Beantwortung der Frage: In wie ferne verträgt sich die Aufhebung der Gemeinheit in Nürnbergischen Gemeindwaldungen mit dem Interesse des Staats

Textdaten
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Autor: Johann Leonhard Spaeth
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Titel: Beantwortung der Frage: In wie ferne verträgt sich die Aufhebung der Gemeinheit in Nürnbergischen Gemeindwaldungen mit dem Interesse des Staats?
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 5, S. 385–407
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
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Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1792
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Quelle: UB Bielefeld, Commons
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I.
Beantwortung der Frage:
In wie ferne verträgt sich die Aufhebung der Gemeinheit in Nürnbergischen Gemeindwaldungen mit dem Interesse des Staats?
von J. L. Späth,
Professor der Mathematik und Physik zu Altdorf.

Die Erörterung dieser Frage setzt mich in die Nothwendigkeit eine Schilderung des Forstwesens in Nürnbergischen Gemeindwaldungen bey stehender und aufgehobener Gemeinheit in denselben vorauszuschicken, um aus deren Vergleichung mit einander die Antwort auf jene Frage abstrahiren zu können.

 Wenn demnach einmahl überhaupt von einer Gemeindholzung die Rede ist, so versteht| man unter derselben einen District, auf welchem vorzüglich Waldproducte stocken, und der in diesem Zustand einen Theil der liegenden Gründe einer ganzen Gemeinde ausmacht. Sehe ich diese als einen Theil eines Nürnbergischen Amtes an, so ist derselbe unter dieser Voraussetzung ein Eigenthum jener Gemeinde. Vormund einer solchen Gemeinde, als einer moralischen Person, ist der jedesmahlige Pfleger jenes Amtes, von welchem diese einen Theil ausmacht, unter dem Titel des Gemeindherrn; und ihr Ober-Vormund der Staat selbst, welcher die Gemeinde octroyirt hat.

 Daher zerfällt auch die Verwendung seiner Producte unter jene gewisse Personen, welche die moralische Person ausmachen, deren Stellvertreter, und andere Personen, die zur Förderung ihres Bestens unentbehrlich sind; eben so wie andere bewegliche und unbewegliche Dinge, die zur Erhaltung des Ganzen, und zum Nutzen und zur Bequemlichkeit seiner einzelnen Theile abzwecken.

 Unter diesen ziehen nun jene gewisse Personen diese Producte als einen Theil ihres Gemeindnutzens, und dieser gründet sich nicht so wohl auf das Benutzungsrecht, welches die ersten Besitzer ihrer Brandstätten,| durch Concession vor andern ihrer Mitgemeiner bey und nach der Fundation der Gemeinde aus den Gemeindgütern an sich bringen konnten, als vielmehr auf eine für die andern Mitgemeiner öfters nachtheilige Verjährung.

 Es ist aber unter den Vegetabilien, welche ein Walddistrict nährt, das Holz das vorzüglichste; sein Abtrieb ist deßwegen die erste Benutzung des Waldbestandes, und die von denselben zu gewinnende Blätter- und Nadelstreu eine Nebennutzung; zu welcher auch noch insbesondere die Trift und Mast in demselben gehöret.

 Ob nun schon nach den Regeln der Forstwissenschaft jede Nutzung eines Waldbestandes immer seinem Zustande angemessen seyn soll, so ist sie doch größtentheils in unsern Gemeindwäldern nichts weniger, als dieses: denn meistens wird sie nur nach jenem regulirt, in welchem der nämliche Walddistrict vor Alters sich befand, und nur gar zu oft wird derselbe zum Märtyrer der angeblichen Bedürfnisse jener Individuen, die da wähnen, die gütige Natur habe den Waldbestand nur zu ihrem Alleingebrauch auf ihren Boden gepflanzt.

|  A. Wenn ich nämlich den jährlichen Holzschlag einer Gemeinde betrachte, so ist derselbe die Summe

 1. aus der Holzquantität, welche zu Bestreitung verschiedener Prästanden, welche die Gemeinde zu bezahlen hat, abgetrieben werden. Diese sind entweder ordentliche oder ausserordentliche; und im letztern Fall muß nur gar zu oft das Holz die vorsetzlichen Sünden seiner Gemeinde büssen, und noch obendrein die honorablen Zechen bezahlen, welche bey öffentlichen Zusammenkünften der Gemeinde bisher für unentbehrlich gehalten wurden.

