Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
fertig  
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
die Träger des municipalen Kaiserkultes
Band II,2 (1896) S. 23492360
Augustales in der Wikipedia
GND: 4317557-0
Augustales in Wikidata
Bildergalerie im Original
Register II,2 Alle Register
Linkvorlage für WP   
* {{RE|II,2|2349|2360|Augustales 1|[[REAutor]]|RE:Augustales 1}}        

Augustales. 1) Träger des municipalen Kaiserkultus, überwiegend dem Stande der Freigelassenen angehörig, über der municipalen Plebs und unter den Decurionen stehend, nur an Orten römischer Municipalordnung, nicht in griechisch organisierten Städten begegnend; Patrae (CIL III 514), Korinth (V 8818), Philippi (III 656. 657. III Suppl. 7341. 7344) und Alexandria Troas (III 6062) mit ihren A. bilden keine Ausnahme davon, denn sie sind Colonien. In der Litteratur nur bei Petron und in den Horazscholien erwähnt. Petron. 30: C. Pompeio Trimalchioni seviro Augustali; vgl. 71 Grabschrift des Trimalchio: C. Pompeius Trimalchio Maecenatianus hic requiescit. huic seviratus absenti decretus est. Auch 57 sagt ein conlibertus des Trimalchio: sevir gratis factus sum. Acro zu Hor. sat. II 3, 281: compita dicuntur αἱ τετραοδίαι. Iusserat enim Augustus in compitis deos penates constitui, ut studiosius colerentur. Erant autem libertini sacerdotes qui Augustales dicebantur. Porphyrio zu Hor. sat. II 3, 281: Ab Augusto enim lares in compitis positi sunt, et libertini sacerdotes dati qui Augustales appellati. Neben diesen spärlichen Angaben der Litteratur, von denen die Horazscholien, was die Ursprünge anlangt, noch dazu in die Irre führen, steht eine Unzahl von Inschriften des CIL, aus denen ich nur beweiskräftige Stellen und significante Beispiele citiere (in den Citaten ist XI 3200 = CIL XI 3200 u. s. f.).

Das Adiectivum Augustalis zeigt die Verbindung [2350] mit dem Kulte des Augustus an; vgl. iuvenes Aug. X 3909 mit den iuvenes Anto[niniani] Herculan[ii] XIV 3638. Den 12. October 19 v. Chr. als Tag der Rückkehr des Augustus von seiner Reise in die östlichen Provinzen, die er im J. 22 v. Chr. angetreten hatte, hält die damals vom Senat begründete Feier der Augustalia fest, Dio LIV 10, 3. Marquardt-Wissowa St.-Verw. III 468f. Augustalis ist eine Bildung wie Mercurialis; sowohl Mercuriales (X 1153) wie magistri Mercuriales (X 1152) begegnen häufig. Für den auf Erden wandelnden Mercur wurde Caesar der Sohn bereits vor der Neuordnung des Staates im J. 27 gehalten. Aus der Zeit kurz vorher, aus dem Winter 28/27 stammt Hor. carm. I 2, 41–44: sive mutata iuvenem figura ales in terris imitaris, almae filius Maiae patiens vocari Caesaris ultor. In Pompeii begegnen seit 25 v. Chr. (X 884) ministri, die sich seit 14 v. Chr. (X 885. 886) ministri Mercurii Maiae (X 887) nennen. Dass sich diese bald darauf als ministri Augusti Mercurii Maiae (X 888) und seit 2 v. Chr. (X 890) kurzweg als ministri Augusti bezeichnen (X 890. 891. 892. 895. 899. 901), kann daher nicht auffallen, um so weniger als seit 12 v. Chr. magistri Augustales zu Nepet (XI 3200) begegnen. Einen magister Mercurialis et Augustalis finden wir bei Lebzeiten des Augustus zu Nola (X 1272). Anderwärts schliesst der Kult des Augustus sich an den anderer Götter an, so zu Tibur und zu Grumentum in Lucanien an den des Hercules. Ein magister Herculaneus et Augustalis begegnet zu Tibur, wo der Herculestempel zum Tempel des Hercules und Augustus wurde (XIV 3679. 3679 a), bereits um 37 n. Chr. (XIV 3665), blosse Herculanei et Augustales bezw. Herculanei Augustales ebd. und zu Grumentum (X 230). In Tusculum erfolgt der Anschluss an den Tempel des Castor und Pollux (XIV 2629 vgl. mit XIV 2620), in Patavium an den Kult der Concordia (V 2872). Ein blosser Augustalis findet sich zuerst zu Formiae (X 6104), M. Caelius Phileros, accensus T. Sexti imperatoris in Africa, der dies bis 40 v. Chr. war; vgl. Ganter Die Provincialverwaltung der Triumvirn, 1892, 18–22, wo X 6104 noch zu verwerten bleibt. Seviri Augustales finden wir 2 v. Chr. oder bald nachher zu Veii (XI 3782). Ebenfalls früher Zeit gehört der sevir Aug. zu Sulmo (IX 3099) an, ein Freigelassener des Cn. Cornelius Lentulus Augur, der 14 v. Chr. Consul war. – Die tres equites Romani a plebe et tres libertini der ara Narbonensis vom J. 11 n. Chr. (XII 4333, 16. 17) haben mit den Augustalen oder seviri Augustales nichts zu thun.

