopola, Buchhändler, unterscheidet sich der librarius darin, dass letzteres Wort den eigentlichen Buchschreiber bezeichnet, mochte er als servus librarius einem Privatmann, bezw. einem Buchhändler gehören, oder als Freigelassener selbständig, allein oder mit Hülfe eigenen Personals, auf Bestellung oder zum freien Verkauf Bücher abschreiben (s. Marquardt-Mau 151; auch Rh. Mus. XLIX 572). Die Läden, βιβλιοπωλεῖα, tabernae librariae (Cic. Phil. II 21), librariae (Gell. V 4, 1. XIII 31, 1), tabernae (Hor. serm. I 4, 71. Mart. I 3, 1. 117, 10. 14 u. s.), befanden sich natürlich an verkehrsreichen Stellen der Stadt. Auf dem Forum sind tabernae librariae bei Cic. a. O., in der Kaiserzeit trat besonders der vicus Sandaliarius (Gell. XVIII 4, 1. Galen. XIX 9 ἐν γάρ τοι τῷ Σανδαλαρίῳ [983] καθ’ ὃ δὴ πλεῖστα τῶν ἐν Ῥώμῃ βιβλιοπωλείων ἐστίν κτλ.) als Buchhändlerviertel hervor; daneben die vorher aus Martial angeführten Örtlichkeiten und bei Gellius überdies die Sigillaria (II 3, 5. V 4, 1), beidemal, wohl nur aus Zufall, in Bezug auf alte, also antiquarisch verkäufliche Exemplare. Über die Lage dieser Plätze des alten Rom vgl. Ch. Hülsen Rh. Mus. XLIX 630.

In den Buchläden lagen diejenigen Bücher, auf welche die Aufmerksamkeit der Besucher vor allem gelenkt werden sollte, aus (Gell. V 4, 1 ibi expositi erant Fabii annales u. s. w. IX 4, 1ff.); die Titel (?) und Proben der neuen Schriften bedeckten die zum Laden gehörigen Säulen, Pfeiler und Thürpfosten; s. Mart. I 117, 11f. scriptis postibus hinc et inde totis, omnes ut cito perlegas poetas. Hor. serm. I 4, 71 Nulla taberna meos habeat neque pila libellos; vgl. auch a. p. 372f. Ein reger litterarischer Verkehr entfaltete sich in den Läden (s. z. B. Gell. XVIII 4, 1 in multorum hominum coetu; anderes bei Marquardt-Mau 827, 17). Die Rollen waren in armaria untergebracht oder in capsae (Stat. silv. IV 9, 11 de capsa miseri libellionis), und zwar die gangbarsten Schriften zunächst den Händen des Verkäufers (Mart. I 117, 15 de primo dabit alterove nido; vgl. VII 17, 5). Vgl. überhaupt unter Buch Abschn. IX.

In Bezug auf die Verbindungen des B.s von Rom und andern Centren aus nach auswärts war die Ausdehnung der römischen Herrschaft und die zunehmende Centralisation ihrer Verwaltung, mit welcher das Wachsen des Handels und Verkehrs Hand in Hand ging, jenen natürlich günstig. Zwar kann man bei Cic. p. Sull. 42f. (s. o. S. 980) annehmen, dass die dort geschilderte Verbreitung eines Schriftstückes durch Organe der Verwaltung erfolgte und nicht des B.s (ähnlich vielleicht Plin. ep. IV 7, 2 und jedenfalls Cod. Iust. ep. conf. a. 529 § 5), aber aus Cic. ad Att. II 1, 2 von der Schrift de consul. suo: (tu si tibi placuerit liber, curabis ut et Athenis sit et in ceteris oppidis Graeciae) ist zu folgern, dass schon zu Ciceros Zeit auf griechischem Boden der B. der verschiedenen Städte unter sich genügende Fühlung hatte, um einer Schrift die gewünschte Verbreitung zu sichern. In Tomi freilich klagt Ovid (trist. III 14, 37f.) keine Bücher zu haben. Dagegen stellt Hor. a. p. 345: hic et mare transit in Rom einem guten Buche in Aussicht; s. auch u. a. Cat. 95, 5. Hor. c. II 20, 13ff. Ovid. trist. IV 9, 19ff. 10, 128. Mart. I 1, 2. III 95, 7. V 13, 3. VII 88, 1f. VIII 3, 4. 61, 3. 5. X 9, 3f. XI 3, 5. XII 4, 3f. Plin. ep. IX 11, 2 bibliopolas Lugduni esse non putabam, ac tanto libentius ex litteris tuis cognovi venditari libellos meos. Gell. IX 4, 1ff. (von Brundisium). Sulp. Sev. dial. I 23, 3ff. (vgl. Birt 362. Marquardt-Mau 828, 10). Dabei ist indes zu beachten, dass der Mangel eines Autor- und Verlagsrechts der Entwicklung eines regelmässigen B.s nach den Provinzen insofern hinderlich sein musste, als die Buchhändler Roms, bezw. anderer grosser Städte nicht wissen konnten, ob nicht andere Händler ihnen am auswärtigen Orte mit Exemplaren von Schriften, deren Vertrieb sie unternahmen, zuvorgekommen seien oder der Bedarf an jenem Orte selbst befriedigt werde. Im wesentlichen musste jener Handel sich also auf [984] fest bestellte Exemplare oder auf völlig neue Schriften beschränken; überdies aber noch auf solche, die in der Hauptstadt nicht mehr abzusetzen waren und deren Vertrieb also auswärts versucht wurde (s. Hor. ep. I 20, 13f. … aut tineas pasces taciturnus inertes aut fugies Uticam aut vinctus mitteris Ilerdam), falls sie nicht ganz maculiert wurden (s. z. B. Hor. a. O. Cat. 95, 7f. Mart. III 2, 2ff. und dazu Friedländer. Auson. epigr. 34, 1f.). Für die angesehenen christlichen Schriften wurde die Maculierung verboten durch das Concil. Trull. im J. 680/81 (s. Mansi XI 973). An centralen Verkehrseinrichtungen des B.s fehlte es wohl ganz. Einzelne Buchhändler verschiedener Orte konnten dabei sehr wohl unter sich in Verbindung stehen; ausserdem machten sie gewiss mit neuen Schriften selbst Geschäftsreisen (als ἔμποροι) oder sandten ,Reisediener‘ in die Fremde.