 2. aus dem Holze, welches an einige herrschaftliche Officianten, Gemeindvorsteher, und Diener abgegeben wird.

 3. aus der conventionellen Klafterzahl, welche jeder Mitgemeiner aus dem Gemeindholz jährlich unter dem Titel seines Bach- und Schleißholzes abtreibt; wie nicht minder aus jener Quantität Rüststangen, Rohrholzes, und andern Nutzungsholzes, welche er zum Behuf seines Landbaues, und des zu diesem erforderlichen Geräthes, und überhaupt zur Führung seines Gewerbes für nothwendig hält.

|  Diese Klafterzahl ist nur in so weit conventionell, weil sie zur Befriedigung jenes Bedürfnisses hinlänglich ist, und der Waldbestand sie bisher gegeben hat; ob mit Schaden oder nicht, ist selten die Frage seiner Besitzer.

 Zu diesem gesellet sich noch ein großer Mißbrauch des Holzes in mehrern unserer Gemeindwälder. Mancher Mitgemeiner treibt nämlich versteckter Weise in dem Schlag die schönsten frisch heranwachsenden Rüststangen ab, und führt sie unter dem Titel seines Oberholzes davon; und wie oft versündigt sich nicht mancher an dem schönsten Stamm, den er einer Kleinigkeit wegen tödet, wozu ihm ein verbutteter überflüßig hinreichend gewesen wäre!

 B. Zu diesem kommt noch die Quantität des Bau- und Nutzholzes, welches aus dem Gemeindholz genommen wird,

 1. zur Unterhaltung aller öffentlichen Gebäude, die zur Erhaltung des Ganzen, zum Nutzen, zur Sicherheit und Bequemlichkeit abzwecken; und nur gar zu oft gesellet sich noch zu dieser der Holzfrevel und sträfliche Mißbrauch des Holzes.

 2. zu Unterhaltung der Gemeind-Fuhrwege, Dämme, Brücken, Stege, Canäle,| Röhrenleitungen, Gehege, und überhaupt aller dem gemeinen Wesen zum Nutzen gereichenden, Holz consumirenden Veranstaltungen. Zu diesem kommt noch in einigen Gemeinden

 3. die Unterhaltung der Brandstätten, Scheunen und Stallungen eines jeden Mitgemeiners.

 Diese Quantität ist aber in jedem Falle größer, als sie bey einer auf ökonomische Regeln gegründeten Bau-Einrichtung seyn würde: weil schon die Art, nach welcher in unsern Gegenden die Häuser auf dem Lande ausgestellt werden, die Holzverschwendung von ihrem Bau unzertrennlich macht. Wie mancher schöne Baustamm und Schrotbaum wird überdieß größtentheils in die Späne gehauen oder aufgescheitet; wie mancher vorsetzlich durch üble Behandlung, zu seinem ihm bestimmten Zwecke untüchtig gemacht, um dem Bauverweser einer Gemeinde seine Accidentien zu verbessern; wenn ich auch nichts von dem beym Bauwesen so oft vorkommenden Holzfrevel gedenken wollte, der für die Gemeinde ausser dem Holzverlust überdieß auch dadurch nachtheilig wird, daß solche Stämme meistens erst alsdann verschleift| werden, wenn jene ihre Zurichtungskosten bereits bezahlt hat.

 Und alle diese Mißbräuche und Verschwendungen des Holzes sind wirklich bey der Nutzung des Gemeind-Waldbestandes, so lange in demselben die Gemeinheit besteht, in unsern Gegenden unabwendbar; sie sind auf den Gemeind-Sinn der Gemeinhaber fundirt, und heben sich deswegen von selbst auf, wenn dieser sich ändert.

 Der vernünftigere, wie der übrige Theil der Gemeinde, sieht dieselbe als ein Übel an, das sich durch die Verjährung bis auf die gegenwärtige Zeit fortgepflanzt hat; trägt dasselbe, ohne sich zu beklagen, und tröstet sich dabey einzig und allein damit, – daß jeder Verlust, der die ganze Gemeinde trifft, ihn nur eines Theils treffe.