Augustalis ist nicht etwa kürzerer Ausdruck für sevir Augustalis; das ergiebt sich mit Sicherheit aus der Unterscheidung von blossen A. und VI (oder anderen) viri Augustales in Inschriften wie IX 4168. 4335. 4897. V 7670. Orelli 2675. Es fragt sich aber, ob die seviri Augustales etwa ein Ausschuss der blossen Augustales waren, oder ob Augustales und seviri Augustales getrennt und ohne organische Verbindung neben einander bestanden. Eine solche Trennung kann durch einzelne Inschriften wie IX 4168 u. s. w. insofern nicht bewiesen werden, als sie sie zwar am nächsten legen, aber eine andere Auffassung nicht ausschliessen. Vielmehr sind diese Inschriften [2351] mit der Auffassung der seviri Augustales als eines Ausschusses in dem Falle vereinbar, dass ein und dieselbe Person an einem Orte diesem engeren Ausschusse angehörte, an einem anderen nicht. Auch aus XI 3805 (26 n. Chr.) und XI 3782 (2 v. Chr. oder bald nachher) kann ein getrenntes Nebeneinanderbestehen von Augustales und seviri Augustales insofern nicht wirklich bewiesen werden, als eine Unmöglichkeit, die seviri Augustales 3782 für den geschäftsführenden Ausschuss der A. zu halten, nicht vorliegt. Was durch XI 3805 bewiesen wird, ist nur die Unhaltbarkeit der Annahme, das die A. aus den gewesenen seviri Augustales hervorgehen; denn aus den Worten ut Augustalium numero habeatur aeque ac si eo honore usus sit ergiebt sich, dass der honor Augustalitatis direct und nicht durch das Medium des augustalischen Sevirates erworben wird. Die Trennung und das Fehlen eines organischen Bandes folgt vielmehr daraus, dass sich an vielen Orten ja in ganzen Gebieten nur seviri Augustales und an anderen nur blosse Augustales finden; ergiebt sich ferner aus Einzelinschriften wie IX 5301 und XI 1029, wo an einem und demselben Orte Augustales und seviri Augustales neben einander bestehen: IX 5301 August(alitas) et sevir(atus) d(ecreto) d(ecurionum) gratis dat(us) est, wo mit dem Sevirat der augustalische gemeint sein muss, da nur dieser d. d. verliehen wird; auch XI 1029 Q. Iulius Alexander VIvir Aug. mag. Aug. bis zeigt, da die magistri Augustales, wie wir sehen werden, zu den A. gehören, das getrennte Nebeneinanderbestehen der VIviri Augustales und der blossen Augustales an demselben Orte. Aber wenn die Trennung auch die Regel ist, so hat diese Regel doch unzweifelhaft ihre Ausnahmen gehabt. Das ergiebt sich unbestreitbar aus Orelli-Henzen 7165 vom J. 23 n. Chr., wo Augustales und eorum seviri auf einander folgen. An den Orten, wo sowohl Augustales als seviri Augustales inschriftlich begegnen, wird man demnach mit der Möglichkeit einer organischen Verbindung rechnen müssen, wie sie durch Orelli-Henzen 7165 nachgewiesen ist, wenn auch die Trennung das häufigere gewesen sein wird.

Von Trimalchio, der nach Petron. 30 sevir Augustalis war, heisst es 71: huic seviratus absenti decretus est. Auch in einer grossen Anzahl von Inschriften sind mit sexviri sicher sexviri Augustales gemeint. Aber daran ist nicht zu denken, dass das immer der Fall wäre; in einer Reihe von Inschriften ist es vielmehr geradezu ausgeschlossen. Den sichersten Beweis für die Scheidung bietet XI 360, wo ein Mann sexvir et sexvir Aug. genannt wird; vgl. auch Orelli 1802. Diese sexviri haben bereits Morcelli und Marquardt von den Augustalen geschieden und in ihnen städtische Beamte gesehen: Premerstein nennt sie plebeische Sevirn.

Die seviri Augustales sind in weitaus überwiegender Zahl Libertinen. Wenn sich unter ihnen, besonders in den italischen Regionen VII–XI, im nördlichen Mittelitalien und in Oberitalien, aber auch ingenui finden, so sieht man, dass dieser Sevirat jedermann offen stand, dass sich aber thatsächlich diejenigen um ihn bewarben, die von den Municipalämtern ausgeschlossen waren. Auch incolae können seviri Augustales werden. Eben [2352] darum kann jemand in verschiedenen Gemeinden zugleich sevir Augustalis sein, z. B. in Ostia und Tusculum XIV 372. 421.

