Seite:In wie ferne verträgt sich die Aufhebung der Gemeinheit in Nürnbergischen Gemeindwaldungen mit dem Interesse des Staats.pdf/14

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

oder wenigstens für den Saamen empfänglicher gemacht, und überhaupt das Wachsthum des benöthigten Holzes auf alle Art befördert wird.

 Eben das Interesse eines Gemeinhabers, welches auf diese Weise mit dem Gemeind-Walddistrict verbunden wird, verknüpft sich noch inniger mit dem Interesse seiner eigenen ihm durch das Loos zugefallnen Wald-Rate.

 Es wird ihm dieselbe von dem Staate als ein unveräusserliches Eigenthum vergünstigt, das ewig auf seiner Brandstätte ruhet, in der Absicht daß er sie als Walddistrict benutzen, und dessen Cultur zu seinem und des Staates Besten nach seinen Kräften fördern solle; wo er im entgegengesetzten Fall, wenn er Anstalt machte, dieselbe abzuödigen, oder sonst ausser forstmäßigen Zustand zu setzen, die unausbleibliche Ahndung und Strafe von Amts wegen zu erwarten hat.

 Während nun ein Gemeinhaber von dieser Seite gehindert wird, seine Rate zu verderben, treibt ihn sein eignes Interesse an dieselbe zu verbessern. Er bedarf des Holzes; öfters ist ihm die Streu noch unentbehrlicher; und nun hat er nach der Ausloosung