 Aus diesem Gemeind-Sinn vernachläßiget deßwegen auch bey Benutzung des Gemeindholzes jeder, auch der rechtschaffenste und verständigste Mitgemeiner die löblichen Maximen, nach welchen er sich seiner Privathölzer zu seinem Vortheil zu bedienen weiß. Er hat dabey einzig die Absicht, unter dem Vorwand seinen Gemeindnutzen einzusammeln, sich von dieser Seite schadlos zu halten, und schlägt dazu die nächsten Mittel| und Wege ein, indem er sich überzeugt hält, daß er allein das einmahl eingewurzelte Übel nicht ausrotte, und sich überdieß täglich durch die Erfahrung überführt, daß morgen ein anderer sich ohne Scheu dessen zu seinem Vortheil bediene, was er, heute zu verderben, nicht auf sein Gewissen bringen konnte.

 C. Daher kommt es nun, daß in jeden Gemeindholz der jährliche Abtrieb des Holzes größer ist, als er nach dem wirklichen Bedürfniß des Gemeindewesens hätte seyn dürfen, ja daß er in mehrern Gemeinden den gleichzeitigen Nachwuchs übersteigt.

 So wenig nun diesen Erfahrungen zu folge auf die Schonung des Holzes und seine möglichst beste Benutzung in Gemeindewäldern Rücksicht genommen wird, eben so wenig nimmt man auf seine Cultur Bedacht. Denn

 1. wird in demselben kein regulirter forstmäßiger Schlag geführt: der Waldbestand wird meistens nur nach dem Gutdünken der Gemeinhaber ausgelichtet: nur bey einigen Gemeinden gibt der Gemeinde-Holzverweser, oder auch der herrschaftliche holzgerechte Jäger gegen Bezahlung die Orte und die Richtung an, wo das Gehau eingelegt und nach welcher Gegend dasselbe geführt| werden soll; und so wie man über die Stellung eines jeden einig geworden ist, legt nun jeder Mitgemeiner oder dessen Taglöhner die Art an jeden Stamm, der ihm vorkommt, und scheitet ohne alle Ausnahme und Schonung so viel derselben auf, bis er seine conventionelle Klafterzahl vollständig hat; oder die Gemeinden verloosen auch die Stämme unter einander.

 2. Wird zu Besämung der durch den Abtrieb des Holzes entstandenen Blößung nicht die mindeste Veranstaltung getroffen. Man vernachlässiget nämlich ihre Besäung; sie wird entweder gar nicht oder nur zum Theil von den zurückgebliebenen Stöcken entblößt, und bleibt in diesem Zustande der Natur ganz überlassen. Daher geschieht es auch, daß mehrere derselben zur Wüste werden, im Fall der Schlag ausser dem Wind geführt worden ist, oder die Natur ein Jahr vor dem andern den Saamen sparsamer ausgestreuet hat.

 3. Wird der junge Anflug in mehrern Gemeindhölzern wenig oder gar nicht geschont. Jeder fährt mit seinem Gespann auf dem nächsten Wege von den Plätzen, wo ausgelichtet wurde, nach der Gemeindstraße; und was auf diese Art nicht verdorben wird, wird| noch durch das Vieh während der Trift entweder ganz oder zum Theil zu Grunde gerichtet, so daß auf diese Art sehr weit aus einander stehendes, verkrüppeltes Holz von denselben zu erwarten ist.

 4. Auch die zu weit getriebene Einsammlung der Streu ist dem Wachsthum des Waldbestandes sehr hinderlich, insbesondere die Sammlung der Nadelstreu. Sie besteht entweder in dem Aufrechen der abgefallenen Blätter und Nadeln der Bäume, oder im Abstreifen des Laubholzes selbst, und Ausschneideln der untern grünen Äste des Schwarzholzes. Durch erstere verliert nun der Nadelbaum seine Decke ganz, die ihn im Winter vor der Kälte schützen, und im Sommer vor dem Austrocknen seines Bodens durch heiße Winde verwahren soll. Noch gefährlicher aber ist die Einsammlung der grünen Streu. Denn bey diesen Operationen wird der Baum an mehrern Stellen verwundet; sein Saft empfindet deßwegen jeden Wechsel der Temperatur der Luft; und da der Baum selbst an seiner Masse einen Verlust leidet, so wird er unfähig, so viel Saft an sich zu ziehen, als er zu seinem Schub in die Höhe nöthig hat.

|  D. Wenn nun weder Schonung, noch Pflege des Holzes in einem Walddistrict anzutreffen ist, so läßt sich schon a priori schliessen, daß sein schlagbarer Waldbestand immer weniger, seine Blößungen aber immer größer werden müssen.