Die seviri Augustales sind eine Nachbildung der Municipalmagistratur der duoviri iure dicundo, aediles und aerarii oder quaestores. Die Municipalmagistratur ist gelegentlich auch achtstellig und dem nachgebildet ist es, wenn wir auch VIIIviri Augustales finden; IX 5446 für Firmum und Falerio in Picenum. Eine Reduction auf drei Personen ist bei der Municipalmagistratur wol mit Rücksicht auf die Collegialität der duoviri i. d., der aediles und der aerarii vermieden worden; da bei den seviri Augustales eine Competenzenspaltung nicht stattfindet, so kann es nicht auffallen, wenn zu Amiternum (z. B. IX 4213) auch IIIviri Augustales begegnen. Durch den augustalischen Sevirat wird die von den Municipalämtern ausgeschlossene Bevölkerung in ihren besseren oder wenigstens besser situierten Elementen für diesen Ausschluss gewissermassen entschädigt. Dieser Sevirat wechselt jährlich, kann aber wiederholt bekleidet werden; IX 4757 VI. Aug. II (sic.) Seviri Aug. perpetui werden in Baetica zu Suel (II 1944), Singlia Barba (II 2026) und Osqua (II 2031), sowie zu Dertosa (II 4061) erwähnt. Die seviri Augustales primi (II 1944. 4061) werden als primi inter pares zu gelten haben. Der Sevirat ist ein honos (IX 3180), der decreto decurionum verliehen wird (II 1944). Für ihn wird eine summa gezahlt, die summa pro honore (X 7269), die aber gelegentlich auch erlassen wird; IX 3959 sevir Aug. decr. decur. gratis factus; XI 1228 VIviro Augustali gratuito d. d.; vgl. Petron. 57. Ausser dem Kaiserkulte ist die Hauptaufgabe der seviri Augustales die Ausrichtung der Spiele; z. B. Caere XI 3613, 25 n. Chr. Dadurch und durch die summa honoraria entlasten sie die Gemeindekasse und finden ihre Belohnung in der Ehrung. Auf die Insignien der Municipalmagistratur haben sie kein Anrecht, erhalten sie aber ausserordentlicherweise als Spielgeber, die praetexta (vgl. Petron. 71), fasces (vgl. Petron. 30), in der Regel zwei (z. B. IX 2682), aber auch sechs (postica von V 3295), sella curulis (Schmidt 80) bezw. tribunal (Petron. 71). Das bisellium dagegen, ein breiter, für zwei Personen ausreichender Sessel, eignet nicht sowohl den seviri Augustales, als den blossen Augustales. Die beiden einzigen Fälle, wo seviri Augustales das bisellium haben, IX 3524 und XIV 318, werden einer späteren Zeit angehören, wo sich der Unterschied zwischen seviri Augustales und blossen A. bereits ausgeglichen hatte.

Die blossen A. bilden Collegien; auf eine Arca der Augustalen weist ein quaestor Augustalium zu Allifae IX 2368. 2367. Mit den seviri Augustales stehen sie in der Regel (anders Orelli-Henzen 7165) in keiner organischen Verbindung. Dass sie sich nicht etwa aus den gewesenen sexviri Augustales zusammensetzen, ergab sich aus XI 3805. Auch die Zugehörigkeit zu den Augustalen ist ein honor, der durch Beschluss der Decurionen verliehen wird, in der Regel gegen eine summa honoraria, deren Erwähnung in den Inschriften sicher nur durch Zufall fehlt, da ihr Complement, die gratis erfolgende Bestallung, öfters begegnet; X 3907 huic ordo decurionum [2353] ob merita eius honorem Augustalitatis gratuitum decrevit. Auch bei den Augustalen finden wir die Iteration angegeben; IX 1694 Augustali iter [um]. Die sich somit ergebende Annuität setzt einen Wechsel, für die Leistungen voraus; wenn (IX 2440) ob honorem Augustalitatis erfolgende Leistungen erwähnt werden, so führt das darauf, dass jedes Mitglied verbunden gewesen sein wird, das Jahr nach seinem Eintritt die Leistungen zu übernehmen, und wenn nicht die Pflicht, so konnte doch der gute Wille und die Rücksicht auf die aus der Leistung erwachsende Ehrenstellung zu einer Wiederholung führen. Unter dem Augustalis primus (Capena XI 3872 vom J. 32/33 wird man den Vorsitzenden der Jahresaugustalen zu verstehen haben; wie er zu dieser Würde kommt, sagt X 112 ob honor. Aug. quem primus omnium post k. Aug. a senatu conspirante populo accipere meruit. Wie seviri Augustales perpetui, so finden sich auch Augustales perpetui (Olisipo II 183 vom J. 57), und auch bei ihnen ist die Stelle eines primus mit der eines perpetuus vereinbar: Nora in Sardinien X 7541.

In die ersten Anfänge der Augustalencollegien geht eine Organisation zurück, in der magistri Augustales an der Spitze eines solchen Collegiums stehen; schon 12 v. Chr. begegnen solche magistri Augustales zu Nepet (XI 3200). Ihr Zusammenhang mit den A. ist ebenso klar wie der der magistri Mercuriales Augustales (IX 54) und magistri Herculanei et Augustales (XIV 3665) bezw. Herculanei Augustales XIV 3540) zu den Mercuriales Augustales und den Herculanei Augustales. Die magistri Augustales sind der aus dem Augustalencollegium selbst genommene Vorstand. Anders als in der oben erwähnten Organisation von Augustalencollegien, in denen die neu eintretenden Mitglieder gleich für das erste Jahr die Functionen übernehmen, werden die magistri Augustales aus der Zahl derer bestellt, die bereits den Collegien angehören; XIV 2974 M. Albinius M. f. Men . . . . Aug. mag. August. design. Ihre Zahl scheint vier gewesen zu sein (XI 3200. 3083). Ein mag. Aug. quaestor wird X 1209 genannt. Ihr Amt war ein Jahresamt (XI 3135 mag. Aug. anni quarti) und konnte iteriert werden (XI 1029 VIvir Aug. mag. Aug. bis). Eben diese Inschrift lehrt, dass jemand mit der Stellung an der Spitze eines Augustalencollegiums als magister Augustalis in Personalunion die eines sevir Augustalis verbinden konnte. Die Organisation von Collegien mit magistri Augustales an der Spitze hat sich jedenfalls bis in den Anfang des 2. Jhdts. erhalten. Zuletzt erscheinen sie in Napoca in Dacien III 862. 912.