3. Bücherpreise. Die Preise der Bücher waren, obschon ein Autorhonorar nicht nachweisbar ist, auch zur Höhezeit der Litteratur im Verhältnis zu den heutigen Preisen selbst in Rom nicht sehr niedrig, da ja die Herstellung der Exemplare auf Handarbeit beruhte (s. W. Schmitz 30; anders L. Friedländer Sitt. Roms III⁵ 371f.). Nach Stat. silv. IV 9, 7ff. kostete ihn selbst, von der eigenen Arbeit abgesehen (praeter me), ein elegant ausgestattetes Exemplar eines Bändchens (libellus) seiner Gedichte einen decussis (2½ Sesterzen = ca. 55 Pfennig); zum Geschenk bestimmt, war es vermutlich durch einen librarius geschrieben (vgl. Mart. II 1, 4ff.). Für den Verleger, der eigene librarii hatte, war der Herstellungspreis wohl etwas geringer. Martials epigr. libellus wurde nach I 117, 15ff. in schöner Ausstattung von Atrectus für 5 Denare (20 Sesterzen = ca. 4,40 Mark) verkauft, nicht billig nach des Dichters Zugeständnis (v. 18). Geht die Stelle, was höchst wahrscheinlich ist, auf Buch I selbst, nicht auf die älteren epigr. spect., so fällt der starke Umfang jenes ins Gewicht. Ebensoviel (5 Denare) kostete nach Epict. diss. I 4, 16 die Schrift des Chrysippos περὶ ὁρμῆς. Das Buch der Xenien dagegen, nur etwa ein Drittel so stark als jenes, verkaufte Tryphon für 4 nummi (4 Sesterzen = 87–88 Pfennig); noch beim halben Preise konnte er seinen Vorteil haben (XIII 3, 1ff.). Man sieht, dass die Buchhändler Roms die Gangbarkeit eines Artikels wohl ausnützten, wogegen sie bei andern natürlich zuweilen Schaden hatten. Nach obigem scheint etwa ein Sesterz oder wenig mehr der Selbstkostenpreis eines Verlegers für eine Rolle geringen Umfangs und einfacher Ausstattung gewesen zu sein (Handwörterb. d. Staatsw. II 746 setzte ich 1½ Sesterzen wohl etwas zu hoch an). Dasselbe ist aus Mart. I 66, 1ff. zu schliessen, wo v. 4 (non sex paratur aut decem ,sophos‘ nummis) auf ebensoviele Exemplare einfacher Ausstattung (tomus vilis v. 3) zum Selbstkostenpreise von je 1 num. geht, die der Angeredete als seine eigenen Dichtungen an Bekannte verteilte (von Birt 210f. wie von Friedländer z. d. St. unrichtig erklärt; s. dagegen Handw. d. Staatsw. a. O.). Keinen Anhaltspunkt bietet z. B. Mart. XIV 194 und die Nachricht in Act. apost. XIX 19, dass die Gläubigen in Ephesos anstössige Bücher öffentlich verbrannten, deren [985] Wert nachher auf 50 000 (Drachmen) Silbers – auffallend hoch – geschätzt wurde. Aus Lukian. Cronosol. 16 lässt sich schliessen, dass ein βιβλίον τῶν παλαιῶν gewöhnlich billiger war, als das Exemplar eines modernen beliebten Autors. Wichtiger ist die Angabe des Edict. Diocl. in CIL III p. 831, nach welcher ein Schreiber für 100 Verse bester Schrift 25 Denare (= ca. 45 Pfennig), für 100 Verse sequ(ioris, bezw. sequentis, wie Th. Mommsen ergänzt hat) scripturae 20 Denare = c. 86 Pfennig) im Maximum fordern durfte. Antiquarische Preise schwankten ungemein je nach der Nachfrage und der Schätzung des einzelnen Exemplares. Während nach Gell. II 3, 5 für ein Exemplar des dritten Buches der Aeneis, das man für das Autographon Vergils hielt, 20 aurei (= 500 Drachmen oder über 420 Mark) und nach Lukian. pseudolog. 30 für ein (untergeschobenes) Buch des Tisias 30 χρυσοῦς (= 750 Drachmen) gezahlt wurden, kostete nach Stat. silv. IV 9, 22 bei einem kleinen Händler ein schadhaftes schlechtes Exemplar des ,langweiligen‘ alten Brutus nur ein gaianisches as. Gellius (IX 4, 1ff.) kaufte zu Brundisium in einem Laden viele Rollen alter Unterhaltungslitteratur aere pauco, adductus mira atque insperata vilitate. Bei seltenen Stücken holte man unter Umständen vor dem Kauf den Rat eines Sachverständigen ein (Gell. V 4, 1f.). Allgemeine Klagen über die Habsucht der Buchhändler finden sich bei Lucian. adv. indoct. 4, sowie in der von Th. Mommsen Herm. XXI 146 veröffentlichten, mindestens aus der Mitte des 4. Jhdts. n. Chr. stammenden Unterschrift des Cheltenhamer Cod. nr. 12 266 (s. o. S. 960); vgl. auch Sulp. Sev. dial. I 23, 3.