 Leider ist es auch mit sehr vielen Nürnbergischen Gemeindhölzern in diesem Stück durch eine solche Forstwirthschaft schon sehr weit gekommen. In wenigen sieht man noch einen kleinen Überrest alten angeflognen Holzes, und die Blößungen sind öfters dem jungen Waldbestand gleich, oder übertreffen denselben beträchtlich.

 Während nun derjenige Theil der Gemeinhaber, der nur im Finstern zu wandeln gewohnt ist, sich bey einer solchen Forsthaushaltung ganz behaglich befindet, sieht dagegen der edelgesinnte, auf die Zukunft denkende Theil derselben seinen Gemeinde-Waldbestand nicht mehr wie bisher mit Gleichgültigkeit an; er fühlt es, daß derselbe bey dieser Haushaltung in die Länge nicht mehr bestehen könne; und wenn er in diesen Betrachtungen einen Blick auf die Privathölzer seiner Mitgemeiner, und auf jene Gemeindhölzer wirft, in welchen bereits vor vielen Jahren die Gemeinheit aufgehoben worden,| so überzeugt er sich ganz, daß in unsern Gegenden nur durch die innigste Verbindung seines Privat-Interesse mit dem Interesse des Gemeindholzes dasselbe gerettet werden könne, und daß nur auf diesem Wege, Schonung, möglichste Nutzung und Cultur des Gemeindholzes zu bewerkstelligen sey.

 Es treten nämlich in dem Zustand eines Gemeind-Waldbestandes, nach Aufhebung seiner Gemeinheit, folgende wichtige Änderungen ein.

 Einmahl wird der Walddistrict durch mehrere Fluchten in 2 Theile A und B, geschnitten, von welchen sowohl das gemeine Wesen überhaupt, als sämmtliche Gemeindnutzensfähige Glieder desselben ihre proportionirliche Holzquantität zu erwarten haben.

 (Ich pflege bey solchen Arbeiten die Theile für A und B dergestalt zu sortiren, daß die Entscheidung durchs Loos möglich wird, und suche übrigens die Stücke dergestalt zu nehmen, daß Windbrüche so viel als möglich dabey verhütet werden.)

 Von diesen behält nun jenes Stück, das einen Theil der Rate A ausmacht, den Namen des Gemeindholzes bey; alle zusammen aber werden nach den bewährtesten Regeln der Forstkunde in ihre Schläge eingetheilt.| Der Theil B hingegen wird eben so, nach der Bonität seines Bodens und seinem relativen Waldbestand, unter sämmtliche Glieder jener Gemeinde nach Verhältniß ihres Gemeindrechts abgetheilt und ausgelooset.

 E. Dieß hat nun folgenden Nutzen in Absicht auf die Schonung des Holzes, auf seine möglichst beste Benutzung, und auf de Forstcultur überhaupt:

 1. Wird sich aller oben angeführter Mißbrauch des Gemeindholzes heben. Denn, da die Gemeinde überhaupt sich leicht vorstellen kann, daß sie aus ihrer Rate werde zuschießen müssen, wenn durch Mißbrauch des Gemeindholzes, dasselbe früher sollte abgetrieben werden, als seine Schläge mit sich bringen, so wird das Privat-Interesse eines jeden mit dem Interesse des Gemeindholzes A directe verknüpft; und jeder muß deßwegen sorgfältig auf die Verhütung und Abwendung alles Mißbrauchs bey demselben bedacht seyn.

 2. Auch gewinnt seine Cultur in so weit, daß durch die Eintheilung in Schläge ein geschlossener Wiederwuchs zu erwarten ist, daß sein Anschlag oder seine Brut geschont, seine Blößungen entweder besäet| oder wenigstens für den Saamen empfänglicher gemacht, und überhaupt das Wachsthum des benöthigten Holzes auf alle Art befördert wird.