Auf den Unterschied der plebeischen seviri von den seviri Augustales wurde schon oben hingewiesen; kommt es doch vor, dass jemand sexvir et sexvir Augustalis genannt wird. Es fragt sich, was für sexviri in den Gemeinden Oberitaliens und des nördlichen Mittelitaliens gemeint sind, wo wir Leute finden, die als sexvir et Augustalis bezeichnet sind. Die Entscheidung giebt die Inschrift von Aquileia V 382 in honor. L. Valeri Nymphodot. VIvir. et d. d. Aug. . . . et in memoriam C. Stati Heuret. VIvir et d. d. Aug. Es ist deutlich, dass hier wohl die Augustalität, [2354] aber nicht der Sevirat decreto decurionum verliehen wird; die seviri Augustales aber wurden, wie wir sahen, d. d. bestellt. Also handelt es sich bei diesen seviri Augustales um die Vereinigung des plebeischen Sevirates mit der Augustalität. Die Hinzufügung des et hat wohl den Zweck, einer Verwechslung dieser Leute mit den seviri Augustales vorzubeugen. Das et fehlt denn auch da, wo eine solche Verwechslung durch die Hinzufügung der Iterationsziffer zu dem plebeischen Sevirate, das also ebenfalls wiederholt bekleidet werden durfte, ohnehin ausgeschlossen ist: IX 5850 VIvir II Aug. Dieser plebeische Sevirat ist, wo er vorkommt, eine Vorstufe für die Augustalität gewesen: Comum V 5305. Auch die Stellung eines magister Augustalis ist mit der eines plebeischen Sevirn vereinbar.

Von dem Stande der A., einschliesslich ihrer magistri gilt das gleiche wie von den seviri Augustales; es sind überwiegend Libertinen. Aber es kommen auch ingenui vor (XIV 2974) und ganz vereinzelt Sclaven, nämlich in Olisipo in Lusitanien II 265 und in Peñaflor in Baetica II 2327. Dass der Incolat für die Augustalität genügte, erhellt schon daraus, dass man an verschiedenen Orten zugleich A. sein konnte (X 690 Aug. Puteolis et Cumis). Auch in der Verpflichtung, Spiele zu geben, unterscheiden sich die Augustalen nicht von den seviri Augustales (X 1574 vom J. 56 n. Chr.). Was ihre Ehrenrechte anlangt, so tritt bei ihnen an die Stelle der sella curulis der seviri Augustales das bisellium; der honor bisellii wird decreto decurionum, auch unter dem consensus populi verliehen (X 1026).

Wir sahen, dass die Augustalität uns bereits 12 v. Chr. mit magistri Augustales entgegentritt. Die Augustalen sind also keine Nachahmung der erst 14 n. Chr. eingesetzten sodales Augustales, die allerdings in der Folge einen Einfluss auf die Entwicklung der collegialischen Augustalen gewonnen haben. Auch sind sie keine municipale Nachbildung der magistri vicorum, die seit 6 v. Chr. den Kult des genius Augusti und den der lares compitales pflegen, wenn die Wiederherstellung der Compita auch bereits einige Jahre früher begonnen hatte; Marquardt-Wissowa St.-Verw. III 204f. Wissowa Roschers Lex. II 1879ff. A. v. Premerstein Arch.-epigr. Mitt. XV 83. Vielmehr wird man die Begründung der Augustalität mit der Übernahme des Oberpontificates durch Augustus im J. 12 v. Chr. in Zusammenhang zu bringen haben. Dabei sind die Augustales den Mercuriales nachgebildet und die seviri Augustales der Municipalmagistratur. Hier finden sich Analogien, vgl. die VIIIviri Augustales, und nicht bei den sechs pontifices von Capua, die Cicero de leg. agr. II 96 erwähnt, oder in der Bestimmung der Lex col. Iul. Gen. II Suppl. 5439 c. 67, die drei Pontifices und drei Augurn als Minimum fordert. Auch die Verbindung mit den jährlich wechselnden seviri equitum Romanorum (Mommsen St.-R. III 523ff.), die seit Augustus die Vorsteher der Ritterschaft sind und zuerst zu den J. 5 v. Chr. (Zon. X 25 p. 447, 9 Dind.) und 2 v. Chr. (Dio LV 10, 4) erwähnt werden, ist abzulehnen. Sie ruht auf der unhaltbaren Annahme des gleichen Verhältnisses der seviri equitum Romanorum zu den [2355] equites Romani und der seviri Augustales zu den blossen Augustales; ruht ferner auf der Meinung, die Augustalen entsprächen als zweiter Stand in den Municipien dem römischen Ritterstande, während sie ein solcher Stand nicht von Anfang an gewesen sind, sondern erst im Laufe der Zeit, im 2. Jhdt., wurden. So wichtig die ökonomischen Leistungen der seviri Augustales und der A. für die Gemeinden waren, Leistungen, die lediglich durch die der Eitelkeit schmeichelnde Ehrung unmittelbar nach den Decurionen bezahlt wurden, ein Ehrung, die den Gemeindesäckel nicht belastete, so darf man die Augustalität doch nicht als eine Einrichtung bezeichnen, ,an der nichts reell war als die Kosten und der Pomp‘. Die politische Bedeutung des Kaiserkultus ist unbestreitbar, und die Augustalen sind die Träger des municipalen Kaiserkultus.

