Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Seesoldaten der römischen Flotte
Band VI,1 (1907) S. 2122
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2) Auch bei den Römern hießen die Seesoldaten nach griechischem Vorbild epibatae (Bell. Afric. 20, 1. 62, 1. 63, 3. Bell. Alex. 11, 4, vgl. hierzu Polyb. I 26, 7. 49, 5. 61, 3. XVI 3, 6. Appian. bell. civ. II 49. CIL III 14567), daneben classiarii (Bell. Alex. 20, 1. Tac. ann. IV 27. XII 56. XV 51. Suet.. Vesp. 8), classici milites (Liv. XXI 61, 2. XXVI 51, 6. Tac. hist. II 17. Cod. Iust. XI 13. Cod. Theod. X 23) und propugnatores (Caes. bell. civ. III 27, 2. Bell. Alex. 11, 4. 12, l. 45, 2. 46, 5. Cic. in Verr. V 86. 135. Liv. XXXVII 11, 11. Tac. hist. IV 16). Wie der letztere Name besagt, bestand ihre Hauptaufgabe im Gegensatz zu der, in den Zeiten der Republik wenigstens, streng von ihnen geschiedenen Bedienungsmannschaft der Flotte, den nautae (s. d.), remiges (s. d.) und socii navales (s. d.) darin, in der Seeschlacht die militärische Besatzung geenterter feindlicher Schiffe abzuwehren und niederzukämpfen, vgl. Polyb. I 22, 9. 23, 6. Mommsen Röm. Gesch. I7 516. Liv. XXI 50, 3. 4. Caes. bell. Gall. III 14, 8. 15, 1; bell. civ. I 58, 4. II 6, 2. Bell. Alex. 46, 5. Fröhlich Das Kriegswesen Caesars 197. Bei einer Landung der Flotte dagegen rückten sie in erster Linie zum Kampfe, zum Plündern und zum Fouragieren aus, vgl. Liv. XXI 61, 2. XXII 31, 3, XXXVII 16, 11. 29, 1. Bell. Afric. 20, 1. Bell. Alex. 20, 1. Der Dienst der E. war demnach von dem der Landtruppen nicht allzu verschieden. Während der Republik sahen die Römer daher von der Bildung einer eigenen Schiffsmiliz ab (Mommsen Röm. Gesch. I7 516. 535), hoben vielmehr, so oft sie E. benötigten, die erforderliche Zahl unter den Fußsoldaten aus (vgl. Liv. XXII 57, 7. XXXVII 2, 10) oder aber kommandierten, da der Seedienst die besten Soldaten verlangte, erprobte Legionare auf die Flotte ab, Ferrero L’ordinamento delle armate rom. 7. 13. 19. H. Haupt Herm. XV 154. Marquardt St-V. II² 380, 10, vgl. Polyb. I 26, 5. 49, 5. 60, 4. 61, 3. III 95, 5. Liv. XXII 19, 4. Caes. bell. civ. 1 57, 1. Bisweilen wurden sogar ganze Legionen zum Dienst auf der Flotte befehligt, so 216 und 214 v. Chr. je eine Legion (Liv. XXII 57, 8. XXIV 11, 3), vor der Schlacht bei Actium von Octavian acht Legionen und fünf praetorische Cohorten (Oros. VI 19, 8), von Antonius [23] unter anderem die Legio XVII classica, vgl. Babelon Descr. des monn. de la rép. I 202 nr. 128. Cohen Méd. cons. 38 nr. 90. Um die im Schiffsdienst noch unerfahrenen E. seetüchtig zu machen, wurden mit ihnen, wie wir aus Liv. XXVI 51, 6 und Vell. Pat. II 79, 2 ersehen, besondere Übungen abgehalten. Da die Seeschlachten der Republik weniger durch geschicktes Manövrieren als durch die Überlegenheit der E. entschieden wurden, so war die Zahl der an Bord der einzelnen Schiffe befindlichen Seesoldaten im Kriegsfalle sehr bedeutend. Aus den auf Haupts Anregung (Rev. hist. XIII 161) von Kromayer Philol. LVI 481ff. angestellten Berechnungen ergibt sich, daß die Fünfruderer der Römer bei Eknomos Polyb. I 26, 7 zufolge mit je 120, in der Schlacht am Hermäischen Vorgebirge nach Oros. IV 9, 6 mit über 120 - Kromayers Zahl 112 (a. a. O. 485) ist unrichtig –, die der Karthager mit je 130 (Polyb. I 26, 8) bezw. 