 Eben das Interesse eines Gemeinhabers, welches auf diese Weise mit dem Gemeind-Walddistrict verbunden wird, verknüpft sich noch inniger mit dem Interesse seiner eigenen ihm durch das Loos zugefallnen Wald-Rate.

 Es wird ihm dieselbe von dem Staate als ein unveräusserliches Eigenthum vergünstigt, das ewig auf seiner Brandstätte ruhet, in der Absicht daß er sie als Walddistrict benutzen, und dessen Cultur zu seinem und des Staates Besten nach seinen Kräften fördern solle; wo er im entgegengesetzten Fall, wenn er Anstalt machte, dieselbe abzuödigen, oder sonst ausser forstmäßigen Zustand zu setzen, die unausbleibliche Ahndung und Strafe von Amts wegen zu erwarten hat.

 Während nun ein Gemeinhaber von dieser Seite gehindert wird, seine Rate zu verderben, treibt ihn sein eignes Interesse an dieselbe zu verbessern. Er bedarf des Holzes; öfters ist ihm die Streu noch unentbehrlicher; und nun hat er nach der Ausloosung| den Walddistrict vor Augen, der auf ihn aus dem Gemeindholze trifft.

 Er weiß, „daß er nun aus seiner Rate allein jenes Holzbedürfniß befriedigen muß, welches er zuvor aus dem Gemeindholz nehmen durfte, und kann seine Einteilung darnach machen; daß er seinem verunglückten Mitgemeiner, und jenem, welchem die Reparatur oder Aufbauung seiner Brandstätte und Scheunen unumgänglich nothwendig wird, seinen Beytrag an Baustämmen abliefern, und dadurch dessen conventionelle Zahl von Stammen completiren helfen, oder ihm dieselbe an baarem Gelde ersetzen muß.“

 Und dieß sind doch immer für jeden Beweggründe genug, mit dem Holze sparsam umzugehen, und der Staat ist gewiß von dieser Seite gegen Mißbrauch des Holzes hinlänglich gesichert.

 F. Zu diesem kommt noch die möglichst beste Benutzung des Holzes. Es ist an und für sich Gemeinsinn des Landmannes, aus seinen Producten, die er ausser Gemeinschaft mit andern benutzen darf, den möglichsten Vortheil zu ziehen; und gewiß würde man sich irren, wenn man sich überreden wollte, daß derselbe gerade in Forstangelegenheiten| von dieser Regel abgehen sollte. Hievon gibt die Benutzung der Privathölzer der Landleute hinlängliche Beweise ab. Ein schöner Waldbestand macht vorzüglich den Staat seines Hofes aus, und er ist um so mehr geschätzt unter seines gleichen, je besser er denselben zu benutzen versteht. Daher bedient sich jener Landmann, der öfters in dem Gemeindschlag bey Fällung seines Gemeindholzes alles ohne Schonung für sich abtreibt, nur des verwachsenen verbutteten Stammes zu seinem Gebrauch aus seinem Eigenholze; er unterscheidet vorzüglich, was in demselben als Bau- und Nutzholz anzutreffen ist; ja er sortirt dasselbe, und gibt ihm sogar seine äussere Form und Zubereitung, welche es zu dieser oder jener Absicht, wegen welcher es bey ihm gesucht wird, haben muß. Sollte er nun dieses weniger mit seiner Wald-Rate thun, deren Alleinnutzung ihm durch die Aufhebung der Gemeinheit in dem Gemeindholze zuerkannt wird?

 G. So wie nun auf diese Art, durch Aufhebung der Gemeinheit in Gemeindwäldern, der Mißbrauch des Holzes vermindert, und zu bestmöglicher Benutzung desselben Veranlassung gegeben wird, so wird nicht minder auch seine Cultur befördert.

|  Der Landmann findet nämlich den ersten und vorzüglichsten Antrieb das Wachsthum des jungen Holzes, oder des Anschlags zu fördern, in dem Bedürfniß der Streu, die er nach ihrer Verwendung im Stalle zum Düngen für seine Felder gebraucht; und dieses Bedürfniß wird bey der Industrie, mit welcher heut zu Tag unsere Landleute ihren Feldbau betreiben, und zu vergrößern suchen, immer größer.