Dieser Kaiserkultus der Augustalen braucht nicht durch ihre Dedicationen an einzelne Kaiser oder Mitglieder des kaiserlichen Hauses bewiesen zu werden, ein Beweis, der isoliert nicht unanfechtbar wäre. Unbedingt entscheidend aber ist die Verbindung des Augustus mit Mercur, Hercules, Castor und Pollux, mit Concordia. Und nachdem dies festgestellt ist, darf man auch die Dedicationen heranziehen, wie sie für den lebenden Augustus von seiten der A. (XI 1062), magistri Augustales (XI 2631. 3083. 3200) und seviri Augustales (XI 3782) erfolgten und wie sie an den divus Augustus wenigstens für die Augustalen bezeugt sind (II 182. X 1412). Auch der erste August als Antrittstag der Augustalen (X 112) und als Dedicationstag ihres phetrium zu Caere (XI 3614) ist nicht ohne Bedeutung; feriae ex senatus consulto, quod eo die imp. Caesar divi filius rem publicam tristissimo periculo liberat Marquardt-Wissowa St.-Verw. III 580. In Bezug auf den Kult des Augustus besteht kein Unterschied zwischen A. und seviri Augustales, der regelmässige Kult der Nachfolger des Augustus aber ist nicht sowohl von den A., als von den seviri Augustales betrieben worden. Die A. besorgen den Kult der gens Iulia; zu Bovillae mit seinem sacrarium gentis Iuliae finden sich wohl Augustales, aber keine seviri Aug. Die Ahnmutter der Iulier ist Venus, und so erklärt sich die korinthische Inschrift V 8818 Veneri sacrum et genio colle[gi] Aug. Corinth. Vgl. X 1411 divo Iulio Augustales. Die Augustalen folgen dem Beispiele der sodales Augustales, die von den Nachfolgern des Augustus aus dem iulischen Hause nur den Kult des einzigen zur Consecration gelangten übernehmen, des Claudius, der zur gens Iulia wenigstens gerechnet wurde. Claudius ist auch der einzige iulische Kaiser, dessen Kultus collegialische Augustalen übernehmen, Augustales Claudiales oder Claudiales Augustales genannt. Die Verschiedenheit der Wortstellung findet sich sogar an einem und demselben Orte, zu Benevent IX 1698. 1705. Daneben begegnen eigene Claudiales (XI 959), offenbar nach dem Vorbilde der A. Den Kult des vergötterten Vespasianus haben die sodales Augustales nicht mit übernehmen können, da er kein Iulier, sondern Flavier ist; für ihn wurden darum besondere sodales Flaviales eingesetzt. Dem entspricht es, dass die Augustales, bezw. Augustales Claudiales seinen Kult auch [2356] nicht übernehmen, sondern dass für ihn besondere Flaviales eingerichtet werden (V 7018).

Wenn also der Kult der A. sich auf die consecrierten iulischen Kaiser beschränkt, so gilt nicht das gleiche von den Sevirn, die mit dem Kulte der gens Iulia als solchem nichts zu thun haben. Zwar übernehmen in dieser Periode auch seviri Augustales als solche den Kult eines der Nachfolger des Augustus niemals, wohl aber bilden sich nach ihrer Analogie seviri Tiberiani (IX 6415), seviri Claudiales (XI 714), seviri Neronieni (V 3429), seviri Flaviales (V 4399) für Tiberius, Claudius, Nero und Vespasian. Wenn ein solcher sevir auch sevir Augustalis ist, so ist das lediglich Personalunion; vgl. sevir et Augustalis et Flavialis . . . his honoribus donatus zu Tuder in Umbrien, aus dem noch nicht publicierten CIL XI 2 nr. 4639 mitgeteilt von Premerstein bei Ruggiero Diz. epigr. I 866. Ebenso ist der sexvir Augustalis et Flavialis (XII 1159), sexvir Aug. et Tib. (Eph. epigr. VIII 217), VIvir II Cla. et Aug. (V 4008), sexvir Augustalis et Neronienus (V 3429) aufzufassen. Danach wird man auch sexvir Augustalis Flavialis V 7509 nicht anders deuten dürfen. Die Ähnlichkeit dieser seviri mit den flamines der Kaiser, auf die man hingewiesen hat, ist nicht durchschlagend wie die der Augustales mit den sodales Augustales. Da nur die consecrierten Kaiser einen flamen erhalten, so ist nicht daran zu denken, dass die seviri Tiberiani u. s. w. durch die Analogie der flamines beeinflusst wären.