112 (Eutrop. II 22) E. bemannt waren. Eine schwächere Bemannung als die normale von 120, nämlich nur etwa 100 E. für die Pentere, berechnet Kromayer a. a. O. 487 aus Polyb. II 11, 1ff. Liv. XXXV 20, 12. XXXVII 2, 10. aus Liv. XXII 57, 8 und XXIV 11, 3 gar nur 70–75 Streiter. Seine Erklärung dieser Tatsache, daß vielfach bewaffnete socii navales (s. d.) die E. verstärkt haben werden, ist durchaus ansprechend. Eine geringere Zahl E. kämpfte naturgemäß auf den gegen Ende der Republik fast ausschließlich verwendeten Dreiruderern. Nach Kromayer a. a. O. 488 betrug Appian. bell. civ. IV 74. 86 zufolge 43 v. Chr. die Besatzung einer kriegsbereiten Triere etwa 80–90 E. Octavians Streitkräfte bei Actium, zu 36 000 Mann angenommen, verteilten sich nach Flor. II 21, 5 auf über 400 Schiffe, sodaß auch hier über 80 E. auf die Triere kommen, vgl. Kromayer a. a. O. 490. Seit Beginn der Kaiserzeit und der Errichtung stehender Flotten bestand der frühere strenge Unterschied zwischen militärischer und nautischer Schiffsbemannung nicht mehr. Mit Recht bemerkt Ferrero L’ordin. 40f., unter den Kaisern bezeichne auf der einen Seite remiges häufig – vgl. Tac. hist. III 76; ann. XIII 30. Suet. Galb. 12. Plut. Galb. 15. CIL X 769 – die gesamte Flottenmannschaft, während andererseits Ulpian. Dig. XXXVII 13, 1 die remiges und nautae ausdrücklich zu den milites zähle. Wer zur Flotte gehörte, war demnach miles classis. Daher auf den Inschriften die Bezeichnung miles gybernator CIL X 3436, miles medicus VI 3910, miles naufylax X 3453; weitere Beispiele Leipziger Studien XV 392. Bisweilen hießen die kaiserlichen Flotten Soldaten übrigens auch gregales, vgl. CIL X 769. 867, oder manipulares X 3554. 3636. Unter Augustus und seinem Nachfolger dürfte nach Mommsen Herm. XVI 463; St.-R. II³ 862f. dem aus kaiserlichen Sklaven gebildeten, zur familia imperatoris gehörigen Flottengesinde allerdings noch jegliche nilitärische Ordnung gefehlt haben. Wenigstens ist bisher kein Flottensoldat aus dieser Zeit inschriftlich bezeugt. Eine militärisch organisierte, aus Freien peregrinischen Standes bestehende Flottenmannschaft begegnet zuerst auf dem Diplom des J. 52 n. Chr. CIL X 769, vgl. Mommsens Ausführungen Herm. XVI 464. 466. 468; [24] St.-R. II³ 863. Nach den von ihm Ephem. epigr. V p. 164–200 und von Ferrero Nuove iscrizioni ed osservazioni 106–109 gemachten Zusammenstellungen wurden die Classiarier im wesentlichen aus den kaiserlichen Provinzen ausgehoben, vor allem aus Thrakien, Kleinasien, Syrien, Ägypten, Dalmatien, Pannomen, Sardinien und Korsika, vgl. dazu Herm. XVI 464f. XIX 46f., und zwar, wie Jünemann Leipziger Stud. XVI 26–28 ausgerechnet, für die misenatische Flotte vorzugsweise Thraker, Kleinasiaten, Syrer, Ägypter, Sarder und Korsen, für die ravennatische vor allem Dalmatier und Pannonier, was Tacitus hist. III 12. 50 für die vespasianische Zeit noch besonders bestätigt. Gallier, Spanier, Räter und Noriker fehlten unter den Flottensoldaten gänzlich, vgl. Mommsen Herm. XVI 470. XIX 54. Die wenigen aus Italien stammenden Leute, die sich mit natione verna – Beispiele Hermes XVI 465, 4 – oder als Italici – vgl. Ferrero Iscrizioni e ricerche nuove 15 – bezeichnen, waren Kinder von Flottensoldaten. Daß die Ingenuität der classiarii, die, nachdem sie milites geworden, Freie sein mußten, häufig nur fictiv gewesen sein wird, folgert Mommsen Herm. XVI 470. XIX 17. 