 Nun ist, nach aufgehobener Gemeinheit in der Gemeindwaldung, seine Wald-Rate auch zugleich sein Streufleck, im Fall alle Individuen jener Gemeinde einerley Streurecht hatten; und er kann diese nunmehr gelegenheitlich aufsammeln, da er zuvor innerhalb einer bestimmten Zeit seinen Streufleck in dem Gemeindholz räumen, und deßwegen öfters mit Schaden seine übrigen Geschäffte hintansetzen mußte.

 Von dieser Seite ist daher sein Interesse, mit dem, was seiner Rate am gedeihlichsten ist, innigst verknüpft.

 Er pflegt den Anschlag nicht eben wegen des Stammholzes, welches seine Familie aus demselben zu erwarten hat, als vielmehr der Streu wegen: und ich habe bey| Abtheilung einiger Gemeindhölzer öfters die Erfahrung gemacht, daß insbesondere solche Landleute, die etwas Eigenholz haben, an ihrem Anschlag größere Freude, als an dem schlagbaren Waldbestand ihrer Wald-Rate hatten, der ausser jenem auf sie traf; ob schon sie selbst und ihre erwachsenen Kinder nicht die mindeste Wahrscheinlichkeit hatten, während ihrer Lebenszeit, ausser der Streu einen andern Nutzen aus demselben ziehen zu können.

 H. Ausser der Pflege des Anschlags hat aber auch noch die Aufhebung der Gemeinheit in dem Gemeindholz einen Nutzen in Absicht auf das Gedeihen und die Pflanzung des jungen Holzes. Denn da einmahl der Landmann seine Streu nun mit Bequemlichkeit aufrechen kann, so bleibt dieselbe länger in dem Holze liegen, die Wurzel des Baums erhält also ihre schützende Decke um so länger, als vorher.

 Da ferner demselben aus löblichen Absichten erlaubt wird, eine zur Wüste gewordene Blößung landwirthschaftlich einige Jahre lang zu benutzen, so reißt er dieselbe um, und behandelt sie während dieser Zeit als einen Neubruch, und besämt sie endlich durch| die Handsaat, wenn die Zeit jener Benutzung zu Ende geht.

 Durch diese Besämung der Blößungen bekommt nun der Waldbestand in der Folge nicht nur einen beträchtlichen Zuwachs an Holz, sondern sie ist auch dem Wachsthum des übrigen förderlich. Da nämlich von einer solchen Blößung, nach Verlauf von ungefähr ein Duzend Jahren, schon gute Streu zu gewinnen ist, im Fall sie mit Förlingsaamen besämt wird, so bekommt der Landmann nunmehr durch dieselbe überflüßige Streu; er hat also nicht mehr nöthig die Streu so genau wie vorhin aufzusammeln, und seine Wald-Rate wird deßwegen ihrer Decke nicht mehr so sehr beraubt.

 Mit unter steckt er auch Eicheln und Bücheln aus, die dann unter dem Drang des Förling-Anschlags schlank in die Höhe treiben, und sich dadurch zu Fabrikat-Holz qualificiren.

 I. Selbst die Huth, jenes Idol des Landmanns, wird bey Aufhebung der Gemeinheit in engere Gränzen eingeschlossen, und dadurch die Cultur des Holzes nicht wenig befördert.

 Denn entweder wird ein Theil der Huth gänzlich eingezogen, oder wenn dieses| nicht füglich geschehen kann, so bedient sich doch jeder Gemeinhaber des Rechts, seinen Anflug und Anschlag zu verhoyen,[1] so lange bis die für den Hoyer angenommene conventionelle Zeit vorüber ist.

 K. Nimmt man nun die Erfahrungen zusammen, die ich bisher über den Zustand Nürnbergischer Gemeindhölzer vor und nach ihrer Vertheilung angeführt habe, so wird man sich überzeugen, daß durch die Aufhebung der Gemeinheit in Gemeindwaldungen

„der Mißbrauch des Holzes vermindert,
zu seiner möglichst besten Nutzung Gelegenheit gegeben,
und die Cultur desselben auf dem sichersten und einfachsten Wege befördert werde;“

so daß also durch die Vertheilung der Gemeindhölzer für den Staat ein beträchtlicher Überschuß des Waldbestandes, über seinen jetzigen Waldbestand von dieser Seite her zu erwarten ist.