Über die Ausbreitung der A. vgl. vorläufig die Liste bei Mourlot 41ff. und Premersteins Inschriftensammlung bei Ruggiero Diz. epigr. I 857ff. Die collegialische Augustalität ist die typische Form für Unteritalien, für Campanien, Lucanien, Bruttii, Calabrien, Apulien, Samnium, also für Regio III, II, den campanischen Teil von I und den samnitischen von IV. Dass in Etrurien Reg. VII die Augustalen wenigstens überwiegen, wird dadurch verständlich, dass wir bereits 12 v. Chr. magistri Augustales zu Nepet fanden. Sardinien, Etrurien gegenüber, ist ebenfalls Augustalengebiet. Im ausseretrurischen Mittelitalien, in Oberitalien, in Sicilien, im Westen und Norden des Reiches herrscht dagegen der Seviraltypus. Wenn sich in Africa, Moesia, Dacia und Pannonia inferior nur Augustalen finden, die auch in Pannonia superior überwiegen, so ist das eine Folge davon, dass die Augustalität hier überall erst späten Ursprungs ist und aus einer Zeit stammt, wo Seviri und Augustalen sich einander bereits genähert hatten. Im 2. Jhdt. tritt diese wesentliche Umgestaltung des gesamten Augustaleninstitutes ein; jetzt werden auch die seviri Augustales zu Collegien und verschmelzen mehr oder weniger mit den Augustales. Die Augustalen beider Arten werden zum ordo, der in den Municipien zwischen dem ordo decurionum und der plebs steht, wie in Rom der Ritterstand zwischen dem Senatorenstande und dem dritten Stande. Die Bezeichnung ordo findet sich zuerst im J. 140 n. Chr. XIV 2795 ordini decurionum et sevirum Augustalium. 172 n. Chr. XIV 3601 ordinis Augustalium Tiburtium. IX 489 1 [ex decreto] utrius[que ordi]nis decurion[um] et sev(irum) Aug(ustalium). X 4760, 17. [2357] 18 vom J. 193: ordo decurionum et Augustalium et pleps universa.

Die blossen Augustalen bezeichnen sich wie als collegium (III 3487 vom J. 138), so als corpus (X 667 curator arc(ae) Aug(ustalium), eidem corp(ori), wahrscheinlich 112 n. Chr. X 114, 37. 38 corpori Augustalium). Die Mitglieder eines solchen Augustalencorpus heissen Augustales corporati (X 1881, 165 n. Chr. X 1880). Sowohl die einzelnen Mitglieder, als auch die Jahresfunctionäre nennen sich weiter Augustales, und auch Iteration ist nachweisbar, X 4760 vom J. 193: Aug. II. Daneben begegnen quinquennales (IX 344 unter Marc. Aurel, [Aug]ustalium qq. IX 1618 Aug. II qinq.), zu Capua um 180 ein Augustalis maximus X 3716; praefecti Augustalium III 3487 im J. 138 zu Aquincum und III Suppl. 8081 in Col. Ulpia Ratiaria in Moesia superior, curatores XIV 8, 141 n. Chr., in Puteoli 165 n. Chr. und später lebenslänglich curatores Augustalium perpetui X 1881. 1880; quaestores XIV 3601 vom J. 172, und sacerdotes (III 3016); patroni (III Suppl. 7420, 15. 16 = III 753, 15. 16 zwischen 161 und 168 n. Chr.); dupliciarii, die bei den divisiones die doppelte Portion erhalten (X 1790); immunes (X 3676); honorati (X 3675); adlectae (XIV 3657).

Die seviri Augustales bilden sich aus jährlich wechselnden Functionären zu Collegien um (V 4410 coll. VIvir socrior. [!] vgl. V 4428 sexvir Aug. soci); corpus XII 700. Diese Collegien oder Corpora bestehen aus lebenslänglichen Mitgliedern, deren Zahl höher als sechs ist, aber localer Bestimmung unterlag (IX 4896 adlecto supra numer. sevirum Augustalium). Sexvir Aug. corp. XII 181 ist Bezeichnung des einzelnen Mitgliedes. Als Collegien erscheinen die seviri Augustales jetzt auch mit ihren Quinquennalen XIV 33 vom J. 143, Curatoren XIV 360 und Patronen XI 3938. Sie ähneln sich den Augustalen nicht nur an, sondern verschmelzen vielfach mit ihnen. Eine solche Verschmelzung begegnet in Ostia XIV 360, wo ein sevir Augustalis als adlectus inter primos bezeichnet wird. Diese Vereinigung fällt in Ostia zwischen 141 und 143 n. Chr.: XIV 8 vom J. 141 curat. Augustal.; XIV 33 vom J. 143 n. Chr. VIvir Aug. idem q. q. honoratus. Dass im J. 140 n. Chr. zum erstenmal ein ordo sevirum Augustalium nachweisbar ist, zu Gabii XIV 2795, wird nicht zufällig sein. Die Umgestaltung der seviri Augustales wird eben damals erfolgt sein. Wie sie sich den Augustalen anähnlichen, ergiebt sich auch daraus, dass auch bei den seviri Augustales jetzt das bisellium begegnet (IX 3524. XIV 318), das uns als Auszeichnung der Augustalen bekannt ist. Auch rücksichtlich der arca findet sich kein Unterschied mehr zwischen seviri Augustales und Augustales. Was den Kaiserkult anlangt, so sind die Unterschiede ebenfalls gefallen. Auch mit dem Larenkult ist die Verbindung eingetreten (II 4304 seviro mag. Lar. Augustali; Wissowa bei Roscher II 1882), und die Verehrung des kaiserlichen Genius durch die Augustalen (138 n. Chr. III 3487) kann daher nicht auffallen. Diese späteren Zustände sind die Voraussetzung der incorrecten Angaben der Horazscholien. Sowohl seviri Augustales wie Augustales werden jetzt zu [2358] cultores domus divinae V 6657. 6658. Auf eine Samtherrschaft zweier Augusti, wie sie seit 161 n. Chr. vorkommen, weist der sevir Augustorum II 4300. Auch der Kult der Divi fehlt nicht; vgl. III 1835. 1768 VIvir Augustalis Flavialis Titialis Nervialis. V 1012 patron. Sept(imianorum) Aur(elianorum) Aug(ustalium) VIvir(um). Dass hier nur durch Personalunion Verbindung des augustalischen Sevirates mit dem flavischen u. s. w. Sevirate hergestellt sei, ist nicht zu behaupten, vielmehr haben hier seviri Augustales auch den Kult der späteren Divi übernommen. Die in der späteren Kaiserzeit erfolgte Festlegung der Corporationen hat dazu geführt, dass der vom Kaiserkult ausgegangene Sevirat die Zeiten dieses Kaiserkultus überdauert hat. Noch im J. 542 n. Chr. scheint, dem früheren sexvir Aug. corp. entsprechend, ein collegiatus sevir erwähnt zu werden, Nov. Valentin. III., XXXIV 3 p. 247 Haenel.