31–37; St.-R. III 450 mit Recht daraus, daß dieselben auf den Inschriften mit Vorliebe, wie es bei Sklaven Brauch, die Landschaft statt der politischen Heimat nennen. Unter Hadrian, nachweislich zuerst 129 n. Chr., vgl. CIL V 4091, dürften die Mannschaften der beiden italischen Flotten für ihre Person nach Mommsen Herm. XVI 464. 467. 469f.; St.-R. II³ 863. III 627 latinisches Recht, nach Hirschfeld Gallische Studien 59 = S.-Ber. Akad. Wien CIIII 327 eine der latinischen ähnliche Rechtsstellung erhalten haben, wenigstens zeigen ihre Namen auf den nachtraianischen Inschriften statt der rein peregrinischen die italische drei- bezw. zweistellige Form mit fehlender Tribus, oder aber ihr römischer Name steht an erster Stelle und ihr früherer peregrinischer ist mit einem qui et hinzugefügt; Beispiele Herm. XVI 466, 1. 2. Die Annahme eines römischen Namens statt des bisherigen peregrinischen erfolgte beim Dienstantritt auf der Flotte. Das veranschaulicht der Brief des zur misenatischen Flotte ausgehobenen Graeco-ägypters Ἀπίων aus dem 2. Jhdt. n. Chr. (BGU II 423), der bei seiner Ankunft in Misenum seinen peregrinischen Namen mit dem eines Antonius Maximus vertauschte. Die Classiarier der Provinzialflotten dagegen scheinen in ihrer Peregrinenstellung verblieben zu sein, weil ihre Namen auch weiterhin peregrinische Form haben, vgl. Mommsen Herm. XVI 464, 3. Bürger wurden Mommsen zufolge (a. a. O. 467f.), dem Paul Meyer D. röm. Konkubinat 117, 231 und Ztschr. d. Savigny-Stiftung roman. Abt. XVLTI 71 meiner Ansicht nach mit Unrecht widerspricht, erst seit Caracalla, aber auch nur ganz vereinzelt – vgl. CIL X 3335. 3365. 3474. XI 373 – zum Flottendienst zugelassen; in den beiden ersten Jahrhunderten n. Chr. waren sie unbedingt davon ausgeschlossen, daher das Fehlen der Tribusangabe auf den Grabsteinen aktiver Flottensoldaten, vgl. Herm. XVI 466. 470. Außer der eigentlichen Flottenmannschaft wurden übrigens selbst in der Kaiserzeit noch, bei den Provinzialflotten wenigstens, [25] Legionssoldaten zum Marinedienst herangezogen und ausgebildet, vgl. den CIL III 14 567 erwähnten miles legionis VII Claudiae disces epibeta und die Ausführungen von v. Premerstein und Vulić Österr. Jahresh. III Beibl. 132.

Was den Dienst auf der Flotte im besonderen betrifft, so standen die für denselben Bestimmten, wie Ferrero Nuove iscrizioni 11f. im einzelnen ermittelt hat, zumeist im 18. bis 23. Lebensjahre. Wohl unmittelbar nach ihrem Eintritte wurden sie in eine bestimmte Flottencenturie eingereiht, vgl. BGU II 423. Jedes römische Kriegsschiff nämlich, gleichviel ob Vier-, Drei- oder Zweiruderer, bildete, wahrscheinlich der militärischen Organisation, insbesondere der häufigen Verwendung der Flottenmannschaft auf dem Lande (s. u.) wegen, eine Centurie, Mommsen zu CIL X 3340. Fiebiger Leipziger Studien XV 387–390, vgl. CIL VI 1063 Quadrieri Fide, Trieris Spei, Liburna Fidei; VI 3165 Valeri Rufi III Nept.; IX 42 de Lib. Triton. M. Vetti. Das letzte Beispiel widerlegt Kromayers Ansicht Philol. LVI 490, auf kleineren Schiffen hätte keine ganze Centurie gestanden. Die ungefähre Stärke der bewaffneten Macht einer Liburne in der Kaiserzeit berechnet Kromayer a. a. O. 491 aus Josephus Angaben bell. Iud. II 16, 