 L. Nun ist aber jenes vorzüglichste Waldproduct, als Brenn- Bau- und Nutzungs-Holz betrachtet, immer eines der unentbehrlichsten| Materialien in einem Staate: es wächst deßwegen auch das National-Vermögen desselben um so höher an, je größer die Quantität des Holzes ist, die innerhalb seiner Gränzen stehet. Aus Holzvorrath erwächst ferner Concurrenz seiner Verkäufer, und aus dieser niedrigerer Preis desselben. Ein niedriger Holzpreis aber fördert nicht nur überhaupt das glücklichere Leben der Unterthanen, sondern auch insbesondere den Wohlstand inländischer Fabriken, Manufacturen und Gewerbe; und gibt überdieß auch zur Anlegung neuer Fabriken, so wie aller mechanischen Künste, die nächste Veranlassung. Und dieß sind doch unstreitig Dinge, deren Erhaltung und Beförderung eine gesunde Handlungs-Politik insbesondere, und überhaupt jede innere Regierungs-Politik eines Staates, dessen Grundverfassung zweckmäßig ist, sich zum ersten Gegenstand nimmt.  So wie aber mit dem Flor und Wohlstand dieser Dinge das Camerale des Staats fällt und steigt, so erhält letzteres durch die Vertheilung der Gemeindwälder noch überdieß einen baaren Zuwachs an den obrigkeitlichen Gebühren, welche bisher unter mancherley| Titel beym Verkauf einer Gemeind-Brandstätte bezahlt wurden. Bisher wurde nämlich der Verkauf einer solchen Brandstätte vorzüglich nur nach ihrem Wehrt und dem Wehrt der von derselben unzertrennbaren Grundstücke regulirt; nach der Vertheilung des Gemeindholzes aber wird hiebey auch auf die Wald-Rate und deren Zustand Rücksicht genommen.

 Aus allem diesem folgt nun von selbst die Antwort auf obige Frage: daß die Aufhebung der Gemeinheit in Nürnbergischen Gemeindwäldern unter obigen Restrictionen, sich gar wohl mit dem Interesse des Staats vertrage, ja demselben von allen Seiten zum Vortheil gereiche.

 Hiebey nehme ich stillschweigend die Voraussetzung an, daß man bey Abtheilung der Gemeindwälder es darauf antrage, daß durch dieselbe das Wohl mehrerer Staatsglieder nicht widerrechtlich gekränket werde. Denn ob es schon Staatsregel ist, daß eine Unternehmung, welche der Glückseligkeit des größten Theils der Glieder des Staats förderlich ist, ob sie schon einigen derselben sehr nachtheilig werden kann, als eine das Gemeine Beste begünstigende erkannt werden mag: so ist es doch immer ein trauriges Loos| für den, welchen das Unglück trifft, durch Aufhebung der Gemeinheit in seiner Gemeindholzung in eine kümmerliche Lage, oder wohl gar mit seiner Familie in Dürftigkeit versetzt zu werden, da er zuvor sein benöthigtes Auskommen hatte; welches doch, wie ich mir zu beweisen getraue, bey diesem Geschäffte so leicht möglich wird. Und dieses ist um so unverantwortlicher von Seiten dessen, der die Abtheilung unternimmt, weil nur Unwissenheit in den zu einem solchen Geschäfft nothwendigen Wissenschaften, Unerfahrenheit in demselben, auch beym Besitz aller erforderlichen theoretischen Kenntnisse, Unfleiß in der Arbeit, Mangel an den nöthigen guten Werkzeugen, oder Mangel an Fertigkeit in ihrer Behandlung, hiezu die einzigen Ursachen seyn können.

 Behutsamkeit von Seiten der Gemeinde in Auswahl der Geometers, und von Seiten des letztern Prüfung seiner selbst sind deßwegen bey Abtheilung eines Gemeindholzes von einander unzertrennlich und beyden Theilen sehr zu empfehlen.



  1. D. i. ein Zeichen z. E. eine Stange mit einem Strohwisch, ausstecken auf solche Plätze, die nicht mit Vieh behütet werden sollen.