Geschichte der Forschung und weitere Aufgaben. Die Ergebnisse der älteren Arbeiten hat Morcelli Operum epigraphicorum vol. I, Patavii 1819, 18f. in elf Artikeln zusammengefasst, aus denen 1 und 9 hervorzuheben sind. 1: Originem Augustalium ab urbe Roma esse repetendam, ex institutione sodalium Augustalium. 9: Qui in titulis seviri tantum nominantur, eos municipales magistratus fuisse, non Augustales. Orelli Inscr. Lat. II 1828 p. 197 tritt für die Horazscholien ein und leitet demnach die Augustalen vom Larenkulte her. Mommsen De collegiis et sodaliciis, 1843, 83f. fordert eine neue Untersuchung; er sagt von den Augustalen: nescio quomodo cum ordinem referunt tum collegia und leitet den ordo Augustalium ab ex collegiis in Augusti honorem institutis. Egger Les Augustales, 357–411 seines Examen critique des historiens anciens de la vie et du règne d’Auguste, Paris 1844, bringt sie mit der Regioneneinteilung des Augustus und der Neuordnung des Kultes der lares compitalicii vom J. 7 v. Chr. in Verbindung, mit dem die Verehrung des genius Augusti verbunden war; seit 2 n. Chr. begegneten die Augustalen. Obwohl ihre municipale Stellung nicht verkannt ist, so tritt doch ihre Beschränkung auf die Municipien nicht hervor; dass S. 381 les Augustales de Rome et ceux de la province genannt werden, ist die Folge des Zusammenwerfens des von den Augustalen geübten Kultes mit dem Larenkultus. Die gewesenen seviri Augustalium bilden den ordo Augustalium; daneben wird S. 396, 7 darauf hingewiesen, dass inschriftlich ein und dieselbe Person sexvir et sexvir Augustalis genannt wird. Die Augustalen der Municipien bildeten einen ordo, der dem römischen Ritterstande analog sei und den Übergang von der plebs zur Aristokratie der Decurionen mache. Ihre Aufgabe sind Kultus und Spiele. A. W. Zumpt De Augustalibus et seviris Augustalibus commentatio epigraphica, Berolini 1846, sieht im Gegensatze zu Egger das Vorbild der Augustalen, die er von den magistri Augustales bezw. larum Augustalium sondert, wie Morcelli in den sodales Augustales. Die Augustales gingen nicht aus den gewesenen seviri Augustales hervor, diese seviri seien vielmehr Beamte der Augustalen und hätten ihr Vorbild in den seviri equitum Romanorum. Marquardt wendet sich Ztschr. f. d. Altertumswissenschaft [2359] V 1847, 500–516 gegen diese Abweichungen Zumpts von Egger und verweist 509 auf die sechs pontifices der Colonien, Cic. de leg. agr. II 96. Für die mit den seviri Augustales nicht identischen blossen seviri, in denen man eine städtische Behörde vermutet habe, ohne doch etwas Rechtes mit ihnen anfangen zu können, hält er eine Aufklärung im Augenblick nicht für möglich, denkt aber an seviri sacris faciendis, wie sie zu Mevania bestanden. Egger Nouvelles observations sur les Augustales, Revue arch. Ie série, III 2, 1847, 635–648. 774–790 verteidigt seine Aufstellungen gegen Zumpt. Henzen Über die Augustalen, Ztschr. f. d. Alt.-Wiss. VI 1848, 193–215. 289–317 und bei Orelli-Henzen III 1956 S. 427 sucht die Ergebnisse von Zumpt durch bessere Begründung sicher zu stellen. Die Augustalen seien weder mit den magistri Augustales noch den magistri larum Augustorum identisch; inwieweit hier Wahres und Falsches verbunden ist, haben wir oben gesehen. Die Sevirn, aus denen der ordo Augustalium nicht entstanden sei, müssten quasi magistratus gewesen sein. Dem Einflusse Henzens hat Marquardt bei Becker-Marquardt III 1, 1851, 375–383 und Staatsverwaltung I 1873, 512–516 nachgegeben, um Jenaer Litteraturzeitung V 1878, 133 und Staatsverwaltung I² 1881, 197–208 zu seiner früheren, der Eggerschen, Grundauffassung zurückzukehren, veranlasst durch Ioannes Schmidt De seviris Augustalibus, 1878 (Dissertationes philologae Halenses V 1–132). Auf dieser sorgfältigen Verarbeitung der bis 1878 erschienenen Bände des CIL beruht die letzte Zusammenfassung Marquardts. Otto Hirschfeld empfiehlt in seiner Recension der Schrift von J. Schmidt (Ztschr. f. d. öst. Gymn. XXIX 1878, 289–296) eine stärkere Berücksichtigung der localen und auch der zeitlichen Differenzen. Für Oberitalien lässt er die Entstehung der Augustalen aus den gewesenen seviri Augustales gelten, in Süditalien aber seien die Augustalen sofort als Collegien ins Leben getreten. Zumpts Ableitung der seviri Augustales von den seviri equitum Romanorum lehnt er ab und verweist auf die sechs regulären Colonialpriester der lex col. Iul. Gen. c. 67. Die Nachahmung der sodales Augustales sei gewiss abzulehnen, aber auch die Beziehung auf die magistri vicorum nicht beweisbar. Hirschfeld verweist auf die cultores Augusti qui per omnes domos in modum collegiorum habebantur, Tac. ann. I 73. Mommsen Archaeologische Zeitung XXXVI 1878, 74. 