4 über die pontische Flotte auf etwa 75 Mann. Zur Zeit des Vegetius bildeten Misenaten wie Ravennaten je zehn Cohorten (Veget. IV 32). Die Hauptquartiere der kaiserlichen Flottensoldaten lagen naturgemäß in Misenum und Ravenna (s. o. Bd. III S. 2635), vgl. die Ephem. epigr. VIII 426. CIL XI 2606 genannten castra beider Orte. Groß und wichtig zugleich waren ferner die in Rom (vgl. o. Bd. III S. 2638) errichteten castra Misenatium und castra Ravennatium; als eine in der Hauptstadt garnisonierende Truppe war die Flottenmannschaft demnach auch zur evocatio zugelassen, vgl. CIL X 3417. Mommsen Ephem. epigr. V p. 145. Außerdem verteilten sich die kaiserlichen Flottensoldaten aber noch auf die vielen, weitverzweigten kleineren Flottenstationen (s. o. Bd. III S. 2636–2638). Ausser im Seedienst, dessen Aufgaben unter den Kaisern, als die Seekriege aufhörten, wesentlich andere geworden und in der Hauptsache darin bestanden, die Sicherheit auf dem Meere allenthalben zu gewährleisten und den öffentlichen Verkehr nach allen Teilen des Reiches hin zu vermitteln (s. o. Bd. III S. 2636), fanden die Classiarier ziemlich häufig auf dem Lande Verwendung. Fünfhundert Misenaten und achthundert Ravennaten zogen nach Hygin de munit. castr. 24. 30 den kaiserlichen Heeren voraus, um für dieselben die Wege zu bahnen, vgl. damit Cichorius D. Reliefs der Traianssäule Bild 92. 97. Textbd. III 105f. 129. Petersen Traians dakische Kriege II 46. 53; im Lager campierten dieselben darum gleich vorn am Eingange. Aber auch am Kampfe selbst nahmen Flottensoldaten häufig teil, vgl. die Leipziger Studien XV 390f. zusammengestellten Beispiele. Sehr mannigfaltig waren schließlich die sonstigen ihnen auf dem Lande übertragenen Verrichtungen und Arbeiten. Nach Suet. Vesp. 8 liefen sie von Ostia und Puteoli Botengänge. In Rom besorgten sie unter anderem im Amphitheater das Spannen der SchattensegeL vgl. Hist. [26] Aug. Commod. 15, 6, und stellten ihre Leute zu den Naumachien, vgl. Jordan Topogr. d. Stadt Rom II 116. Gilbert Gesch. und Topogr. der Stadt Rom III 334f.; auch wirkten sie z B. 212 n. Chr. (vgl. CIL VI 1063) bei einer szenischen Aufführung mit. Im Dienste der öffentlichen Sicherheit überwältigten zwanzig Ravennaten, von einem Evocatus der VI. praetorischen Cohorte befehligt, an der Via Flaminia eine Räuberbande, vgl. Not. degli scavi 1886, 228 = Röm. Mitt. II 14–20. Zum Austrocknen des Fucinersees wurden nach Mommsen (zu CIL IX 3891. 3892) unter anderem auch Ravennaten verwendet. Bei Salda in Mauretanien bauten Flotten Soldaten zur Zeit des Antoninus Pius einen Tunnel, vgl. CIL VIII 2728. Mommsen Archaeol. Zeit. 1871, 5, bei Seleukia in Pierien gruben sie einen Kanal, vgl. CIG III 4461. Ferrero Nuove iscriz. 31. Classiarier der germanischen Flotte brachen 160 n. Chr. Steine für das Forum der Colonia Ulpia Traiana, vgl. Bonn. Jahrb. LXXX 151, andere arbeiteten in den Steinbrüchen von Brohl, vgl. CIRh. 660. 662. 665. Bonn. Jahrb. LXXXIV 62. 84ff. Freudenberg D. Denkmal des Hercules Saxanus im Brohltal, Bonn 1862, 13ff. Dergleichen von den Hauptstationen abkommandierte kleinere Detachements, gewöhnlich mit einem Trierarchen an der Spitze, Leipziger Studien XV 382f., hießen vexillationes, vgl. CIL VI 1638. Archaeologia LIV 433. CIRh. 662. 665. 