75 und St.-R. III 1 (1887), 442–457 unterscheidet sich von allen Vorgängern durch das Zurückdrängen der Bedeutung der Augustalen für den Kaiserkult. Aber während er 1878 erklärte, dass sie nicht dem Kaiserkulte angehören, der nicht den Freigelassenen überlassen sein konnte, giebt er 1887 zu, dass der Kaiserkult wenigstens die Benennung des Instituts bedingte. Die Augustalen sind nach Mommsen lediglich eine Organisation der Libertinen in den Municipien, sie bilden einen integrierenden Bestandteil der latinischen Städteordnung, während sie in griechisch organisierten Städten nicht vorkommen. In der augustinischen Ordnung sind die Libertinen von den Municipalämtern ausgeschlossen, während sie Caesar wenigstens in den ausseritalischen Municipien [2360] dafür zugelassen hatte. Aber sie nehmen, den römischen Rittern entsprechend, in den Municipien eine Stellung ein zwischen Decurionen und Plebs. Das Vorbild der seviri Augustales sah Mommsen 1878 in den sechs regelmässigen Municipalbeamten, in Duumvirn, Aedilen und Quaestoren, 1887, mit Zumpt, in den seviri der römischen Ritterschaft. Sie sind nicht Priester, sondern Magistrate, allerdings Magistrate ohne Function. Hauptsächlich im ökonomischen Interesse der Gemeinden war die Einrichtung getroffen, an der nichts reell war als die Kosten und der Pomp. Die summa honoraria der Neueintretenden floss in die Gemeindekasse, die andererseits durch die von den Augustalen veranstalteten ludi entlastet wurde. Gegen Mommsen wenden sich zwei Schüler von J. Schmidt, Nessling De seviris Augustalibus und Laurentius Schneider De sevirum Augustalium muneribus et condicione privata in Giessener Dissertationen vom J. 1891 und betonen die kultische Aufgabe der seviri Augustales. Dasselbe thut Beurlier Le culte impérial, Paris 1891, 194–237. Friedländer wurde 1891 durch die Erklärung des Petron, S. 36ff., zu einer Schilderung der Augustalen in ihrer socialen Stellung geführt. Die vollständigste energische Durcharbeitung des inzwischen fast vollendeten CIL bietet A. v. Premerstein bei Ruggiero Diz. epigr. I 1895, 824–877; daselbst 857–877 eine sehr brauchbare und sorgfältige, wenn auch weder ganz vollständige noch ganz correcte Sammlung der Augustaleninschriften in geographischer Ordnung. Den grössten Wert legt Premerstein auf die Scheidung der beiden Perioden, die Trennung der Augustales und seviri Augustales in der ersten Periode und ihre Annäherung oder Verschmelzung in der zweiten. Nach Premerstein, aber ohne ihn zu kennen, schreibt Mourlot Essai sur l’histoire de l’Augustalité dans l’empire romain. Bibliothèque de l’école des hautes études. Sciences philol. et hist. Fasc. 108. Paris 1895; vgl. die Recension von K. J. Neumann Lit. Centralbl. 1896. Nützlich ist Mourlots der Verbesserung allerdings fähiges und bedürftiges Verzeichnis der Orte mit Augustaleninstitutionen S. 41–59, dessen Hauptmangel das Fehlen der chronologischen Daten ist. Der bevorstehende Abschluss des CIL wird auch zu abschliessender Behandlung der Augustalenfrage führen. Was nunmehr not thut, ist eine chronologisch geordnete Liste aller datierten oder datierbaren Augustaleninschriften. Diese ist dann mit dem statistischen Nachweise der Verschiedenheit oder Übereinstimmung der Organisation nach Ländern und Orten zu verbinden. Wo seviri Augustales sich in Augustalengebiet, Augustales sich in Seviralgebiet, wo beide Organisationen sich am selben Orte finden, ist nach Möglichkeit das Nacheinander, Nebeneinander oder die durch Orelli-Henzen 7165 nachgewiesene organische Verbindung festzustellen.

Nachträge und Berichtigungen

Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
fertig  
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Band R (1980) S. 55
Augustales in der Wikipedia
Augustales in Wikidata
Bildergalerie im Original
Register R Alle Register
Linkvorlage für WP   
* {{RE|R|55||Augustales 1|[[REAutor]]|RE:Augustales 1}}        
[Abschnitt korrekturlesen]

Augustales

1) Die Träger des municipalen Kaiserkultes. (K) II. 2862.