680. Bonn. Jahrb. LXXX 151, die einzelnen Glieder derselben vexillarii, vgl. CIL X 3502. Selbständige, aus Flottensoldaten, wie es scheint, zusammengesetzte Abteilungen waren die von Cichorius o. Bd. IV S. 272f. ausführlich behandelten cohortes classicae. Eine Versetzung der Flottensoldaten zu anderen Truppenteilen fand nicht statt, vgl. Momm.-Herm. XVI 467. Daß die Legio I und II Adiutrix (s. d.) im Drang der Ereignisse aus Classiariern gebildet wurden, war eine besondere Gunstbezeugung (Tac. hist. I 87), die sich nicht wiederholte. Andererseits war es aber auch eine seltene Ausnahme, wenn ein Soldat eines anderen Truppenteils unter die Flottensoldaten versetzt wurde, wie es bei dem Cohortalen Isidorus 159 n. Chr. (BGU II 142) der Fall war, der aus der Cohors II Ulpia für die alexandrinische Flotte von deren Praefecten ausgemustert (vgl. Paul Meyer Philol. LVI 209) wurde, Mommsen CIL III p. 2007, 1. Paul Meyer D. Heerwesen d. Ptol. u. Röm. 124. Cass. Dio LXXIX 3, 5 zufolge kam nämlich die Versetzung unter die Classiarier als der in der Kaiserzeit am wenigsten angesehenen Truppengattung (s. u.) einer Degradation gleich, vgl. dazu Sturz Ausg. d. Cass. Dio VI 884, 15. Bekleidung und Ausrüstung der Flottenmannschaft ersehen wir am besten aus den zahlreich vorhandenen bildlichen Darstellungen derselben, vgl. Cichorius D. Reliefs der Traianssäule II Bild 2. 33. 35. 47. III 82. 92. 97. Petersen Traians dakische Kriege II 46. Hübner Archaeol. Zeitung XXVI Taf. 5. Fiebiger Leipziger Studien XV Taf. 4–7. Erstere bestand in einer kurzen, mit dem Cingulum gegürteten Tunica von bläulicher Farbe (Veget. IV 37), mit einer Paenula oder einem Sagum darüber, letztere in einem am Cingulum getragenen Schwert und Dolch, dazu in Lanze, Helm (Veget. IV 44) und Schild; [27] Vegetius (ebd.) erwähnt außerdem noch schwere Waffen, vgl. hierzu Chapot La flotte de Misène 198–201. Fiebiger a. a. O. 417–422. Über den Sold der Flottensoldaten wissen wir nichts, außer daß auch bei der Flotte einzelne das Doppelte (vgl. z. B. CIL X 3504. 3505) oder das Anderthalbfache (vgl. z. B. CIL XI 373. Ephem. epigr. V 993) erhielten. Wenig angesehen war die Stellung der Flottensoldaten gegenüber den anderen Heereskörpern, vgl. Tac. hist. I 87. Suet. Galba 12. Noch zur Zeit der Notitia Dignitatum gehörten sie nach Boecking (Not. dign. II 993) zu der am wenigsten geachteten Truppe. Dementsprechend scheint ihre Lebensführung auch recht ärmlich gewesen zu sein, vgl. CIL V 938; darauf deuten nach Mommsen (CIL X p. 318 und zu CIL X 3592. 3598) auch die vielen äußerst roh gearbeiteten Grabsteine. Nach CIL X 3344, wo eine schola armaturae, d. i. militum zu Misenum erwähnt wird, und Not. degli scavi 1898, 268 = CIL XI 6739, wo sodalesFerreros Ergänzung (Nuove iscriz. 62 nr. 777) sodalis ist unrichtig – der ravennatischen Flotte genannt werden, schlossen sie sich zu Genossenschaften zusammen. Als gesetzlich anerkannte Soldaten, vgl. Dig. XXXVII 13, 1, konnten alle Classiarier ein militärisches Testament machen. Ein solches aus dem J. 189 n. Chr. ist durch BGU I 326 erhalten, das unter anderem von Mommsen S.-Ber. Akad. Berl. 1894, 47–59; Ztschr. der Savigny-Stiftung roman. Abt. XVI 198–202 eingehend besprochen wird. Die Dauer des Dienstes auf der Flotte betrug im 1. und 2. Jhdt. n. Chr. 26 Jahre, vgl. die Flottendiplome aus den Jahren 71 (CIL ITI Suppl. I). VIII–X) bis 152 n. Chr. (CIL III Suppl. D. LXII) und dazu CIL XI 85. Im 3. Jhdt. wurde sie, wahrscheinlich durch Septimius Severus (Ferrero Iscriz. nuove 25), auf 28 Jahre erhöht, vgl. das Flottendiplom aus den J. 214/217 CIL III Suppl. D. LXXXII. Doch dienten einige Flottensoldaten noch bedeutend länger, vgl. Ferrero Nuove iscriz. 13. Nach beendeter Dienstzeit erfolgte ihre ehrenvolle Entlassung, anläßlich deren sie für sich, ihre Frauen und Kinder eine Reihe Privilegien erlangten, vgl. die zahlreichen bis 249 n. Chr. (CIL III Suppl. D. XCIV) reichenden Flottendiplome, die CIL III p. 844ff. und Suppl. p. 1957ff. übersichtlich zusammengestellt sind. Die wichtigsten dieser Privilegien bestanden darin, daß ihnen und ihren Nachkommen das Bürgerrecht verliehen und die von ihnen eingegangenen oder später einzugehenden peregrinischen Ehen durch Verleihung des Conubiums vollgültige römische Ehen wurden. In Anbetracht der langen Dienstzeit und als Leute peregrinischer Abstammung genossen die Flottensoldaten nämlich die Vergünstigung, während sie noch dienten, mit Frauen peregrinischen Standes ein matrimonium iuris peregrini einzugehen, vgl. Marquardt St.-V. II² 562. Mommsen CIL III p. 909. 2011f. 2015. Paul Meyer D. röm. Konkubinat 119; Ztschr. d. Savigny-Stiftg. roman. Abt. XVIII 69. Nietzold Die Ehe in Ägypten 101f. Diese Frauen werden daher auch auf den Flottendiplomen des 1. und 2. Jhdts. – zuletzt im J. 152 CIL III Suppl. D. LXII – als uxores bezeichnet. Im 3. Jhdt. (vgl. das Flottendiplom der J. 214/217 CIL III Suppl. [28] D. LXXXII) änderte sich dies insofern, als seitdem auf den Flottendiplomen nicht mehr von uxores der Classiarier die Rede ist, sondern von mulieres quas secum concessa consuetudine vixisse probaverint. Marquardt St.-V. II² 561f. Mommsen CIL III p. 908f. 2011f. 2015. X p. 996; Ephem. epigr. V p. 100 und Seeck D. Unterg. d. antiken Welt I 535 beziehen diese Worte, im Gegensatz zu Paul Meyer D. röm. Konkubinat 95f. 170, lediglich auf den Konkubinat der Flottensoldaten, der diesen durch Septimius Severus als Ersatz der Peregrinenehe gesetzlich gestattet worden sei, während sie richtiger wohl so zu verstehen sind, daß damit neben den Ehefrauen auch ihre legalen Konkubinen (Paul Meyer a. a. O. 122. 124. 131) bezeichnet werden sollten. Eine solche gesetzlich anerkannte Konkubine eines ravennatischen Flottensoldaten aus dem 3. Jhdt., focaria genannt und als heres bezeichnet, findet sich CIL XI 39, vgl. Mommsen CIL III p. 2012. Seeck a. a. O. I 535. Kübler Ztschr. d. Savigny-Stiftg. roman. Abt. XVII 362; wenn dagegen Paul Meyer a. a. O. 98. 171 zwischen concubina und focaria einen Unterschied macht, so scheint dies nicht gerechtfertigt, vgl. dazu auch Nietzold a. a. O. 103.

Literatur: C. de la Berge Bulletin épigraphique VI 53ff. 158ff. Daremberg-Saglio Dict. I 1221-1223. Ferrero L’ordinamento delle armate romane, Torino 1878; Iscrizioni e ricerche nuove, Torino 1884; Nuove iscrizioni ed osservazioni, Torino 1899; bei Ruggiero Dizionario epigrafico II 276f. Chapot La flotte de Misène 29. 37. 171ff. Marquardt St.-V. II² 380, 10. 497. 499. 510–512. 561f. H. Haupt Herm. XV 154ff. Mommsen Herm. XVI 463ff. XIX 17. 31ff. 46. 54. 57; St.-R. II³ 862f. III 450. 627. Kromayer Philol. LVI 481ff. Fiebiger Leipziger Studien XV 387-393. 417–422.